Datum: 19.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:17 Uhr bis 20:54 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 14.04.2022
2.2 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2022
3 Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs Abwägung der Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
4 Grundsatzbeschluss zur Radverkehrsförderung in Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung
5 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.05.2022 ö 1

Sachvortrag

Dritter Bürgermeister Raphael Brandes stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.05.2022 ö beschließend 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 14.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.05.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 2.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 14.04.2022 zu genehmigen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 14.04.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2.2. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.05.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 2.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2022 zu genehmigen.

Es werden folgende nichtöffentliche Beschlüsse öffentlich bekannt gegeben:

Gewässerausbau Hennigbach – Auftragsänderung und Vergabe
Der Marktgemeinderat stimmt den im Sachvortrag genannten Änderungen zu und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der Ausschreibung der Bauleistungen für die Maßnahme Gewässerumbau Hennigbach.

Überprüfung der Kampfmittelfreiheit des Marktes Markt Schwaben - Abschließende Begutachtung der Verdachtsflächen durch einen Kampfmittelräumer 
Im Zuge der Überprüfung des Gemeindegebiets auf eine mögliche Kampfmittelbelastung sind die so genannten Kategorie-II-Gebiete je nach Erfordernis untersuchen zu lassen.
In einem ersten Schritt hat eine Untersuchung des Gebiets im Bereich der Fahrradabstellanlagen (Bahnhofsumfeld) und der geplanten Verbundwasserleitung nach Ottenhofen in der Isener Straße zu erfolgen. 

Neubau kommunales Schulzentrum - Umplanung der Regenrückhaltung
Das Gremium beschließt die Umplanung der Regenrückhaltung gemäß Variante 3 sowie die daraus resultierenden Mehrkosten im Projekt. Ein Beschluss zum Beschlussvorschlag 2 wird als nicht notwendig erachtet, da kein Handlungsauftrag an die Verwaltung bestand. Demzufolge ist gem. der Baugenehmigung zu bauen.

Neubau kommunales Schulzentrum - Vergabe Gewerk Innentüren Holz
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Innentüren Holz an die
Appold Türelemente GmbH in Höhe von brutto 1.501.502,10 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum - Vergabe Gewerk Stahlblechtüren
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Stahlblechtüren an die
Hinmüller Objektausbau GmbH & Co. KG in Höhe von brutto 67.240,95 € zu vergeben.
Neubau kommunales Schulzentrum - Nachtrag Dachabdichtung
Das Gremium nimmt den Nachtrag 10 zur Kenntnis. 
Das Gremium genehmigt den Nachtrag 9 der Fa. JNS in Höhe von brutto 74.010,03 €.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderates vom 28.04.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs Abwägung der Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.05.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag


Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 16.12.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet „westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs“ gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss umfasst neben anderem die Festlegung des Plangebiets und eine Auflistung der Planungsziele. Aufgestellt wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Baugesetzbuch. Auf die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 16.12.2021 und den der Beschlussvorlage beiliegenden Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung wird verwiesen.

Nach § 13 a Abs. 3 Baugesetzbuch war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Zeitgleich wurden die Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Planung des Marktes gegeben.

Im Zuge des vorstehenden Beteiligungsverfahren sind Stellungnahmen, die Anregungen oder Hinweise enthalten, von den folgenden Stellen eingegangen:

  1. Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 20.04.2022
  2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 19.04.2022
  3. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 07.04.2022
  4. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 20.04.2022
  5. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Stellungnahme vom 26.04.2022
  6. Aktivkreis Umwelt Markt Schwaben, Stellungnahme vom 02.05.2022

Für das weitere Verfahren ist eine Abwägung der vorstehenden Stellungnahmen und eine Billigung des geänderten und ergänzten Entwurfs des Bebauungsplans erforderlich.

Stellungnahmen, die im Folgenden nicht wörtlich zitiert sind, haben die Mitglieder des Marktgemeinderats zusammen mit der Einladung zur Sitzung erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt.


1. Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme vom 20.04.2022

Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:

Sachverhalt
In Anbetracht der erheblichen Verdichtung der angrenzenden Quartiere sowie des dringenden Wohnraumbedarfs wurde das Grundstück Fl.Nr. 608/2 der Gemarkung Markt Schwaben neu überplant. Da bereits die 4. Änderung des Bebauungsplans „Haydn-Beck“ die Fl.-Nr. 608/2 mit einer verdichteten Bebauung zum Ziel hatte, ergibt sich aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine wesentlich neue Ausgangssituation, die zu einer relevanten Änderung der Beurteilung gegenüber der 4. Änderung führen würde. 

Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:   keine

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:

Tiefgaragen 
Lärm aus Tiefgarageneinfahrten, die dem Wohnen zugeordnet sind, werden als sozialadäquat betrachtet, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgende Vorschläge formuliert.

Der Gemeinde wird empfohlen, nachfolgende Festsetzungen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:

● Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad soll bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.

● Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z. B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.

● Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch kraftschlüssige Verschraubungen).

● Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten.

● Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, ist die Abluft über Dach in die freie Luftströmung abzuleiten.

Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.

Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:

Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z. B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen - Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

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2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 19.04.2022

Das Plangebiet umfasst das Flurstück Fl.Nr. 608/2 der Gemarkung Markt Schwaben.
Das Flurstück hat eine Größe von 1.200 m². Im Rahmen der Nachverdichtung soll neuer Wohnraum geschaffen werden. Der nördliche Grundstücksteil ist derzeit bebaut, steht aber zur Disposition. Der südliche Grundstücksteil ist mit Bäumen und Gehölzen bestockt. Im Satzungsentwurf sind zwei Bauräume (nördlich und südlich) ausgewiesen mit einer Tiefgarageneinfahrt dazwischen.
Das Plangebiet liegt im Bereich einer Altmoränenlandschaft. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers dürfte daher nicht oder nur bedingt möglich sein.
Das Grundstück ist an den Mischwasserkanal angeschlossen.
Der Satzungsentwurf enthält unter Punkt B.5 Hinweise zur Wasserwirtschaft, u.a. zur Niederschlagswasserbeseitigung, zum Bauen im Grundwasser und zum Objektschutz.
Unter Punkt 5.2 wird darauf hingewiesen, dass die Anlage von Sickerschächten zulässig ist, falls aus Platzgründen eine Versickerung über Mulden oder Rigolen nicht möglich ist. Wir weisen darauf hin, dass diese Argumentation bei Neubauten nicht akzeptiert wird. Die Entwässerung ist zentraler Bestandteil einer gesicherten Erschließung, ggf. muss dann die anfallende Niederschlagswassermenge reduziert werden (Verkleinerung des Baukörpers, Dachbegrünung etc.).
Die Begründung enthält unter Pkt. 13 und 14 Belange zur Wasserwirtschaft.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Bebauungsplanentwurf zu. Wir bitten um Beachtung der folgenden wasserwirtschaftlichen Belange in der Satzung:

Niederschlagswasser
Grundsätzlich gilt: unverschmutztes Niederschlagswasser ist zu versickern. Dabei ist als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht anzustreben. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Bei der Versickerung in das Grundwasser sind die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) einzuhalten. Soll von den TRENGW abgewichen werden, ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Das DWA-Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ ist zu beachten. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm

Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.
Wir weisen auf die Möglichkeit hin, die für Rückhaltung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).

Wassersensible Siedlungsentwicklung
Wir möchten auf den neuen Leitfaden „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ mit Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement hinweisen:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm
Eine weitere aktuelle Arbeitshilfe „Instrumente zur Klimaanpassung vor Ort - Eine Arbeitshilfe für Kommunen in Bayern“ finden Sie unter:
https://www.stadtklimanatur.bayern.de/werkzeuge/arbeitshilfen/index.html

Vor dem Hintergrund einer klimaangepassten Planung raten wir der Kommune, im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die Leitfäden zu berücksichtigen. Z.B. sollte auch die Festsetzung von Gründächern in Erwägung gezogen werden. Auch Regenrückhaltemöglichkeiten (z.B. Regentonnen) für die Grünflächen- und Gartenbewässerung werden ausdrücklich begrüßt.

Starkniederschläge, Objektschutz
Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes im Planungsgebiet aufmerksam. Um das Eindringen von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen zu verhindern, empfehlen wir der Kommune, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB wie folgt in die Satzung aufzunehmen:
  • Keller und Tiefgaragen sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen (weiße Wanne).
  • Alle Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Einfahrten in Tiefgaragen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen,
    Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen mind. 25 cm über GOK.
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude ist ausreichend hoch festzusetzen. Auch hier empfehlen wir mind. 25 cm über GOK.

Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise erhalten Sie in der gemeinsamen Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“:
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf

Dort finden sich noch weitere Ratgeber.

Minimierung der Flächenversiegelung
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung - Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen: http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

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3. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 07.04.2022

Zu obigen Bebauungsplan nehmen wir folgt Stellung:
Es ist sicherzustellen, dass durch Anschluss des Bebauungsgebietes an das Kanalnetz des Marktes Markt Schwaben, zum einen die Abwasserqualität des vom Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos zu übernehmenden Abwassers nicht negativ beeinflusst und zum anderen die vertragliche Einleitungsmenge nicht überschritten wird.
Sofern diese beiden Punkte eingehalten werden, bestehen seitens des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos keine Bedenken gegen obigen Bebauungsplan.

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4. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 20.04.2022

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Der Netzbetrieb des Stromnetzes der EBERnetz GmbH liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen wir Stellung zu Ihrem Schreiben.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: 
hhtps://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

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5. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Stellungnahme vom 26.04.2022

Der LBV hat keine Einwände, bittet aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes den Bauwilligen unsere Information „Bauherrenratgeber“ auszuhändigen.

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6. Aktivkreis Umwelt Markt Schwaben, Stellungnahme vom 02.05.2022

Vielen Dank für Ihre Beteiligung im Bauleitplanverfahren bei der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Vertreter öffentlicher Belange. 

Der Aktivkreis Umwelt Markt Schwaben nimmt zu vorliegendem Bebauungsplan-Entwurf Nr. 92 des Marktes Markt Schwaben für das Gebiet „westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs“ wie folgt Stellung:

Aufgrund des gewählten Verfahrens der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB wird im beschleunigten Verfahren kein Ausgleich für die zusätzlichen Versiegelungen des Bodens und den damit einhergehenden Verlust an Bodenfunktionen und Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere geprüft. Die geplante Nachverdichtung bedarf dennoch einer höchstmöglichen Qualität der verbleibenden Freifläche, um die Verluste, die durch die höhere Flächenversiegelung (höhere GRZ von 0,46 für Hauptanlagen) entstehen, bestmöglich aufzufangen und abzupuffern.

In diesem Sinne ist darauf zu achten, dass so wenig Boden der Freifläche wir möglich versiegelt und eine ausreichend hohe Qualität der Begrünung festgesetzt werden, um dadurch möglichst viel Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu erhalten und ein verbessertes Pufferpotential gegenüber Niederschlagsereignissen zu nutzen; einerseits durch die größeren Verdunstungsleistungen des Grünbestands und andererseits durch die Abflussverzögerung von Niederschlagswasser durch die Aufnahme im offenen Boden.

Zu Festsetzung A.5 Kinderspielplatz, Stellplätze und Tiefgarage
Begrüßt wird in diesem Sinne, dass zugunsten des Wohnumfelds auf oberirdische Stellplatzausweisungen im Quartiersinneren verzichtet wird und Stellplätze nur innerhalb der entsprechend festgesetzten Flächen sowie innerhalb der Baugrenzen zulässig sind und sie unversiegelt bzw. mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung festgesetzt werden. Die Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage wird in Anbetracht der beengten Grundstücksverhältnisse als sinnvoll erachtet.

Zu Festsetzung A.4.5 Einfriedungen
Es ist zu begrüßen, dass Einfriedungen sockellos und mit einem Mindestabstand von 10 cm zur Geländeoberfläche herzustellen sind, weil die Durchlässigkeit für Kleintiere damit gewährleitet wird. Mauern und Gabionen widersprechen dieser Ausführung und es wird angeregt, diese auszuschließen.

Zu Festsetzungen unter A.7 Grünordnung
Die Festsetzungen zur Grünordnung mit dem Augenmerk auf die größtmögliche Vermeidung von Flächenversiegelungen in der Freifläche, die verpflichtende Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen und die Verwendung von heimischen Gehölzen sind geeignet, um eine hohe Qualität der Begrünung zu fördern und den Eingriff durch die geplante, hohe Flächenversiegelung (GRZ 0,46) zu minimieren. Die Verwendung von heimischen Pflanzen fördert die heimische Artenvielfalt, die zunehmend bedroht ist.

Zu Festsetzung A.7.3.1 zu erhaltende Bäume
Der auch in der bisherigen Bauleitplanung gekennzeichnete, zu erhaltende Baumbestand soll, soweit noch vorhanden, in der aktuellen Planung festgeschrieben werden (siehe Begründung zum Bebauungsplan). Um den vorhandenen Baumbestand erhalten zu können ist nach der Din 18920 ein Mindestabstand von 2,50 m vom Stammfuß der zu erhaltenden Bäume in Bezug auf Abgrabungen und sonstige Beeinträchtigungen einzuhalten. Im Vergleich zur Planzeichnung muss dieser Mindestabstand (Abstand von zu erhaltendem Baumbestand zum Bauraum) überprüft und eingehalten werden.

Zu Festsetzung A.7.3.2 zu pflanzende Bäume 
Für die Baumpflanzungen zwischen den Stellplätzen ist das angegebene Maß von wenigstens 7,5 m² als zu gering zu bewerten. Um eine ausreichende Versorgung mit Nährstoffen und Wasser auch in Trockenzeiten zu gewährleisten, sollte das Mindestmaß auf 9 m² Wurzelraum bei einer Wurzelraumtiefe von mindestens 1,5 m festgesetzt werden. Bei Bedarf können auch technische Maßnahmen zum Überbauen wie z. B. Wurzelkammersysteme und Wurzelbrücken im Rahmen der Festsetzungen als Option zugrunde gelegt werden.

Von mehreren Marktgemeinderatsmitgliedern wurde dem Arbeitskreis Umwelt Markt Schwaben die Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange abgesprochen. Der Arbeitskreis soll deshalb nach deren Ansicht von der Verwaltung zukünftig nicht mehr beteiligt werden. 

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Beschluss 1

Die Anregung des Arbeitskreises Umwelt Markt Schwaben zur Festsetzung A 7.3.2 zu pflanzende Bäume soll nicht berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Beschluss 2

1.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde vom 20.04.2022

Die von der unteren Immissionsschutzbehörde vorgebrachten Anregungen werden weitestgehend berücksichtigt.
Der Satzungsentwurf wird durch eine neue Festsetzung A.10 „Immissionsschutz“ ergänzt, die inhaltlich den Empfehlungen des Landratsamts folgt mit folgender Präzisierung beim vierten Unterpunkt:
„Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage ist mit einem lärmarmen Belag auszubilden.“
Hintergrund: Der in der Vorlage des Landratsamts verwendete Begriff „Alle Fahrwege ...“ ist ggf. missverständlich. Tatsächlich wird aus ökologischen Gründen eine offenporige, versickerungsfreundliche Oberflächenausbildung priorisiert. Der lärmarme Asphalt sollte demgemäß auf die Tiefgaragenzufahrt beschränkt bleiben.

Die textlichen Hinweise werden um den Hinweis B.7 „Belange des Immissionsschutzes - Klima und Heizgeräte“ ergänzt. Der Wortlaut wird inhaltlich den Empfehlungen des Landratsamts folgen.
Die Nummerierung des bisherigen Hinweises B.7 (Baueingabe) wird angepasst auf B.8.

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 19.04.2022

Hinsichtlich der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes ist festzustellen, dass für den Plangeltungsbereich bereits bestehendes Baurecht mit einer nicht unerheblichen Versiegelung auf dem innerörtlichen Grundstück vorhanden ist. Aktuell werden also mit der vorliegenden Konzeption keine planungsrechtlichen Tatsachen geschaffen, die eine grundsätzliche Neubewertung der Maßnahme auslösen.

Zu dem im Satzungsentwurf enthaltenen Hinweis B.5.2 führt das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim aus, dass bei Neubauten die Anlage von Sickerschächten, falls aus Platzgründen eine Versickerung über Mulden oder Rigolen nicht möglich ist, nicht akzeptiert wird. Ggf. müsste dann die anfallende Niederschlagsmenge reduziert werden (Verkleinerung des Baukörpers, Dachbegrünung usw.).
Festzustellen ist, dass der vom Wasserwirtschaftsamt geforderte Ausschluss von Sickerschächten bzw. eine betreffende Nichtakzeptanz in keiner Weise begründet wird. In Anbetracht der innerörtlichen, erheblich verdichteten zentralen Lage ist eine markante Reduktion der Bebaubarkeit auf dem Plangrundstück städtebaulich nicht angemessen bzw. begründbar: dies wäre unverhältnismäßig.
Auch die Ausbildung von begrünten Flachdächern ist im ortsbildprägenden Kontext nicht integrativ. Der vom Wasserwirtschaftsamt geforderte Ausschluss ist angesichts des mit 1.200 m² sehr klein bemessenen Plangebiets mit entsprechend zu erwartenden „übersichtlichen“ Niederschlagswassermengen nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als einer Versickerung vorrangig über Mulden und Rigolen breitflächig zu erfolgen hat. Die rechnerisch ermittelte Grundflächenzahl (GRZ) für das Plangrundstück liegt bei 0,74 (inkl. der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO) und damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 0,8. Dies entspricht auch der Ausprägung in der näheren Umgebung im dicht bebauten, innerörtlichen Kontext. Dem Ansinnen des Wasserwirtschaftsamtes wird nicht gefolgt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt wird.
Die Hinweise B.5.2 werden aufgrund der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes aktualisiert. Die Zulässigkeit der Anlage von Sickerschächten bleibt davon unberührt.

Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgetragenen Empfehlungen zum Objektschutz sind bereits in Kapitel 14 des Begründungsentwurfs enthalten.
Hinweis: Der Objektschutz ist nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Belange, betreffende Festsetzungen erfolgen nicht. Der Objektschutz obliegt dem Bauvollzug und damit der Verantwortung des Bauwerbers und seiner Architekten und Ingenieure. Die Festsetzung einer Oberkante Rohfußboden mit mindestens 30 cm über Gelände, wie vom Wasserwirtschaftsamt empfohlen, würde die konzeptionelle Entwicklungsmöglichkeit des Bauwerbers maßgeblich einschränken, die Belange der Barrierefreiheit gemäß Art. 48 BayBO und DIN 18040 wären damit massiv eingeschränkt bzw. nicht erfüllbar.
Die Verweise/Links des Wasserwirtschaftsamtes zu „wassersensiblen Themen“ werden zur Kenntnis genommen.

3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 07.04.2022

Aus Sicht des Abwasserzweckverbandes bestehen keine Bedenken unter Beachtung der beiden vorgetragenen Punkte. Diese werden wie folgt gewürdigt:
Eine Änderung der bereits jetzt auf dem Grundstück zulässigen Nutzung ist nicht geplant. Eine negative Auswirkung auf die Abwasserqualität ist durch die bereits jetzt zulässige und auch künftig geplante Wohnnutzung nicht zu erwarten. Auch wird gegenwärtig die verträgliche Einleitungsmenge nicht überschritten. Durch die geplante Erhöhung der zulässigen Baudichte wird keine signifikante Erhöhung der zu erwartenden Abwassermenge erzeugt. Mit einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Einleitungsmenge ist durch die Umsetzung der mit diesem Bauleitplan verfolgten Ziele nicht zu rechnen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

4.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 20.04.2022

Die Hinweise zu erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere die erforderliche Abstimmung mit den Leitungsträgern im Vorfeld durchzuführender Hausanschlüsse, ist bereits im textlichen Hinweis Ziffer B.4 dargestellt. Aus Sicht des Marktes ist der Hinweis ausreichend, Insofern ist der vom Bayernwerk vorgetragene Belang bereits berücksichtigt worden. Öffentliche Bereiche wie Gehwege sind nicht im Plangeltungsbereich enthalten.

5.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg vom 26.04.2022

Der Bitte des LBV, im Sinne des freiwilligen Artenschutzes den Bauwerbern den „Bauherrenratgeber“ auszuhändigen, wird entsprochen.

6.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Arbeitskreises Umwelt Markt Schwaben vom 02.05.2022

Die Anregung zur Festsetzung A 4.5 Einfriedungen wird wie folgt berücksichtigt:
Dem Vorschlag des Aktivkreis Umwelt wird gefolgt. Der 2. Satz der Festsetzung A 4.5 („Mauern und Gabionen ....“) wird ersatzlos gestrichen.

Die Anregung zur Festsetzung A 7.3.1 zu erhaltende Bäume wird zum Teil wie folgt berücksichtigt:
Der zu erhaltende Baumbestand wurde aus der aktuell rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplans „Haydn-Beck“ übernommen. Eine vermessungstechnische Verifizierung ist nicht vorliegend, diese würde auch den Umfang der städtebaulichen Satzung übersteigen.
Die Begründung wird unter Ziffer 14. wie folgt ergänzt:
„Belange des Baumschutzes: Vom Stammfuß der als zu erhalten festgesetzten Bäume ist ein Mindestabstand von 2,5 Meter zu Abgrabungen und sonstigen Beeinträchtigungen einzuhalten. Im Freiflächengestaltungsplan zum Baugesuch sind die Maßnahmen zum Schutz des zu erhaltenden Baumbestandes darzustellen und im Vorfeld mit den entsprechenden Fachstellen abzustimmen.“
Für die beiden kleinkronigen Bestandsbäume, die als zu erhalten am Höhenrainerweg festgesetzt wurden (Hinweis: Diese waren im vorgenannten rechtskräftigen Bebauungsplan „Haydn-Beck“ noch nicht als Bestand dargestellt) wird eine Ersatzpflanzung festgesetzt. Eine Beibehaltung dieser Bestandspflanzung im Zusammenhang mit den erforderlichen Mindestabständen würde mit der Umsetzung der städtebaulichen Konzeption kollidieren.

Die Anregung zur Festsetzung A 7.3.2 zu pflanzende Bäume wird nicht berücksichtigt.

In der Begründung wird unter Ziffer 14. der Unterpunkt „Belange des Baumschutzes“ wie folgt ergänzt:
„Für die zu pflanzenden Bäume zwischen den Stellplätzen können auch, sofern erforderlich, technische Maßnahmen zum Überbauen wie z. B. Wurzelkammersysteme und Wurzelbrücken zur Ausführung kommen. Im Freiflächengestaltungsplan zum Baugesuch sind die Maßnahmen für Baumpflanzungen zwischen den Stellplätzen darzustellen und im Vorfeld mit den entsprechenden Fachstellen abzustimmen.“

7.
Der Marktgemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.

8.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 92 für das Gebiet „westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs“ einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 19.05.2022 unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt.

9.
Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchzuführen.
Die nach § 13 a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen, ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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4. Grundsatzbeschluss zur Radverkehrsförderung in Markt Schwaben Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.05.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Das Fahrrad ist in der Marktgemeinde Markt Schwaben ein schnelles, kostengünstiges, platzsparendes, umweltfreundliches und von fast allen Bevölkerungsgruppen nutzbares Verkehrsmittel, welches einen hohen Beitrag zur Behebung der Problembereiche der Umweltbelastung, Feinstaubbelastung und Lärm beitragen kann. Deshalb kommt dem Fahrrad 
als Verkehrsmittel in der Stadt- und Verkehrsplanung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu.
Der Marktgemeinderat hat bereits in seiner Sitzung vom 17.12.2019 beschlossen, dass aus umwelt-, klima- und verkehrspolitischen Gründen eine Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen in Bayern e.V. (AGFK Bayern) zu beantragen ist.

Die Wichtigkeit des Fahrradverkehrs wurde zusätzlich durch die Ernennung eines Fahrradbeauftragten und den Antrag bei der AGFK Bayern mit dem Ziel, fahrradfreundliche Kommune zu werden, unterstrichen.
Das Angebot für die Radfahrer in Markt Schwaben soll nun in den nächsten Jahren an die gestiegenen Anforderungen angepasst werden und möglichst weitere Maßnahmen des derzeit in Ausarbeitung durch die Interessengemeinschaft Pro Fahrrad befindlichen Radverkehrskonzepts realisiert werden, um den Radverkehrsanteil zu erhöhen.
Besondere Aufmerksamkeit soll auch dem grenzüberschreitenden Radverkehr zwischen den einzelnen Kommunen gewidmet werden.
Der Radverkehr wird dabei konzeptionell als wesentlicher Bestandteil einer umweltverträglichen Mobilität angesehen.

Mit dem Beschluss des Marktgemeinderats soll nun der kommunalpolitische Wille zur Radverkehrsförderung dokumentiert werden. 
Der Grundsatzbeschluss bildet dabei das Rückgrat der Radverkehrsförderung in der Kommune 
und die Möglichkeit, daraus die entsprechenden verkehrspolitischen Maßnahmen abzuleiten.

Beschluss

des Radverkehrsanteils an, insbesondere im Hinblick auf den Alltagsverkehr innerhalb 
der Gemeinde.
  • Zur Förderung der Nahmobilität verfolgt die Marktgemeinde eine kompakte und
      ausgewogene Ortsentwicklung, beispielsweise durch die wohnort- und zentrumsnahe
Versorgung mit leistungsfähigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben.
  • Die Marktgemeinde beabsichtigt, ein klares und stringentes Konzept für die
Radverkehrsförderung zu erarbeiten und kontinuierlich fortzuentwickeln, wobei alle
anderen Verkehrsträger mit zu beachten und möglichst synergetisch einzubeziehen
sind (integrierte Verkehrspolitik).
  • Die gemeindliche Radverkehrsförderung berücksichtigt gleichermaßen die
Komponenten Infrastruktur, Service, Information und Kommunikation.
  • Die Marktgemeinde bemüht sich aktiv um eine Stärkung des partnerschaftlichen
Miteinanders aller Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrssicherheit ist für und durch den
Radverkehr zu verbessern.
  • Die Aktivitäten zur Radverkehrsförderung werden interkommunal abgestimmt,
insbesondere im Hinblick auf die Ergänzung und Erweiterung überörtlicher Radwege.
  • Eine nachhaltige Radverkehrsförderung ist nur möglich, wenn projektbezogen
weitere Partner einbezogen werden, wie beispielsweise die Polizei, der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) oder das Staatliche Bauamt. 
Die Verantwortung für die Organisation und die Koordination des Prozesses sowie der Aktivitäten zur Radverkehrsförderung obliegt dem ersten Bürgermeister.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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5. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.05.2022 ö 5

Sachvortrag

Sascha Hertel wünscht sich weitere   Informationen seitens des ersten Bürgermeisters bezüglich der Hertie-Stiftung. Dessen kürzliche E-Mailnachricht halte er nicht für ausreichend. Das Thema gehöre noch einmal in den Marktgemeinderat.

Datenstand vom 22.06.2022 14:48 Uhr