Datum: 19.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:52 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:59 Uhr bis 21:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 10.08.2023 Beratung und Beschlussfassung
2.2 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 14.09.2023 Beratung und Beschlussfassung
2.3 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.09.2023 Beratung und Beschlussfassung
2.4 Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 28.09.2023 Beratung und Beschlussfassung
3 Europawahl 2024 - Entschädigung Wahlhelfer Beratung und Beschlussfassung
4 Sachstandsbericht des Sachgebietes Natur und Umwelt zu laufenden Projekten und strategischen Zukunfts-Themen des Umwelt- und Klimaschutzes Sachstandsinformation
5 Bauleitplanung Flächennutzungsplan -22. Änderung- für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs Abwägung der Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
6 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 73 -2. Änderung- für das Gebiet "Feuerwehr und Flächen für kommunale Dienstleistungen" Abwägung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
7 Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Pferdepension auf eigener Futtergrundlage, Sägmühle 1, Fl.Nrn. 1455 u. a., erneute Einvernehmensentscheidung Beratung und Beschlussfassung
8 Finanzen Stabilisierungshilfen 2023 Sachstandsinformation
9 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö beschließend 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 10.08.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2.1

Sachvortrag

Der Tagesordnungspunkt wird von der Tagesordnung abgesetzt, da die Niederschrift bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates am 21.09.2023 genehmigt wurde.

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2.2. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 14.09.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 14.09.2023 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung werden bekannt gegeben:


Einbau des neuen Fettabscheiders im Storchennest
Die Verwaltung wird beauftragt, den Fettabscheider selbst auszutauschen und die dafür tatsächlich entstandenen Kosten nach Abschluss der Arbeiten darzulegen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 14.09.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.3. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.09.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2.3

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.09.2023 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung werden bekannt gegeben:

Neubau Kommunales Schulzentrum

Nachträge Heizung Sanitär
Der Marktgemeinderat genehmigt den Nachtrag der Fa. Daume in Höhe von brutto 11.837,55 €.

Nachträge Metallfassade
Der Marktgemeinderat genehmigt den Nachtrag 6 der Fa. Hunsrücker Glasveredelung in Höhe von brutto 18.673,87 €.

Nachtrag Trockenbau
Der Marktgemeinderat genehmigt die Nachträge der Fa. Gruber in Höhe von brutto 108.737,90 €.

Vereinbarung Schlosser (Galabau)
Der Marktgemeinderat stimmt der Ergänzungsvereinbarung mit der Fa. Metallbau Weber GmbH zu.

Villa Drachenstein Umplanung Freianlagen
Vergabe Gewerk Freianlagen
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung den Auftrag Umgestaltung der Freiflächen Villa Drachenstein an die Fa. Hallertauer Garten- und Landschaftsbau GmbH in Höhe von brutto 142.118,73 € zu vergeben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.09.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2.4. Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 28.09.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 2.4

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 28.09.2023 zu genehmigen. Es sind keine Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung bekannt zu geben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 28.09.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Europawahl 2024 - Entschädigung Wahlhelfer Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Am 9. Juni 2024 findet die nächste Europawahl statt. Am Wahlsonntag werden für die Wählerinnen und Wähler fünf Urnenwahllokale sowie sechs Briefwahllokale bereitstehen. Jedes dieser Wahllokale wird wieder mit acht Helfer/-innen besetzt, sodass wir zur nächsten Wahl 88 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer verpflichten werden. 

In den Urnenwahllokalen wird tagsüber in zwei Schichten gearbeitet (vor- und nachmittags mit je vier Personen) und ab 18.00 Uhr sind dann alle zum Auszählen wieder da. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände starten dagegen ihre Aufgabe ab ca. 16.00 Uhr in voller Besetzung mit den Vorarbeiten, damit auch dort ab 18.00 Uhr mit dem Auszählen begonnen werden kann.
Es ist auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Landeswahlordnung (LWO) üblich, den Wahlhelfern ein Erfrischungsgeld auszuzahlen. Bei der letzten Europawahl waren dies 45,00 € pro Person.
Das Erfrischungsgeld stellt einen Verpflegungszuschuss dar; es besteht kein Anspruch darauf seitens der Mitglieder der Wahlvorstände und Beisitzer. Ob und in welcher Höhe es gewährt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Möglich ist auch zusätzlich oder alternativ die kostenlose Bereitstellung von Verpflegung. Markt Schwaben wird die Wahlhelfer wie gewohnt mit einer kleinen Brotzeit, Getränken, Kaffee und etwas Süßem versorgen.
Die Gemeinden erhalten im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Freistaat Bayern (Art. 17 LWG) eine Zuwendung. In der Praxis liegen die von den Gemeinden gewährten Beträge jedoch oft wesentlich über den staatlicherseits erstatteten Sätzen, da höhere Beträge oder zusätzliche materielle Anreize die Gewinnung der ehrenamtlichen Wahlhelfer erleichtern können.

Die Europawahl ist die Wahl mit dem geringsten Auszählaufwand für unsere Wahlhelfer/-innen. Es wird einen überschaubar großen Stimmzettel geben, auf dem die Wählerinnen und Wähler eine Stimme vergeben. Bei der Wahl 2019 hat dann auch das letzte Wahllokal gegen 20.30 Uhr die Unterlagen im Rathaus abgegeben. 

Als Dank und Anerkennung für die freiwillige Hilfe all unserer ehrenamtlichen Helfer sowie auch als Anreiz für die Helfer wird vorgeschlagen, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 55,00 € pro Wahlhelfer auszuzahlen. Die Mittel wurden für den Haushalt 2024 in dieser Höhe bereits beantragt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, für die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes bei der Europawahl am 9. Juni 2024 eine pauschale Entschädigung von 55,00 € pro Person auszuzahlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Sachstandsbericht des Sachgebietes Natur und Umwelt zu laufenden Projekten und strategischen Zukunfts-Themen des Umwelt- und Klimaschutzes Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Sachstandsinformation 4

Sachvortrag

Sachstandsbericht des Sachgebietes Natur und Umwelt zu laufenden Projekten und strategischen Zukunfts-Themen des Umwelt- und Klimaschutzes:
- Ausbau Ladeinfrastruktur E-Mobilität
- Belegung gemeindeeigener Liegenschaftsdächer mit PV (z. B. Feuerwehrgerätehaus)
- Identifizierung von potentiellen Flurstücken im Gemeindegebiet zur Nutzung als PV-Freiflächen
- Sonstiges

Am Sitzungsabend wird von der Abteilungsleitung der Abteilung Bauen und Umwelt eine Präsentation vorgestellt.

Die Verwaltung wird den Marktgemeinderätinnen und Marktgemeinderäten im Nachgang zur Sitzung eine um Trafostationen und bereits vorhandene Ladesäulen ergänzte Ortskarte sowie die Gesamtübersicht der gemeindlichen Liegenschaften bezüglich des Platzpotenzials für PV‑Anlagen zur Verfügung stellen.

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5. Bauleitplanung Flächennutzungsplan -22. Änderung- für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs Abwägung der Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.02.2024 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
13.07.2023
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
19.10.2023


Mit Beschluss des Marktgemeinderats vom 13.07.2023 ist das Verfahren zur Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans für das vom Freistaat Bayern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1063 geplante Rechenzentrum eingeleitet worden. Die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs.
Mit der Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans wird das folgende Ziel verfolgt:
Darstellung des Grundstücks Fl.Nr. 1063 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Rechenzent­rum sowie einer Grünfläche entlang der nördlichen Grundstücksgrenze mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung
Die Festlegung und Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent­wicklung von Boden, Natur und Landschaft erfolgt im Zuge des sich in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 93.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum 03.08. bis 12.09.2023. Mehrere Behörden, Träger öffentlicher Belange und eine Privatperson haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellungnahmen zur Planung des Marktes abgegeben (vgl. nachstehende Aufzählung):

Stellungnahmen, die Anregungen und/oder Hinweise enthalten:

1. Landratsamt Ebersberg –SG Bauleitplanung–, Stellungnahme vom 12.09.2023
2. Landratsamt Ebersberg –untere Naturschutzbehörde–, Stellungnahme vom 11.09.2023
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Stellungnahme vom 07.09.2023
4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 16.08.2023
5. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 11.08.2023
6. Bayernwerk Natur GmbH, Stellungnahme vom 07.09.2023
7. Stellungnahme eines Bürgers aus Markt Schwaben vom 11.09.2023

Kopien der vorgenannten Stellungnahmen haben die Mitglieder des Marktgemeinderats zusammen mit der Einladung zur Sitzung erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt. Zusätzlich liegt dem Gremium der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans vor.

Im Rahmen des Verfahrens sind die Abwägungsbeschlüsse vom Marktgemeinderat zu fassen. Weiter ist die Billigung des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplans notwendig, bevor dieser öffentlich ausgelegt werden kann.

Beschluss 1

I.
Der Marktgemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

II.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg –SG Bauleitplanung– vom 12.09.2023

Der Marktgemeinderat nimmt von dem Inhalt der Stellungnahme Kenntnis.

zu 1) 
Mit der 22. Änderung des Flächennutzungsplans sollen eigens die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Planungsziele und Planinhalte (Rechenzentrum) rechtssicher aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Baugesetzbuch). Für den Änderungsbedarf spricht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung:
Als sonstige Sondergebiete darzustellen sind solche Gebiete, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
Anders als vom Landratsamt Ebersberg anlässlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 93 geäußert, unterscheidet sich das geplante Baugebiet sehr wesentlich von einem „klassischen“ Gewerbegebiet mit den im GE nach § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch allgemein zulässigen Nutzungen, da hier nur eine einzige Nutzung bzw. ein Betrieb angesiedelt werden soll. Das Rechenzentrum mit den hierfür erforderlichen Anlagen und Einrichtungen soll mit den spezifischen Sicherheitsanforderungen auf der gesamten Baufläche die alleinige und dominierende Nutzung sein.

Laut der Anwaltskanzlei Messerschmidt, Dr. Niedermeier und Partner (berät den Markt im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens) gilt für das geplante Sondergebiet Rechenzentrum folgende Sichtweise, die sich der Marktgemeinderat im Zuge der Abwägung zu eigen macht (Zitat): 

„Für die Richtigkeit einer Sondergebietsausweisung aufgrund des eingeschränkten Nutzungsspektrums kommt es nicht darauf an, dass das Rechenzentrum grundsätzlich auch in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Maßgeblich ist, dass nach den hier formulierten und verfolgten Planungszielen innerhalb des Plangebiets keine Nutzungsstruktur geplant ist, die den typischerweise in einem Gewerbegebiet wiederzufindenden Nutzungen entspricht. 

Nur rein informationshalber darf ich zur Einstufung eines Rechenzentrums als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO auf folgende Entscheidung verweisen, von der sich das Landratsamt hat möglicherweise leiten lassen:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 2 K 194/12 –, Rn. 120 - 121, juris (…)

Ungeachtet dessen, dass sich auch in anderen Kommunen Sondergebiete ‚Rechenzentrum‘ finden lassen (…) erfüllen die hier verfolgten Planungsziele ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO. Als vergleichbares Sondergebiet in der Rechtsprechung anerkannt worden ist:
SO ‚Technologiepark‘. 

In der Kommentierung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger zu § 11 BauNVO, Sonstige Sondergebiete, Rn. 37 sind als sonstige Sondergebiet unter Bezugnahme auf entsprechende Entscheidungen zudem noch aufgeführt: ‚Wissenschaft und Forschung‘, ‚Wissenschaft/Technologiepark‘, ‚Laborgebäude‘, ‚Büro- und Verwaltungsgebäude‘.“

In Kapitel 3.3 der Begründung zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans wird auf das Entwicklungsgebot hingewiesen. Der Text wird um den 1. Absatz der vorliegenden Abwägung ergänzt („Mit der 22. Änderung des Flächennutzungsplans sollen eigens die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, …“).

Zu 2) 
Die allgemeinen Aussagen zum notwendigen Ausgleichsbedarf in der Begründung bedürfen keiner Ergänzung. Es genügt, wenn diese im Rahmen der Bebauungsplanung vertiefend betrachtet werden.

Die Begründung wird zum Entwicklungsgebot ergänzt, weitere Änderungen sind nicht veranlasst.

III.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg –untere Naturschutzbehörde– vom 11.09.2023

Der Marktgemeinderat nimmt von dem Inhalt der Stellungnahme Kenntnis.
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die zum Artenschutz vorgebrachten Äußerungen finden auf Bebauungsplanebene Berücksichtigung. Die Stellungnahme wurde an das damit beauftragte Landschaftsplanungsbüro weitergeleitet. Die CEF-Maßnahmen zum Artenschutz werden im weiteren Bebauungsplanverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Für die 22. Änderung des Flächennutzungsplans genügt der bisherige Verweis auf den Umweltbericht des Bebauungsplans Nr. 93 und die Tatsache, dass keine Verbotstatbestände erfüllt werden. 

Eine Änderung des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

IV.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 07.09.2023

Der Marktgemeinderat nimmt vom Inhalt der Stellungnahme Kenntnis. Die Hinweise des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betreffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Für die 22. Änderung des Flächennutzungsplans sind diese nicht einschlägig, da es sich nicht um die Inanspruchnahme neuer Flächen, sondern um bereits überplante Bauflächen gemäß § 5 Baunutzungsverordnung handelt. In der 22. Änderung des Flächennutzungsplans wird allein der Nutzungszweck des bereits seit 1981 rechtswirksam dargestellten Gewerbe- in ein Sondergebiet geändert. Seither ist es gemeindliches Planungsziel am Standort nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs bestehende Acker- in Bauflächen umzuwandeln. Der Adalbert-Stifter-Weg ist in einem Teilabschnitt bisher nur einseitig bebaut, eine Abrundung nach Norden durch eine bauliche Nutzung als Gewerbegebiet, ist seit vielen Jahrzehnten Planungswille der Marktgemeinde, der nun mit geändertem Nutzungsweck und paralleler Bebauungsplanung umgesetzt werden soll.

Die Hinweise zu Emissionen aus der Landwirtschaft, den einzuhaltenden Abständen bei Grenzbepflanzung und dem Umgang mit dem ertragreichen Oberboden finden auf Ebene des Bebauungsplans Beachtung (Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93).

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

V.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 16.08.2023

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zu Kenntnis.
Bodendenkmäler sind nicht bekannt, folgerichtig ist im Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplans keine entsprechende nachrichtliche Übernahme erforderlich. In der Begründung ist formuliert: 
„Baudenkmäler sind innerhalb des Änderungsbereichs nicht vorhanden. Archäologische Fundstellen (Bodendenkmäler) werden nicht vermutet. Sollten im Rahmen von Bauvorhaben Bodendenkmäler aufgefunden werden, so ist dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen (Art. 8 BayDschG).“ 
Die beiden ersten Sätze werden wie folgt geändert:
„Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Änderungsbereichs nicht vorhanden. Archäologische Fundstellen (Bodendenkmäler) können aufgrund der siedlungsgünstigen, gewässernahen Lage und hohen Bodengüte (Lößlehm) nicht ausgeschlossen werden.“
Alle übrigen notwendigen Hinweise zu den bei Auffinden von Bodendenkmälern einzuhaltenden Schritten sind bereits in der Begründung enthalten (Verweis auf Art. 8 Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDschG).

Die o. a. Änderung wird in den Entwurf der Begründung eingearbeitet.

VI.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 11.08.2023

Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Hinsichtlich der Abwasserqualität ist davon auszugehen, dass keine negative Beeinflussung vorliegen wird – eine betreffende Darstellung erfolgt im Bauvollzug durch den Bauwerber („Entwässerungsplan“), dies gilt entsprechend für die Verifizierung der Einleitungsmenge.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.

VII.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Bayernwerk Natur GmbH vom 07.09.2023

Der Marktgemeinderat nimmt von dem Inhalt der Stellungnahme Kenntnis.
Die Einwände in der Stellungnahme betreffen im Kern die Höhe der geplanten Bebauung und den Immissionsschutz. Gefordert wird, dass das Heizwerk der Bayernwerke in direkter Nachbarschaft zum geplanten Rechenzentrum in seinem Betrieb nicht beeinträchtig werden darf. Das wäre lt. Bayernwerke der Fall, wenn:
  • durch die Höhe der neuen Gebäude die Ableitung der Abgase nicht mehr gewährleistet werden könnte
  • eine heranrückende Bebauung Schallschutzmaßnahmen auf Seiten des Heizwerkes nach sich zöge
  • die Maßgaben an gesunde Arbeitsverhältnisse beim geplante Rechenzentrum durch die Abgasemission des Heizwerkes beeinträchtigt sein könnten
  • der Betrieb des Heizwerkes von dem vom Rechenzentrum hervorgerufenen Emissionen eingeschränkt sein könnte

Die genannten Punkte lassen sich erst auf Ebene des konkreten Vorhabens prüfen. Der vorliegende Flächennutzungsplan (22. Änderung) ist nicht die geeignete Planungsebene (vorbereitende Bauleitplanung) um diesen Punkten nachzugehen, da hier weder Stellung noch Höhe der Gebäude bzw. deren konkrete Nutzungsart (Büro, Aufenthaltsräume, Technikräume …) bekannt sind. Die Problematik ist allen Projektbeteiligten, v.a. dem Vorhabenträger und dem Markt Markt Schwaben bekannt.
Der Flächennutzungsplan regelt die allgemeine Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen. Auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 93, der sich mit der Immissionsschutz-/Schall-Thematik auseinandersetzt, wird in der Begründung bereits verwiesen. Ergänzend wird an dieser Stelle folgende Formulierung eingefügt:
„Auf Ebene des Bebauungsplans und in nachgeordneten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Immissionsschutzes gegenüber dem benachbarten Biomasseheizkraftwerk zu prüfen und zu beachten. Dieses darf durch das geplante Rechenzentrum nicht in seinem Betrieb eingeschränkt werden. Entsprechend notwendige Maßnahmen sind zu prüfen und umzusetzen.“

Die Begründung wird zum Immissionsschutz ergänzt, weitere Änderungen sind nicht veranlasst.

VIII.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme eines Markt Schwabener Bürgers vom 11.09.2023

Der Marktgemeinderat nimmt den Inhalt der Stellungnahme vom 11.09.2023 zur Kenntnis.
Durch die Änderung des bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplans dargestellten Gewerbegebietes in ein Sondergebiet wird kein Baurecht geschaffen, dies erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch den Bebauungsplan. Die Planungsziele des Marktes Markt Schwaben und des Staatlichen Bauamts München I für das Rechenzentrum am Standort des ehem. geplanten Gewerbegebietes nördlich der Lilienthalstraße sind seit Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 93 und zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt. Sie sind Grundlage für die 22. Änderung des Flächennutzungsplans (siehe § 1 Baugesetzbuch, soweit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich).
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird aufgrund einer eigens vom Markt eingeholten juristischen Expertise erforderlich. Demnach ist es baurechtlich klarer ein Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit konkretem Nutzungszweck (hier Rechenzentrum) vorzusehen, als ein Gewerbegebiet, in dem alle Nutzungen gemäß § 8 Baunutzungsverordnung zulässig wären bzw. diese mit erhöhtem städtebaulichen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden müssten (siehe dazu auch Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg - Sachgebiet Bauleitplanung).

Eine Änderung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans ist aufgrund der Stellungnahme vom 11.09.2023 nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

IX.
Der Entwurf des Flächennutzungsplans -22. Änderung- für das Gebiet „nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs“ einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 19.10.2023 unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt.

X.
Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchzuführen. Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen, ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 73 -2. Änderung- für das Gebiet "Feuerwehr und Flächen für kommunale Dienstleistungen" Abwägung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
08.12.2022
12
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
22.12.2022
5
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
27.04.2023
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
25.05.2023
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
13.07.2023
8
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
10.08.2023
3
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
19.10.2023


Das Kommunalunternehmen Markt Schwaben AöR (KUMS) plant eine Erweiterung der auf dem Grundstück Am Erlberg 6 neben dem gemeindlichen Wertstoffhof bestehenden Wärmezentrale.
Für das Grundstück gelten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 73 in der Fassung seiner 1. Änderung. In den Sitzungen des Haupt- und Bauausschusses am 08.12.2022 und des Marktgemeinderats am 22.12.2022 ist erläutert worden, dass für die Umsetzung des aktuell geplanten Vorhabens eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist, weil im Zuge der Planung festgestellt wurde, dass die Abweichungen von den Festsetzungen des Bauleitplans teilweise ein größeres Ausmaß einnehmen werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung mit den benötigten Befreiungen ist ohne eine Änderung des Bebauungsplans nicht möglich.

Zusätzlich zum Vorhaben des KUMS ist ein Umbau einer Teilfläche der Freifläche des gemeindlichen Wertstoffhofs geplant. Der Haupt- und Bauausschuss hat sich bereits mehrfach mit der Überlegung, einen Teil der auf dem Gelände vorhandenen Wertstoffcontainer auch außerhalb der Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, befasst. Konkret handelt es sich um die Fläche nordöstlich des „KUMS-Grundstücks“ (vgl. den der Beschlussvorlage beigefügten Entwurf für die Änderung des Bebauungsplans).

Der Marktgemeinderat fasste den für die Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 73 erforderlichen Beschluss (Aufstellungsbeschluss) in der Sitzung am 22.12.2022.

Die Ziele der Änderung des Bebauungsplans können der Niederschrift über die Sitzung vom 22.12.2022 und dem der Beschlussvorlage beigefügten Entwurf der Bebauungsplanänderung entnommen werden.

Nach § 13 a Abs. 3 Baugesetzbuch war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Zeitgleich wurden die Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die vorgenannten Beteiligungsverfahren sind im Juni/Juli 2023 durchgeführt worden.
Einige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zur Planung des Marktes vor. Mit Beschluss vom 13.07.2023 übertrug der Marktgemeinderat die Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen auf den Haupt- und Bauausschuss. Dieser fasste die Abwägungsbeschlüsse sowie den Billigungs- und Auslegungsbeschluss in der Sitzung am 10.08.2023.

Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen und die erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 01.09. bis 02.10.2023.

Im Zuge des vorstehenden Beteiligungsverfahren sind Stellungnahmen, die Anregungen oder Hinweise enthalten, von den folgenden Stellen eingegangen:

  1. Eisenbahn-Bundesamt –Außenstelle München–: Stellungnahme vom 28.08.2023
  2. Abwasserzweckverband Erdinger Moos: Stellungnahme vom 28.09.2023

Die Abwägung der vorstehenden Stellungnahmen erfordert keine Änderung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplans. Somit kann nunmehr der Satzungsbeschluss gefasst werden.

Kopien der o. a. Stellungnahmen haben die Ausschussmitglieder zusammen mit der Einladung zur Sitzung erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung und der zeitgleich durch­geführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28.08.2023:

Der in der Stellungnahme vom 28.08.2023 enthaltene Hinweis auf die im ersten Beteiligungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 23.06.2023 wird zu Kenntnis genommen. Zu der Stellungnahme vom 23.06.2023 hat der Haupt- und Bauausschuss in der Sitzung am 10.08.2023 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 10.08.2023 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand. Eine Änderung des Entwurfs der Bebauungsplanänderung ist aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes nicht veranlasst.

3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 28.09.2023

Die Stellungnahme vom 28.09.2023 enthält dieselben Aussagen bzw. Hinweise wie die Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes vom 07.06.2023. Zu der Stellungnahme vom 07.06.2023 hat der Haupt- und Bauausschuss in der Sitzung am 10.08.2023 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 10.08.2023 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand. Eine Änderung des Entwurfs der Bebauungsplanänderung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.

4.
Der Bebauungsplan Nr. 73 -2. Änderung- für das Gebiet „Feuerwehr und Flächen für kommunale Dienstleistungen“ einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 19.10.2023 als Satzung beschlossen.

5.
Den Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

6.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans vom 19.10.2023 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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7. Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Pferdepension auf eigener Futtergrundlage, Sägmühle 1, Fl.Nrn. 1455 u. a., erneute Einvernehmensentscheidung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
17.09.2020
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
16.03.2023
10
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
19.10.2023


1.)

Mit Datum vom 04.08.2020 stellte der Eigentümer des „Sägmühlengrundstücks“ den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die
„Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um eine Pferdepension“
auf den Fl.Nrn. 1455 und 1458 der Gemarkung Markt Schwaben (Sägmühle-Areal).
Konkret werden die folgenden 14 Fragen gestellt:

Ehemaliger Rinderstall:
1. Ist eine Umnutzung des ehemaligen Rinderstalls in 
a. einen Pferdestall mit 10 Boxen und vorgelagerten Kleinausläufen / Paddocks
b. einem Servicebereich
    auf dem Flurstück 1455 möglich?

Kopfbau ehemaliger Rinderstall:
2. Ist es möglich, im Erdgeschoss einen Schlacht-, Zerleg- und Kühlraum zur Verarbeitung der Produkte aus der Damwildhaltung zu errichten?
3. Ist es möglich, die im Obergeschoss vorgesehene „Schweizer Wohnung“ im Rohbau zu belassen, um in einer möglichen zweiten Entwicklungsstufe nach erfolgter Betriebsaufnahme (Pferdepension) eine neue Bauantragsprüfung als Mitarbeiter- oder Ferienwohnung (Urlaub auf dem Bauernhof) anzustreben?
4. Ist es möglich, die Fassade des Kopfbaus fertigzustellen (Dämmung, Putz)?

Rotes I-förmiges Rohbaugebäude:
5. Ist die Fertigstellung der landwirtschaftlichen Halle als Liegebereich für ca. 25 Pferde in Gruppenhaltung realisierbar?
6. Ist die Errichtung eines überdachten Fressbereiches für die Gruppenhaltung realisierbar?
7. Ist im Eckbau
a. im Erdgeschoss die Errichtung eines Servicebereichs (Putzen und Pflegen der Pferde mit Sattelkammer, Waschplatz etc.) realisierbar?
b. im Obergeschoss die Errichtung einer Mitarbeiterwohnung realisierbar
c. im Obergeschoss die Errichtung eines Technikraums (Fütterungstechnik Gruppenhaltung) und eines Lagerraums für Kraftfutter realisierbar?
d. im Obergeschoss die Errichtung eines Versorgungsraums zum Waschen, Trocknen und Aufbewahren von Pferdedecken realisierbar?

8. Ist im nördlichen Gebäudeteil
a. Im Obergeschoss die Errichtung eines Aufenthaltsraums für die Pferdebesitzer realisierbar?
b. Im Erdgeschoss die Errichtung von Sanitäranlagen für Pferdebesitzer und Mitarbeiter realisierbar
c. an der Stirnseite zwei Pferdekrankenboxen realisierbar?

Langgebäude:
9. Ist die Einrichtung von Lagerräumen und Räume für die Wasserversorgungs- und Heiztechnik realisierbar?

Voliere:
10. Ist die Errichtung einer Hühnerhaltung mit Auslauf realisierbar?
11. Ist eine Nutzung der Gebäude auf dem Flurstück 1458 als Betriebsmittellager realisierbar?
12. Ist die Errichtung eines Außenreitplatzes mit einer Größe von 20 x 40 m (bereitbare Fläche) auf dem Flurstück 1455 realisierbar?
13. Ist die Errichtung eines überdachten Longierzirkels mit einer Größe von Durchmesser 18 m auf den Flurstück 1455 realisierbar?
14. Ist die Errichtung von Ausläufen und Wegen auf dem Flurstück 1455 realisierbar?

Jeweils einschließlich der erforderlichen Hof- und Wegeflächen.“

In der Sitzung am 17.09.2020 verweigerte der Marktgemeinderat einstimmig die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB hinsichtlich aller 14 Fragen nebst Unterfragen.

2.)

Anschließend erfolgte die Beteiligung der Fachstellen durch das Landratsamt Ebersberg. 

Zudem wurde die Planung mit Antrag vom 02.08.2020 teilweise und das Betriebskonzept geändert. Hinsichtlich der Vorbescheidsfragen haben sich folgende Änderungen ergeben: 

  • Die Frage 3) lautet nunmehr wie folgt: Ist im Obergeschoss und im Dachgeschoss im Kopfbau des ehemaligen Rinderstalls die Errichtung einer Ferienwohnung baurechtlich zulässig?
  • Die Frage 7c) lautet nunmehr wie folgt: Ist im Eckbau des L-förmigen Rohbaugebäudes im OG die Errichtung eines Aufenthaltsraums für Reiter und eines Technikraums (Fütterungstechnik Gruppenhaltung) möglich?
  • Die Frage 8) lautet nunmehr wie folgt: Ist im nördlichen Gebäudeteil des L-förmigen Rohbaugebäudes im OG die Errichtung einer Ferienwohnung im Rahmen des Konzepts „Urlaub auf dem Bauernhof“ möglich?
  • Die Frage 11) wurde zurückgezogen.

Am 16.02.2023 fand sodann ein Gespräch zwischen dem Landratsamt Ebersberg und der Bauverwaltung statt, in welchem das Landratsamt Ebersberg mitteilte, dass es die Privilegierung als gegeben ansehe und daher die Erteilung des beantragten Vorbescheids beabsichtige. Die Marktgemeinde wurde weiter mit Schreiben vom 16.02.2023 gebeten, erneut über die Erteilung des Einvernehmens abzustimmen, da das Landratsamt dieses andernfalls ersetzen würde. 

In der Sitzung am 16.03.2023 verweigerte der Marktgemeinderat einstimmig die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB hinsichtlich aller 13 Fragen nebst Unterfragen.

3.)

Daraufhin wurden die Vorbescheidsfragen noch einmal wie folgt geändert, wobei sich die Reihenfolge der Fragen nunmehr aus der geographischen Lage der einzelnen Maßnahmen, angeordnet von Norden nach Süden, ergibt:

Pensionsstall:
1. Ist die Umnutzung des ehemaligen Rinderstalls (Bestand) in 
a. einen Pferdestall mit 10 Boxen und vorgelagerten Kleinausläufen / Paddocks bei einem Teil der Boxen (5 Stück)
b. einen Servicebereich mit Putzplätzen und Sattelkammer
auf dem nördlichen Teil von Flurstück 1455 baurechtlich zulässig?

Zerlegung:
2. Ist es baurechtlich zulässig, im EG des östlichsten Bauteils des ehemaligen Rinderstalls (Bestand) einen Schlacht-, Zerleg- und Kühlraum zur Verarbeitung der Produkte aus der Damwildhaltung zu errichten?
3. Ist es baurechtlich zulässig, die im OG dieses Bauteils vorgesehene „Schweizer Wohnung“ (Bestand) als Ferienwohnung für „Urlaub auf dem Bauernhof“ auszubauen?

Longierzirkel, Auslauf:
4. Ist es baurechtlich zulässig, nördlich des Pensionsstalls im nördlichen Bereich des Flurstücks 1455 zwei Auslaufbereiche von jeweils 15x20m zu errichten?
5. Ist es baurechtlich zulässig, nördlich des Pensionsstalls im nördlichen Bereich des Flurstücks 1455 einen überdachten Longierzirkel mit den Maßen 18x18m zu errichten?

Rohbau – Liegebereich, Gruppenhaltung, Servicebereich, Wohnung, Stüberl, WC:
Die Fragen 6 bis 11 beziehen sich auf das im südlichen Teil von Flurstück 1455 gelegene L-förmige Ziegel-Rohbaugebäude, den sogenannten „Schwarzbau“ (Bestand). 
6. Ist es baurechtlich zulässig, im westlichen Gebäudeteil (landwirtschaftliche Halle)
a. im EG einen Liegebereich für ca. 17 Pferde in Gruppenhaltung zu errichten?
b. im OG ein Betriebsmittellager (Heu Stroh) für die Pferdehaltung zu errichten?
7. Ist es baurechtlich zulässig, südlich des Gebäudes einen überdachten Fressbereich für die Gruppenhaltung zu errichten mit den Maßen zweimal 10x15m?
8. Ist es baurechtlich zulässig, südlich des Gebäudes einen Reitplatz bzw. Bewegungsplatz mit den Maßen 20x40m zu errichten?
9. Ist es baurechtlich zulässig, im Umgriff des Gebäudes, des Reitplatzes bzw. Bewegungsplatzes und der überdachten Fressbereiche eine Auslauffläche in der Größe von ca. 1.800 m2 zu errichten?
10. Ist es im Eckbau (mittlerer Gebäudeteil) baurechtlich zulässig,
a. im EG einen Servicebereich (Putzen und Pflegen der Pferde mit Sattelkammer, Waschplatz, Haustechnik, Kleinlager etc.) zu errichten?
b. im OG eine Mitarbeiterwohnung zu errichten?
c. im OG einen Aufenthaltsraum für die Pferdebesitzer mit einem Bereich für die Fütterungstechnik für die Gruppenhaltung und einen Versorgungsraum zum Waschen, Trocknen und Aufbewahren von Pferdedecken zu errichten?
11. Ist es im nördlichen Gebäudeteil baurechtlich zulässig,
a. im EG Sanitäranlagen für Pferdebesitzer und Mitarbeiter zu errichten?
b. im EG zwei Pferdekrankenboxen zu errichten?
c. im EG eine Stellfläche für betrieblich genutzte Maschinen (z.B. Hoflader) und Anbaugeräte zu errichten? 
d. im OG eine Ferienwohnung für „Urlaub auf dem Bauernhof“ zu errichten?

Garage/Technik:
12. Ist es baurechtlich zulässig, im sogenannten Langgebäude (Bestand) folgende Funktionsräume zu errichten?
a. Betriebswerkstatt,
b. Lagerraum (abschließbar) für Futtermittel zur Damwildhaltung und Waffenschrank,
c. Lagerraum für Zusatzfuttermittel Pferdehaltung (Kunden), für Futtermittel Hühnerhaltung und für Hindernismaterial,
d. Standort für Wasseraufbereitung, Holzheizung mit Lager, zentraler Strom- und Kommunikationsanschluss
13. Ist es baurechtlich zulässig, südlich des sogenannten „Langgebäudes“ 13 bis 15 Parkplätze zu errichten?

Hühnerstall:
Ist es baurechtlich zulässig, in der sogenannten „Volière“ (Bestand) einen Hühnerstall zu errichten?


Weiter hat der Antragsteller eine umfangreiche ergänzende Stellungnahme zum Vorhaben vorgelegt und zudem die Eingabepläne teilweise modifiziert. Das AELF Ebersberg sieht ausweislich der Stellungnahme vom 25.07.2023 eine Privilegierung als gegeben an. Das Landratsamt Ebersberg beabsichtigt daher die Erteilung des Vorbescheids und forderte den Markt mit Schreiben vom 05.09.2023 auf, noch einmal über die Erteilung des Einvernehmens abzustimmen.

4.)

Es wird zunächst auf die Beschlussvorlage zur letzten Abstimmung über das Vorhaben am 16.03.2023 verwiesen.

Das Vorhaben ist im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) belegen. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es beispielsweise einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch; privilegiertes Vorhaben). Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Es sprechen nach wie vor gewichtige Gründe dafür, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben mangels Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch handelt.

Zunächst einmal sind in den diesem Vorbescheidsantrag vorangegangenen Prozessen sowohl das Verwaltungsgericht München als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass der Bauherr eine Privilegierung nicht nachweisen konnte (vgl. etwa VG München, Urteil vom 25.10.2017, Az.: M 9 K 17.1101; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2020, Az.: 1 ZB 18.935; Beschluss vom 30.01.2020, Az.: 1 ZB 18.936). So ist in etwa im Beschluss mit dem Az. 1 ZB 18.935 von der „vagen Aussicht auf einen künftig privilegierten Betrieb“ die Rede, was bedeutet, dass im Entscheidungszeitpunkt ein solcher nicht vorlag (Rn. 11). Eine bestehende Privilegierung ergibt sich auch nicht aus dem Erhalt öffentlicher Fördergelder, da es sich hierbei um eine gänzlich andere Regelungsmaterie handelt. Selbiges gilt für den Umstand, dass der Antragsteller über etwaige Fach- und Sachkunden verfügt.

Aber auch hinsichtlich der nun geplanten Pensionspferdehaltung ist die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch nach wie vor nicht nachgewiesen. 

Hier noch einmal die Anforderungen der Rechtsprechung, wann eine Pensionspferdehaltung den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch erfüllt:

Zwar unterfallen grundsätzlich auch Pensionstierhaltungen dem Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB, allerdings verlangt § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch weiter, dass das konkrete Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 Baugesetzbuch erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden. Diesen Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung sogar noch ein besonderes Gewicht zu. Erforderlich ist hier eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die Freizeitnutzung in den Vordergrund stehenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich. Hinzu kommt, dass gerade Neugründungen von (Nebenerwerbs-)Betrieben in erhöhtem Maße „anfällig“ dafür sind, dass ein Bauherr die Landwirtschaft nur „vorschiebt“, um später unter dem Deckmantel des Privilegierungstatbestands eine nach § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch begünstigte Umnutzung der Betriebsgebäude zu nicht privilegierten Zwecken zu erreichen. Gerade bei der Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs sind daher besonders strenge Kriterien an den Nachweis der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung zu stellen, wobei insbesondere dem Merkmal der Gewinnerzielung ein starkes Gewicht für die Dauerhaftigkeit des Betriebs zukommt (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2004, Az.: 4 C 7.04; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2013, Az.: 1 ZB 11.1389; Urteil vom 23.11.2018, Az.: 15 B 15.1376; Urteil vom 20.03.2001, Az.: 20 B 00.2501). Im Rahmen dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung haben Gewinne aus mitgezogenen Nutzungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB Rn. 29c, 28).

Unstreitig ist nunmehr, dass von einem Nebenerwerbsbetrieb auszugehen ist, an den ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. die S. 9 der Stellungnahme vom 04.07.2023).

Zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung:

Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung begegnet auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen massiven Zweifeln:

  • Nach dem Vorgesagten haben die Gewinne aus mitgezogenen Nutzungen außer Betracht zu bleiben, hier die mit 6.000,00 € angesetzten Mieteinnahmen aus der Mitarbeiterwohnung sowie die mit 9.448,00 € (90 %-ige Auslastung) bzw. 10.593,00 (100 %-ige Auslastung) angesetzten sonstigen Einnahmen. Dies gilt ebenfalls für etwaige Gewinne aus eigener Stromproduktion.

  • Die Annahme einer 100 %-igen Auslastung ist auch im Münchner Speckgürtel unrealistisch, da gewisse Fluktuationen unvermeidbar sind.

  • Die Nutzungen der Gebäude 1b und 1c gemäß der Wirtschaftlichkeitsberechnung decken sich nicht mit den beantragten Nutzungen gemäß den Eingabeplänen.

  • Soweit der Antragsteller Eigenmittel verwendet, sind auf der Ausgabenseite kalkulatorische Zinsen einzustellen.

  • Es bestehen immer noch Zweifel, ob die Gerätekosten richtig angesetzt sind. Insbesondere finden sich in keiner Aufstellung Maschinen für die Grünlandbewirtschaftung.

  • Der Einwand zu den Lohnkosten bleibt aufrecht erhalten, denn bei anvisierten 2.500 AKH für die Voll- und Teilzeitkraft fallen bei einem Mindestlohn von 12,00 € schon 30.000,00 € ohne Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung etc. an.

  • Weiter bestehen Zweifel, ob die (kalkulatorische) AfA richtig angesetzt sind. In seiner Entscheidung vom 20.03.2001 (Az.: 20 B 00.2501) hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bzgl. der Gebäude Abschreibungssätze von 4 % für sachgerecht.

  • Kosten für die Errichtung einer Mistlege sind nicht angeführt.

  • Die Kosten für die Errichtung des Auslaufs sind jedenfalls deshalb zu niedrig kalkuliert, als die Fläche nach den Plänen 2.400 qm betragen soll (2 x 15 m x 20 m = 600 qm + 1.800 qm Auslauf).

  • Warum wird bei den Fütterungskosten im Offenstall kein Kraftfutter angesetzt?

  • Setzt man für die Wildfleischproduktion Einnahmen an, müssten konsequenterweise auch Ausgaben angesetzt werden.

Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung begegnet damit erheblichen Schlüssigkeitsbedenken. Es ist unklar, ob das Unternehmen ohne die mitgezogenen Nutzungen (Mitarbeiterwohnung, sonstige Dienstleistungen, Ferienwohnungen, Stromerzeugung) einen relevanten Gewinn hereinwirtschaften kann. 

Zum Flächenbedarf:

Ob der Mindestflächenbedarf für die landwirtschaftliche Pferdehaltung von 0,35 ha pro Pferd, insgesamt also 9,45 ha, erfüllt wird, ist nach wie vor unklar. 

Zunächst einmal werden einzelne Flurnummern (1455 und 1458) nach wie vor mehrfach aufgeführt. Zudem erschließt sich immer noch nicht, ob die ungeeigneten Flächenanteile richtig abgezogen wurden. Die iBALIS-Ausdrucke sind hierfür wenig hilfreich.

Die Flächen in Kirchensur bzw. St. Christoph mit 2,03 ha bzw. 2,39 ha sind – unabhängig vom fehlenden Eigentum daran – schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da sie mit ca. 47 und 20 km bzw. ca. 45 und 25 Minuten mit dem Auto (geschweige denn mit dem Traktor) zu weit von der Hofstelle entfernt liegen. Selbiges dürfte zumindest für die Fläche in Finsing gelten, die mit dem Auto ca. 20 Minuten von der Hofstelle entfernt ist. Da die Flächen in Finsing und Wörth als Ackerflächen bezeichnet werden, ist weiter unklar, ob diese überhaupt geeignet sind. 

Schließlich darauf hinzuweisen, dass die Betriebsgebäude zu wesentlichen Teilen auf den FlNrn. 1455/2, 1455/4, 1455/5 und 1455/6 der Gemarkung Markt Schwaben errichtet werden sollen. Diese stehen aber aktuell im Eigentum der in London ansässigen Saegmuehle Development Limited. Die wesentlichen Betriebsmittel sind daher schon aktuell und erst recht nicht auf Dauer dem Antragsteller rechtlich zugeordnet, sodass es auch unter diesem Aspekt an einem landwirtschaftlichen Betrieb fehlt (vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 Rn. 31).

Betriebsnachfolge:

Es bleiben auch nach der ergänzenden Stellungnahme Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Betriebs im Hinblick auf die offene Betriebsnachfolge. Die nun erwähnte Tochter wurde erst 2020 geboren. Es ist völlig offen, ob diese überhaupt ein Interesse an der Betriebsfortführung entwickeln wird. Zudem könnte sie den Betrieb erst übernehmen, wenn der Antragsteller über 70 Jahre alt ist. Der Verweis auf Neffen und Nichten bleibt gänzlich vage. Es ist damit nach wie vor ungeklärt, was nach dem Ausscheiden des Betriebsinhabers mit dem Betrieb geschehen soll.

Mitarbeiterwohnung:

Es erstaunt, dass der Bedarf für die seit 2020 beantragte Mitarbeiterwohnung nun mit einem 2023 geschlossenen Arbeitsvertrag begründet wird, demzufolge der Antragsteller 10 Stunden die Woche in Aachen tätig ist. Nach der weiteren Stellungnahme des Antragstellers scheint es so, dass dieser nur einzelne Nächte abwesend ist. Weshalb jede Nacht zumindest ein Mitarbeiter anwesend sein muss, erschließt sich nicht. Unabhängig davon wäre in dem auf dem Betriebsgelände vorhandenen Wohnhaus ausreichend Platz, um ein Zimmer in eine temporäre Schlafstätte für einzelne Nächte umzunutzen. Ein vernünftiger Landwirt würde in dieser Situation nicht extra eine Mitarbeiterwohnung errichten.

Fazit:

Damit liegt insgesamt ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch vor, welches an besagter Stelle nach Auffassung des Verwaltungsgericht München bzw. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1, 5 und 7 Baugesetzbuch beeinträchtigt.

Da das Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich jeder der nunmehr 14 gestellten Fragen nebst den jeweiligen Unterfragen ist, ist das mit dem Vorbescheidsantrag abgefragte Vorhaben insgesamt bauplanungsrechtlich unzulässig, sodass das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich jeder der nunmehr 14 gestellten Fragen nebst den jeweiligen Unterfragen zu verweigern ist.

Verfasser: Döring ● Spieß Rechtsanwälte

Beschluss

Zu dem aus nunmehr 14 Fragen nebst Unterfragen bestehenden Vorbescheidsantrag vom 04.08.2020 wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch insgesamt, also hinsichtlich aller nunmehr 14 Fragen nebst den jeweiligen Unterfragen, verweigert.

In dem Fall, dass das gemeindliche Einvernehmen durch das Landratsamt Ebersberg ersetzt wird, wird die Verwaltung beauftragt, hiergegen gerichtlich vorzugehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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8. Finanzen Stabilisierungshilfen 2023 Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö 8

Sachvortrag

Der Markt Markt Schwaben befindet sich seit 2018 in der Haushaltskonsolidierung und erhält seit fünf Jahren staatliche Stabilisierungshilfen. Der Antrag auf Fortführung im sechsten Jahr wurde im März 2023 gestellt.

Der Bayerische Städtetag informierte den Bürgermeister und den Kämmerer am 04.10.2023 darüber, dass dem Markt in der Verteilerausschusssitzung zu den Stabilisierungshilfen weitere Finanzmittel in Höhe von 2,4 Mio. Euro für das Jahr 2023 zugesprochen wurden. Der Betrag verteilt sich sowohl auf die „Schuldentilgung“ als auch auf die „Investitionshilfen“ im Haushalt.

Die Weitergewährung der Stabilisierungshilfen sichert dem Markt auch für das kommende Jahr die dringend notwenigen erhöhten Fördersätze bei den anstehenden Baumaßnahmen mit staatlichen Förderprogrammen. 

Aufgrund der Weitergewährung gilt auch die Beschränkung auf die Pflichtaufgaben fort. Freiwillige Leistungen des Marktes, wie Zuschüsse an Vereine, sind weiterhin nicht möglich.

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9. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.10.2023 ö 9

Sachvortrag

Einbruch Mittelschule Markt Schwaben
Herr Erster Bürgermeister Michael Stolze informiert darüber, dass in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2023 in die Mittelschule Markt Schwaben eingebrochen wurde. Die Täter gelangten über ein Oberlicht im Langbau in das Gebäude. Die Unbekannten verwüsteten das Lehrerzimmer und brachen dabei die einzelnen abschließbaren Fächer auf. EDV-Hardware wurde nicht gestohlen, Bargeldbestände, wie z. B. Kopiergeld, waren nicht vorhanden. Der Sachschaden bewegt sich im mittleren vierstelligen Bereich und wurde der Bayerischen Versicherungskammer gemeldet. Die Kriminalpolizei war vor Ort.

Marktgemeinderatsmitglied Alessandra Neumüller fragt nach, ob der Einbruch in der Mittelschule mit der Schlägerei zwischen zwei Jugendgruppen in der Nacht auf den 7. Oktober 2023 in Markt Schwaben im Zusammenhang steht.
Dies ist laut Herrn Ersten Bürgermeister Michael Stolze nicht der Fall. Nach Rücksprache mit der Polizei Poing werden die Täter in einer im Münchner Osten tätigen Einbrechergruppe vermutet.
Aufgrund der jüngsten Einbruchserie in Markt Schwaben plant die Polizei Poing einen Informationsabend bezüglich Präventionsmaßnahmen zum Einbruchschutz für die Bürgerinnen und Bürger.

Fassade Unterbräu
Marktgemeinderatsmitglied Manfred Hoser kritisiert, dass die Fassade des Unterbräugebäudes immer noch nicht saniert wurde und hier bei weiterer Untätigkeit und einer Verschlimmerung des Zustandes hohe Folgelasten drohen.
Herr Erster Bürgermeister Michael Stolze und der Kämmerer, Herr Kleebauer, informieren darüber, dass die Sanierung beim Sachgebiet Gebäudemanagement weiterhin in Bearbeitung ist, aber insbesondere aufgrund der immer noch fehlenden Genehmigung der Denkmalschutzbehörde aktuell keinerlei Arbeiten an der Fassade durchgeführt werden dürfen.

Gewässerausbau Hennigbach
Marktgemeinderatsmitglied Tim Zeiff fragt nach, ob der Zeitplan zum Ausbau des Hennigbachs noch eingehalten werden kann, da er in der Bevölkerung Gerüchte gehört hat, dass es hier Probleme gäbe. 
Herr Erster Bürgermeister Michael Stolze informiert darüber, dass es zwar bei den Bauarbeiten einige Ereignisse gab, die zu leichten Verzögerungen geführt haben (z. B. Bombenfund, Starkregen), die Fertigstellung aber weiterhin für den Frühsommer 2024 vorgesehen ist.
Für die Anrainer/innen ist vor Jahresende eine erneute Informationsveranstaltung zur Baumaßnahme geplant.

Marktgemeinderatsmitglied Dr. Joachim Weikel fragt nach, ob die Container der Baufirma des Hennigbach-Ausbaus über den Winter weiterhin am Fuß des Schlittenberges im Postanger stehen bleiben, weil sie dort gegebenenfalls einen Teil der Schlittenabfahrt beeinträchtigen würden.
Herr Erster Bürgermeister Michael Stolze berichtet, dass aktuell keine Versetzung der Container vorgesehen ist.

Schulcontainer
Marktgemeinderatsmitglied Sascha Hertel fragt nach, ob es ein Update zu den beschädigten Schulcontainern gibt.
Herr Erster Bürgermeister Michael Stolze informiert darüber, dass die vier betroffenen Schulklassen bis zum Umzug in die neue Schule in der Realschule untergebracht werden konnten. Das Dach der betroffenen Container wurde behelfsmäßig abgedichtet. Ein beauftragter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass leider keine einfache Abdichtungsmöglichkeit besteht. Es ist geplant, die Zwischendecke freizulegen, um die Schadensausbreitung (Feuchteschäden) exakt zu bestimmen. Eine Rückkehr der vier ausgelagerten Schulklassen ist nicht darstellbar.

Fußgängerbrücke über die Bahnlinie
Marktgemeinderatsmitglied Alessandra Neumüller fragt nach, wann eine Reinigung der Außenfassade der Fußgängerbrücke über die Bahnlinie erfolgt. Sie hatte diese Bitte bereits vor einigen Monaten geäußert. 
Die Anfrage wird an das zuständige Sachgebiet weitergeleitet.

Straßenarbeiten Königsberger Straße
Marktgemeinderatsmitglied Leonardo Brandes fragt nach, wann die Straßenarbeiten in der Königsberger Straße beendet werden. Aufgrund des aktuell unebenen Straßenbelags besteht im Dunkeln eine Stolpergefahr. 
Die Anfrage wird an das Sachgebiet Straßen- und Tiefbau weitergeleitet.

Schrebergärten Sachstand Gebührenkalkulation
Marktgemeinderatsmitglied Tim Zeiff fragt nach, wann die bereits mehrfach angefragte Gebührenkalkulation und -anpassung der Schrebergärten erfolgt.
Herr Erster Bürgermeister Michael Stolze und der Kämmerer, Herr Kleebauer, informieren darüber, dass die Kalkulation immer noch auf der Agenda steht, aber die Neukalkulation aufgrund der Vorrangigkeit anderer Gebührenkalkulationen aus Zeitmangel bisher noch nicht möglich war.

Datenstand vom 04.03.2024 15:06 Uhr