Datum: 05.08.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Unterbräusaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Markt Schwaben
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:59 Uhr bis 22:32 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
2.1 Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 17.06.2021
2.2 Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 15.07.2021
3 Antrag auf Baugenehmigung mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Anbau an Wohnhaus zu Wohnraumerweiterung; Am Ziegelstadel 7, Flurnr. 1057/19 Beratung und Beschlussfassung
4 Antrag auf Baugenehmigung Geländeauffüllung auf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Bodenverbesserung In der Flur Haus, Fl.Nrn. 1421 + 1424 Beratung und Beschlussfassung
5 Bauantrag mit Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächen- und Stellplatzsatzung Umbau und Neubau Mehrfamilienhaus mit Garagen, Bahnhofallee 7, Fl.Nr. 344/15 Beratung und Beschlussfassung
6 Bauleitplanverfahren der Gemeinde Pliening Aufstellung des Bebauungsplans "Pliening Nord-West" Sachstandsinformation
7 Einführung eines Fahrradleasingmodells für Beschäftigte Beratung und Beschlussfassung
8 Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö 1

Sachvortrag

Erster Bürgermeister Michael Stolze stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet die Sitzung. 

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2. Genehmigung von Sitzungsniederschriften, Beschlussfassung über die Empfehlungen, soweit diese nicht Gegenstand der Tagesordnung sind und Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö beschließend 2
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2.1. Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 17.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö beschließend 2.1

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 17.06.2021 zu genehmigen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Umwelt-, Verkehrs-, Sozial- und Kulturausschusses vom 17.06.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2.2. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 15.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö beschließend 2.2

Sachvortrag

Es gilt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderates vom 15.07.2021 zu genehmigen. Es werden folgende Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung bekannt gegeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Vergabe Gewerk Fassade 1 (Holz/Glas)
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung den Auftrag für das Gewerk Fassade 1 Holz/Glas an die Seufert-Niklaus GmbH in Höhe von brutto 3.745.250,13 EUR zu vergeben.

Neubau kommunales Schulzentrum
Nachträge Gewerk Baumeister
Das Gremium genehmigt die Nachträge der Fa. Hönninger in Höhe von brutto 9.946,74 €.

Gewässerausbau Hennigbach
öffentliche oder beschränkte Ausschreibung
Das Gremium beschließt, die Maßnahme P-15-TB-1038 - Ausbau Hennigbach, nach der ergebnislosen Ausschreibung im Frühjahr 2021, im August 2021 beschränkt auszuschreiben.

Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept
Parkscheinautomaten in Markt Schwaben - Auftragsvergabe
Das Angebot der „ght gmbH“ vom 28.06.2021 erfüllt nicht das Leistungsverzeichnis. Dem Angebot waren ausführliche technische Erläuterungen und Prospekte der angebotenen PSA, des Parkraummanagementprogrammes, der Online-Automatenbetriebsplattform und sonstiger Einrichtungen beizulegen. Es waren keinerlei Unterlagen beigefügt, so dass das Angebot nicht geprüft werden konnte. Das Angebot ist daher gemäß § 42 UVgO auszuschließen.
Der Auftrag zur Errichtung und Inbetriebnahme von sechs Parkscheinautomaten in der Ortsmitte von Markt Schwaben wird an die Firma Flowbird Deutschland GmbH, Am Kiel-Kanal 2, 24106 Kiel gemäß Angebot vom 30.06.2021 vergeben. Der Auftrag hat einen Wert von brutto 39.734,10 € (netto 33.390,00 €).

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 15.07.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung mit Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Anbau an Wohnhaus zu Wohnraumerweiterung; Am Ziegelstadel 7, Flurnr. 1057/19 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö beschließend 3

Sachvortrag

Das Grundstück Fl.Nr. 1057/19 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 52 / Neufassung des Bebauungsplans Burgerfeld, hier: Teilbebauungsplan Burgerfeld I“ mit seiner Änderung „Nr. 52 c / 3. Änderung zum Bebauungsplan Burgerfeld II“. 
Der Antragsteller plant im Erdgeschoss seines Reiheneckhauses Am Ziegelstadel 7 einen Anbau in der Größe von 8,78 m x 5,71 m bzw. 4,335 m mit Flachdach. Der Anbau dient dem Eigenbedarf und soll als Büro und Vergrößerung des Wohnraums dienen.
Die Bemessung der erforderlichen Stellplatzzahlen richtet sich laut Bebauungsplan „Burgerfeld“ nach den Richtzahlen gemäß Ministerialamtsblatt (MABl.) Nr. 6/1978 vom 12.02.1978. Demnach sind für Einfamilienhäuser 1 – 2 Stellplätze nachzuweisen. Laut Eingabeplan sind für das Grundstück zwei Stellplätze vorhanden. 
Für den geplanten Anbau werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich und wie unten beschrieben beantragt:
  1. Überschreitung der Baugrenzen:
Die festgesetzte Baugrenze wird durch den Anbau komplett überschritten.
Begründung: „Der Bebauungsplan wurde bei der Ausführung den geplanten Gebäuden maßgeschneidert. Es ist ohne Befreiung keine Erweiterung des Wohnraums möglich“
  1. Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche (258 m²) und Geschossfläche (516 m²):
Die zulässige Grund- und Geschossfläche wird um 40,53 m² überschritten.
Begründung: „Obwohl der Bebauungsplan auf das geplante Gebäude abgestimmt war, ist die zulässige Grundfläche (GR) und Geschossfläche (GF) jetzt schon geringfügig überschritten. Die weitere Überschreitung von ca. 40 m² ist gering, zudem beträgt die Grundflächenzahl lediglich 0,20. Diese ist zwar hier nicht relevant, in allgemeinen Wohngebieten geht man aber immer von einer zulässigen GRZ von 0,30 – 0,40 aus. Auch die Geschossfläche ist bereits überschritten, der geplante Anbau erhöht diese in geringem Maße. Die GFZ beträgt 0,40 und liegt auch deutlich unter den Vorgaben der Baunutzungsverordnung mit max. 1,2 in reinen oder allgemeinen Wohngebieten. 
Als Referenzobjekt für eine Befreiung in beiden obigen Punkten gilt hier der nahezu identisch gelagerte Fall Paul-Klee-Straße 20 (Bebauungsplan Burgerfeld), in dem es auch keine Beanstandungen bzgl. städtebaulicher Vertretbarkeit sowie Verletzung der Grundzüge der Planung gab.“
  1. Dachform:
Als Dachform sind Satteldächer, Pultdächer und versetzte Pultdächer zugelassen. Die zulässige Dachneigung ist beschränkt auf 15 bis 30 Grad. 
Begründung: „Laut Bebauungsplan sind Sattel- oder Pultdächer zulässig, aber es ist ein Flachdach geplant. Streng genommen sind aber auch die bestehenden Dachterrassen Flachdächer, ebenso wie das begrünte Parkdeck. Eine derartige Ausführung ist auch bei dem Anbau geplant, da durch das Flachdach am wenigsten in den Bestand eingegriffen wird und durch die Begrünung auch keine Grünfläche verloren geht. 
Allgemein sind nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung der direkten Nachbarn ist schriftlich erteilt, mögliche Einschränkungen bei Belichtung, Belüftung, Beschallung und/ oder Abstandsflächen sind nicht gegeben.“
Stellungnahme des Sachgebiets Planen und Bauen hierzu: 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. 52 / Neufassung des Bebauungsplans Burgerfeld, hier: Teilbebauungsplan Burgerfeld I“ wurde bereits für einen vergleichbaren Anbau auf dem Grundstück Fl.Nr. 2124, Paul-Klee-Straße 20, das gemeindliche Einvernehmen (Protokollauszug Haupt- und Bauausschusssitzung am 12.07.2016, lfd. Nr. 1.1 – siehe Anlage) und vom Landratsamt Ebersberg die Baugenehmigung erteilt. Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat erteilt dem Bauantrag „Anbau an ein Wohnhaus zu Wohnraumerweiterung“ auf dem Grundstück Am Ziegelstadel 7, Fl.Nr. 1057/19 mit den erforderlichen Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenze, Überschreitung der Grund- und Geschossfläche sowie Ausführung Flachdach, wie im Sachvortrag beschrieben, das gemeindliche Einvernehmen.  Durch das Landratsamt Ebersberg soll die Einhaltung der Abstandsflächen überprüft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung Geländeauffüllung auf einer landwirtschaftlichen Fläche zur Bodenverbesserung In der Flur Haus, Fl.Nrn. 1421 + 1424 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö beschließend 4

Sachvortrag

Die Grundstücke, auf denen der Oberboden aufgebracht werden soll, befinden sich im Außenbereich und sind im Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Das Vorhaben ist somit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch zu behandeln. 
Die landwirtschaftliche Fläche dient als Ackerland, die Lagebezeichnung lautet „In der Flur Haus“. Das Grundstück Fl.Nr. 1421 hat eine Größe von 24.618 m², das Flurstück Nr. 1424 eine Fläche von 48.439 m². Der Antragsteller plant auf einer Teilfläche von ca. 5.000 m² auf den beiden Ackergrundstücken eine Auffüllmenge von ca. 1.000 m³ in einer Höhe von ca. 20 cm aufzubringen. Es handelt sich hierbei um eine größere Menge von Oberboden, der von umliegenden Baustellen aus der Umgebung Finsing und Neuching stammt und momentan noch bei einer Baufirma in einer Halle eingelagert ist. 
Dem Antrag liegt bereits eine fachliche Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, die der Antragsteller dort vorab angefordert hat, vor. Laut dieser Stellungnahme diene diese Auffüllung der Bodenverbesserung. Der aufzufüllende Bereich liegt in einer leichten Senke, in der sich bei starken Niederschlägen der Humus ansammelt, der von den Außenbereichen angeschwemmt wird. Dies wird auch durch Fotos (Anlage zu dieser Beschlussvorlage) belegt. Durch die Aufbringung einer zusätzlichen Humusschicht würde die Abschwemmung verhindert und die durchwurzelbare Bodenschicht gleichmäßiger. Die Ertragsfähigkeit des Bodens würde dadurch nachhaltig insgesamt verbessert. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Geländeauffüllung auf einer Teilfläche von ca. 5.000 m² der beiden Grundstücke Fl.Nrn. 1421 und 1424 (In der Flur Haus) und in einer Höhe von ca. 20 cm wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Bauantrag mit Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächen- und Stellplatzsatzung Umbau und Neubau Mehrfamilienhaus mit Garagen, Bahnhofallee 7, Fl.Nr. 344/15 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö beschließend 5

Sachvortrag


Das Grundstück Bahnhofallee 7 befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Für den Neubau des Mehrfamilienhauses mit Garagen wurde am 08.12.2016 die Baugenehmigung erteilt. Am 31.07.2017 erging für die Tektur zur Erweiterung des genehmigten Neubaus durch ein zweites Untergeschoss ein Nachtragsbescheid. Inzwischen liegt ein erneuter Tekturantrag vor. 
Diese 2. Tektur beinhaltet folgendes: Im 1. Untergeschoss ergeben sich Änderungen bei den südlichen Wandöffnungen (Fenstern und Türen – hochwasserangepasste Bauweise), das 
2. Untergeschoss wird verkleinert, die Nutzfläche im Dachgeschoss wird der westlichen Wohnung des 2. Obergeschosses zugeordnet. Zusätzlich sind Änderungen bezüglich den Dachaufbauten/Dachgauben geplant. 
Für die Tektur liegen folgende erforderlichen Abweichungsanträge vor:
Antrag auf Abweichung von der Garagen- und Stellplatzverordnung und der gemeindlichen Stellplatzsatzung:
  1. Von § 2 Abs. 1 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV): Die Zu- und Abfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche ist kürzer als 3 m.
    Begründung: „Die Verkehrsfläche ist gut einsehbar, Verkehr ist stark verlangsamt und gering frequentiert (kurz vor Ende der Sackgasse)“
  2. Von der gemeindlichen Stellplatzsatzung: Errichtung 1/3 der Stellplätze oberirdisch.
    Begründung: „Die Satzung verlangt 1/3 der Gesamtzahl der Stellplätze oberirdisch. Vorliegend sind von den 12 Stellplätzen 4 Stück gewöhnlich (nicht Stapelparker) und oberirdisch.“
  3. Errichtung von Fahrradstellplätzen (2 Abstellplätze je Wohnung für Wohngebäude ab Wohnungen).
    Begründung: „Bei Genehmigung des Vorhabens galt keine Satzung bezüglich Fahrradstellplätzen. Darüber hinaus verfügen die Wohneinheiten über großzügige Kellerräume im selben Flur, wo das Thema Fahrräder entfallen war. Daher können Fahrräder dort für alle Wohneinheiten individuell untergebracht werden (somit auch kein Absperren der einzelnen Fahrräder mehr erforderlich).“
  4. Verzicht auf einen Stellplatz. Anstatt 14 erforderliche Stellplätze, Errichtung von 13 Stellplätzen (entsprechend Genehmigung vom 31.07.2017). 
Stellungnahme des Sachgebiets Planen und Bauen hierzu: 
  1. Mit Nachtragsbescheid vom 31.07.2017 wurde bereits die Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV erteilt.
  2. Die Abweichung ist vertretbar. Es sind vier oberirdische Stellplätze geplant.
  3. Die Abweichung ist vertretbar, weil die Wohnungen über großzügige Kellerräume verfügen (wie in der Begründung beschrieben). Zudem wurde nach der bisherigen Stellplatzsatzung von 2012 geplant und die Baugenehmigungen 2016 und 2017 (1. Tektur) erteilt.
  4. Die Abweichung ist vertretbar. Die Wohnflächenmehrung von 25,61 m² der Wohnung im 
    2. OG West wird durch die entsprechende Verkleinerung der Wohnfläche im 2. OG Ost flächenmäßig ausgeglichen. In der Baugenehmigung vom 08.12.2016 wurden im DG bereits Wohnräume genehmigt. Diese Wohnfläche wurde jedoch beim Stellplatznachweis übersehen und nicht berücksichtigt. Dies wird nun mit der 2. Tektur berichtigt. 
Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung:
  1. Giebelseite Ost: Unter Anwendung der ersten Seite des Schmalseitenprivilegs Überschreitung der Mitte des öffentlichen Raumes (Brücke Postanger).
    Begründung: „Die Überschreitung gemäß neuer Darstellungsweise (Bayerische Bauordnung 2021: nicht mehr 1/3 des Giebels, sondern genaue Projektion) ist nur geringfügig. Im Übrigen herrscht im Quartier eine diffuse Bauweise.“
  2. Straßenseite Nord: Die Anwendung der zweiten Seite des Schmalseitenprivilegs erstreckt sich über die gesamte Gebäudelänge.
    Begründung: „Die BayBO 2021 sieht eine Abstandsfläche von 0,4 ohne weitere Einschränkungen als Normalfall vor. Dadurch sind die öffentlichen Belange bereits gewahrt. Eine zusätzliche Beschränkung durch Satzung verfolgt städtebauliche Gründe. Insgesamt ist eine diffuse Bauweise im Quartier vorherrschend.“

Stellungnahme des Sachgebiets Planen und Bauen hierzu: 
Die Kubatur des Baukörpers bleibt gegenüber der Baugenehmigung vom 08.12.2016 im Wesentlichen unverändert. Nachdem mit dieser Tektur die südlichen Dachaufbauten geändert werden sollen, sind die Abstandsflächen nach der neuen Abstandsflächensatzung des Marktes zu prüfen. 
Nach Rücksprache mit Herrn Mendler vom Landratsamt Ebersberg und dessen Prüfbericht zum Tekturantrag, ist eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Sozialabstand nicht erkennbar, da bei fiktiver Verkürzung auf 0,4 H lediglich nach Osten eine vergleichsweise geringfügige Überschreitung der Wegmitte um ca. 0,5 m auf einer Länge von 
2,5 m nachgewiesen wird. Östlich des öffentlichen Weges befinden sich notwendige Stellplätze und somit keine Aufenthaltsräume. Nachdem im gesamten Gebiet eine diffuse Bauweise vorherrscht, sind hier Verkürzungen als städtebauliches Prinzip vorzufinden. Die Abweichung ist somit vertretbar.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zum Bauvorhaben „Umbau und Neubau Mehrfamilienhaus mit Garagen“ mit den hierfür erforderlichen Abweichungen von der Garagen- und Stellplatzverordnung, der gemeindlichen Stellplatzsatzung und der Abstandsflächensatzung, wie im Sachvortrag beschrieben, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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6. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Pliening Aufstellung des Bebauungsplans "Pliening Nord-West" Sachstandsinformation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö informativ 6

Sachvortrag

Der Gemeinderat der Gemeinde Pliening hat am 29.06.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans „Pliening Nord-West“ beschlossen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung.
Das bisher unbebaute Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand von Pliening. Es grenzt im Osten an ein reines Wohngebiet und wird im Norden vom Weidachweg und im Süden vom Mitterweg erschlossen.  
Ziel der Planung ist es, aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnraum auf gemeindeeigenem Grund neuen Wohnraum zu schaffen. Das Plangebiet soll als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Es ist eine Wohnanlage mit vier Baukörpern einschließlich einer Tiefgarage vorgesehen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben die Möglichkeit bis zum 06.09.2021 zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen. 
Da die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans keine Belange des Marktes Markt Schwaben berührt, wird die Verwaltung der Gemeinde Pliening mitteilen, dass keine Anregungen vorgebracht werden.
Hierbei wird auch darauf hingewiesen, dass von einer weiteren Beteiligung des Marktes im Verfahren abgesehen werden kann, sofern es sich nicht um wesentliche in die Planung eingreifende Änderungen handelt.

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7. Einführung eines Fahrradleasingmodells für Beschäftigte Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö beschließend 7

Sachvortrag

Der Marktgemeinderat hat am 10.06.2021 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen zu prüfen, ob für Mitarbeiter/-innen die Möglichkeit der Einführung von sog. „Jobrädern“ möglich ist.
Allgemeines
Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 ermöglicht es öffentlichen Arbeitgebern, ihren Beschäftigten ein Fahrradleasingmodell anzubieten.
Demnach können Bestandteile des Entgelts zur Nutzung steuerlicher Vorteile zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern im Sinne des § 63 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einzelvertraglich umgewandelt werden. § 63 a StVZO definiert den Begriff des Fahrrades, von der Regelung zur Entgeltumwandlung sind danach Fahrräder, Lastenräder, Pedelecs und E-Bikes umfasst. 
  • Pedelec steht für Pedal Electric Cycle. Diese Fahrräder bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt und gelten rechtlich als Fahrrad, solange die Motorunterstützung nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h erfolgt.

  • E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sie gelten rechtlich als Fahrrad, solange sie ohne Treten keine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen.

Geltungsbereich
Der TV-Fahrradleasing gilt nur für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
Zudem sind bestimmte Personengruppen wie Auszubildende und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen (§ 1 TV-Fahrradleasing).
Ausgeschlossen sind aktuell ebenso Beamtinnen und Beamte, weil hierfür eine entsprechende beamtenrechtliche Grundlage fehlt. Sollte der bayerische Gesetzgeber die Voraussetzungen schaffen, sollen auch die Beamt/innen am Fahrradleasing durch Entgeltumwandlung teilnehmen.
Umsetzung des Fahrradleasings durch Entgeltumwandlung
Hinsichtlich des TV-Fahrradleasing sind unterschiedliche Vertragsbeziehungen und mindestens drei unterschiedliche Verträge zu unterscheiden:

  1. Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber (als Leasingnehmer)

    Die Tarifvertragsparteien haben die einzelvertragliche Vereinbarung festgelegt. Das bedeutet:
    Der Markt (= Leasingnehmer) schließt mit einem Leasinganbieter (= Leasinggeber) den Leasingvertrag. Die Nutzungsdauer der Fahrräder wird dabei auf die in den gängigen Verträgen üblichen maximalen 36 Monate und der Wert des Leasinggegenstandes (Fahrrad, fest verbundenes Zubehör, Versicherungen und Wartungsleistungen) auf 7.000 € begrenzt.

    Die weiteren Vertragsbedingungen können je nach Anbieter unterschiedlich sein.

  1. Entgeltumwandlungsvertrag zwischen Beschäftigtem/r und Arbeitgeber

    Im Entgeltumwandlungsvertrag zwischen Beschäftigten und dem Markt wird vereinbart, die monatliche Nutzungsrate für das Fahrrad im Rahmen einer Entgeltumwandlung von den Bezügen der teilnehmenden Beschäftigten einzubehalten. 
    Das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt mindert sich um die Höhe der Leasingrate und es werden somit weniger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Im Ergebnis sinkt durch die Einsparung von Abgaben die Eigenbelastung. 
    Im Gegenzug stellt die Nutzungsüberlassung einen geldwerten Vorteil dar, der zu versteuern und zu versichern ist. Der geldwerte Vorteil beträgt 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich der Umsatzsteuer.
    Der Nachteil aus der Versteuerung des geldwerten Vorteils ist regelmäßig geringer als der Vorteil, der aus dem Entgeltverzicht steuer- und sozialversicherungsrechtlich entsteht. Dieser für die/den Beschäftigte/n positive Effekt erreicht allerdings nie die Höhe der Leasingrate.

  1. Überlassungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem/r und Arbeitgeber

Zwischen Beschäftigten und dem Markt wird eine Überlassungsvereinbarung abgeschlossen. Damit überlässt der Arbeitgeber den Beschäftigten das von ihnen individuell beim teilnehmenden Fachhändler ausgewählte Fahrrad oder Pedelec für die Dauer eines maximal dreijährigen Leasingzeitraums. Nach Ablauf des Leasingvertrags kann das Fahrrad durch die Beschäftigten erworben oder zurückgegeben werden.

Vorteile und Nachteile für die Beschäftigten
Durch die vorteilhafte Versteuerungs- und Sozialversicherungsabgabenregelung ist das Leasing-
Fahrrad in Summe günstiger als der private Kauf, wenn man die Laufzeit von drei Jahren
betrachtet. Anbieter werben damit, dass sich das Unternehmen durch das geringere Bruttoentgelt
Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) und Arbeitnehmer/innen bis zu 40 % im
Vergleich zu einem Privatkauf sparen (Quelle: https://www.deutsche-dienstrad.de/arbeitnehmer/, abgerufen am 21.07.2021).
Der Entgeltverzicht führt später zu einer geringfügig geminderten Rentenleistung (aktuell ca. 0,85 € monatliche Rentenminderung pro 1.000 € Bruttoumwandlung im Jahr). Dies gilt auch für
sonstige Sozialleistungen, die auf der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts
basieren (z. B. Krankengeld).
Die Anlage zum Beschlussvorschlag bietet eine beispielhafte Vergleichsrechnung für Tarifbeschäftigte (Quelle: Landeshauptstadt München).
In diesem Beispiel würden sich Beschäftigte bei einem Anschaffungspreis für ein Fahrrad von
3.000 € bei der Inanspruchnahme eines Fahrradleasingmodells in Form der Entgeltumwandlung insgesamt 1.031,41 € sparen. 
Zusätzlich zu dem Barkaufpreis hätte die/der Beschäftigte Aufwendungen für die Versicherung sowie für erforderliche Inspektionen zu tätigen, so dass bei einem Kauf insgesamt 3.527,65 € aufzuwenden wären, während beim Fahrradleasing nur Ausgaben von insgesamt 2.496,24 € für Beschäftigte anfallen würden. 
Die monatliche Nettobelastung beim Fahrradleasing für Beschäftigte würde bei diesem Beispiel 54,34 € betragen. Für die private Überlassung des Fahrrads wäre ein Betrag von 7,00 €/Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern. Zudem entstünde durch das Fahrradleasing bei einer Leasingdauer von 36 Monaten eine monatliche Rentenminderung von 3,51 €.
Ob sich Fahrradleasingmodelle in Form der Entgeltumwandlung im Einzelfall rechnen, kann nur individuell von der/dem Beschäftigten beurteilt werden.
Vorteile und Nachteile für den Markt
Die Vorteile der Überlassung eines Fahrrads zur Nutzung für private und dienstliche Fahrten
liegen auf der Hand: Das Fahrradleasing steigert die Arbeitgeberattraktivität, weil es ein innovatives Werkzeug bei der Suche und Bindung von Beschäftigten ist und deren Motivation erhöht.
Darüber hinaus fördert die Nutzung des Fahrrads den Gesundheitsschutz und die Gesundheitsprävention. 
Zudem sprechen ökologische Gründe für das Fahrradleasing, weil damit ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz geleistet wird und die Verkehrssituation verbessert wird.
Da bei den meisten Leasinganbietern die Diensträder durch den stationären Fahrradfachhandel ausgeliefert werden, ist das Fahrradleasing auch ein Umsatztreiber für den lokalen Handel.

Den Vorteilen stehen aktuell nicht bezifferbare Nachteile gegenüber: Neben dem Verwaltungsaufwand zur Einführung eines Fahrradleasingmodells (Prüfung der (tarif-)rechtlichen Rahmenbedingungen, Kontaktaufnahme mit möglichen Leasinggebern, Durchführung Vergabeverfahren) ist der laufende Pflegeaufwand (Prüfung rechtlicher Fragestellungen, Kontakt mit Leasinggeber) sowie im Besonderen der spätere Einzelfallvollzug (Abschluss Überlassungsvereinbarung und Entgeltumwandlungsvertrag, Umgang mit „Störfällen“ wie Kündigung, Zahlungseinstellungen etc.) zu nennen.

Unklar ist, in welcher Größenordnung mit einer Inanspruchnahme des Fahrradleasings zu rechnen ist, was die Einschätzung des Verwaltungsaufwandes erschwert. 

Jedoch sinken durch das geringere zu versteuernde Einkommen auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, sodass der zusätzliche Aufwand in etwa kompensiert wird und davon auszugehen ist, dass sich die Einführung eines Fahrradleasingmodells weitgehend kostenneutral gestalten wird.

Entscheidung über die Einführung des Fahrradleasings
Beschäftigte können aus dem TV-Fahrradleasing keinen individuellen Rechtsanspruch ableiten.
Die Entscheidung, ob ein Modell zum Fahrradleasing eingeführt wird, trifft der Markt als Arbeitgeber.
Mit der Einführung der Möglichkeit von Fahrradleasing in Form der Entgeltumwandlung wird eine grundsätzliche Regelung getroffen, die die Bezüge der Gemeindebediensteten betrifft.

Bietet der Markt eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des
Fahrradleasings an, so muss sie nach dem Wortlaut des TV-Fahrradleasing allen Beschäftigten
ein solches Angebot unterbreiten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen.
Die Möglichkeit, Sonderregelungen für einzelne Beschäftigtengruppen zu schaffen, ist tarifvertraglich ausgeschlossen.

Vergabeverfahren
Die Auswahl des Leasinggebers obliegt ausschließlich dem Markt als Arbeitgeber. 
Für das Fahrradleasing soll nur ein Anbieter gewonnen werden, da das Zulassen mehrerer Leasinggeber einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. 
Dabei sind die vergaberechtlich gebotenen Vorschriften zu beachten und es ist in jedem Fall ein transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb zwischen den möglichen Anbietern sicherzustellen.

Die Einführung des Fahrradleasings in Form der Entgeltumwandlung ist für den Markt zwar weitgehend kostenneutral, bei der Berechnung des vergaberechtlichen Auftragswerts sind allerdings die geschätzten Beiträge, die aufgrund der Entgeltumwandlung vom Entgelt der teilnehmenden Beschäftigten einbehalten werden, zu berücksichtigen.

Unter der Annahme, dass 10 % der Berechtigten das Fahrradleasing in Anspruch nehmen und dabei der durchschnittliche Fahrradpreis bei 3.000 € liegt, ergibt sich (inkl. Zusatzkosten für Versicherung und Inspektion) ein geschätzter Auftragswert von ca. 58.000 €.

Zur Auswahl des Leasinggebers ist daher die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich. 

Vor einer Vergabe wäre allerdings noch eine verwaltungsinterne Umfrage vorgesehen, um die voraussichtliche Inanspruchnahme und dadurch den Auftragswert genauer zu ermitteln.
In Abhängigkeit von dem dadurch ermittelten geschätzten Auftragswert wird eine Vergabeermächtigung durch das hierfür zuständige Gremium (Haupt- und Bauausschuss bzw. Marktgemeinderat) erforderlich sein. 

Lohnsteuerliche Behandlung und Beteiligung Finanzamt
Die lohnsteuerliche Behandlung wird nach Auswahl eines Anbieters und Vorliegen des entsprechenden Leasingvertrages, des Entgeltumwandlungsvertrages und der Überlassungsvereinbarung ggf. im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft i.S.v. § 42e EStG mit dem Finanzamt Ebersberg abgestimmt.

Beteiligung des Personalrates
Der Personalrat hat gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayPVG über Fragen der Lohngestaltung
innerhalb der Dienststelle mitzubestimmen. Der Personalrat wird daher bei der
Ausgestaltung des Leasingmodells entsprechend beteiligt werden. 

Quellenhinweis:
Die Informationen zum Fahrradleasing sowie die Beispielberechnung wurden (nach inhaltlicher Prüfung) leicht abgeändert aus einer Sitzungsvorlage der Landeshauptstadt München übernommen (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 03722).

Beschluss

Es wird ein Fahrradleasingmodell für Beschäftigte in Form der Entgeltumwandlung eingeführt. Für Beschäftigte, die aufgrund derzeit fehlender personalrechtlicher Zulässigkeit keine Fahrradleasingmodelle nutzen können, wird ein Fahrradleasingmodell in Form der Entgeltumwandlung zu dem Zeitpunkt eingeführt, wenn die personalrechtliche Zulässigkeit gegeben ist. Die Verwaltung wird beauftragt, die vergaberechtlichen Schritte zur Gewinnung eines geeigneten Leasinganbieters vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Informationen, Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 05.08.2021 ö 8

Sachvortrag

Datenstand vom 20.09.2021 14:25 Uhr