Datum: 13.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:54 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:54 Uhr bis 21:05 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Eröffnung der Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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13.01.2022
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ö
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1 |
Sachvortrag
Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.
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2. Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides
Sicherung des Baurechts für die abgebrochenen Gebäude auf dem ehemaligen Betriebsgelände, Geltinger Straße 21, Fl.Nr. 984
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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13.01.2022
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ö
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Beratung und Beschlussfassung
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2 |
Sachvortrag
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Verlängerung des am 08.11.2021 auslaufenden Baurechts für das Grundstück Geltinger Straße 21, Fl.Nr. 984 vom 28.10.2021 vor.
Am 23.10.2012 wurde vom Landratsamt Ebersberg zur Sicherung des Baurechts für die Wiedererrichtung der ehemaligen Gebäude ein Vorbescheid erlassen.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung eines Vorbescheids im Jahr 2012 kam das Landratsamt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zur nachstehenden Entscheidung:
Die Wiedererrichtung der im Winter 2010/2011 beseitigen Gebäude (1 Bürogebäude mit zwei Wohnungen, 1 Servicehalle, 1 Lagerhalle, 1 Unterstellhalle, 1 Dreifachgarage) ist bauplanungsrechtlich zulässig.
Am 24.09.2015 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids gestellt, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, wann die Umsetzung des mit dem Vorbescheid gesicherten Baurechts erfolgen würde. Daraufhin wurde am 08.10.2015 die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zum 27.10.2017 verlängert.
Am 04.10.2017 ging ein weiterer Antrag auf Verlängerung beim Markt ein.
Dieser wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 02.11.2017 bis zum 05.11.2019 verlängert.
Letztmalig wurde der Antrag auf Vorbescheid am 09.01.2020 bis 08.11.2021 verlängert.
Laut Landratsamt Ebersberg wurde 2012 der Antrag auf Vorbescheid nach § 34 Baugesetzbuch genehmigt, weil der Abbruch noch nicht zu lange zurücklag. In den letzten Bescheid vom 09.01.2020 hatte das Landratsamt Ebersberg folgenden Hinweis aufgenommen:
„Eine nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 23.10.2012 kann voraussichtlich nicht mehr erteilt werden, da die vormals auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude bereits mindestens seit 2012 vollständig abgebrochen sind und deshalb nicht mehr von einer Nachwirkung ausgegangen werden kann, dass das Grundstück auch weiterhin dem Innenbereich zuzuordnen ist. Sofern eine andere als die mit Vorbescheid für zulässig erachtete Bebauung des Grundstücks gewünscht ist wird Ihnen empfohlen, sich mit dem Markt Markt Schwaben wegen der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens in Verbindung zu setzen.“
Das Sachgebiet Planen und Bauen teilt hier die Auffassung des Landratsamtes Ebersberg.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach dem vor Jahren erfolgten Abbruch der Gebäude mittlerweile nach § 35 Baugesetzbuch (Außenbereich) zu beurteilen, weil das Grundstück bauplanungsrechtlich im Zusammenhang mit der großen angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche zu sehen und somit nicht mehr dem nicht überplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuch zuzuordnen ist.
Nach nochmaliger Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg kann man hier auch eine andere Auffassung vertreten. Auszug aus dem Kommentar:
„Auch eine vorhanden gewesene Bebauung kann zu berücksichtigen sein, insbesondere auch wenn zwischen Beseitigung einer baulichen Anlage und Neuerrichtung eine bestimmte Zeit vergeht. Ob und wie lange in solchen Fällen die vorhanden gewesene Bebauung bei Beurteilung des Bebauungszusammenhangs mit zu berücksichtigen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstücks aufdrängt, ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisst“ oder ob die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten (sog. Nachwirkende Prägung; ständige Rechtsprechung, BVerwG Urt. v. 18.10.1974 – 4 C 75.71; Urt. v. 12.9.1980 – 4 C 75.77; Urt. v. 19.9.1986 – 4 C 15.84; Urt. v. 14.1.1993 – 4 C 19.90; Urt. v. 27.8.1998 – 4 C 5.98; Beschl. V. 2.0.2007 – 4 B 39.07).
Vgl. auch OVG Magdeburg Beschluss vom 1.2.2006 – 2 L 912/03, Juris: bei einer Zeitspanne von mehr als 60 Jahren zwischen Beseitigung und Wiederbebauung ist die zeitliche Grenze überschritten. Die Frage der nachwirkenden Prägung ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die beendete Nutzung noch Bestandsschutz genießen würde (BVerwG Beschl. v. 24.5.1988 – 4 CB 12/88).
Zu berücksichtigen sind die unterschiedlichen Gegebenheiten bei Vorbereitung einer Nachfolgenutzung. Diese muss umso länger angesetzt werden, je umfangreicher die Vorarbeiten entsprechend der Eigenart der Vorhaben typischerweise sind. Solange die nachfolgende Prägung besteht, reicht es aus, wenn in dieser Zeit die Absicht, das Grundstück zu bebauen, durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder in sonstiger Weise deutlich geworden ist. Die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung von Baulichkeiten auf dem ehemals bebauten Grundstück geht nicht zu Lasten der (positiven) Beurteilung des Bebauungszusammenhangs (BVerwG Urteil vom 19.9.1986 – 4 C 15.84). Insofern kann eine nicht mehr vorhandene Bebauung für eine gewisse Zeit derart fortwirken, dass ein Grundstück nach Abriss der Bebauung seine Innenbereichsqualität noch behält (BVerwG Urteil vom 19.9.1986 – 4 C 15.84). Eine eingestellte Nutzung behält ihre prägende Wirkung solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (BVerwG Urt. v. 3.2.1984 – 4 C 25.82). Dies ist nach VGH Mannheim Beschl. v. 29.3.2017 – 5 S 1389/16, ZfBR 2017, 480 = BeckRS 2017, 109310 der Fälle, wenn die Wiederaufnahme einer mit einer vormals auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen gewerblichen Nutzung vergleichbaren gewerblichen Nutzung fortlaufend Gegenstand der kommunalpolitischen Diskussion und der örtlichen Berichterstattung ist. Vgl. auch VGH Mannheim Urt. v. 11.7.2017 – 5 S 2067/15, BauR 2017, 2148 = BeckRS 2017, 123878, zu einem (unselbständigen) Lager- und Abstellplatz.
Aufgrund des Kommentarauszugs zu § 34 BauGB empfiehlt die Verwaltung den Antrag auf Vorbescheid nochmal zu verlängern.
Beschluss
Zu dem für das Grundstück Fl.Nr. 984, Gemarkung Markt Schwaben (Geltinger Straße 21) vorliegenden Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des vom Landratsamt Ebersberg am 23.10.2012 erteilten Vorbescheids wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch erteilt.
Die Verwaltung wird beauftragt in einem Gespräch mit dem Antragsteller zu klären, welche Pläne konkret mit dem Bauvorhaben verfolgt werden sollen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3
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3. Antrag auf isolierte Befreiung für die Fällung von zwei Birken; hier: Ersatzpflanzung mit Sträuchern anstatt Bäumen
an der Ebersberger Straße / Gräfin-Richlind-Weg, Fl.Nr. 2166
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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13.01.2022
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ö
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Beratung und Beschlussfassung
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3 |
Sachvortrag
Auf den Beschluss der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 02.12.2021 wird verwiesen.
In dieser Sitzung wurde zu dem oben genannten Antrag der Beschluss gefasst, für die Fällung der Birken die Genehmigung zu erteilen. Dem Verzicht auf eine Ersatzpflanzung wurde nicht stattgegeben. Beschlossen wurde, dass eine Ersatzbepflanzung an anderer geeigneter Stelle nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Planen und Bauen zu erfolgen hat.
Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Natur und Umwelt sowie dem gemeindlichen Bauhofleiter ist im Ergebnis festzustellen, dass es dem Markt Markt Schwaben nicht möglich ist, eine entsprechende Fläche für eine Ersatzpflanzung zur Verfügung zu stellen. Ausgleichsflächen kommen aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht in Betracht. Diese sind größtenteils von Bäumen frei zu halten (gesonderte Richtlinien).
Laut Angaben des Antragstellers besteht keine Möglichkeit auf einem Grundstück der betroffenen Eigentümergemeinschaft eine Ersatzpflanzung von zwei Bäumen vorzunehmen.
Von Seiten des Landratsamts Ebersberg, Herrn Käsbauer, dem von der Eigentümergemeinschaft beauftragten Baumpfleger sowie dem gemeindlichen Sachgebiet Natur und Umwelt wird von einer Ersatzpflanzung mit Bäumen an gleicher Stelle aufgrund fehlenden Lebensraums abgeraten.
Eine Ersatzpflanzung mit Birken, die nicht zu den bienenfreundlichen Pflanzen gehören (kein Trachtwert für Bienen – Windbestäubung), soll nicht mehr erfolgen. Stattdessen empfiehlt der Markt eine Ersatzpflanzung an gleicher Stelle mit Sträuchern entsprechend der im Bebauungsplan Nr. 68 „Zettlerwiese“ und Ziffer 9. G) Pflanzliste, die auch als sehr bienenfreundlich anzusehen sind.
Beschluss
Als Ersatzpflanzung werden 2 kleinkronige Bäume (z.B. Feldahorn, Wildbirne oder Baumhasel) (Fl.Nr. 2166) genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Vorbescheid
Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen,
Adalbert-Stifter-Weg 20, Fl.Nr. 367/22
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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13.01.2022
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ö
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Beratung und Beschlussfassung
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4 |
Sachvortrag
Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31 „Bundesbahnsiedlung“
liegende Grundstück Fl.Nr. 367/22 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vor.
Das Bestandsgebäude soll abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden.
Das geplante Doppelhaus wird mit 11,12 x 14,00 m geplant. Bei einer Grundstücksfläche von 488 m² ergibt sich bei dem Doppelhaus eine Grundfläche von 155,68. Die GRZ 1 liegt unter 0,4.
Der Bebauungsplan trifft keine Aussagen zu GRZ und GFZ. Die angefragte GRZ und GFZ würden die Werte nach BauNVO einhalten.
Mit dem Antrag auf Bauvorbescheid werden folgende Fragen gestellt:
- Kann ein Doppelhaus 11,12 x 14,00 m mit KG, EG, 1. OG errichtet werden?
- Ist eine Befreiung der max. Tiefe der Baukörper von 10,0 m gem. B-Plan möglich?
- Ist eine Dachneigung von ca. 34 ° möglich?
- Ist eine Anordnung der Baukörper südlich außerhalb der Baulinie zulässig?
- Das Maß der baulichen Nutzung GRZ mit 0,4 und GFZ mit 0,7 ist zulässig?
- Ist die Situierung der Gebäude-Doppelhaus mit Garagen und Stellplätzen, wie im Lageplan dargestellt, zulässig?
Nach den Regelungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung müssen für das Vorhaben insgesamt 6 Stellplätze errichtet werden. Es werden die 6 Stellplätze in Form von 2 Garagen und 4 Stellplätzen nachgewiesen.
Aus Sicht der Verwaltung kann zu diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da sich das Vorhaben einfügt und bereits die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplans (Beschluss am 21.10.2021) beschlossen wurde.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bei dem Antrag auf Baugenehmigung sind die entsprechenden Befreiungsanträge zu stellen, falls der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Rechtskraft hat.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Baugenehmigung mit Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung
Neubau einer Einhausung der Fahrverbindung zwischen den Hallen 9 und 9 a,
Im Wiegenfeld 10, Fl.Nr. 927
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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13.01.2022
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ö
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Beratung und Beschlussfassung
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5 |
Sachvortrag
Das Bauvorhaben soll umgesetzt werden auf einem Grundstück im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ (qualifizierten Bebauungsplan).
Im Bereich der Hallen 9 und 9a soll zwischen Achse 9.7 und 9.8 zwischen den bestehenden Toren eine Einhausung als Wetterschutz für den Fahrverkehr eingebaut werden. Die Einhausung dient den Mitarbeitern der Halle 9a dazu, gefertigte Produkte „trockenen Fußes“ mit Hilfe von so genannten Ameisen oder Staplern in die Halle 9 zur weiteren Bearbeitung zu transportieren.
Die Wetterschutzschleuse hat folgende Maße: 7,28 m x 1,55 m.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 49 a „Gewerbegebiet Süd“ werden eingehalten. Da es sich um einen Sonderbau handelt, muss der Bauantrag im Haupt- und Bauausschuss behandelt werden.
Für die Errichtung der Fahrspurüberdachung werden keine neuen Mitarbeiter erforderlich. Somit werden für das Bauvorhaben keine zusätzlichen Stellplätze benötigt.
Aus Sicht der Bauverwaltung kann hier das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Beschluss
Für das Bauvorhaben „Neubau einer Einhausung der Fahrverbindung zwischen Halle 9 und 9 a“ wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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6. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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13.01.2022
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ö
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Sachvortrag
Lärmaktionsplanung für den Großflughafen München
Veröffentlichung des Lärmaktionsplanes für den Großflughafen München
Sachstandsinformation
Mit E-Mail vom 21.12.2021 teilt die Regierung von Oberbayern mit, dass der Lärmaktionsplan für den Großflughafen München am 27.12.2021 veröffentlich wird.
Der Markt hat hierzu, wie in der Sitzung des Marktgemeinderates am 15.07.2021 beschlossen, bereits eine Stellungnahme abgegeben.
Zudem erfolgt eine Pressemitteilung durch die Pressestelle der Regierung von Oberbayern.
Datenstand vom 16.02.2022 17:06 Uhr