Datum: 03.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal des Rathauses
Gremium: Haupt- und Bauausschuss
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 22:22 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Eröffnung der Sitzung
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2 |
Antrag auf Vorbescheid
Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem einstöckigen Anbau und Garage
Martin-Luther-Straße 2 b, Fl.Nr. 411/11
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3 |
Antrag auf Vorbescheid;
Neubau einer landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnung mit Garage, Sanitäranlagen und Aufenthaltsraum, Finsinger Straße 71, Fl.Nr. 1159/0
Beratung und Beschlussfassung
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4 |
Antrag auf Baugenehmigung
Tektur zum Neubau eines Zweifamilienhauses, Dachausbau zu Wohnzwecken, Hans-Watzlik-Weg 9, Fl.Nr. 367/29
Beratung und Beschlussfassung
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5 |
Antrag auf Baugenehmigung
Dachaufstockung zur Schaffung von Wohnraum, Von-Eichdorff-Straße 8, Fl.Nr. 1276/17
Beratung und Beschlussfassung
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6 |
Antrag auf Baugenehmigung
Umbau und Errichtung Dachgaube und Stahlaußentreppe mit Balkon; Hochriesweg 5, Fl.Nr. 615/4
Beratung und Beschlussfassung
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7 |
Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Errichtung und Betrieb eines neuen Schmelzofens Jasper 5 in der Halle 7 auf dem Grundstück Im Wiegenfeld 10 durch die Magna BDW technologies GmbH (als Ersatz für den bestehenden Jasper 1-Ofen)
Beratung und Beschlussfassung
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8 |
Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49.1 für die Erweiterung des Friedhofes nach Norden östlich Plieninger Straße/südwestlich des Endbachweges
Sachstandsinformation
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9 |
Informationen, Bekanntgaben und Anfragen
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1. Eröffnung der Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
|
ö
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1 |
Sachvortrag
Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung.
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2. Antrag auf Vorbescheid
Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem einstöckigen Anbau und Garage
Martin-Luther-Straße 2 b, Fl.Nr. 411/11
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
|
ö
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Beratung und Beschlussfassung
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2 |
Sachvortrag
Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 „Am Fischergries“ liegende Grundstück mit der Fl.Nr. 411/11 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vor.
Es soll ein Einfamilienhaus mit Anbau und Garage außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen, errichtet werden.
Begründung des Antragstellers:
Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dargestellte östliche Baugrenze ist bereits mit dem genehmigt, gebauten Bestandsgebäude überschritten.
Die Hochspannungsleitung, die im Jahr 1950 oberhalb des betroffenen Gebiets eingeordnet war, ist nicht vorhanden oder wurde nie gebaut. Obwohl es die Hochspannungsleitung nicht gibt, wurden die Baugrenzen und die Baufelder, die ursprünglich darauf Rücksicht hatten, nicht angepasst.
Die städtebaulichen Anforderungen des Bebauungsplans „Am Fischergries“ werden mit dem Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Zudem führt es zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation des Nachbarn. Die Würdigung nachbarlicher Interessen ist somit gewahrt.
Das geplante Einfamilienhaus mit Anbau kommt auf 127,56 m². Die gesamte Grundstücksfläche beträgt 1.757 m². Mit dem bestehenden Wohnhaus (310,50 m²) beträgt die Gebäudegrundfläche 464,36 m² inclusive Terrassen, Zufahrten und Stellplätze beträgt die GRZ 0,47. Die GFZ beträgt 0,48. Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur GRZ und GFZ trifft, gilt hier die BauNVO. Die Werte der BauNVO werden eingehalten.
Mit dem Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt:
- Ist die Lage der neuen Bebauung innerhalb des Grundstücks zulässig?
- Ist die überbaute Grundfläche zulässig?
- Sind die Wandhöhen und hiermit die Abstandsflächen zulässig?
- Ist die Anordnung der Stellplätze zulässig
- Ist die Dachform (Zeltdach) zulässig?
Aus Sicht der Bauverwaltung kann zu diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Aufgrund der Nachverdichtung kann dem Befreiungsantrag mit der Bebauung außerhalb der Baugrenze zugestimmt werden. Zumal das Bestandsgebäude zum Teil schon außerhalb der Baugrenze steht. Die überbaute Grundfläche wäre gemäß BauNVO zulässig.
Für die Prüfung der Abstandsflächen ist das Landratsamt Ebersberg zuständig.
Lediglich für die Anordnung der Stellplätze müsste im späteren Baugenehmigungsverfahren ein isolierter Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung (gefangenen Stellplatz) gestellt werden.
Da der Bebauungsplan zur Dachform keine Festsetzungen trifft, wäre ein Zeltdach zulässig.
Beschluss
Dem Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem einstöckigen Anbau und Garage“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bei dem Antrag auf Baugenehmigung sind die entsprechenden Befreiungs-und Abweichungsanträge zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Die Aussschussmitglieder Herr Stolze und Herr Steffelbauer waren zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht anwesend
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3. Antrag auf Vorbescheid;
Neubau einer landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnung mit Garage, Sanitäranlagen und Aufenthaltsraum, Finsinger Straße 71, Fl.Nr. 1159/0
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
|
ö
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Beratung und Beschlussfassung
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3 |
Sachvortrag
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert und wenn die baurechtlichen Voraussetzungen eines privilegierten Vorhabens gegeben sind.
Auf dem Kreitmayerhof stand bis ca. 1967 ein Wohnhaus, das abgebrannt ist. Ein genehmigter Ersatzbau wurde nie realisiert und der Hof nicht mehr bewohnt. Im Jahr 2016 wurde die Errichtung eines landwirtschaftlichen Pferdestalles für 25 Pensionspferde (Großpferde) genehmigt. Laut Antragsteller muss zur Sicherheitsverwahrung der Pferde jemand Tag und Nacht am Betrieb sein, da die Großpferde sonst ausbrechen könnten. Aus dem Grund ist ein Wohngebäude notwendig.
Mit dem Antrag auf Bauvorbescheid wird folgende Frage gestellt:
Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?
Aus Sicht der Verwaltung kann erst über das gemeindliche Einvernehmen entschieden werden, sobald eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorliegt.
Beschluss
Zu dem für das Grundstück Finsinger Straße 71 vorliegenden Antrag auf Vorbescheid wird das Einvernehmen nach Baugesetzbuch nicht erteilt, weil eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten noch nicht vorliegt und die Privilegierung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geprüft werden kann.
Die Verwaltung wird bevollmächtigt das Einvernehmen nach Baugesetzbuch zu erteilen, sobald dem Antrag auf Vorbescheid ein Nachweis über das Erfordernis des Vorhabens „Neubau einer landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnung mit Garage, Sanitäranlagen und Aufenthaltsraum“ in Form einer Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beigefügt worden ist.
Das Landratsamt wird zudem gebeten zu prüfen, ob für das Vorhaben Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu beauflagen sind, sofern die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für zulässig hält.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Baugenehmigung
Tektur zum Neubau eines Zweifamilienhauses, Dachausbau zu Wohnzwecken, Hans-Watzlik-Weg 9, Fl.Nr. 367/29
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
|
ö
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Beratung und Beschlussfassung
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4 |
Sachvortrag
- Bisherige Beschlüsse.
Auf lfd. Nr. 2.4 der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 02.04.2019, Nr. 3.1 der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 25.06.2019 und der Sachstandsmitteilung vom 14.01.2020 sowie dem Beschluss vom 17.03.2020 wird verwiesen.
Das Grundstück Hans-Watzlik-Weg 9 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31 „Bundesbahnsiedlung“ aus dem Jahre 1968. Hierbei handelt es sich um einen so genannten einfachen Bebauungsplan.
Für das Zweifamilienhaus gibt es bereits eine Baugenehmigung (Bescheid vom 07.07.2020). Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 17.03.2020 das gemeindliche Einvernehmen sowie 3 Befreiungen vom Bebauungsplan zugestimmt.
Der Bau wurde mit Bescheid vom 24.06.2021 eingestellt. Aufgrund einer Ortseinsicht am 24.06.2021 wurden vom einem Mitarbeiter des Landratsamtes Ebersberg folgende Planabweichungen festgestellt:
- Erhöhung des Kniestocks um ca. 85 cm.
- Einbau von zwei zusätzlichen Wohneinheiten im Dachgeschoss mit jeweils einem Küchenanschluss sowie
- Ausführung von jeweils 4 zusätzlichen Küchenanschlüssen im Erdgeschoss und Obergeschoss.
Am 29.11.2021 ging der Tekturantrag beim Landratsamt Ebersberg ein. Folgendes wird vom Planer geändert:
- Brandwand zum westlichen Nachbargrundstück:
Nach Einsicht in die Pläne von 1956 hat sich ergeben, dass seinerzeit die Trennwände zum Nachbarn mittig auf die Grundstücksgrenze gesetzt wurden, sodass die im EG in unserem Grundstück hineinragende, 14 cm starke Wand, nicht zum Nachbarn gehört, sondern unser Eigentum ist. Um jedoch zusätzlich eine Verbesserung des Brandschutzes zu erreichen, wurde eine zusätzliche Vormauerung in diesem Bereich eingeplant.
- Die Küchen, mit Ausnahme der beiden genehmigten Küchen, wurden zeichnerisch wieder aus den Plänen entfernt.
- Die Dachanschlüsse der Nachbargebäude wurden entsprechend dem Aufmaß eingetragen.
- Im Dachgeschoß wurde die Raumnutzung für den Technikraum eingetragen.
- Der Befreiungsantrag für die Zulassung eines Kniestockes wurden gestellt.
Folgende Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 31 „Bundesbahnsiedlung“ wurde beantragt:
- Befreiung für die Ausbildung eines Kniestocks
Es bestehen bereits Vergleichsbauten in der Umgebung: Hans-Watzlik-Weg 8, 13 u. 15.
Zudem ist die Abweichung städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Die Höhe des Gebäudes ändert sich nicht. Es wurden die Stockwerke niedriger, damit der Kniestock entstehen konnte. Es entsteht keine zusätzliche Wohneinheit. Der Ausbau des Dachgeschosses dient lediglich als Wohnraumerweiterung für die Wohnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss.
Laut Plan sollen im Dachgeschoss zusätzlich Bäder, Zimmer, ein Abstell- und Technikraum entstehen.
Das gemeindliche Einvernehmen zu der Tektur zum Neubau eines Zweifamilienhauses sowie der Befreiung von der Festsetzung für die Ausbildung eines Kniestockes kann seitens der Verwaltung erteilt werden, da die 8 zusätzlichen Küchenanschlüsse zurückgebaut wurden. Desweiterem gibt es bereits mehrere Kniestöcke im Bebauungsplangebiet. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 24.06.2016 eine Baugenehmigung mit Befreiung bzgl. Errichtung eines Kniestocks für den Hans-Watzlik-Weg 8 erteilt.
Beschluss
Zu dem für das Grundstück Hans-Watzlik-Weg 9 vorliegenden Tektur „Dachausbau zu Wohnzwecken“ mit der Befreiung für die Ausbildung eines Kniestocks wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10
Abstimmungsbemerkung
Der Beschlussvorschlag gilt somit als abgelehnt.
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5. Antrag auf Baugenehmigung
Dachaufstockung zur Schaffung von Wohnraum, Von-Eichdorff-Straße 8, Fl.Nr. 1276/17
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
|
ö
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Beratung und Beschlussfassung
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5 |
Sachvortrag
Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 12 a „Feichten I“ liegende Grundstück Fl.Nr. 1276/17 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vor. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. Es werden keine Befreiungen benötigt.
Das bestehende Mehrfamilienhaus (4 Wohneinheiten) soll im Dachgeschoss ausgebaut werden und es entstehen dadurch 2 neue Wohneinheiten mit jeweils unter 100 m².
Nach den Regelungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung müssen für das Vorhaben 4 zusätzliche Stellplätze errichtet werden. Derzeit werden 4 nachgewiesen. Da bei dem genehmigten Stand aus 1975 bereits 2 Garagen nachgewiesen wurden, müssen noch 2 Stellplätze errichtet werden. Der Antragsteller hat auf dem Grundstück genügend Platz diese Stellplätze unterzubringen.
Aus Sicht der Bauverwaltung kann dem Vorhaben zugestimmt werden, sobald ein angepasster Stellplatznachweis eingereicht wird.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben „Dachaufstockung zur Schaffung von Wohnraum“ wird in Aussicht gestellt und kann auf dem Verwaltungsweg erteilt werden, wenn der Antragsteller den korrigierten Stellplatznachweis mit zeichnerischen Nachweis von insgesamt 6 Stellplätzen einreicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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6. Antrag auf Baugenehmigung
Umbau und Errichtung Dachgaube und Stahlaußentreppe mit Balkon; Hochriesweg 5, Fl.Nr. 615/4
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
|
ö
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Beratung und Beschlussfassung
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6 |
Sachvortrag
Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 15 Markt Schwaben Süd IV liegende Grundstück Fl.Nr. 615/4 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vor. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. Es werden keine Befreiungen benötigt.
Für das bestehende Mehrfamilienhaus (3 Wohneinheiten) soll eine Dachgaube und eine Stahlaußentreppe mit Balkon errichtet werden. Es wird hier keine zusätzliche Wohneinheit geschaffen. Durch die Dachgaube wird zwar eine Wohnflächenmehrung von 26,4 m² erreicht, da die Wohneinheit aber unter 100 m² bleibt, braucht kein zusätzlicher Stellplatz geschaffen werden.
Aus Sicht der Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, da keine Befreiungen vom Bebauungsplan benötigt werden und sich das Vorhaben in die bestehende Bebauung einfügt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben „Umbau und Errichtung Dachgaube und Stahlaußentreppe mit Balkon“ wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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7. Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Errichtung und Betrieb eines neuen Schmelzofens Jasper 5 in der Halle 7 auf dem Grundstück Im Wiegenfeld 10 durch die Magna BDW technologies GmbH (als Ersatz für den bestehenden Jasper 1-Ofen)
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
|
ö
|
Beratung und Beschlussfassung
|
7 |
Sachvortrag
Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd – 1. Änderung“ befindliche Grundstück Im Wiegenfeld 10, Fl.Nr. 927 liegt ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und zum vorzeitigen Errichtungsbeginn nach § 8 a BImSchG vor.
Die Magna BDW technologies GmbH plant die Errichtung und den Betrieb eines neuen Schmelzofens in der bestehenden Halle 7. Der vorhandene Schmelzofen vom Typ Jasper 1 WSO 48/5 soll abgebaut werden. Mit der Errichtung des neuen Schmelzofens vom Typ Jasper 5 EcoMelter WSO 80/20 soll ein Ausbau der Produktionskapazitäten erreicht werden.
Das Landratsamt Ebersberg hat mit Schreiben vom 28.12.2021 mitgeteilt, dass mit dem Genehmigungsantrag aufgrund der hohen Eilbedürftigkeit weiterhin die Zulassung des vorzeitigen Errichtungsbeginns für das Änderungsvorhaben beantragt wird. Die Verwaltung hat, nachdem die Antragstellerin eine Erklärung zur Abwassermenge (Schreiben vom 11.01.2022) abgegeben hat, dem vorzeitigen Baubeginn mit einer Maßgabe zugestimmt.
Wortlaut der Stellungnahme des Marktes vom 18.01.2022 zur beantragten Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn:
„Zu Ihrem Schreiben vom 28.12.2021 wird ergänzend zu unserer E-Mail vom 04.01.2022 mitgeteilt, dass dem beantragten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn mit der Maßgabe zugestimmt wird, dass in den Erlaubnisbescheid des Landratsamtes eine Auflage hinsichtlich der Schmutzfracht und des Abwassers aufgenommen wird.
Im Zuge der Umsetzung eines eventuell genehmigten vorzeitigen Baubeginns darf eine Erhöhung der derzeitigen in die Kanalisation des Marktes einzuleitenden Abwassermenge und damit der Schmutzfracht nicht erfolgen.“
Das geplante Änderungsvorhaben in der bestehenden Halle 7 unterliegt gemäß den Bestimmungen des BImSchG grundsätzlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im förmlichen Verfahren. Die Schmelzanlage für Nichteisenmetalle stellt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht eine Nebenanlage zur Gießerei für Nichteisenmetalle dar. Beide Anlagen werden voraussichtlich in einem gemeinsamen Verfahren genehmigt.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls war nach Kenntnis der Verwaltung Anfang Januar 2022 noch nicht abgeschlossen. Nach einer vorläufigen Einschätzung der Genehmigungsbehörde ergibt sich für das Änderungsverfahren kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Auf dem Firmengelände ist eine Anlage zur Reinigung des Abwassers installiert worden. Hier erfolgt eine Vorreinigung vor der Einleitung des anfallenden Schmutzwassers in die Kanalisation des Marktes. Der vom Markt festgesetzte CSB-Grenzwert von 800 mg/l kann aktuell nicht eingehalten werden.
Auch der für den Betrieb individuell erhöhte maximal zulässige Grenzwert von 2.000 mg/l (CSB) wird noch immer überschritten. Deshalb kann dem Vorhaben aktuell nicht zugestimmt werden. Stark verschmutztes Abwasser führt zu einer Erhöhung der Einwohnergleichwerte und somit des Einwohnerwertes. Das ist insofern von Bedeutung, als der Markt die mit dem Abwasserzweckverband vertraglich vereinbarte Abwassermenge nicht überschreiten darf. Eine Zustimmung zum Vorhaben ist dann möglich, wenn die Antragstellerin erklärt, vorläufig die zu verarbeitende Menge auch nach Umsetzung des Vorhabens nicht zu erhöhen und ein Nachweis über die Einhaltung des o. a. CSB-Grenzwertes (2.000 mg/l) vorliegt. Es muss sichergestellt sein, dass dieser Wert auch nach der in der Antragsbeschreibung geänderten Produktionskapazitäten eingehalten wird.
Beschluss
Zu dem für das Grundstück Im Wiegenfeld 10, Fl.Nr. 927 vorliegenden Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines neuen Schmelzofens Jasper 5 in der Halle 7 (im Austausch für den bestehenden Jasper 1-Ofen) wird das Einvernehmen nach Baugesetzbuch nicht erteilt.
Die Verwaltung wird ermächtigt dem Vorhaben zuzustimmen bzw. das Einvernehmen auf dem Verwaltungswege zu erteilen, wenn die Antragstellerin verbindlich erklärt die Menge des zu verarbeitenden Materials auch nach dem Einbau des neuen Ofens bis zu einer dauerhaften Einhaltung eines CSB-Grenzwertes von 2.000 mg/l im in die gemeindliche Kanalisation einzuleitenden Abwassers nicht zu erhöhen. Der Verwaltung des Marktes ist die Einhaltung des vorgenannten Grenzwertes durch entsprechende Untersuchungsergebnisse nachzuweisen. Zudem ist eine regelmäßige Beprobung des Abwassers durch Bedienstete oder Beauftragte des Marktes zu dulden. Einer Erhöhung der Produktionskapazitäten wird zugestimmt für den Fall, dass die Einhaltung des CSB-Grenzwertes von maximal 2.000 mg/l zu erwarten ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
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8. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Poing
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49.1 für die Erweiterung des Friedhofes nach Norden östlich Plieninger Straße/südwestlich des Endbachweges
Sachstandsinformation
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
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ö
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Sachstandsinformation
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8 |
Sachvortrag
Der Gemeinderat der Gemeinde Poing hat am 12.09.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 49.1 „Erweiterung des Friedhofes nach Norden (östlich Plieninger Straße/südwestlich des Endbachweges, Fl.Nrn. 702/2 und 702/1)“ beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung.
Die Gemeinde Poing plant die Erweiterung des bestehenden gemeindlichen Friedhofs nach Norden. Der gemeindliche Friedhof liegt zentrumsnah nördlich der Bahnlinie und südlich des Sportzentrums Poing. Die geplante Erweiterungsfläche grenzt nördlich an die bestehenden Friedhofsflächen an und ist im Flächennutzungsplan bereits als „Fläche für die Anlage eines Friedhofs“ ausgewiesen.
Anlass der Planung ist die anhaltende Zuname der Einwohnerzahlen sowie die stetig steigende Nachfrage nach Urnenbestattungen. Mit der Erweiterung des Friedhofs will die Gemeinde Poing auch in Zukunft ausreichend Bestattungsmöglichkeiten vorhalten.
Als Nutzungsart soll eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt werden.
Die Zufahrt zum Friedhof erfolgt unverändert über die vorhandenen Erschießungsstraßen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis 25.03.2022 zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen.
Da der vorgesehene Bebauungsplan keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Poing mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.
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9. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben)
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Haupt- und Bauausschusssitzung
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03.03.2022
|
ö
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9 |
Datenstand vom 14.03.2022 13:45 Uhr