Datum: 22.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:11 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:18 Uhr bis 22:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 30.06.2022
2.2 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 14.07.2022
2.3 Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 11.08.2022
3 Mögliche Umstellung gelbe Tonnen - Sachstandsinformation
4 Bauleitplanung Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 für das Gebiet "Bundesbahnsiedlung" Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
5 Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs Abwägung der Stellungnahmen und erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung
6 Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Stellungnahme zum Fortschreibungsentwurf Beratung und Beschlussfassung
7 Erlass einer Verordnung zum Schutz der Bäume im Gemeindegebiet des Marktes Markt Schwaben (Baumschutzverordnung) Beratung und Beschlussfassung
8 Antrag der ZMS vom 14.09.2020 KL20-2 Lichtverschmutzung „Verringerung Lichtverschmutzung, Energie- und Kosteneinsparung sowie CO2 Verringerung“ Sachstandsinformation
9 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö beschließend 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 30.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö 2.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 30.06.2022 zu genehmigen. Folgende Beschlüsse werden aus der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben:

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Sporthalle
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag Sporthallenausstattung wie folgt zu vergeben:
  • LOS 1 – Sportboden: Hamberger Flooring GmbH & Co. KG in Höhe von brutto 185.491,79 €
  • LOS 2 – Ausstattung: Wallenreiter Sportgeräte GmbH & Co. KG in Höhe von brutto 84.036,61 €
  • LOS 3 – Trennvorhang: Trenomat GmbH & Co. KG in Höhe von brutto 97.494,32 €
  • LOS 4 – Prallwandbekleidung: RIES Akustik-Innenausbau GmbH in Höhe von brutto 380.577,47 €.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Leistungsverzeichnis für das Facilitymanagement
Das Gremium beschließt, die Firma Dr. Rettler Service GmbH, Gmunder Straße 53 aus 81379 München, mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für das zukünftige Facilitymanagement i. H. v. 14.376,46 € brutto zu beauftragen.

Überörtliche Rechnungsprüfung 2013 - 2017
Prüfungsbericht des BKPV
Der Marktgemeinderat nimmt den Prüfbericht des BKPV vom 11.08.2020 zur Überörtlichen Rechnungsprüfung 2013 bis 2017 zur Kenntnis und beschließt die Entlastung der Verwaltung.

Finanzen
Haushaltskonsolidierungskonzept; 7. Fortschreibung 30.06.2022
Der Marktgemeinderat beschließt die 7. Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes mit Datum vom 30.06.2022 auf Grundlage des 10-Punkte Katalogs des Bayerischen Staats­ministeriums der Finanzen und für Heimat. Der Beschluss des Markgemeinderates sowie die 7. Fortschreibung sind dem Landratsamt in Ebersberg bis zum 15.07.2022 zu übermitteln.

Bauleitplanung
Bebauungsplan Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs
Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
Zu dem mit Beschluss vom 30.06.2022 eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93 für das Gebiet nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs ist ein städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 11 Baugesetzbuch mit dem Planungsbegünstigten abzuschließen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 30.06.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2.2. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 14.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö 2.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 14.07.2022 zu genehmigen. Folgende nichtöffentliche Beschlüsse werden öffentlich bekannt gegeben.

Kommunaler Wertstoffhof
Zukünftiges Betreibermodell
Das Gremium beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, übergangslos (zum 01.01.2023) den Betrieb des Wertstoffhofes zu rekommunalisieren.
Alle notwendigen Schritte zur Rekommunalisierung sind, wie im vorangegangen Sachbericht erläutert, zu veranlassen.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Bandspülmaschine
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag Küche (Bandspülmaschine) an HoGaKa Profi GmbH in Höhe von brutto 129.920,63 € zu vergeben, sofern eine rechtliche Überprüfung durch einen Vergabeanwalt ergibt, dass die Ausschreibung nicht aufhebbar ist.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Materialentsorgung/Baureinigung
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag Baufeinreinigung/Materialentsorgung an milo Facility Services in Höhe von brutto 79.472,61 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Landschaftsbauarbeiten
Das Gremium beauftragt die Verwaltung den Auftrag Landschaftsbau (Freianlagen) an die Hallertauer Landschaft GmbH & Co. KG in Höhe von brutto 4.556.589,84 € zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Dachabdichtung
Das Gremium genehmigt die Nachträge der Fa. JNS in Höhe von brutto 43.876,83 €.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Heizung/Sanitär
Das Gremium genehmigt die Nachträge der Fa. Daume GmbH in Höhe von brutto -2.024,24 €.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vorrüstung Küchenbereich für Cook & Freeze
Das Gremium beschließt die jetzige Vorrüstung auf das Küchensystem Cook & Chill bzw. Cook & Freeze mit den dafür notwendigen Mehrkosten von brutto ca. 52.500 €.

Freigabe der technischen Ausrüstung des RÜ 2
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der Ausschreibung der Bauleistungen für die technische Ausrüstung des RÜ 2.

Gewässerausbau Hennigbach - Erlebbarkeit und Aufenthaltsqualität am Gewässer steigern
Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen in der vorgestellten Weise – in Anlehnung an die neue Förderlandschaft – weiterzuführen.

Förderung "Digitales Rathaus Bayern"
Erweiterung des Angebotes an Online-Diensten nach dem OZG
Der Marktgemeinderat beschließt eine Erweiterung des Angebotes an Online-Diensten nach dem OZG auf der Grundlage des Angebotes der Fa. komuna GmbH, Wallerstr. 2, 84032 Altdorf vom 05.04.2022 und des Vergabevermerkes der Verwaltung vom 04.07.2022. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Förderantrag zu stellen, den Auftrag nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides an die Fa. komuna GmbH zu vergeben und die Maßnahme umzusetzen sowie zu gegebener Zeit den Verwendungsnachweis zu erstellen und beim Fördergeber einzureichen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 14.07.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2.3. Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 11.08.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö 2.3

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 11.08.2022 zu genehmigen. Folgender Beschluss wird aus der nichtöffentlichen Sitzung bekannt gegeben:

Abwasserbeseitigung
Erwerb eines Kanalspiegels
Für die Abwasserbeseitigung ist ein Kanalspiegel anzuschaffen. Dieser wird bei der Fa. Schramek STV-4 zu einem Anschaffungspreis in Höhe von 18.613,68 Euro (brutto) bestellt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 11.08.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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3. Mögliche Umstellung gelbe Tonnen - Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö Sachstandsinformation 3

Sachvortrag

Seit längerer Zeit steht im Raum, das derzeitige Holsystem der LVP auf ein Tonnensystem umzustellen.  Da die Regelung über den Landkreis Ebersberg erfolgt, wurden hier Gespräche über unsere derzeitigen Möglichkeiten geführt.  Da wir uns derzeit noch mitten in der Vertragslaufzeit befinden, ist eine Änderung des Systems im Augenblick nicht möglich. 
Laut Herrn Dirscherl (Leitung SG 16 - Landratsamt Ebersberg) ist eine Umstellung einzelner Gemeinden auf Tonnen von den dualen Systemen nicht vorgesehen. Des Weiteren besteht auch in den restlichen Gemeinden in Ebersberg nach seiner Aussage kein Wunsch nach der gelben Tonne. Der Gemeinde Markt Schwaben würde somit nur eine Umstellung auf das Bringsystem möglich sein. Da wir an unseren Sammelstellen keinerlei Kapazitäten mehr für die Aufstellung zusätzlicher Container besitzen, wäre diese Umstellung nur möglich, wenn der Wertstoffhof als einziger Entsorgungspunkt genutzt würde. 
Die Verwaltung wird weiterhin versuchen, eine Einführung der gelben Tonne voran zu bringen, um auf einen längeren Zeitraum dies den Markt Schwabener Bürgern zu ermöglichen.
Die Verwaltung wird das Thema bei dem jährlichen Abfallberatertreffen nochmals aufgreifen.

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4. Bauleitplanung Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 für das Gebiet "Bundesbahnsiedlung" Satzungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö 4

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
vorberatend
07.10.2021
7
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
21.10.2021
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
22.09.2022
4


Für das Plangebiet Bundesbahnsiedlung, das die Wohnbaugrundstücke beidseitig des Hans-Watzlik-Weges, des Hans-Carossa-Weges und die Grundstücke Adalbert-Stifter-Weg 18 und 20 umfasst, gelten bislang die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 31 „Bundesbahnsiedlung“.

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 21.10.2021 einstimmig den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 „Bundesbahnsiedlung“ gefasst.

Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens können der Sitzungsniederschrift vom 21.10.2021 und dem der Beschlussvorlage beigefügten Satzungsentwurf entnommen werden.

Im Zuge des Erlasses der im Beschlussvorschlag genannten Satzung war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Das Beteiligungsverfahren wurde durchgeführt im Zeitraum 05.05. bis 18.05.2022. In der Zeit vom 09.06. bis 12.07.2022 wurde der Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt. Zeitgleich erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die nachstehend aufgeführten Personen, Behörden und Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vor:

  1. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 12.07.2022
  2. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 12.07.2022 u.
  3. mehrere Anwohner der Bundeseisenbahnsiedlung in Markt Schwaben, Stellungnahme vom 20.10.2021

1.
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 12.07.2022

Das Plangebiet ist bereits vollständig bebaut. Der Bebauungsplan aus den 60er Jahren soll aufgehoben werden, um eine weitere Nachverdichtung zu vereinfachen. Neue eingehende Bauanträge sollen zukünftig gemäß § 34 BauGB beurteilt werden. 
Das Plangebiet fällt leicht von Süd nach Nord. Geomorphologisch liegt es im Bereich einer Altmoränenlandschaft mit Lehm- und Lößbedeckungen. Die Versickerungsmöglichkeiten im bindigen Untergrund dürften begrenzt sein.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist bei zukünftigen Baugenehmigungen auf folgendes zu achten:

Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sind wasserdicht auszuführen.
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) in Verbindung mit den "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) genehmigungsfrei. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm

Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes im Plangebiet aufmerksam. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse besteht bei Starkregenereignissen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser. Um das Eindringen von Oberflächenwasser in die Gebäude zu verhindern, empfehlen wir 
  • Keller wasserdicht auszuführen und
  • alle Öffnungen an Gebäuden ausreichend hoch zu setzen (Türen, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) sowie ebenfalls die Höhenkote „Oberkante EG-Rohfußboden“ ausreichend hoch über Gelände zu setzen. Wir empfehlen jeweils mind. 25 cm über GOK. 

2.
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 12.07.2022

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Markt Markt Schwaben möchte den Bebauungsplan Nr. 31 aufheben. 
Grundsätzlich bestehen keine Einwendungen, allerdings sind im Plangebiet Handwerksbetriebe und gewerbliche Nutzungen vorhanden, die durch die Aufhebung nicht in ihrem ordnungsgemäßen Bestand und Wirtschaften eingeschränkt oder sogar gefährdet werden dürfen. 
Es gilt zu gewährleisten, dass die für die bestehenden Unternehmen, die mit dem Bestandsschutz garantierte, notwendige Flexibilität vor Ort gewahrt bleibt, die nicht nur einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellt, sondern auch angemessene betriebliche Weiterentwicklungen oder ggf. Nutzungsänderungen umfasst. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von den Betrieben ausgehenden betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des dazugehörigen Betriebsverkehrs.

3.
gleichlautende Stellungnahme mehrerer Anwohner der Bundeseisenbahnsiedlung in Markt Schwaben vom 20.10.2021

Ausgelöst durch das Bauvorhaben der Herren … (Name von der Verwaltung gelöscht) auf dem Grundstück Hans-Watzlik-Weg 9, Markt Schwaben sahen sich die Anwohner der Bundeseisenbahnsiedlung in den letzten Monaten veranlasst, zur Wahrung des Charakters der Siedlung vielfach aktiv zu werden. Die konkrete Problematik ist Ihnen hinlänglich bekannt. In den letzten Wochen haben die Anwohner zudem Kontakt zum Bauausschuss unter der Maßgabe aufgenommen, dass eine aktive Mitarbeit für die Belange der Bundeseisenbahnsiedlung angeboten wurde. Seitens der Marktgemeinde wurde davon bislang kein Gebrauch gemacht.

Mit Verwunderung haben wir nunmehr zur Kenntnis genommen, dass bereits auf der jetzt anstehenden Gemeinderatssitzung eine Beschlussfassung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 für das Gebiet „Bundeseisenbahnsiedlung“ vorgesehen ist. Nach unserem Dafürhalten wird mit der Aufhebung des Bebauungsplanes so wesentlich in den Charakter der Siedlung eingegriffen, dass eine Anhörung der Anwohner unverzichtbar ist. Wir bitten darum, die morgige Beschlussfassung auszusetzen.

Anmerkung der Verwaltung zur vorstehenden Stellungnahme:
Die Stellungnahme vom 20.10.2021 ist zwar unmittelbar vor der Einleitung des Aufhebungsverfahrens und damit außerhalb der formellen Beteiligungsverfahren beim Markt eingegangen, jedoch wird aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, es zum Abwägungsmaterial zu nehmen und einen Abwägungsbeschluss fassen zu lassen.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim vom 12.07.2022
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wird zu Kenntnis genommen.
Bei der vorliegenden Satzung handelt es sich um die Aufhebung eines Bebauungsplans für ein nahezu komplett bebautes Gebiet. Es ist nicht Planungsziel für einzelne bauliche Belange Regelungen in Form eines neuen Bebauungsplans zu treffen. Mithin fehlt das Instrument zur Festsetzung o. g. Formulierungsvorschläge. Zudem sind diese in dem seit Jahren bebauten Gebiet nur bei Nachverdichtungen, Abriss und Neubau erforderlich. Die Marktverwaltung übernimmt die Beratung der Bauherren und Bauvorlageberechtigten und wird im Zuge der Bauberatung, spätestens auf Ebene der Baugenehmigung auf die genannten Belange hinweisen.

Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

3.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 12.07.2022
Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zu Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest, Ausnahmen sind nicht zulässig. Es gilt die Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO 1962). D.h., bisher sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Diese Nutzungen sind künftig auch nach § 34 Baugesetzbuch zulässig, da die Beurteilung der Zulässigkeit auch im künftig unbeplanten Innenbereich nach der faktischen Art der Nutzung i. S. d. BauNVO erfolgt. Bestehende Betriebe werden durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht benachteiligt. Die Betriebe haben Bestandsschutz. Die Aufhebungssatzung wirkt sich nicht auf die bestehenden Genehmigungen aus und ermöglicht keine bestandseinschränkenden Nutzungen, die über bisherige Zulässigkeitstatbestände hinausgehen.

Die Stellungnahme hat keine Anpassung der Satzung zur Folge.

4.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Anwohner der Bundeseisenbahnsiedlung in Markt Schwaben vom 20.10.2021
Die bereits vor Einleitung dieses Verfahrens von einigen Anliegern unterschriebenen Stellungnahmen werden zu Kenntnis genommen.
Die Öffentlichkeit wurde vom 05.05. bis 18.05.2022 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die Folgen der Aufhebung des Bebauungsplans informiert. Im Zuge der anschließenden öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs (Aufhebungssatzung) sind keine Stellungnehmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt aufgrund eines Ausfertigungs-/Bekanntmachungsfehler des Bebauungsplans. Sie ist nicht mit aktuellen Bauvorhaben verknüpft. Allenfalls wurde durch die Prüfung der Bauvorhaben der unsichere Rechtscharakter des vorliegenden Bebauungsplans deutlich, was zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens geführt hat.
Auch ohne Bebauungsplan hat sich die bauliche Entwicklung im Gebiet künftig dem vorhandenen Maß und der Art der Bebauung anzupassen (gemäß § 34 Baugesetzbuch). Sollte sich dennoch ein Vorhaben abzeichnen, das die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Gebiets stören würde und zu einer gebietsuntypischen oder unverträglichen Entwicklung führen könnte, entscheidet der Markt, ob ein Planungserfordernis für die Aufstellung eines neuen Bauleitplans für das bisherige Plangebiet oder einen Teil davon besteht.

Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit haben keine Anpassung der Satzung zur Folge.

5.
Die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 für das Gebiet „Bundesbahnsiedlung“ einschließlich Begründung wird in der Fassung vom 22.09.2022 als Satzung beschlossen.

6.
Den Personen und Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

7.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss vom 22.09.2022 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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5. Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs Abwägung der Stellungnahmen und erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
21.10.2021
5
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
16.12.2021
6
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beschließend
13.01.2022
1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
17.03.2022
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
22.09.2022
5

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 16.12.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet „westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs“ gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss umfasst neben anderem die Festlegung des Plangebiets und eine Auflistung der Planungsziele. Aufgestellt wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Baugesetzbuch. Auf die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 16.12.2021 und den der Beschlussvorlage beiliegenden Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung wird verwiesen.

Nach § 13 a Abs. 3 Baugesetzbuch war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Zeitgleich wurden die Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Abwägung der Anregungen, die im vorgenannten Beteiligungsverfahren beim Markt eingegangen sind, erfolgte in der Sitzung am 19.05.2022 (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 19.05.2022).
Im Zeitraum vom 01.06. bis 05.07.2022 wurde der Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte ebenfalls in diesem Zeitraum. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Planung des Marktes gegeben.

Im Zuge der öffentlichen Auslegung und des vorstehenden Beteiligungsverfahren sind Stellungnahmen, die Anregungen oder Hinweise enthalten, von den folgenden Stellen eingegangen:

  1. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 15.06.2022
  2. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahmen vom 21.06. und 05.07.2022
  3. Kanzlei Paproth, Metzler & Partner im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft Bürgermeister-Haas-Weg 2 – 6 und Maurerweg 6 – 12, Stellungnahme vom 01.07.2022

Stellungnahmen, die im Folgenden nicht wörtlich zitiert sind, haben die Mitglieder des Marktgemeinderats zusammen mit der Einladung zur Sitzung erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt.

1. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 15.06.2022
Zu obigen Bebauungsplannehmen wir wie folgt Stellung:
Es ist sicherzustellen, dass durch den Anschluss des vom obigen Bebauungsgebietes an das Kanalnetz des Marktes Markt Schwaben, zum einen die Abwasserqualität des vom Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos zu übernehmende Abwassers nicht negativ beeinflusst und zum anderen die vertragliche Einleitmenge nicht überschritten wird.
Sofern diese beiden Punkte eingehalten werden, bestehen seitens des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos keine Bedenken gegen den obigen Bebauungsplan.
Abschließend möchten wir anfügen, dass wir die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim zum Niederschlagswasser begrüßen.

2. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahmen vom 21.06. und 05.07.2022
Wortlaut der E-Mail vom 21.06.2022:
Wir haben keine weiteren Anmerkungen und verweisen auf unser Schreiben vom 22.02.2022. Wir danken für die Anfrage an dem Beteiligungsverfahren.

Wortlaut der E-Mail vom 05.07.2022:
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken. Unsere Stellungnahme vom 20. April dieses Jahres hat weiterhin Gültigkeit.

3. Kanzlei Paproth, Metzler & Partner, Stellungnahme vom 01.07.2022
Das Schreiben der Kanzlei Paproth, Metzler & Partner ist zusammen mit der Beschlussvorlage in Kopie an alle Mitglieder des Marktgemeinderats verteilt worden.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung und der zeitgleich durchgeführten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 15.06.2022
Die Stellungnahme vom Juni 2022 enthält dieselben Aussagen bzw. Hinweise wie die Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes vom 07.04.2022. Zu der Stellungnahme vom 07.04.2022 hat der Marktgemeinderat in der Sitzung am 19.05.2022 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 19.05.2022 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.

3.
Abwägungsbeschluss zu den Stellungnahmen der Bayernwerk Netz GmbH vom 21.06. u. 05.07.2022
Der in der E-Mail vom 21.06.2022 enthaltende Hinweis auf die Stellungnahme vom 22.02.2022 wird zur Kenntnis genommen, er führt aber nicht zu einer Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans. Offensichtlich liegt ein Irrtum bei der Bayernwerk Netz GmbH vor, denn es existiert keine Stellungnahme vom 22.02.2022. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist erst mit Schreiben vom 22.03.2022 erfolgt.
Der in der zweiten E-Mail vom 05.07.2022 enthaltende Hinweis auf die Stellungnahme vom 20.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Zu der Stellungnahme vom 20.04.2022 hat der Marktgemeinderat in der Sitzung am 19.05.2022 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 19.05.2022 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.

4.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Kanzlei Paproth, Metzler & Partner vom 01.07.2022

I. Plananlass und Ziele

Der Bebauungsplan Nr. 92 ist städtebaulich erforderlich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Die Gemeinde kann diejenige Städtebaupolitik betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht.

Ziel des Bebauungsplans ist es, dem dringenden Wohnraumbedarf in Markt Schwaben Rechnung zu tragen und Nachverdichtungspotentiale im Bebauungsplangebiet zu schaffen. Dies ist ein legitimes städtebauliches Ziel. Der Markt Markt Schwaben trägt damit zugleich dem Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung, nach dem mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und die Innenentwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde genutzt werden sollen, um eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen zu vermeiden.

II. Maß der Nutzung

Im Bebauungsplan werden die maximal zulässigen Grundflächen je Bauraum festgesetzt. Diese festzusetzenden Grundflächen ergeben umgerechnet eine GRZ von 0,39. Diese liegt im Rahmen der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen. Die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen (GRZ von 0,46) resultiert aus der zusätzlich in der textlichen Festsetzung A.3.2 festgesetzten zusätzlichen Grundfläche für Terrassen, Balkone etc. Die geringfügige Überschreitung der genannten Obergrenzen bei der Grundflächenzahl ist der städtebaulichen Konzeption, nämlich der Nachverdichtung im innerörtlichen Bereich entsprechend der umliegenden Bebauung, geschuldet und aus Sicht des Marktes Markt Schwaben städtebaulich gerechtfertigt und vertretbar.

III. Bauweise

Wie in Ziff. 7 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, setzt der Bebauungsplan entlang der westlichen Baugrenzen der Bauräume A und B sowie der südlichen Grenze des Bauraums B geringere Abstandsflächen als die in der Abstandsflächensatzung des Marktes Markt Schwaben geregelten Abstandsflächen fest.

Für das westlich an das Bebauungsplangebiet angrenzende Grundstück Fl.Nr. 608/13 ist im Bebauungsplan „Haydn-Beck“ 2. Änderung eine private Grünfläche nebst Kinderspielplatz ausgewiesen. Diese ist auch in der Natur vorhanden. Die Abstandsfläche vor den Bauräumen A und B variieren zwischen 3,0 m und 4,15 m (vgl. Abstandsflächenplan, Anhang 2 zur Begründung). Der in der Bayer. Bauordnung festgesetzte Mindestabstand von 3,0 m wird in jedem Fall eingehalten. Die in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Bayerische Bauordnung festgesetzte Regeltiefe der Abstandsflächen von 0,4 H wird knapp unterschritten. Aus Sicht des Marktes Markt Schwaben ist dies städtebaulich vertretbar. Zweck der Abstandsflächenvorschriften ist es, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten. Vorliegend kann auf dem westlichen angrenzenden Grundstück aufgrund der entgegenstehenden Bebauungsplanfestsetzungen kein weiteres Gebäude errichtet werden. Der auf dem Grundstück errichtete Kinderspielplatz wird durch die östlich vorgesehene Bebauung allenfalls vormittags weniger besonnt, im weiteren Tagesverlauf schränkt die durch den Bebauungsplan vorgesehene Bebauung die Belichtung und Besonnung des Kinderspielplatzes nicht ein. Im Übrigen ist eine zeitweise Verschattung des Spielplatzes aus Sicht des Marktes Markt Schwaben angesichts der Klimaveränderungen für die Kinder von Vorteil.

Wie sich aus dem Abstandsflächenplan (Anhang 2 zur Begründung) ergibt, werden die Abstandsflächen an der südlichen Baugrenze des Bauraums B von 6,59 m auf 6,0 m verkürzt. Hierbei handelt es sich um eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe von 1 H. Dies sieht der Markt Markt Schwaben, insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass der Gesetzgeber eine Regelabstandsfläche von 0,4 H als für die Belichtung und Belüftung der Gebäude ausreichend ansieht, als städtebaulich vertretbar an. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des Marktes Markt Schwaben, angesichts des großen Wohnraumbedarfs innerorts nachzuverdichten, sieht der Markt Markt Schwaben die geringe Verkürzung der Abstandsflächen als verhältnismäßig an. Entgegen den Ausführungen der Einwender überlappen sich die Abstandsflächen der südlich des Hafnerweges gelegenen Bebauung mit denen der geplanten Bebauung selbst bei Annahme der vollen Abstandsflächen von 1 H nicht (vgl. Abstandsflächenplan, Anhang 2 zur Begründung).

IV. Stellplätze, Immissionen

Dem Markt Markt Schwaben ist bewusst, dass sich durch die Geschossflächenmehrung im Bebauungsplan im Vergleich zur 4. Änderung des Bebauungsplans Haydn-Beck eine gewisse Verkehrszunahme ergeben wird. Der Markt Markt Schwaben sieht allerdings die durch den Bebauungsplan bedingte Verkehrs- und Lärmzunahme als nicht abwägungsrelevant an. Nach der Rechtsprechung sind Lärmschutzbelange betroffener Plannachbarn grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung – z. B. aufgrund der zu prognostizierenden zusätzlichen Verkehrsbelastung – infolge des Bebauungsplans ansteigt. Allerdings ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Die Abwägungsrelevanz ist also dann zu verneinen, wenn das Interesse, vor einer Verkehrslärmzunahme bewahrt zu bleiben, mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG v. 08.06.2004 – 4 BN 19.04; BayVGH v. 15.11.2021 – 2 N 20.1268). Ein Unterschreiten der abwägungsrelevanten Bagatellgrenze hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (vgl. BVerwG v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98). Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen in der Regel täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist, wobei unter Zugrundelegung eines Erfahrungswertes von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich 3,75 Fahrzeugbewegungen der Bewohner pro Wohneinheit angesetzt werden (vgl. HessVGH v. 29.06.2016 – 4 C 1440/14.N). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung – unter dem Vorhalt der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls sowie unter einem Zuschlag von zwei Fahrten pro Wohneinheiten am Tag für Besucher-, Versorgungs- und Dienstleistungsverkehr – grundsätzlich gefolgt (vgl. BayVGH v. 15.05.2017 – 15 N 15.1485).

Wie in Ziff. 6 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, beträgt die GFZ in der rechtskräftigen 4. Änderung des Bebauungsplans Haydn-Beck 0,78 und im vorliegenden Bebauungsplanentwurf 1,18. Die GFZ-Mehrung beziffert sich damit auf 0,4. Bezogen auf die Plangebietsgröße von 1.200 m² errechnet sich entsprechend eine Geschossflächenmehrung von 480 m². Geht man entsprechend der Bemessungsgrundlage im Geschosswohnungsbau von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 85 m² Geschossfläche aus, so sind durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf durchschnittlich 5,7 (gerundet 6) Wohnungen zusätzlich möglich. Bei einem Faktor von 3,75 Fahrten pro Wohneinheit wären 22,5 Kfz pro 24 Stunden anzusetzen. Hinzu kämen 12 Kfz pro 24 Stunden für Besucher. Der Gesamtwert liegt deutlich unterhalb der Bagatellgrenze. Selbst wenn mehr Wohneinheiten errichtet werden würden, wird dies bei weitem nicht zu einer Überschreitung der Bagatellgrenze führen. Insofern sieht der Markt Markt Schwaben die Verkehrserhöhung und die damit einhergehende Verkehrslärmzunahme als nicht abwägungsrelevant an.

V. Fossile Energieträger
Aus Sicht des Marktes Schwaben sind weiterführende Reglementierungen, Ausschlüsse und Vorgaben in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erforderlich. Gemäß dem aktuellen Anforderungskatalog sind bei Neubaumaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren betreffende Angaben hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien zwingend zu liefern, der Dämmstandard ist im Rahmen eines Gesamtkonzeptes (EnEV-Nachweis) zu belegen. Der betreffende Belang ist also insbesondere dem Bauvollzug vorbehalten und soll vorliegend nicht Gegenstand der städtebaulichen Planung sein. Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Standards, wie z. B. bei Ausweisung einer ökologischen / „solaren“ Mustersiedlung, sind vorliegend im innerörtlichen Kontext im Rahmen der Überplanung einer klein bemessenen Parzelle, nicht verhältnismäßig und nicht angemessen.

5.
Der in Ziffer 4 genannten Anwaltskanzlei und den Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

6.
Folgende Änderungen sind nach nochmaliger Prüfung in die Entwürfe des Bebauungsplans und der Begründung einzuarbeiten:

Die Festsetzung A.3.1 wird wie folgt angepasst:
Die höchstzulässige Grundfläche wird für das mit Bauraum A bezeichnete Teilgebiet auf 160 m² und für das mit Bauraum B bezeichnete Teilgebiet auf 310 m² begrenzt.
Das bisherige Planzeichen entfällt jeweils in der Satzung/Festsetzung und Planzeichnung.

Die Festsetzung A.3.4 wird wie folgt neu gefasst:
Eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächen durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauNVO genannten Anlagen ist für die Tiefgarage auf 235 m², die Stellplatzanlage ST 1 auf 30 m², die Stellplatzanlage ST 2 und ST 3 auf jeweils 15 m² begrenzt nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO."
Die bisherigen Planzeichen A.3.4.1 und A.3.4.2 sind damit entbehrlich und entfallen.

Das Planzeichen A.5.1.1 wird wie folgt ergänzt:
ST 1 Umgrenzung von Flächen für private Stellplätze, z.B. ST 1
In der Planzeichnung erhalten die privaten Stellplätze jeweils eine Nummer - also ST 1, ST 2 und ST 3. Die bisherigen Flächenangaben für die Tiefgarage und die Stellplätze in der Planzeichnung entfallen, da diese bereits in der Satzung ausgeführt sind.

Die Festsetzung A 3.8.3 wird wie folgt neu gefasst:
An der westlichen Seite der Bauräume A und B sowie an der südlichen Seite des Bauraums B werden von § 2 der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe des Marktes Markt Schwaben in der Fassung vom 02.03.2021 abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt. Diese ergeben sich aus den Baugrenzen in Verbindung mit der zugelassenen Wandhöhe.

In der Planzeichnung werden die Maße der Abstände der Baugrenzen zur westlichen Grundstücksgrenze bei den Bauräumen A und B ergänzt.

7.
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs einschließlich Begründung wird unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 22.09.2022 gebilligt.

8.
Die Verwaltung wird beauftragt die erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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6. Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Stellungnahme zum Fortschreibungsentwurf Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
17.03.2022
5
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
15.09.2022
6
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
22.09.2022
6

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (BayStMWi) hat zu den wesentlichen Änderungen aus dem ersten Beteiligungsverfahren ein ergänzendes Beteiligungserfahren eingeleitet. Kommunale Spitzenverbände, Städte, Gemeinden sowie die Öffentlichkeit können sich bis 19.09.2022 gegenüber dem Staatsministerium zum überarbeiteten Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms äußern. 

Die Möglichkeit zur Stellungnahme ist jedoch beschränkt auf die Themenbereiche, deren Änderungen neue oder verstärkte Beachtenspflichten zur Folge haben.  
Es handelt sich hierbei um folgende Themenbereiche:

  • Ziffer 1.2.2 Abs. 3: 
Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen
  • Ziffer 2.2.1 Abs. 2:
Ergänzung einer sog. Beharrensregelung für Gemeinden, die nach der ursprünglichen Entwurfsfassung einer anderen Gebietskategorie als bisher zugeordnet worden wären (Markt Schwaben nicht betroffen, da unverändert dem sog. „Verdichtungsraum“ zugeordnet) 
  • Ziffer 5.4.1 Abs. 3:
Verstärkung der Festlegung für die regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft
  • Ziffern 6.6.1 Abs. 1, 6.6.2 Abs. 1, 6.2.3 Abs. 4 und 7.1.3 Abs. 3:
Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur (Windenergie, Photovoltaik)
  • Ziffer 7.2.5 Abs. 1, 2 und 5 sowie Ziffer 7.2.6 Abs. 1 und 2:
Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement

Zu beachten ist hierbei, dass das Landesentwicklungsprogramm zwischen den Begriffen „Ziele“ und „Grundsätze“ unterscheidet:
Ziele sind verbindliche Vorgaben der Raumordnung und bei der kommunalen Planung zwingend zu beachten („sind“). 
Der Begriff „Grundsätze“ ist definiert als Aussage der Raumordnung, die als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidung gilt („soll“).  


Der Bayerische Städtetag beabsichtigt, zu den geplanten Änderungen bei den oben angeführten Themenbereichen entsprechend des von der Geschäftsstelle bereits vorbereiteten Entwurfs Stellung zu nehmen. Der Entwurf der Stellungnahme vom 05.08.2022 ist dieser Beschlussvorlage in Anlage 2 beigefügt. 

Nachfolgend eine Kurzzusammenfassung der vorbereiteten Stellungnahme des Bayerischen Städtetages:

  • Zu Ziffer 1.2.2. Abs. 3 (Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen):
Es wird begrüßt, dass diese Festlegung nunmehr als Grundsatz, nicht mehr als Ziel formuliert werden soll. Die verschiedenen Modelle bei der Ausweisung von Bauland sind auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde angepasst und Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung. 

  • Zu Ziffer 2.2.1 Abs. 2 (Ergänzung einer sog. Beharrensregelung für Gemeinden, die nach der ursprünglichen Entwurfsfassung einer anderen Gebietskategorie als bisher zugeordnet worden wären):
Die Aufnahme einer Beharrensregelung wird ausdrücklich begrüßt.

  • Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 3 (Verstärkung der Festlegung für die regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft):
Die exklusive Sicherung von Flächen für einzelne Raumfunktionen erhöht den Druck auf die übrigen Flächen, insbesondere auch im Hinblick auf die für die Energiewende notwendigen Flächen und Einrichtungen.

  • Zu den Ziffern 6.6.1 Abs. 1, 6.6.2 Abs. 1, 6.2.3 Abs. 4 und 7.1.3 Abs. 3 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur – Windenergie, Photovoltaik):
Im Landesentwicklungsprogramm sollte hinsichtlich der Zielvorgaben für den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix nicht nur auf andere Ebenen (Fachstellen und allgemeine Klimaschutzziele) verwiesen werden, sondern es sollten hier konkrete mittelfristige Ziele formuliert werden, um dadurch einen verlässlichen Rahmen für die kommunale Planung zu schaffen.

  • Zu Ziffer 7.2.5 Abs. 1, 2 und 5 sowie Ziffer 7.2.6 Abs. 1 und 2 (Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement):
Zu diesen konkreten Ergänzungen werden keine Einwände erhoben
(Anmerkung der Verwaltung: An dieser Stelle ist im Landesentwicklungsprogramm u.a. auch der Grundsatz festgehalten, bestehende Siedlungen vor einem mindestens hundertjährlichen Hochwasser zu schützen.)


Der Zusammenfassung der Ergebnisse des bisherigen Beteiligungsverfahrens kann entnommen werden, dass neben dem Markt mehrere Gemeinden und Planungsverbände Bedenken hinsichtlich der in Ziffer 3.2 formulierten Strategien für die Aktivierung von Potentialen der Innenentwicklung geäußert hatten. Es stand die Sorge im Raum, dass Verfahren aufgrund neuer Nachweise und Dokumentationen zusätzlich zu dem im Bauleitplanverfahren bereits gesetzlich vorgegebenen umfangreichen Prüfungen und Abwägungsgeboten zeitlich noch weiter in die Länge gezogen werden könnten. 
Hierzu stellt das Staatsministerium in seiner Synopse zu den Ergebnissen des Beteiligungs-verfahrens fest, dass dieses Ziel aufgrund der Rechtsprechung neu formuliert werden musste, inhaltlich werde aber der Status quo gewahrt. Verschärfungen seien mit der neuen, ausführlicheren Formulierung des Ziels „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ nicht verbunden. Auch wurde im aktuellen Entwurf die Formulierung hinsichtlich der erforderlichen Einbeziehung der Grundstückseigentümer etwas entschärft und für die Begründung des Bedarfs an neuen Siedlungsflächen die Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen.…“ des Staatsministeriums als Hilfestellung empfohlen.



Da die Frist für die Abgabe einer erneuten Stellungnahme an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 19.09.2022 endete, wurde das Thema bereits in der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 15.09.2022 behandelt. Hierbei wurde folgender Beschluss gefasst:
„ Der Markt Markt Schwaben schließt sich in seiner aktuellen Stellungnahme an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zum überarbeiteten Fortschreibungsentwurf in der Fassung vom 02.08.2022 der Äußerung des Bayerischen Städtetages an. Darüber hinaus werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen zu den Themenbereichen des erweiterten Beteiligungsverfahrens vorgetragen.“
 
Entsprechend des Beschlusses des Haupt- und Bauausschusses vom 15.09.2022 hat die Verwaltung in der Folge die Stellungnahme des Marktes beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingereicht.

Im Nachgang soll nun auch der Marktgemeinderat über den aktuellen Sachstand der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms informiert werden und der vom Haupt- und Bauausschuss hierzu gefasste Beschluss dem Marktgemeinderat zur Billigung vorgelegt werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom Beschluss des Haupt- und Bauausschusses in der Sitzung am 15.09.2022 zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) und billigt diesen Beschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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7. Erlass einer Verordnung zum Schutz der Bäume im Gemeindegebiet des Marktes Markt Schwaben (Baumschutzverordnung) Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Die Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und ZMS haben mit Schreiben vom 10.06.2022, eingegangen am 14.06.2022, einen Antrag auf Erlass der Baumschutzverordnung gestellt. 
Dieser Antrag stand auf der Tagesordnung der Sitzung des Marktgemeinderates vom 30.06.2022. Marktgemeinderatsmitglied Dr. Joachim Weikel stellte in dieser Sitzung den Antrag den Beratungsgegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Dem Antrag wurde einstimmig zugestimmt.
In einer Arbeitssitzung wurde am 28.07.2022 zwischen Vertreter/-innen der Verwaltung und des Marktgemeinderates Eckpunkte einer Baumschutzverordnung erarbeitet.
Der besiedelte Bereich wird zunehmend verdichtet durch Anbauten, Aufstocken und Bauen in zweiter Reihe. Die Verdichtung geht zu Lasten der Grundstücksfreiflächen und des Baumbestandes. Dabei ist die große Bedeutung einer angemessenen Begrünung und natürlichen Auflockerung der Ortschaften ebenso anerkannt wie der hohe gesundheitliche, klimatische und luftverbessernde Wert größerer Bäume in den Verdichtungsräumen und stark belasteten Wohnbereichen. Die positiven Wirkungen von Bäumen sind allgemein anerkannt: Sauerstofferzeugung, Staubfilterung, Schattenspende, Lärmschutz, Verdunstungskühle, Ästhetik. 

Anmerkungen:
  • Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert.
  • Das Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U) wurde zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert.
  • Der Geltungsbereich der Baumschutzverordnung darf sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken. Es besteht kein Erfordernis, den räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung mittels einer beigefügten Karte zu beschreiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 14 ZB 15.1373).
  • Bei der Festsetzung des Stammunfanges ist zu beachten, dass der Sinn der ökologischen Wertzumessung eines Baumes anhand seines Stammumfanges über oder unter 60 cm nicht erkennbar ist. Manch schnellwüchsige Holz hat mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm nicht den ökologischen Wert, den eine langsam wachsende Art schon mit unter 60 cm hat. 
  • Die Verwaltung wird bei Bedarf Antragsteller über die Art und den Umfang der erlaubten Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen grundsätzlich beraten.

Die CSU/FDP-Fraktion hat für diesen Tagesordnungspunkt am 13.09.2022 bereits einen Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt. 

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt, dass gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 der Geschäftsordnung eine namentliche Abstimmung stattfindet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Beschluss 2

In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Baumschutzverordnung soll jeweils ein Stammumfang von 60 cm und in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Stammumfang zwischen 60 und 119 cm zugrunde gelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Ergebnis der namentlichen Abstimmung: Mit "ja" haben gestimmt: Brandes Leonardo, Brandes Raphael, Czech Irmgard, Gfüllner Markus, Hertel Sascha, Kabisch Manfred, Korda Wolfgang, Neumüller Alessandra, Schreib Ronny, Dr. Weikel Joachim Mit "nein" haben gestimmt: Dahms Walentina, Delonge Florian, Gindert Elfriede, Hoser Manfred, Müller Heidi, Reiter Matthias, Schmitt Heinrich, Steffelbauer Markus, Stolze Andreas, Stolze Michael, Widmann Peter, Zeiff Tim

Beschluss 3

In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Baumschutzverordnung soll jeweils ein Stammumfang von 80 cm und in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Stammumfang zwischen 80 und 149 cm zugrunde gelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Ergebnis der namentlichen Abstimmung: Mit "ja" haben gestimmt: Brandes Leonardo, Brandes Raphael, Czech Irmgard, Dahms Walentina, Gfüllner Markus, Hertel Sascha, Kabisch Manfred, Korda Wolfgang, Neumüller Alessandra, Schmitt Heinrich, Schreib Ronny, Steffelbauer Markus, Stolze Andreas, Stolze Michael, Dr. Weikel Joachim, Widmann Peter, Zeiff Tim Mit "nein" haben gestimmt: Delonge Florian, Gindert Elfriede, Hoser Manfred, Müller Heidi, Reiter Matthias

Beschluss 4

Der Markgemeinderat beschließt:


Verordnung über den Schutz des Bestandes 

an Bäumen und Sträuchern in der Gemeinde Markt Schwaben

(Baumschutzverordnung) 
vom
[Ausfertigungsdatum]

Aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist sowie Art. 12 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, erlässt der Markt Markt Schwaben folgende Verordnung:

§ 1
Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist es,
1.        eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten,
2.        das Ortsbild zu erhalten, zu beleben, zu gliedern und zu pflegen,
3.        die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu fördern,
4.        schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren bzw. zu mildern.

§ 2
Schutzgegenstand
  1. Der Bestand an Gehölzen (Bäumen und Sträuchern) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.

(2)        Geschützt sind
1.        Gehölze mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm sowie
2.        mehrstämmige Gehölze, wenn einer der Stämme einen Umfang von 80 cm hat.
Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Verordnung gefordert wurden, selbst wenn sie das in Abs. 2 genannte Maß noch nicht erreicht haben.

§ 3
Verbote
(1)        Es ist verboten, geschützte Gehölze (Bäume oder Sträucher) ohne Genehmigung des Marktes Markt Schwaben zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern:
(2)        Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Gehölze gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes oder Strauches auf demselben Grundstück ist kein Entwurzeln im Sinne von Satz 1.
(3)        Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Gehölzen führen.
(4)        Ein Verändern liegt insbesondere vor, wenn an Gehölzen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen nachhaltig beeinträchtigen oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern.
§ 4
Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung bleiben ausgenommen:
1. Obstgehölze mit Ausnahme von Walnussbäumen,
2.        Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
3.        Gehölze in Gartenparzellen von Kleingartenanlagen.
4.        der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält,
5.        Maßnahmen in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.

§ 5
Genehmigung
(1)        Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume (oder Sträucher) ist zu genehmigen, wenn
1.        der Stammumfang gem. § 2 Abs. 2 zwischen 80 und 149 cm liegt, oder
2.        aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, oder
3.        der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
4.        die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
5. Gehölze infolge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben.
(2)        Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume (oder Sträucher) kann im Einzelfall genehmigt werden, wenn
1.        überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern oder
2.        die Befolgung der Beschränkungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vereinbar ist oder
3.        die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

§ 6
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
(1)        Die Genehmigung nach § 5 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
(2)        Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Gehölzen angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen (mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden), Gehölzarten und Pflanzfristen näher bestimmt werden.
(3)        Hat der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter entgegen dem Verbot des § 3 geschützte Bäume (oder Sträucher) entfernt, zerstört oder verändert, können angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung angeordnet werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)        Ist in den Fällen des Abs. 2 und 3 eine angemessene Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den Kosten, die für die angemessene Ersatzpflanzung eines dem beseitigten Gehölz in Qualität und Quantität vergleichbaren Gehölzes auf öffentlichen Grünflächen hinsichtlich der Anschaffung, Lieferung, fachgerechten Pflanzung und die Entwicklungspflege für die Dauer von fünf Jahren erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Gehölzen zu verwenden.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1)        Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 50.000 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 geschützte Gehölze ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.
(2)        Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 58 des Bayerischen Naturschutzgesetzes.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Ergebnis der namentlichen Abstimmung: Mit "ja" haben gestimmt: Brandes Leonardo, Brandes Raphael, Czech Irmgard, Dahms Walentina, Gfüllner Markus, Hertel Sascha, Hoser Manfred, Kabisch Manfred, Korda Wolfgang, Neumüller Alessandra, Schmitt Heinrich, Schreib Ronny, Steffelbauer Markus, Stolze Andreas, Stolze Michael, Dr. Weikel Joachim, Widmann Peter, Zeiff Tim Mit "nein" haben gestimmt: Delonge Florian, Gindert Elfriede, Müller Heidi, Reiter Matthias

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8. Antrag der ZMS vom 14.09.2020 KL20-2 Lichtverschmutzung „Verringerung Lichtverschmutzung, Energie- und Kosteneinsparung sowie CO2 Verringerung“ Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö Sachstandsinformation 8

Sachvortrag

Die ZMS-Fraktion hat am 14.09.2020 den Antrag zum Thema „KL20-2 Lichtverschmutzung „Verringerung Lichtverschmutzung, Energie- und Kosteneinsparung sowie CO2 Verringerung“ eingereicht.

Bisherige Beschlüsse:        

Auf die lfd. Nr. 5 der öffentl. Sitzung des Sonderausschusses vom 21.01.2021 wird verwiesen.
Auf die lfd. Nr. 4 der öffentl. Sitzung des MGRs vom 24.02.2022 wird verwiesen.
An die SSI in der nicht öffentl. Sitzung des MGRs vom 14.07.2022 wird verwiesen.

Der Antrag vom 14.09.2020 liegt dieser Sachstandsinformation bei und besteht aus zwei Punkten:

Punkt 1: Markt Schwaben ist seit Herbst 2019 Klimaschutzzone und hat sich der Absichtserklärung zur Klimaneutralität bis 2030 angeschlossen! Deshalb beantragen wir einen Maßnahmenkatalog zur Verringerung der Lichtemissionen in Markt Schwaben zu erarbeiten. Dies würde zu einer Einsparung von Energie, Kosten und infolgedessen zur Verringerung von C02 führen.

Punkt 2: Als erste Maßnahme soll der Einsatz von Bewegungsmeldern und Lichtdimmern gegenüber der permanenten Be- und Ausleuchtung des P&R Parkhaus im Burgerfeld in den Abend und Nachtstunden bis 3 Uhr, sowie die durchgehende nächtliche Beleuchtung am Bauhof Markt Schwaben geprüft werden. Markt Schwaben selbst muss als Vorbild dienen.

In Bezug auf Punkt 1 verweist die Verwaltung auf den Sachvortrag der Abteilung Bauen und Umwelt aus der Sondersitzung vom 21.01.2021.

Zu Punkt 2 hat das Sachgebiet Gebäudemanagement für die Sitzung des Marktgemeinderates am 24.02.2022 Stellung genommen und die Ergebnisse in den Punkte a) – c) dargestellt.

Da sich zu Punkt 2 mehrere Aktualisierungen ergeben haben, hat das Sachgebiet Gebäudemanagement für die Sitzung des Gremiums am 14.09.2022 erneut Stellung genommen:





  1. Unten aufgeführt die aktuellen Beleuchtungszeiten im Parkhaus:


Die Beleuchtungszeiten stellten sich bei der Sitzung des Marktgemeinderates am 24.02.2022 wie folgt dar:

  • Die Treppenhausbeleuchtung ist 24 Std. in Betrieb.
  • In den Ebenen 1 und 2 sind von 01:30 Uhr – 04:30 Uhr zwei Drittel der Beleuchtung ausgeschaltet.
  • In der Ebene 0 wurde aufgrund mehrerer Bürgerbeschwerden (sehr dunkel) die Beleuchtung auf 24 Std. Dauerbetrieb erhöht.
  • Ansonsten ist die Beleuchtung mittels Dämmerungsschaltung gesteuert.
  • Auch aufgrund der Videoüberwachung im Parkhaus ist hier diese Grundbeleuchtung notwendig.

Die Beleuchtungszeiten wurden geändert und stellen sich zur Sitzung des Marktgemeinderates am 14.09.2022 wie folgt dar:

  • Neu: Die Treppenhausbeleuchtung ist bis dato 24 Std. in Betrieb. Sie wird derzeit durch das Personal des Bauhofes auf Dämmerungsschaltung umgestellt. Fertigstellung voraussichtlich zum 01.10.2022. Die Materialkosten liegen bei ca. 400 Euro.
  • Neu: Die Prüfung der Umrüstung auf Bewegungsmelder wurde durch eine Fachfirma vorgenommen. Das Angebot zur Umstellung vom 03.08.2022 lautet über brutto 23.382,43 Euro. 

Der Prüfungsauftrag vom 24.02.2022 hinsichtlich der Beleuchtung im Treppenhaus über Bewegungsmelder wurde durchgeführt und die Überlegungen umgesetzt. Ferner sollte geprüft werden, ob bei einer Reduzierung der Beleuchtung auf den einzelnen Ebenen, die Ausleuchtung der Frauenparkplätze erhalten bleiben könnte. Diese Prüfung ist noch nicht erfolgt. 

  1. Beleuchtungszeiten im Bauhof und Wertstoffhof:

Zum Stand vom 24.02.2022 hat sich bis zum 14.09.2022 keine Veränderung ergeben.

Die Beleuchtungsdauer ist nach den Öffnungszeiten des Bauhofs und des Wertstoffhofs ausgerichtet. Ausnahmen sind betriebsbedingte Einsätze (z. B. Winterdienst). Hier wird die Beleuchtung je nach Bedarf manuell ein- und ausgeschaltet (max. 2 Std.).








  1. Unten aufgeführt die aktuellen Beleuchtungszeiten weiterer Liegenschaften:

Zum Stand vom 24.02.2022 haben sich 14.09.2022 Veränderung ergeben.


Die Verwaltung kümmert sich auch im Hinblick auf die seit 2018 bestehende Haushalts­konsolidierung kontinuierlich um eine energie- und kosteneffizientere Beleuchtung bei den kommunalen Liegenschaften. 

Aktuell wird die Wegebeleuchtung am Postanger auf warmweißes LED umgerüstet. In Planung sind ferner die Außenbereiche des Rathauses und des Sportparks. Die Umsetzung erfolgt durch Bauhofpersonal. Fertigstellung voraussichtlich zum 01.10.2022.

Ebenso hat die Verwaltung eine mögliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen bei allen 51 gemeindlichen Liegenschaften geprüft (Rathaus, Feuerwehrhaus, Heimatmuseum, Kläranlage, Wasserturm, etc.). Die Ergebnisse werden zusammengefasst und in Kürze dem Marktgemeinderat vorgestellt. 

Die beiden Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig und kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV und EnSikuMaV) des Bundeskabinetts vom 24.08.2022 befinden sich in Umsetzung. 

Konkret bedeutet dies u.a. die Herabsenkung der Lufttemperaturen in den Büros und Arbeitsräumen, das Ausschalten der Heizkörper auf den Fluren, die Deaktivierung von Warmwasserboilern, die Absenkung der Lufttemperatur im Hallenbad, die Absenkung der Wassertemperatur im Hallenbad, u. v. m. Die Ergebnisse der derzeit laufenden Umsetzungen werden zusammengefasst und in Kürze dem Marktgemeinderat vorgestellt.

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9. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö 9

Sachvortrag

Verkauf von Wein, Öl und Seife auf dem kommenden Herbstmarkt am 09.10.2022 sowie ein Benefizkonzert am 23.10.2022 in der Theaterhalle,

  • Kämmerer Andreas Kleebauer informiert, dass die Preise an der E-Ladesäule im Schlossgraben ab dem 01.10.2022 von 44 ct auf 49 ct erhöht werden müssen. Die Erhöhung dient ausschließlich der Kostendeckung.

  • Marktgemeinderatsmitglied  Florian Delonge erkundigt sich, warum in der Bahnhofstraße die Parkzeit auf zwei Stunden ausgeweitet wurde.  Hierzu wurde angemerkt, dass dies in sukzessiver Umsetzung eines älteren Beschlusses des UVSK-Ausschusses erfolgt sei.

Datenstand vom 12.10.2022 17:48 Uhr