Datum: 14.12.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Antrag ZMS - VW2312-009 Sachstand & Bericht Flüchtlingszentrum in Markt Schwaben Sachstandsinformation
3 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
3.1 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 09.11.2023 Beratung und Beschlussfassung
3.2 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.11.2023 Beratung und Beschlussfassung
3.3 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 30.11.2023 Beratung und Beschlussfassung
4 Seniorenbeirat - Satzungsänderung Beratung und Beschlussfassung
5 Neuerlass der "Satzung für die Freiwillige Feuerwehr" Beratung und Beschlussfassung
6 Antrag CSU/FDP-Fraktion "Änderung der Geschäftsordnung der Marktgemeinde Markt Schwaben" Beratung und Beschlussfassung
7 Finanzen Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Beratung und Beschlussfassung
8 Finanzen Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) Beratung und Beschlussfassung
9 Finanzen Unterbräu Veranstaltungsräume Sachstandsinformation
10 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö 1

Sachvortrag

Zweite Bürgermeisterin Walentina Dahms stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

Frau Dahms bittet das Gremium um Abstimmung, ob der Antrag der ZMS hinsichtlich der Flüchtlingsproblematik im öffentlichen Teil behandelt werden soll und auf TOP 2 gesetzt werden kann. Das Gremium stimmt dem Antrag mit 13:6 zu.

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2. Antrag ZMS - VW2312-009 Sachstand & Bericht Flüchtlingszentrum in Markt Schwaben Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Sachstandsinformation 2

Sachvortrag

Die Vorsitzende verweist auf den vorliegenden Antrag der ZMS hinsichtlich des Sachstandes und des Berichtes zum Flüchtlingszentrum in Markt Schwaben. In diesem Zuge begrüßt sie die anwesenden 15 Gäste sowie den Vertreter der Presse. Frau Dahms weist auf die Informationsveranstaltung am 19.12.2023 in der Theaterhalle hin, in der Landrat Robert Niedergesäß und Bürgermeister Michael Stolze umfangreich informieren werden. 

Der stellvertretende Leiter der Abteilung Bauen und Umwelt Herr Rohwer erläutert die baurechtliche Situation am Gelände der Firma Atron. Frau Dahms dankt für das Verständnis, dass die Thematik am Sitzungstag nicht umfangreicher behandelt werden kann, da der Erste Bürgermeister aufgrund einer Corona-Erkrankung verhindert ist.

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3. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö beschließend 3
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3.1. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 09.11.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 3.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 09.11.2023 zu genehmigen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 09.11.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.2. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.11.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 3.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.11.2023 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung werden bekannt gegeben:

Neubau Kommunales Schulzentrum
Nachträge Elektro
Der Marktgemeinderat genehmigt die Nachträge der Fa. Kuhn in Höhe von brutto 53.287,97 €.

Nachtrag Zaunbau
Der Marktgemeinderat genehmigt den Nachtrag 1 der Fa. Weber – Holz im Garten GmbH in Höhe von brutto 9.805,24 €.

Nachtrag Gründach
Das Gremium genehmigt den Nachtrag 4 der Fa. Stoewahs in Höhe von brutto 16.937,69 €.

Diverse Nachträge
Der Marktgemeinderat genehmigt die Nachträge der Fa. Daume in Höhe von brutto 26.829,06 € mit Ausnahme der Nachträge 41 und 43.

Der Marktgemeinderat genehmigt die Vergütung der Beschleunigung der Fa. KR Systemtechnik in Höhe von brutto 20.230,00 €.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 16.11.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3.3. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 30.11.2023 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 3.3

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 30.11.2023 zu genehmigen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 30.11.2023. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Seniorenbeirat - Satzungsänderung Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Auf die Marktgemeinderatssitzung vom 03.05.2016 Top 8, auf die Marktgemeinderatssitzung vom 15.05.2018 TOP 5 und auf die Marktgemeinderatssitzung vom 28.01.2020 Top 5 und auf die Sitzung des Marktgemeinderates vom 27.04.2023 TOP 18 wird verwiesen. 


Der Seniorenbeirat hat in seiner Sitzung vom 15.03.2023 darüber beraten, das Wahlprozedere für den Seniorenbeirat zu verändern, um eine wesentliche größere Gruppe von Menschen mit an den Anliegen der älteren Bevölkerung zu beteiligen. Die Seniorenthemen werden auch in Markt Schwaben einen immer größeren Raum einnehmen, aus diesem Grund ist es unserem Seniorenbeirat wichtig, ihre Mandate mit einem großen Rückhalt in der Bevölkerung zu untermauern. Dazu bedarf es einer Satzungsänderung. 
In der Marktgemeinderatssitzung am 27.04.2023 wurden die Seniorenbeiräte für ein weiteres Jahr bestellt, um die Satzungsänderung für den Marktgemeinderat vorzubereiten.

In der geltenden Satzung ist der Wahlvorgang über eine Kandidatenversammlung erfolgt. Da in der letzten Kandidatenversammlung, am 14.11.2019, die Beteiligung mit ca. 25 Personen ausgesprochen gering war, wird eine Änderung des Wahlprozederes vorgeschlagen. 

Der Seniorenbeirat hat nun in Kooperation mit dem Wahlamt des Marktes Markt Schwaben und in Anlehnung an andere Kommunen, wie z.B. der Stadt Ebersberg, die mit dieser Vorgehensweise gute Erfahrungen gemacht haben, folgende Satzungsänderung vorbereitet. 

Die Seniorenbeiräte haben ihre Unterstützung bei den Verwaltungstätigkeiten rund um das Wahlprozedere angekündigt. 

Zunächst würden alle örtlichen Vereine, Verbände, Organisationen und privaten Personen um Kandidatenvorschläge für den neuen Seniorenbeirat gebeten. Es soll dann ein Flyer erstellt werden, in dem sich jeder Kandidat vorstellt. Dieser Flyer wird dann mit den Wahlunterlagen an alle Markt Schwabener Bürgerinnen und Bürger über 60 Jahre verteilt. Vier Wochen später werden dann die Wahlunterlagen im Rathaus vom Wahlamt geprüft, ausgewertet und das Stimmergebnis festgestellt.
Die Kandidaten werden dann dem Marktgemeinderat zur Bestätigung vorgelegt. 


Der geänderte Text für den § 5 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates würde wie folgt lauten:

  1. Der 1. Bürgermeister oder sein Vertreter bittet durch öffentliche Bekanntmachung und Aufruf an die örtlichen Vereine, Verbände, Organisationen und privaten Personen um Kandidatenvorschläge für den Seniorenbeirat und leitet damit die Wahl ein.
  2. Sechs Wochen nach Aufruf wird aus den eingegangenen Bewerbern eine Kandidatenliste mit Fotos erstellt und in Form eines Stimmzettels allen Wahlberechtigten mit Freiumschlag für die Rücksendung zugestellt.
  3. Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in Markt Schwaben, die zu Beginn der Wahleinleitung das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Vier Wochen nach Versand der Kandidatenlisten werden im gemeindlichen Wahlamt die eingegangenen Stimmzettel ausgewertet, die Stimmen gezählt und das Wahlergebnis festgestellt.
  5. Gewählt sind die Kandidatinnen / Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl. Bei Stimmengleichheit, die über den siebten Platz hinausgeht, entscheidet das Los. Es gilt die Sammelabstimmung (bis zu sieben Stimmen, pro Kandidat jedoch nur eine Stimme).
  6. Die gewählten Mitglieder werden jeweils durch den Gemeinderat bestätigt. 
  7. Sollte einem Mitglied die Bestätigung aus zwingenden Gründen verwehrt werden oder scheidet ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat aus, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl oder der im Losverfahren Unterlegene nach Bestätigung durch den Gemeinderat nach.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung für den Seniorenbeirat Markt Schwaben:

Der Markt Markt Schwaben erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende 

Änderungssatzung für den Seniorenbeirat des Marktes Markt Schwaben

Die Satzung für den Seniorenbeirat des Marktes Markt Schwaben vom 16.07.2018 wird auf Grund des Beschlusses des Marktgemeinderates vom 14.12.2023 wie folgt geändert:

§ 5   Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates
  1. Der 1. Bürgermeister oder sein Vertreter bittet durch öffentliche Bekanntmachung und Aufruf an die örtlichen Vereine, Verbände, Organisationen und privaten Personen um Kandidatenvorschläge für den Seniorenbeirat und leitet damit die Wahl ein.
  2. Sechs Wochen nach Aufruf wird aus den eingegangenen Bewerbern eine Kandidatenliste mit Fotos erstellt und in Form eines Stimmzettels allen Wahlberechtigten mit Freiumschlag für die Rücksendung zugestellt.
  3. Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in Markt Schwaben, die zu Beginn der Wahleinleitung das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Vier Wochen nach Versand der Kandidatenlisten werden im gemeindlichen Wahlamt die eingegangenen Stimmzettel ausgewertet, die Stimmen gezählt und das Wahlergebnis festgestellt.
  5. Gewählt sind die Kandidatinnen / Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl. Bei Stimmengleichheit, die über den siebten Platz hinausgeht, entscheidet das Los. Es gilt die Sammelabstimmung (bis zu sieben Stimmen, pro Kandidat jedoch nur eine Stimme).
  6. Die gewählten Mitglieder werden jeweils durch den Gemeinderat bestätigt. 
  7. Sollte einem Mitglied die Bestätigung aus zwingenden Gründen verwehrt werden oder scheidet ein Mitglied aus dem Seniorenbeirat aus, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl oder der im Losverfahren Unterlegene nach Bestätigung durch den Gemeinderat nach.

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Markt Schwaben, den 

Michael Stolze
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Neuerlass der "Satzung für die Freiwillige Feuerwehr" Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Es ist eine Pflichtaufgabe einer jeden Gemeinde, für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes eine Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Die Regelungen hierzu finden sich im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) sowie in der hierzu erlassenen Vollzugsbekanntmachung (VollzBekBayFwG). Die Gemeinden sollen für Ihre Feuerwehren eine öffentlich-rechtliche Satzung gemäß Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung erlassen.  Entsprechende Mustersatzungen stehen zur Verfügung.

In Markt Schwaben wurde die bestehende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr lange nicht angepasst, so dass es aufgrund der rechtlichen Änderungen in den letzten Jahren im Feuerwehrbereich geboten ist, die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Markt Schwaben entsprechend dem aktuellen Musterentwurf neu zu erlassen. Eine Abstimmung mit dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Markt Schwaben ist erfolgt.

Auf der Grundlage der Mustersatzung wird der Erlass der „Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Markt Schwaben“ mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen:


Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Markt Schwaben 

Der Markt Markt Schwaben erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Gemeindeordnung GO folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

I.

Allgemeines

§ 1 Organisation, Rechtsgrundlagen
  1. Die Freiwillige Feuerwehr ist eine öffentliche Einrichtung der Marktgemeinde. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedient sie sich der Unterstützung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Markt Schwaben von 1872 e. V.“.

  1. Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung.

§ 2 Freiwillige Leistungen

  1. Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung in den Grenzen von Art. 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes und Art. 87 GO insbesondere folgende freiwillige Leistungen erbringen:
  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (zum Beispiel - jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten - das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist),
  2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Schlauchpflegewerkstatt,
  4. Leistungen der Reinigung und Pflege von Einsatzkleidung
  5. Prüfungen mit Prüfnachweisen für öffentliche Einrichtungen.

  1. Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

  1. Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister oder der Marktgemeinderat.

II.

Personal


§ 3

Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten

(1) Die Wahl findet bei einer Dienstversammlung der Feuerwehrdienst leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, statt. Die Marktgemeinde lädt hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl (Wahlleitung). Der Wahlleitung stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Wahlleitung und Beisitzer bilden den Wahlausschuss. Wer selbst zur Wahl steht, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuss wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet.

(3)        Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

  1. Die Wahlleitung erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens und legt die Aufgaben der Kommandantin oder des Kommandanten dar.
  1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl
Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Personen schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Die Wahlleitung nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, sofern sie anwesend sind, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Aussprache wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluss der Aussprache beschließt.
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und - sofern sie befragt wurden - zur Kandidatur bereiten Bewerberinnen und Bewerber setzen. Wird nur eine oder keine Person zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber durchgeführt
  1. Wahlgang, Stimmabgabe
Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist von der Wahlleitung sicherzustellen. Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive Willensbekundung erforderlich. Gewählt wird, indem einer der Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht gestrichene Bewerber zu werten.
Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen wird.
Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig bezeichnende handschriftliche Eintragung einer wählbaren Person auf dem Stimmzettel gewählt.
Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuss prüft die Stimmberechtigung der Abstimmenden. Bei Bedarf hat der Markt hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuss prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung einer anwesenden Person widersprochen, entscheidet der Wahlausschuss.
  1. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen nur Streichungen vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben, ist die Wahl zu wiederholen. Wenn mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Wahlversammlung ziehen lässt.
  1. Wahlannahme
Nach der Wahl befragt die Wahlleitung die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt sie ab, ist die Wahl zu wiederholen. Abwesende Bewerberinnen und Bewerber können die Annahme der Wahl auch im Vorfeld schriftlich erklären.
Die Wiederholung der Wahl kann unmittelbar im Anschluss an den ersten Wahldurchgang in derselben Dienstversammlung erfolgen.

  1. Die Wahlleitung lässt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die der Wahlausschuss unterzeichnet.

  1. Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Wahl des Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten entsprechend.

§ 4

Verpflichtung

Die Kommandantin oder der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene, ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden.

§ 5

Übertragung besonderer Aufgaben

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (zum Beispiel Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist die Kommandantin oder der Kommandant zuständig.

§ 6

Persönliche Ausstattung

Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Marktgemeinde Ersatz verlangen.

§ 7

Anzeigepflichten bei Schäden

Feuerwehrdienstleistende haben der Kommandantin oder dem Kommandanten unverzüglich zu melden
  • im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden,
  • Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Marktgemeinde infrage kommen, hat die Kommandantin oder der Kommandant die Meldung an die Marktgemeinde weiterzuleiten. Hat die Marktgemeinde nach § 193 SGB VII und § 22 der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten.

§ 8

Dienstverhinderung

Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung bei der Kommandantin oder dem Kommandanten zu entschuldigen; im Übrigen haben Feuerwehrdienstleistende Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Marktgemeinde ist in jedem Fall zu melden.

§ 9

Pflichtverletzungen

Die Kommandantin oder der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden:
  • mündlicher oder schriftlicher Verweis,
  • Androhung des Ausschlusses,
  • Ausschluss (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 10 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 10

Austritt und Ausschluss

  1. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten zu erklären.

  1. Die Kommandantin oder der Kommandant hat Feuerwehrdienstleistenden, die sie bzw. er gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei
  • unehrenhaftem Verhalten im Dienst,
  • grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst,
  • fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen,
  • Trunkenheit im Dienst,
  • Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen,
  • dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.
Die Kommandantin oder der Kommandant hat den Ausgeschlossenen den Ausschluss schriftlich zu erklären.

III.

Besondere Pflichten der Kommandantin oder des Kommandanten
§ 11

Dienst- und Ausbildungsplan

  1. Die Kommandantin oder der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören.

  1. Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Marktgemeinde vorzulegen.

§ 12

Dienstreisen


Die Kommandantin oder der Kommandant hat dafür zu sorgen, dass vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Marktgemeinde eingeholt wird (vergleiche auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Sie bzw. er hat auch für ihre bzw. seine Dienstreisen die Genehmigung der Marktgemeinde einzuholen.

§ 13

Jahresbericht

(1) Die Kommandantin oder der Kommandant unterrichtet die Marktgemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vergleiche Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Marktgemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben.

(2) Die Unterrichtungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt.

IV.

Anwendungsbeginn
§ 14

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang gültige Satzung außer Kraft.

Markt Markt Schwaben, 


Michael Stolze
Erster Bürgermeister

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die „Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Markt Schwaben“ in der vorliegenden Form. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Antrag CSU/FDP-Fraktion "Änderung der Geschäftsordnung der Marktgemeinde Markt Schwaben" Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Die CSU/FDP-Fraktion hat am 16.11.2023 einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung eingereicht (siehe Anlage). Hierbei sollen
  1. die Voraussetzungen für die Einberufung des Sonderausschusses angepasst werden,
  2. die Anlagen zur Geschäftsordnung bezüglich der Besetzung der Ausschüsse mit den Listennachfolgern redaktionell aktualisiert werden sowie
  3. die vom Marktgemeinderat am 17.11.2022 beschlossene Ergänzung in § 12 Abs. 2 eingefügt werden.

Die beantragten Änderungen Nr. 1 und Nr. 2 wurden in den beiliegenden Entwurf der Geschäftsordnung aufgenommen.

Die beantragte Änderung Nr. 3 bezieht sich auf einen Beschluss des Marktgemeinderates vom 17.11.2022. Die zum damaligen Zeitpunkt vorgeschlagene Änderung der Geschäftsordnung (Ergänzung eines Passus zum Vollzug der Baumschutzverordnung in § 12 Abs. 2) wurde allerdings in der Sitzung am 17.11.2022 mit 11:12 Stimmen abgelehnt.
Diese Änderung wurde daher nicht in den beiliegenden Entwurf der Geschäftsordnung aufgenommen.

Darüber hinaus wurde im Rahmen der Aktualisierung festgestellt, dass in der Geschäftsordnung kein Paragraph 6 vorhanden ist. Die Nummerierung der Paragraphen wurde im Entwurf daher entsprechend angepasst.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt, § 7 Absatz 3 Nr. 4 der Geschäftsordnung wie folgt zu fassen:

4. Sonderausschuss 

  1. Dieser Ausschuss wird in die Geschäftsordnung mit aufgenommen, damit in Ferien- oder Krisenzeiten weiterhin die Handlungs- und Beschlussfähigkeit sichergestellt werden kann. 

  1. Er setzt sich zusammen aus Vertretern des Haupt- und Bauausschusses sowie dem Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschuss (9 Mitglieder + Erster Bürgermeister).

  1. Der Sonderausschuss erledigt als beschließender Ausschuss anstelle des Marktgemeinderates alle dem Marktgemeinderat obliegenden Aufgabenbereiche gem. § 2 der Geschäftsordnung mit Ausnahme der in Art. 32 Abs. 2 GO genannten Angelegenheiten. Der Sonderausschuss darf vom Ersten Bürgermeister anstelle des Marktgemeinderates unter der Voraussetzung einberufen werden, dass für das Gebiet des Freistaates Bayern, des Landkreises Ebersberg oder des Marktes Markt Schwaben der Katastrophenfall festgestellt wurde. 

  1. Falls erforderlich, kann der Sonderausschuss in Ausnahmefällen auch als Ferienausschuss während der Sommerpause bzw. in den Ferienzeiten einberufen werden. 

  1. In jedem Fall ist die Notwendigkeit zur Einberufung des Sonder- bzw. Ferienausschusses ausreichend zu rechtfertigen (z.B. triftige Gründe, unaufschiebbare Terminentscheidungen). Er besteht längstens für die Dauer von sechs Wochen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt die Geschäftsordnung des Marktes Markt Schwaben in der vorgelegten, durch obenstehende Beschlussfassung modifizierten Form. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Finanzen Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
24.07.2018
9.1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
04.06.2019
5
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
19.11.2020
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
16.12.2021
8.1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
14.12.2023



Die Verwaltung verweist auf die Marktgemeinderatssitzungen zur Haushaltskonsolidierung vom 09.04.2019, 19.11.2019, 18.02.2020, 10.03.2020, 14.04.2020, 19.11.2020 und vom 18.11.2021.

Es liegen zugrunde die Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Marktes Markt Schwaben in der Fassung vom:

I.
09.11.1982
außer Kraft getreten zum 01.10.1995
II.
01.10.1995
außer Kraft getreten zum 03.02.2004
III.
03.02.2004
außer Kraft getreten zum 01.10.2016
IV.
07.08.2017
in Kraft getreten am 01.10.2016 (Rückwirkungsbeschluss)


geändert durch die


1. Änderungssatzung vom 24.07.2018 (in Kraft getreten am 02.08.2018)


2. Änderungssatzung vom 04.06.2019 (in Kraft getreten am 26.07.2019)


3. Änderungssatzung vom 19.11.2020 (in Kraft getreten am 01.01.2021)


4. Änderungssatzung vom 16.12.2021 (in Kraft getreten am 01.01.2022)


Erläuterung des Sachverhalts:

Aufgrund des Haushaltskonsolidierungskonzepts vom 07.03.2019, Textziffer 7, 9. Fortschreibung „Wasserversorgung (HUA 8151)“, hat eine Nachkalkulation der Wasserabgabegebühren des Marktes Markt Schwaben zu erfolgen. Diese sind mit Satzungsänderung zum 01.01.2024 anzupassen.

In Zusammenarbeit mit dem externen Dienstleister Dr.-Ing. Pecher und Partner Ingenieur­gesellschaft mbH, Landsberger Straße 155, 80687 München, wurden die Gebühren und die Grundgebühren gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 KAG (Kommunalabgabengesetz) wie folgt ermittelt:

Die Gebührenkalkulation erfolgt gem. Art. 8 KAG i. V. m. Art. 62 GO. Ein Zeitraum von 8 Jahren (4 Jahre rückwirkend „Nachkalkulation“ und 4 Jahre als Prognose “Vorkalkulation“) wird für die Kalkulation zugrunde gelegt.

Für die Nachkalkulation wird das Ergebnis zum 12/2020 i.H.v. -38.874,00 € herangezogen.


In der Nachkalkulation werden bei der Position Einnahmen die Benutzungs- und Grundgebühren zusammengefasst.

Im Bereich Ausgaben werden neben den Betriebs- und Verwaltungskosten und den Steuern auch die kalkulatorischen Kosten betrachtet (u. a. AfA, Zinsen, Auflösung Beiträge).

Im Folgenden wird die Vorkalkulation aufgestellt:


Bei einer prognostizierten Wassermenge von 700.000 m3 pro Jahr, einem kalkulatorischen Zinssatz von 4 % und der Auflösung einer Unter-/Überdeckung ist der Gebührensatz von 1,43 €/m3 um 0,09 €/m³ auf 1,52 €/m3 anzuheben.

Ausgewiesen werden in o. g. Tabelle Einnahmen, welche sich aus z. B. Rückerstattungen ergeben. 

Die Einnahmen errechnen sich wie folgt: €/m3 x m3 Wassermenge = € Einnahmen 

Die Grundgebühren bleiben im aktuellen Kalkulationszeitraum unverändert.

Die 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Markt Schwaben wird wie folgt angepasst:



Im Rahmen der Kalkulation wird für den nächsten Kalkulationszeitraum (4 Jahre) eine Verbrauchsgebühr von 1,52 €/m3 festgesetzt.

Beschluss

Das Gremium beschließt die 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabe­satzung (BGS-WAS) des Marktes Markt Schwaben in der hier vorliegenden Fassung mit einer Gebühr 1,52 €/m³ mit Wirkung zum 01.01.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Finanzen Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö 8

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
01.07.2008
38
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
05.12.2017
5
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
24.07.2018
9.2
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
15.10.2020
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
14.12.2023


Die Verwaltung verweist auf die Marktgemeinderatssitzungen zur Haushaltskonsolidierung vom 09.04.2019, 19.11.2019, 18.02.2020, 10.03.2020, 14.04.2020 und vom 15.10.2020.

Es liegen zugrunde:

I.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Marktes Markt Schwaben vom 03.02.2004

1. Änderungssatzung der BGS-EWS - in Kraft getreten zum 02.07.2008

2. Änderungssatzung der BGS-EWS - in Kraft getreten zum 05.12.2017

3. Änderungssatzung der BGS-EWS - in Kraft getreten zum 01.08.2018

4. Änderungssatzung der BGS-EWS - in Kraft getreten zum 01.01.2021


Erläuterung des Sachverhalts:

Aufgrund des Haushaltskonsolidierungskonzepts vom 07.03.2019, Textziffer 4, 9. Fortschreibung, „Abwasserbeseitigung (HUA 7000)“, ist es erforderlich, die öffentlichen Entwässerungs­ein­rich­tungen des Marktes Markt Schwaben zum 01.01.2024 neu zu kalkulieren und die Beiträge anzupassen.

In Zusammenarbeit mit dem externen Dienstleister Dr.-Ing. Pecher und Partner Ingenieur­gesellschaft mbH, Landsberger Straße 155, 80687 München, wurden die Gebühren gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 KAG (Kommunalabgabengesetz) wie folgt ermittelt:

Die Gebührenkalkulation erfolgt gem. Art. 8 KAG i. V. m. Art. 62 GO. Ein Zeitraum von 8 Jahren (4 Jahre rückwirkend „Nachkalkulation“ und 4 Jahre als Prognose “Vorkalkulation“) wird für die Kalkulation zugrunde gelegt.

Für die Nachkalkulation wird die Unterdeckung zum 31.12.2018 i.H.v. 348.731,15 € herangezogen.


In der Nachkalkulation werden bei der Position Einnahmen die Benutzungsgebühren des Schmutz- und Mischwassers betrachtet.

Im Bereich Ausgaben werden neben den Personalkosten, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungs­kosten auch die kalkulatorischen Kosten betrachtet (u.a. AfA, Zinsen, Auflösung Beiträge).

Für die Straßenentwässerung wird für das Mischwasser ein Prozentsatz von 25 % und für das Regenwasser ein Prozentsatz von 50 % herangezogen.

Im Folgenden wird die Vorkalkulation aufgestellt:


Bei einer prognostizierten Abwassermenge von 735.000 m3 pro Jahr, einem kalkulatorischen Zinssatz von 4 % und der Auflösung einer Unter-/Überdeckung ist der Gebührensatz von 2,41 €/m3 um 0,11 €/m³ auf 2,52 €/m3 anzuheben. Die Abwassermenge setzt sich aus der verkauften Menge Trinkwasser zzgl. den Starkverschmutzern zusammen.

Ausgewiesen werden in o. g. Tabelle Einnahmen, welche sich aus z. B. Rückerstattungen ergeben. 

Die Einnahmen errechnen sich wie folgt: €/m3 x m3 Abwassermenge = € Einnahmen 

Eine Grundgebühr wird nicht erhoben.
Die 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs­satzung des Marktes Markt Schwaben wird wie folgt angepasst:

Die vorliegende Berechnung zeigt auf, dass zur Kostendeckung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 Kommunalabgabengesetz eine Gebührenerhöhung zu erfolgen hat. Für den nächsten Kalkulationszeitraum (4 Jahre) wird eine Verbrauchsgebühr von 2,52 €/m3 festgesetzt.

Beschluss

Das Gremium beschließt die 5. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs­satzung (BGS-EWS) des Marktes Markt Schwaben in der hier vorliegenden Fassung mit einer Gebühr 2,52 €/m³ mit Wirkung zum 01.01.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Finanzen Unterbräu Veranstaltungsräume Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Sachstandsinformation 9

Sachvortrag

Im Unterbräu lebt die Gemeinde. Geschäfte sind hier ebenso beheimatet wie die Veranstaltungsräume des Marktes Markt Schwaben. Die historischen Räume werden von Privatpersonen, Vereinen, Unternehmen aber auch durch den Markt Markt Schwaben selbst genutzt.

Um unsere Räume auch nach wie vor so attraktiv zu halten, bedarf es einiger Anpassungen. Die Verwaltung hat für den Flyer ein neues Design erarbeitet und die Preise zum 01.01.2024 (letztmalig 01.01.2021) angepasst. Ferner wurden die Mietverträge und Nutzungsverträge aktualisiert und die Hausordnung überarbeitet.

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10. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 14.12.2023 ö Sachstandsinformation 10

Sachvortrag

Rückmeldung zu Anfragen 
Beendigung Straßenarbeiten Königsberger Straße (Anfrage vom 19.10.2023) 
Das Sachgebiet Straßen- und Tiefbau informiert: 
Der betroffene Straßenabschnitt wird Anfang Dezember abgefräst und die Kanaldeckel und Schieberkappen auf dieses Niveau abgesenkt. So besteht auf der Fläche keine Stolpergefahr mehr, lediglich die Absätze von ca. 4 cm zu den Privatgrundstücken müssen wir in Kauf nehmen. Der Winterdienst kann so erfolgen.
Derzeit ist keine Firma in der Lage, die Asphaltdeckschicht noch vor dem Jahreswechsel aufzubringen. Der Asphalt wird dann im Frühjahr 2024 aufgebracht.

Bekanntgabe zur Stabi 2023
Die Kämmerei informiert, dass die Finanzmittel zur Stabilisierungshilfe 2023 i. H. v. 2,4 Mio. € am heutigen 14.12.2023 auf die Konten des Marktes überwiesen worden sind.

Anfrage zum Planungsfeststellungsverfahren Einbergfeld
Der Sachgebietsleiter Tiefbau informiert, dass das PFV 2024 beginnt.

Anfrage zum Adalbert-Stifter-Weg
Der Sachgebietsleiter Tiefbau informiert, dass der Gehweg wieder freigegeben ist.

Anfrage zum Winterdienst
Aus dem Gremium kommt die Bitte, zukünftig den Schulweg zwischen dem Bahnhof und den Schulen besser zu räumen.

Datenstand vom 04.03.2024 15:45 Uhr