Datum: 30.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Nichtöffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:09 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:10 Uhr bis 21:02 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Erlass einer Verordnung zum Schutz der Bäume im Gemeindegebiet des Marktes Markt Schwaben (Baumschutzverordnung) Beratung und Beschlussfassung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 19.05.2022
2.2 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.06.2022
3 Bauleitplanung Vorstellung eines Konzepts für eine eventuelle Überplanung der Flächen zwischen Hennigbach und Hauser Weg Beratung und Beschlussfassung
4 Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben - Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Grasbrunn Beratung und Beschlussfassung
5 Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben - Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Poing - Erweiterung auf den ruhenden Verkehr Beratung und Beschlussfassung
6 Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben - Kündigung der Zweckvereinbarung durch die Stadt Grafing zum 31.12.2022 Sachstandsinformation
7 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
8 Finanzen Zuschussgewährung gemäß Förderrichtlinien: Sportförderung - Übungsleiterförderung 2022 Beratung und Beschlussfassung
9 Finanzen Situation Steuereinnahmen zu Corona-Zeiten 2022 Sachstandsinformation
10 Finanzen Ermächtigung Kreditaufnahmen im Haushaltsjahr 2022 Beratung und Beschlussfassung
11 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Erlass einer Verordnung zum Schutz der Bäume im Gemeindegebiet des Marktes Markt Schwaben (Baumschutzverordnung) Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 1

Sachvortrag

Die Fraktionen SPD, Bündnis 90/die Grünen und Zukunft Markt Schwaben (ZMS) haben mit Schreiben vom 10.06.2022 (siehe Anlage) den Erlass einer Baumschutzverordnung für Markt Schwaben beantragt und hierzu auch einen Verordnungsentwurf erarbeitet.

Beschluss

Marktgemeinderatsmitglied Dr. Joachim Weikel stellt den Antrag den Beratungsgegenstand von der Tagesordnung abzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö beschließend 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 19.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö 2.1

Sachvortrag

Es gilt die Sitzung des Marktgemeinderates vom 19.05.2022 zu genehmigen.
Folgende Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung werden bekanntgegeben.

Antrag des Kita Verbundes Don Bosco: Kindergarten St. Nikolaus und Kinderhaus St. Elisabeth
Antrag der Storchennest Kita gGmbH Feststellung von Gewichtungsfaktor 4,5 +x gemäß Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG 
Beschluss 1: Für das Betreuungsjahr 2022/23 wird dem Kita-Verbund „Don Bosco“ zur Betreuung der Integrationsgruppen im Kinderhaus St. Elisabeth, heilpädagogische Zusatzfachkräfte mit bis zu 93,6 Mitarbeiterstunden und im Kindergarten St. Nikolaus mit bis zu 54,6 Stunden gewährt.
Die hierfür notwendigen finanziellen Fördermittel auf der Basis des Berechnungsmoduls des Staatsministeriums werden in den Haushalt 2023 eingestellt.
Beschluss 2: Für das Betreuungsjahr 2022/23 wird der Storchennest Kitas gGmbH zur Betreuung der Integrationsgruppe im Kindergarten Haydn Villa, heilpädagogische Zusatzfachkräfte mit bis zu 39 Mitarbeiterstunden gewährt.
Die hierfür notwendigen finanziellen Fördermittel auf der Basis des Berechnungsmoduls des Staatsministeriums werden in den Haushalt 2023 eingestellt.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Innentüren Metall
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Innentüren Metall an
die Vetter Stahl- und Metallbau GmbH in Höhe von brutto 513.853,90 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Leistung Signaletik
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag für die Leistung Signaletik stufenweise an die
Designklinik Büro für Design & Kommunikation zum Gesamthonorar in Höhe von brutto 43.924,90 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Holztragwerk
Das Gremium nimmt die Nachträge 1 und 2 zur Kenntnis und genehmigt die Nachträge 3 und 4 der Fa. Pletschacher in Höhe von brutto 25.677,11 €.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Gründach
Das Gremium genehmigt die Nachträge 1 und 2 der Fa. Stoewahs in Höhe von brutto 35.490,56 €.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachtrag Trockenbauarbeiten
Das Gremium nimmt den Nachtrag 1 zur Kenntnis und genehmigt den Nachtrag 3 der Fa. Gruber in Höhe von brutto 6.447,42 €.

Neubau kommunales Schulzentrum
Kostenübersicht Mehrkosten Lüftungskonzept
Das Gremium genehmigt die Mehrkosten/Nachträge in Höhe von brutto 865.739,93 €.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 19.05.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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2.2. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö 2.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.06.2022 zu genehmigen. Folgende nichtöffentliche Beschlüsse werden bekanntgegeben.


Gewässerausbau Hennigbach - Auftragsvergabe
Der wirtschaftlichste Bieter, die Max Aicher Bau GmbH & Co. KG, 83395 Freilassing erhält den Auftrag für den Ausbau des Hennigbachs. Die Auftragssumme beträgt 4.548.583,04 € brutto.

Neubau kommunales Schulzentrum
Gewerk Baumeister - Abrechnung
Das Gremium genehmigt die 16.AZ der Fa. Hönninger in Höhe von brutto 8.509.652,38 € brutto sowie die voraussichtliche Schlussrechnungssumme von ca. 8.645.000 €.

Beschluss

Das Gremium genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 09.06.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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3. Bauleitplanung Vorstellung eines Konzepts für eine eventuelle Überplanung der Flächen zwischen Hennigbach und Hauser Weg Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 3

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
vorberatend
14.05.2003
6
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beschließend
27.09.2011
9
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
Sachstandinformation
15.05.2018
2
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
03.07.2018
2
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
30.06.2022
3

Die auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 402 westlich des Hauser Wegs ehemals vorhandenen Tennisplätze sind vor langer Zeit aufgelassen worden. Seit mindestens 2003 beschäftigt sich der Grundstückseigentümer mit dem Thema der Nachnutzung des Geländes. Er hat im Laufe der Jahre auf eigene Kosten mehrere Konzepte für eine teilweise Bebauung sowie einen naturnahen Gewässerausbau unter Berücksichtigung des Natur- und Artenschutzes sowie des Hochwasserschutzes erarbeiten lassen.
Ein großer Teil des Grundstücks liegt im Bereich eines vom Landratsamt Ebersberg durch Verordnung aus dem Jahr 1998 (geändert im Jahr 2013) festgesetzten Überschwemmungsgebiets.

§ 78 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz enthält die folgende Bestimmung:
„In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt.“
Das Gesetz enthält aber auch Ausnahmeregelungen von dieser Bestimmung. Sollte der Markt eine Überplanung des Gebiets für denkbar halten, wäre neben anderem zu prüfen, ob eine der Ausnahmen in diesem Fall vorliegen könnte.

In früheren Jahren befassten sich die gemeindlichen Gremien einige Male mit der Fläche zwischen Hauser Weg und Hennigbach und trafen die folgenden Entscheidungen:

Beschluss des Haupt- und Bauausschusses vom 14.05.2003:
„Der Haupt- und Bauausschuss empfiehlt dem Marktgemeinderat folgende Beschlüsse:
Die beabsichtigte Überplanung der Flächen am Hauser Weg ist eine sinnvolle Gestaltung und im Rahmen der Baulandbeschaffung für die einheimische Bevölkerung ortsplanerisch zu begrüßen. Die Angelegenheit ist mit den Fachbehörden zu besprechen.“

Abstimmungsergebnis: 9 Ja- und 0 Nein-Stimmen

Beschluss des Haupt- und Bauausschusses vom 27.09.2011:
„Die Verwaltung wird beauftragt die Überlegungen des Grundstückseigentümers mit den Fachbehörden und den mit der Hochwasserfreilegung beauftragten Planungsbüros vorzubesprechen und die im Sachvortrag aufgeführten Informationen bzw. Unterlagen beizubringen.“

Abstimmungsergebnis: 10 Ja- und 0 Nein-Stimmen

Der Grundstückseigentümer ließ im Jahr 2017 ein neues Konzept für eine künftige Nutzung des Grundstücks anfertigen, stellte dieses zusammen mit einem Vertreter des von ihm beauftragten Architekturbüros den Fraktionen des Marktgemeinderats im Herbst 2017 vor und beantragte mit Schreiben vom 21.02.2018 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Bereich zwischen Hennigbach und Hauser Weg.

Der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 03.07.2018 ist zu entnehmen, dass folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gebracht worden ist:

„Der Marktgemeinderat nimmt das vom Büro X³ Architekten GmbH mit Datum 08.02.2018 vorgelegte Entwicklungskonzept zur Kenntnis.
Grundsätzlich ist eine bauliche Entwicklung auf einer Teilfläche des im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellten Grundstücks Fl.Nr. 402 zwischen dem Hennigbach und dem Hauser Weg vorstellbar.“

Abstimmungsergebnis: 7 Ja- und 13 Nein-Stimmen
Damit war der vorstehende Beschlussvorschlag abgelehnt worden.

In der am 20.06.2022 durchgeführten Beiratssitzung wurde darüber diskutiert, ob eine Entscheidung zur künftigen Nutzung des Grundstücks zum jetzigen Zeitpunkt getroffen oder der Einstieg in die Erarbeitung eines ISEK abgewartet werden sollte. Hierzu ist anzumerken, dass sich im Zuge der Klausursitzung am 12. u. 13.03.2022 ein Teil des Marktgemeinderats grundsätzlich für eine geänderte Nutzung des Areals ausgesprochen hatte.

Mitglieder des Marktgemeinderats, die die in der o. a. Tabelle genannten Sitzungsniederschriften einsehen möchten, haben die Möglichkeit einen Termin für eine Einsichtnahme im Rathaus zu vereinbaren.

Beschluss

Das im Auftrag des Grundstückseigentümers im Jahr 2022 aktualisierte Konzept für eine eventuelle Überplanung des am Hauser Weg liegenden Grundstücks Fl.Nr. 402 wird zur Kenntnis genommen.

Aus Sicht des Marktgemeinderats ist es grundsätzlich denkbar das Grundstück einer neuen Nutzung zuzuführen. Ferner wird der Bürgermeister beauftragt mit dem Grundstückseigentümer die Gespräche weiterzuführen und den fortlaufenden Abgleich mit den Erkenntnissen und/oder (Zwischen)Ergebnissen und Zielen des gemeindlichen ISEK-Projektes sicherzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Markus Steffelbauer hat wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen.

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4. Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben - Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Grasbrunn Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Grasbrunn hat in seiner Sitzung am 26.04.2022 den Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Markt Markt Schwaben zur Durchführung der Kommunalen Verkehrsüberwachung im ruhenden und fließenden Verkehr in ihrem Gemeindegebiet beschlossen.

Da – wie besprochen – erst voraussichtlich zur Septembersitzung des Marktgemeinderates Markt Schwaben Zahlen und Fakten zur Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) Markt Schwaben vorgelegt werden, sollen hier zunächst kurz das Konstrukt und die Regelungen rund um die KVÜ erklärt werden.

Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei, Regelungen in diesem Falle des Verkehrsrechts zu überwachen und Verstöße zu ahnden, sind auch die Gemeinden gem. § 2 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die im ruhenden Verkehrs festgestellt werden, oder Verstößen gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen.
So sich eine Kommune entschließt, selber die Verkehrsüberwachung aufzunehmen (dies ist keine Pflicht) ist sie im hoheitlichen Bereich tätig. Das bedeutet, dass der Anschluss anderer Kommunen, die von der Leistung profitieren möchte und kein eigenes Personal einstellen und ein Büro einrichten möchten, ausschließlich auf der Grundlage entsprechender Gesetze – hier des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit KommZG – erfolgen kann. Der Abschluss privatrechtlicher Verträge ist unzulässig.
Eine Kommune darf sich zur Durchführung der Verkehrsüberwachung dabei externer Dienstleister, die Technik, geschultes Personal und Erfahrung mitbringen, bedienen. Allerdings ist aufgrund der Hoheitlichkeit der Tätigkeit jederzeit zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen im Rathaus getroffen werden. So entscheidet die Leiterin und im Vertretungsfall die Stellvertreterin des Sachgebietes Öffentliche Sicherheit und Ordnung z.B. über die Erstellung jedes einzelnen Bußgeldbescheides oder die Einstellung von Verfahren. Das zur Ausübung der Tätigkeiten notwendige Personal (Messtechniker samt Messtechnik zur Überwachung des fließenden Verkehrs, MitarbeiterInnen im ruhenden Verkehr sowie die Mitarbeiterinnen im Büro zur Verfahrensabarbeitung) sind im Rahmen der Arbeiternehmerüberlassung auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dem Markt Markt Schwaben vom entsprechend zertifizierten Unternehmen NWS Sicherheitsservice GmbH zur Verfügung gestellt und sind der Leiterin des Sg. Öffentliche Sicherheit und Ordnung unterstellt und weisungsgebunden.
Da Markt Schwaben also seit Jahren eine eigene Verkehrsüberwachung betreibt, bietet es sich an, anderen Kommunen die Mitnutzung unseres Büros und unserer Fähigkeiten anzubieten und so den Betrieb der KVÜ wirtschaftlicher zu gestalten.
Anschlusswillige Kommunen schließen mit Markt Schwaben eine Zweckvereinbarung zur kommunalen Zusammenarbeit und können so die Leistungen unserer Mitarbeiterinnen in der Abarbeitung der Verfahren nutzen.
Wichtig ist hier, dass jede Gemeinde selber hoheitlich über die Einrichtung und Befahrung der Messstellen im fließenden Verkehr in ihrem Gemeindegebiet entscheiden und auch Zeit, Dauer und Einsatzgebiet der Überwachung im ruhenden Verkehr selbst bestimmen.
Die jeweils in den Kommunen erhobenen Verfahren werden dann zur vollständigen Bearbeitung an Markt Schwaben übermittelt und hier bis zum Abschluss bearbeitet. Die Einnahmen aus den Verwarn- und Bußgeldern erhalten die Kommunen. Zum Abgleich unserer Bearbeitungstätigkeiten werden den Kommunen pro Fall eine Gemeinkosten- und Bearbeitungskostenpauschale in Rechnung gestellt.

Derzeit sind der KVÜ Markt Schwaben mittels Zweckvereinbarung 16 Kommunen angeschlossen.  Nach Kündigung von Kirchseeon zum Jahresende 2021 sind Kapazitäten zur Aufnahme der Gemeinde Grasbrunn vorhanden.  Dabei möchte Grasbrunn zunächst mit jeweils 15 Stunden/Monat im ruhenden und fließenden Verkehr starten. 
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen den Anschluss der Gemeinde Grasbrunn an die KVÜ Markt Schwaben keine Einwände.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss einer Zweckvereinbarung gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit der Gemeinde Grasbrunn zu. Grundlage ist der folgende Vereinbarungsentwurf:


Z w e c k v e r e i n b a r u n g

zwischen dem Markt Markt Schwaben,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Stolze

und

der Gemeinde Grasbrunn,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Klaus Korneder


Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung: 

§ 1 Aufgabe
Der Markt Markt Schwaben und die Gemeinde Grasbrunn sind aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig.

§ 2 Übertragung und Personal
  1. Mit dieser Zweckvereinbarung überträgt die Gemeinde Grasbrunn dem Markt Markt Schwaben die Organisation und die finanzielle Abwicklung der kommunalen Verkehrsüberwachung im Bereich des fließenden und ruhenden Verkehrs für das Gemeindegebiet Grasbrunn.

  2. Zeitraum und Umfang der Verkehrsüberwachung im Bereich der Gemeinde Grasbrunn wird in Absprache mit dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Grasbrunn festgelegt.

  3. Das für die Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung in beiden Kommunen erforderliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt der Markt Markt Schwaben aus eigenen Beständen oder über Verträge mit geeigneten Überwachungsunternehmen sicher.

  1. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde Grasbrunn in Abstimmung mit dem Markt Markt Schwaben für die Außendiensttätigkeiten in der Kommunalen Verkehrsüberwachung im Fließenden Verkehr eigenes Personal oder Personal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen kann und notwendige Technik anmietet. 

§ 3 Verfahrensbearbeitung
  1. Die Gemeinde Grasbrunn überträgt die notwendigen Arbeiten im Ordnungswidrigkeiten-verfahren im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr dem Markt Markt Schwaben.

  2. Sämtliche mit den Verfahren verbundenen hoheitlichen Entscheidungen werden dem Markt Markt Schwaben übertragen.

§ 4 Kostenverteilung
  1. Die Gemeinde Grasbrunn erstattet dem Markt Markt Schwaben die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:

  1. Verkehrsüberwachung fließender und ruhender Verkehr
      1. Außendienst
        Für die Überwachung wird Fremdpersonal eingesetzt. Es werden die lt. Vertrag mit dieser Firma tatsächlich vereinbarten Std.-Sätze, einschl. MwSt. verrechnet.

      2. Gemeinkostenpauschale je Fall        2,30 €

      3. Bearbeitungskostenpauschale je Fall        2,30 €

  2. Ordnungswidrigkeitsverfahren
      1. Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (PZU etc.) für Ordnungswidrigkeitsverfahren aus dem Bereich der Gemeinde Grasbrunn verbleiben beim Markt Markt Schwaben. Die Geldbuße (Verwarn- und Bußgelder) erhält die Gemeinde Grasbrunn.

      2. Für Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeldbereich) aus dem Bereich der Gemeinde Grasbrunn, die eingestellt werden oder die zu Gericht gehen und die anfallenden Beträge (Gebühren, Gerichtskosten, etc.), die der Gerichtskasse zugesprochen werden, erstattet die Gemeinde Grasbrunn dem Markt Markt Schwaben eine Ausfallgebühr in Höhe der anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von derzeit 28,45 €.

  1. Die Kosten, die dem Markt Markt Schwaben im Zusammenhang mit der Verkehrsüber-wachung im Bereich der Gemeinde Grasbrunn entstehen und von dieser Zweckvereinbarung nicht erfasst werden (z.B. Porto, Leasing- oder Mietverträge für Erfassungsgeräte und Zubehör oder anderes) sind nach vorheriger Rücksprache von der Gemeinde Grasbrunn gesondert zu erstatten. Die Pauschalen unter 1.A werden monatlich in Rechnung (Folgemonat nach Tattag) gestellt. Die Auslagen aus 1.C werden nach Zahlungseingang des Bußgeldes in Rechnung gestellt.

  2. Der Markt Markt Schwaben erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresabrechnung, aus der sich die Einnahmen aus Verwarn-/Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Aufwand für Außendienststunden für den Bereich der Gemeinde Grasbrunn ergeben.

  3. Der Markt Markt Schwaben informiert die Gemeinde Grasbrunn unverzüglich, sowohl über jede Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.

§ 5 Verwaltung von Verwarn- und Bußgeldern
  1. Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder, stehen jeweils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.

  2. Die Gemeinde Grasbrunn unterhält je ein separates Girokonto für den fließenden und ruhenden Verkehr, auf dem die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Verwarn- und Bußgelder eingezahlt bzw. überwiesen werden. Der Markt Markt Schwaben erhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Lese-Vollmacht für dieses Konto. Evtl. Rücküberweisungen von Doppelzahlern und dergleichen sind nach Absprache von der Gemeinde Grasbrunn auszuführen.

§ 6 In Kraft treten
  1. Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2023. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht bis zum 30.09.2023 die Vereinbarung gekündigt worden ist. In den Folgejahren verlängert sich die Vereinbarung jeweils automatisch um ein Jahr, wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7 Ausfertigung der Zweckvereinbarung
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Ebersberg (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.

§ 8 Auseinandersetzung
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten, sind dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Grasbrunn gem. § 4 Abs. 3 zu erstatten. 

§ 9 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten sollen die jeweiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden.



       
Markt Markt Schwaben,                                Grasbrunn,




___________________________________                _____________________________
Michael Stolze                                        Klaus Korneder
Erster Bürgermeister                                        Erster Bürgermeister




Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ dem gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt und mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg Az. ________________ vom ______________ genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Matthias Mayr war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

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5. Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben - Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Poing - Erweiterung auf den ruhenden Verkehr Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Die Gemeinde Poing hat bereits im Jahr 2017 eine Zweckvereinbarung mit dem Markt Markt Schwaben zur Organisation und finanziellen Abwicklung der Kommunalen Verkehrsüberwachung für das Gemeindegebiet Poing geschlossen. Allerdings damals ausschließlich und ausdrücklich nur für den fließenden Verkehr.
Nun möchte Poing die Überwachung auch auf den ruhenden Verkehr ausweiten mit 20 Stunden pro Monat.
Die Kapazitäten sind in der KVÜ Markt Schwaben vorhanden. 
Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Einwände oder Bedenken gegen die Erweiterung der Zweckvereinbarung mit Poing auf den ruhenden Verkehr.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss der untenstehenden Zweckvereinbarung gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit der Gemeinde Poing zu.  Damit wird die Zusammenarbeit auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs im Gemeindegebiet Poing erweitert. Grundlage ist folgender Vereinbarungsentwurf:


Z w e c k v e r e i n b a r u n g

zwischen dem Markt Markt Schwaben,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Michael Stolze

und

der Gemeinde Poing,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Thomas Stark


Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung: 

§ 1 Aufgabe
Der Markt Markt Schwaben und die Gemeinde Poing sind aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig.

§ 2 Übertragung und Personal
  1. Mit dieser Zweckvereinbarung überträgt die Gemeinde Poing dem Markt Markt Schwaben die Organisation und die finanzielle Abwicklung der kommunalen Verkehrsüberwachung im Bereich des fließenden und ruhenden Verkehrs für das Gemeindegebiet Poing.

  2. Zeitraum und Umfang der Verkehrsüberwachung im Bereich der Gemeinde Poing wird in Absprache mit dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Poing festgelegt.

  3. Das, für die Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung in beiden Kommunen erforderliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt der Markt Markt Schwaben aus eigenen Beständen oder über Verträge mit geeigneten Überwachungsunternehmen sicher.

  1. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde Poing in Abstimmung mit dem Markt Markt Schwaben für die Außendiensttätigkeiten in der Kommunalen Verkehrsüberwachung im Fließenden Verkehr eigenes oder Personal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen kann und notwendige Technik anmietet. 

§ 3 Verfahrensbearbeitung
  1. Die Gemeinde Poing überträgt die notwendigen Arbeiten im Ordnungswidrigkeiten-verfahren im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr dem Markt Markt Schwaben.

  2. Sämtliche, mit den Verfahren verbundenen hoheitlichen Entscheidungen, werden dem Markt Markt Schwaben übertragen.

§ 4 Kostenverteilung
  1. Die Gemeinde Poing erstattet dem Markt Markt Schwaben die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:

  1. Verkehrsüberwachung fließender und ruhender Verkehr
      1. Außendienst
        Für die Überwachung wird Fremdpersonal eingesetzt. Es werden die lt. Vertrag mit dieser Firma tatsächlich vereinbarten Std.-Sätze, einschl. MwSt. verrechnet.

      2. Gemeinkostenpauschale je Fall        2,30 €

      3. Bearbeitungskostenpauschale je Fall        2,30 €

  2. Ordnungswidrigkeitsverfahren
      1. Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (PZU etc.) für Ordnungswidrigkeits-verfahren aus dem Bereich der Gemeinde Poing verbleiben beim Markt Markt Schwaben. Die Geldbuße (Verwarn- und Bußgelder) erhält die Gemeinde Poing.

      2. Für Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeldbereich) aus dem Bereich der Gemeinde Poing, die eingestellt werden oder die zu Gericht gehen und die anfallenden Beträge (Gebühren, Gerichtskosten, etc.) der Gerichtskasse zugesprochen werden, erstattet die Gemeinde Poing dem Markt Markt Schwaben eine Ausfallgebühr in Höhe der anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von derzeit 28,45 €.

  1. Die Kosten, die dem Markt Markt Schwaben im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung im Bereich der Gemeinde Poing entstehen und von dieser Zweckvereinbarung nicht erfasst werden (z.B. Porto, Leasing- oder Mietverträge für Erfassungsgeräte und Zubehör oder anderes) sind nach vorheriger Rücksprache von der Gemeinde Poing gesondert zu erstatten. Die Pauschalen unter 1.A werden monatlich in Rechnung (Folgemonat nach Tattag) gestellt. Die Auslagen aus 1.C werden nach Zahlungseingang des Bußgeldes in Rechnung gestellt.

  2. Der Markt Markt Schwaben erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresabrechnung, aus der sich die Einnahmen aus Verwarn-/Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Aufwand für Außendienststunden für den Bereich der Gemeinde Poing ergeben.

  3. Der Markt Markt Schwaben informiert die Gemeinde Poing unverzüglich, sowohl über jede Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.

§ 5 Verwaltung von Verwarn- und Bußgeldern
  1. Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder, stehen jeweils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.

  2. Die Gemeinde Poing unterhält je ein separates Girokonto für den fließenden und ruhenden Verkehr, auf dem, die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Verwarn- und Bußgelder eingezahlt bzw. überwiesen werden. Der Markt Markt Schwaben erhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Lese-Vollmacht für dieses Konto. Evtl. Rücküberweisungen von Doppelzahlern und dergleichen sind nach Absprache von der Gemeinde Poing auszuführen.

§ 6 In Kraft treten
  1. Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2023. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht bis zum 30.09.2023 die Vereinbarung gekündigt worden ist. In den Folgejahren verlängert sich die Vereinbarung jeweils automatisch um ein Jahr, wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 7 Ausfertigung der Zweckvereinbarung
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Ebersberg (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.

§ 8 Auseinandersetzung
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten, sind dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Poing gem. § 4 Abs. 3 zu erstatten. 

§ 9 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten sollen die jeweiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden.

Markt Markt Schwaben,                                Poing,

___________________________________                _____________________________
Michael Stolze                                        Thomas Stark
Erster Bürgermeister                                        Erster Bürgermeister

Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ dem gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt und mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg Az. ________________ vom ______________ genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Peter Widmann war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

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6. Kommunale Verkehrsüberwachung Markt Schwaben - Kündigung der Zweckvereinbarung durch die Stadt Grafing zum 31.12.2022 Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Sachstandsinformation 6

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Stadt Grafing hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 08.02.2022 die Kündigung der Zweckvereinbarung über die Durchführung der Kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden und ruhenden Verkehr mit dem Markt Markt Schwaben fristgerecht zum 31.12.2022 gekündigt.

Zur Begründung führt Herr Bürgermeister Bauer in einem Schreiben an Herrn Bürgermeister Stolze aus, dass die Stadt Grafing die Ausschreibungsdienstleistungen des Zweckverbandes Kommunales Dienstleistungszentrum Oberland in Bad Tölz nutzen möchte. Dies ist aber nur möglich, wenn auch die Verkehrsüberwachung auf den Tölzer Zweckverband übertragen wird. 

Grafing hat im Jahr 2009 die Zweckvereinbarung mit Markt Schwaben geschlossen und hat zuletzt mit 60 Stunden den ruhenden Verkehr und mit 20 Stunden den fließenden Verkehr überwacht.
In Absprache mit der Stadt Grafing werden die Überwachungstätigkeiten so rechtzeitig eingestellt, dass eine möglichst vollständige Abarbeitung aller Fälle bis zum Kündigungszeitpunkt 31.12.2022 erfolgen kann.

Eine genehmigende Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat ist nicht erforderlich. Die Kündigung ist lediglich zur Kenntnis zu geben.

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7. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs Aufstellungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
25.02.2021
1
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
28.04.2022
1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
30.06.2022
5

Der Freistaat Bayern plant den Neubau eines neuen Rechenzentrums und hat zu diesem Zweck mehrere Grundstücke in verschiedenen Orten auf ihre Eignung untersuchen lassen.
Die hohen unterschiedlichen Anforderungen an eine solche Einrichtung sind dem Marktgemeinderat in zwei Sitzungen erläutert worden. Ergebnis der Untersuchungen des Freistaats ist, dass Markt Schwaben als geeignete Standort eingestuft wird. Konkret ist die Umsetzung des Vorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. 1063 nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs geplant.
Im Rahmen einer zweiten Vorstellung des Vorhabens in der Sitzung am 28.04.2022 ist insbesondere die Höhenentwicklung ausführlich diskutiert worden. Dem der Beschlussvorlage beigefügten Lageplan mit Darstellung und Benennung der für das Vorhaben bedeutsamen Eckdaten sind neben anderem der Bezugspunkt für eine Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und die maximale Höhe zu entnehmen.

Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück zum großen Teil als Gewerbegebiet dargestellt, Teilflächen als öffentliche Grünfläche (Grünstreifen zur freien Landschaft hin). Die Zulässigkeit von Vorhaben ist aktuell nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen, weil das Grundstück im Außenbereich liegt. Für das geplante Vorhaben ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Das Bauleitplanverfahren ist als so genanntes reguläres Verfahren durchzuführen. Somit sind die Erstellung eines Umweltberichts und die Anfertigung einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Im Fortgang des Verfahrens ist festzulegen, auf welchen Grundstücken die für den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft zu erbringenden Ersatz-und Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Sollten diese Flächen im Gemeindegebiet Markt Schwabens liegen, werden sie in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen.
Die Einbeziehung des mit einem Biomasseheizkraftwerk bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1063/1 in den Plangeltungsbereich ist geboten, weil es städtebaulich nicht zu begründen ist, dieses Grundstück im Falle einer Überplanung des Grundstücks Fl.Nr. 1063 unberücksichtigt zu lassen. Zudem ist die Erhöhung des bestehenden Kamins notwendig, sofern es zur Umsetzung des Vorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. 1063 kommt.

Beschluss

1.
Für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs wird der Bebauungsplan Nr. 93 aufgestellt. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch.

2.
Mit der Aufstellung des Bauleitplans werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:

  • Festsetzung eines Gewerbegebiets mit Festlegung der zulässigen baulichen Nutzung, Baudichte und Aussagen zum Hochwasserschutz, zur Oberflächenentwässerung und Regenwasserrückhaltung
  • Festsetzung der Bauräume für Haupt- und Nebenanlagen sowie ggf. Erlass von Regelungen für Nebenanlagen, die außerhalb der Bauräume zulässig sind
  • Festsetzung der maximal zulässigen Höhe auf 547,3 m üNN und 549,3 m üNN für kleine Teilbereiche des geplanten Hauptgebäudes für erforderliche Dachausstiege und Fahrstuhlüberfahrten
  • Festsetzung eines Stellplatzschlüssels für das Plangebiet
  • Festsetzung zweier Grundstückszufahrten für das Grundstück Fl.Nr. 1063 im Süden des Plangebiets
  • Festsetzung von Vorgaben für die Grünordnung
  • Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch)
  • Die technischen Einrichtungen auf dem Gebäudedach sind in der Mitte des Gebäudes zu konzentrieren. Es ist auf einen ausreichenden Abstand zur Gebäudekante zu achten.

3.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die in der Gemarkung Markt Schwaben liegenden Grundstücke Fl.Nr. 1063 und 1063/1 (Biomasseheizkraftwerk).

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:
im Norden: von den landwirtschaftlichen Nutzflächen Fl.Nrn. 1114 und 1118
im Osten: von der landwirtschaftlichen Nutzfläche Fl.Nr. 358
im Süden: von der Grünfläche Fl.Nr. 1060/102, der Lilienthalstraße und vom Adalbert-Stifter-Weg und
im Westen: von der landwirtschaftlichen Nutzfläche Fl.Nr. 1064.

Der Plangeltungsbereich kann im Laufe des Verfahrens noch verändert werden und durch weitere Flächen vergrößert oder durch die Herausnahme von Grundstücken verkleinert werden.

4.
Der durch den Freistaat Bayern erfolgten Beauftragung des Büros Baumann Architekten, Architekt und Stadtplaner SRL, 82237 Wörthsee und des Büros GFN-Umweltplanung, Gharadjedaghi & Mitarbeiter, 80333 München für die Anfertigung eines Entwurfs für einen Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht und der Durchführung einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird zugestimmt.

5.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dritter Bürgermeister Raphael Brandes war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

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8. Finanzen Zuschussgewährung gemäß Förderrichtlinien: Sportförderung - Übungsleiterförderung 2022 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö beschließend 8

Sachvortrag

Wie schon in den vergangenen Jahren richtet sich die staatliche Vereinspauschale nach der Anzahl der Übungsleiterlizenzen.
Dazu müssen die Vereine alljährlich zum 01.03. die Originallizenzen ihrer Übungsleiter vorlegen und u. a. weitere Angaben über die Mitgliederzahl und das Beitragsaufkommen machen.
Ergänzend zu diesen staatlichen Zuschüssen gewährt der Landkreis die Jugendsport- und Übungsleiterförderung ohne zusätzlichen Antrag. Laut Mitteilung des Landratsamtes Ebersberg vom 06.05.2022 erhalten die nachfolgend aufgeführten örtlichen Sportvereine als Übungsleiterförderung folgenden Zuschuss vom Landkreis:

Verein
Lizenzen
Zuschuss Lkr.
Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Markt Schwaben
2,5
200,00 €
DAV Sektion Markt Schwaben
13,0
1.040,00 €
SpVgg Markt Schwabener Au e.V.
9,0
720,00 €
Turnverein von 1895 Markt Schwaben e.V.
66,5
5.320,00 €
Gesamt
91,0
7.280,00 €

Die Auszahlung durch das Landratsamt setzt voraus, dass die Gemeinde eine Förderung in gleicher Höhe leistet. Streicht die Gemeinde ihren Zuschuss ganz oder teilweise, behält der Landkreis den Übungsleiteranteil für die betroffenen Vereine vollständig ein.

Beschluss

Das Gremium verweist auf die laufende Stabilisierungshilfe sowie auf die Haushaltskonsolidierung des Marktes Markt Schwaben und die damit verbundene Verpflichtung, die vorhandenen Haushaltsmittel entsprechend dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen und entsprechend einzusetzen.
Das Gremium beschließt, nach Prüfung der Kriterien gemäß den Förderrichtlinien, die genannten Vereine mit einem Zuschuss in Höhe von 7.280,00 € als Übungsleiterförderung in gleicher Höhe wie der Kreiszuschuss zu unterstützen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dritter Bürgermeister Raphael Brandes war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

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9. Finanzen Situation Steuereinnahmen zu Corona-Zeiten 2022 Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Sachstandsinformation 9

Sachvortrag

Die Kämmerei informiert, dass es sich bei dieser Sachstandsinformation um die Fortschreibung zur Marktgemeinderatssitzung vom 18.11.2021 handelt. Die Auswertung erfolgte zum 31.05.2022 und dient der Verwaltung und dem Gremium als Einblick in die aktuelle Entwicklung der Steuereinnahmen.

Die Kämmerei prüft in Zusammenarbeit mit allen anderen Abteilungen laufend Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bzw. zur Feststellung von Minderausgaben.

Zusammenfassung:

Bei den Steuereinnahmen ergibt sich für den Markt in den ersten fünf Monaten eine Minderung um 33.914,05 Euro. Dieses geringe Defizit im Vergleich zu den Zahlen aus dem Vorjahr 2021
( - 1.292.188,33 Euro) hängt vorwiegend mit den erfreulich gestiegenen Gewerbe­steuer­einnahmen (z.B. aus Erstveranlagungen, Betriebsübergängen usw.) zusammen, die dadurch die reduzierten Einnahmen im Bereich des Gemeindeanteils der Einkommen- und Umsatzsteuer kompensieren. 

Dem stehen die Minderausgaben bei der Gewerbesteuerumlage und der Kreisumlage i. H. v. 27.036,22 Euro gegenüber. 

Insgesamt hat der Markt bis Ende Mai somit 6.877,84 Euro weniger Steuereinnahmen als für diesen Zeitraum erwartet. 

Ein weiterer Überblick über die Situation der Steuereinnahmen erfolgt in der Marktgemeinderatssitzung im September nach Vorlage des nächsten Finanzamtsbescheides. 

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10. Finanzen Ermächtigung Kreditaufnahmen im Haushaltsjahr 2022 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 10

Sachvortrag

Die Haushaltssatzung 2022 sieht eine Darlehensaufnahme i. H. v. 11.804.900 € vor.

Die Haushaltssatzung wurde am 27.04.2022 von der Rechtsaufsicht genehmigt.

Da die Kreditinstitute ihre Angebote zum Teil nur sehr kurzfristig halten können, hat es sich in der Praxis bewährt, dass die Ermächtigung zur Darlehensaufnahme auf den Ersten Bürgermeister übertragen worden ist. Die Verwaltung empfiehlt, diese Regelung beizubehalten.

Die Verwaltung wird das Darlehen erst dann aufnehmen, wenn die Liquidität der Kasse durch andere Mittel nicht mehr gegeben ist.

Vor der Darlehensaufnahme werden entsprechende Angebote eingeholt; der günstigste Anbieter erhält den Zuschlag. Über die Aufnahme des Darlehens, einschließlich der Konditionen, wird dem Marktgemeinderat in der nächsten Sitzung berichtet.

Beschluss

Das Gremium beauftragt den Ersten Bürgermeister mit der Darlehensaufnahme gemäß der Haushaltssatzung 2022 entsprechend folgender Kriterien:

  1. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, im Rahmen der Haushaltssatzung
    Darlehen i. H. v. max. 11.804.900 € aufzunehmen.
  2. Vor den Darlehensaufnahmen sind entsprechende Angebote einzuholen; der günstigste Anbieter erhält den Zuschlag.
  3. Über die Aufnahme der Darlehen, einschließlich der Darlehenskonditionen, ist dem Marktgemeinderat in der darauffolgenden Sitzung Kenntnis zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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11. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 30.06.2022 ö 11

Sachvortrag

Es lagen keine Wortmeldungen vor.

Datenstand vom 14.09.2022 15:17 Uhr