I.
Der Haupt- und Bauausschuss nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:
II.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg –Untere Immissionsschutzbehörde– vom 06.07.2023
Die Anregung des Landratsamtes zur Festsetzung der maximal zulässigen Kaminhöhe wird berücksichtigt. Die Festsetzung A.5.3 wird mit folgender Formulierung angepasst:
„... Eine Wandhöhe von 25,0 Meter ist für die Anlage von Kaminen sowie von 16,4 Metern, gemessen ab Niveau 506,0 Meter ü.NN für die Anlage von Pufferspeichern in der mit BQ 1.2 bezeichneten Teilfläche zulässig.“
Hinzuweisen ist darauf, dass sich die erforderliche Schornsteinhöhe nicht aus den schalltechnischen Anforderungen, sondern aus den Anforderungen der Luftreinhaltung ergibt. Der Hintergrund dazu ist, dass es sich bei der Schornsteinhöhenbestimmung um eine Bestimmung der nach TA Luft erforderlichen Schornsteinmindesthöhe handelt. Es ist in der Regel zulässig, von dieser Mindesthöhe um bis zu +10 %, ausgehend von einer Schornsteinmindesthöhe von 21,8 m ü. Gr. also +2,2 m abzuweichen. Solche Abweichungen können z. B. aus baulichen Anforderungen entstehen. Wenn, wie bisher im Bericht, die Schornsteinmindesthöhe von 23,3 Metern angegeben wird, setzt man sich ggf. unnötig enge Grenzen, die zu einem späteren Zeitpunkt zu Problemen führen können. Wenn stattdessen eine Wandhöhe von 25,0 Metern angegeben wird, wäre damit der nach TA Luft zulässige Spielraum von +10 % Abweichung in jedem Fall abgedeckt.
Der Anregung des Landratsamtes zur Festsetzung A.11 wird berücksichtigt. Die Festsetzung wird gestrichen. Die Satzung wird entsprechend angepasst.
III.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Deutschen Bahn AG -DB Immobilien- vom 30.06.2023
Der Markt nimmt zur Kenntnis, dass seitens der DB Immobilien grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung bestehen.
Zu dem Hinweis betreffend den Belang Immissionen ist das Folgende festzustellen:
Dem Markt ist bewusst, dass mit Immissionen aus dem regelmäßigen Betrieb der Bahnanlagen zu rechnen ist. Nachdem in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 keine sensiblen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen konzipiert werden („keine Schutzbedürftigkeit“), wird vorliegend kein Konflikt ausgelöst. Im Übrigen werden durch den Bauwerber im Rahmen der Objektplanung die erforderlichen Maßnahmen i.Z. der Bahnimmissionen vorgesehen. Dies betrifft insbesondere einen evtl. erforderlichen Erschütterungsschutz.
Der im Schreiben genannte Belang Emissionen zu Lasten der Bahn wird wie folgt berücksichtigt:
Aufgrund der deutlichen Entfernung von ca. 100 Meter zwischen dem Plangeltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 zur Bahntrasse ist nicht davon auszugehen, dass negative Lichtemissionen auf den Bahnbetrieb einwirken. Gleichwohl wird seitens des Bauwerbers im Rahmen der Objektplanung bei der evtl. Anlage von PV-Modulen, sollten sich diese Richtung Nordwesten zu den Gleisen richten, die betreffende Unschädlichkeit mit der Deutschen Bahn AG im Vorfeld der Bauausführung abgestimmt. Dies gilt entsprechend für die Anlage von Beleuchtungen und Leuchtreklamen.
Zu dem im Schreiben genannten Belang Bauen im Umfeld von Bahngrundstücken ist festzustellen:
Der Markt stellt fest, dass die Entfernung vom Plangeltungsbereich zur Bahntrasse ca. 100 Meter beträgt. Insofern werden durch die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 Bahngrundstücke bzw. Bahnbetriebsanlagen o. ä. in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt. Der Markt erlaubt sich den Hinweis, dass die Landesbauordnung Baden-Württemberg in Bayern nicht anzuwenden ist.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
IV.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes –Außenstelle München– vom 26.06.2023
Der Markt stellt fest, dass die Entfernung vom Plangeltungsbereich zur Bahntrasse ca. 100 Meter beträgt. Insofern werden durch die vorliegende 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 Bahngrundstücke bzw. Bahnbetriebsanlagen o. ä. in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt.
Es ist davon auszugehen, dass die Belange der Grundstücksfragen als geklärt zu betrachten sind. Dem Markt ist nicht bekannt, dass die Grundstücke innerhalb des Plangeltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 sich - auch nur teilweise - im Eigentum der Deutschen Bahn befinden bzw. darauf bahnbetriebstechnische Anlagen angeordnet sind.
Sollten dem Eisenbahn-Bundesamt hiervon abweichende Informationen vorliegen bzw. Ansprüche geltend gemacht werden, erwartet der Markt eine entsprechende Vorlage resp. Anforderung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es sich vorliegend um einen bereits vollständig beplanten Bereich handelt, der Bebauungsplan Nr. 73 wurde bereits im Jahr 2010 aufgestellt: Etwaige immobilientechnische Belange der Deutschen Bahn, sofern diese vorgebracht wurden, sind also längst abgewogen worden.
Dem Markt ist bewusst, dass mit Immissionen aus dem regelmäßigen Betrieb der Bahnanlagen zu rechnen ist. Nachdem in der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 keine sensiblen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen konzipiert werden („keine Schutzbedürftigkeit“), wird vorliegend kein Konflikt ausgelöst. Im Übrigen werden durch den Bauwerber im Rahmen der Objektplanung die erforderlichen Maßnahmen i.Z. der Bahnimmissionen vorgesehen. Dies betrifft insbesondere einen evtl. erforderlichen Erschütterungsschutz.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
V.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 14.06.2023
Bodendenkmalpflegerische Belange: Anforderung betreffender Festsetzungen unter Bezugnahme auf eine Fundstelle (jungsteinzeitliches durchlochtes Felsgerät) in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Anfang der 2000er Jahre konnte die Fundstelle im Bereich des Hennigbachs südöstlich der Straße am Erlberg lokalisiert werden. Aus diesem Grund sowie der siedlungsgünstigen Topografie und hohen Bodengüte ist mit weiteren Funden zu rechnen.
Festzustellen ist, dass im „Denkmalatlas“ (Quelle Bayern-Atlas) weder innerhalb des Plangebiets noch im Anschluss oder in näherer Umgebung ein Bodendenkmal bezeichnet ist.
Im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 73 i.d.F. vom 02.03.2010 sind keinerlei Festsetzungen oder Hinweise zum Belang Denkmalschutz ausgeführt, auch nicht in der 1. Änderung des Bebauungsplans i.d.F vom 26.09.2017. Insofern ist es verwunderlich, wenn das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf Seite 2 der Stellungnahme ausführt, dass der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG zu streichen und durch eine denkmalrechtliche Erlaubnis zu ersetzen sei: Dieser Hinweis war nicht in der Satzung ausgeführt.
Hinzuweisen ist darauf, dass die o. g. Funde sowie deren Lokalisierung deutlich vor Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt sind. Sofern betreffende Belange seinerzeit im Verfahren seitens des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorgetragen worden wären, wären diese bereits abgewogen worden: eine Berücksichtigung in der Bauleitplanung ist offensichtlich nicht erfolgt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Planung (2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73) keine neuen Anhaltspunkte erzeugt werden, die eine Neubewertung seitens des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege rechtfertigen würden:
Das relevante Plangebiet war auch in den vorhergehenden Planfassungen nahezu vollständig bebaubar und ist -Stand heute- weitestgehend baulich überformt.
Hinweis zum Umweltbericht:
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Folglich wird für diese Bebauungsplanänderung kein Umweltbericht angefertigt, der aufgrund der Hinweise angepasst werden müsste.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
VI.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 07.06.2023
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass mit Umsetzung der vorliegenden Planung die Abwasserqualität des vom AZV Erdinger Moos zu übernehmenden Abwassers negativ beeinflusst wird. Der betreffende Belang ist in der Objektplanung im Rahmen des geschuldeten Entwässerungsplans durch den Bauwerber vor Ausführungsbeginn abzustimmen und zu verifizieren.
Eine relevante Änderung der Einleitungsmenge wird durch die Maßnahme nicht erzeugt - keine markante Änderung der Bebaubarkeit, keine Schaffung von Aufenthaltsräumen oder sonstiger wasserintensiver Betriebe.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
VII.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 73 -2. Änderung- für das Gebiet „Feuerwehr und Flächen für kommunale Dienstleistungen“ einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 10.08.2023 unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt.
VIII.
Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchzuführen. Die nach § 13 a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen, ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.