Gemeinderat Aigner persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Aigner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Nach Durchsicht und Prüfung der eingereichten Unterlagen nimmt der Gemeinderat
wie folgt Stellung:
- Baufenster
Die Überschreitung des Baufensters liegt mit 169,5 m² (zu 682m² Gebäudefläche) in einem geringfügigen Bereich und kann befreit werden.
- Private Grünfläche
Dem betrieblichen Ablauf des Unternehmens geschuldet benötigt der Betrieb große Verkehrsflächen für Schleppkurven und Rangierflächen. Der Antragsteller hat im vorgelegten Plan die größtmögliche, mit einem reibungslosen Betriebsablauf vereinbare Grünfläche auf dem Grundstück dargestellt. Der Grundgedanke des grün umrandeten Grundstücks wird im Allgemeinen beibehalten. Die größere Breite der Zufahrt wird ebenso mit der entsprechenden Schleppkurve beim Ein- und Ausfahren begründet.
Einer Abweichung der geforderten privaten Grünflächen kann daher zugestimmt werden.
- Nebenanlage
Das Palettenlager wurde weitestgehend aus den ursprünglichen Grünflächen herausgezogen. Damit ist eine ausreichende Hintergrünung und somit verringerte Ansicht vom Achendamm aus gesehen möglich. Das Lager dient den betrieblichen Abläufen des Betriebes. Eine logistisch sinnvolle Unterbringung des Lagers innerhalb des Baufensters scheint nicht möglich. Eine schädliche Wirkung für das Gebiet ist durch dieses Lager nicht zu erwarten. Einer Befreiung von der Festsetzung zu den Nebenanlagen kann daher zugestimmt werden.
- Fassadengestaltung
Dem Ausschuss wurden anthrazitfarbene Metall-Muster der geplanten Fassadengestaltung vorgelegt. Die Ausführung in Sandwich-Fertigteilen entspricht heutigen Standards, die unter energetischen (Dämmung) und brandschutzrechtlichen Anforderungen einer wirtschaftlichen Lösung entsprechen. Die Ansichten zum Achendamm sowie zur Straße hin werden durch Tore unterbrochen. Das vorgelegte Muster entspricht nicht den ortsplanerischen Anforderungen.
Eine Ausführung in Metall wird jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die Ansicht soll aber dem Grundgedanken des Bebauungsplanes nicht widersprechen.
Der Gemeinderat beschließt, die genannten Befreiungen bei Einreichung eines Bauantrags in Aussicht zu stellen.