Bauantrag auf Neubau einer Gewerbehalle mit KFZ-Werkstatt, Immobilienbüro, Wohnmobilvermietung mit Eigentumswohnung und Wohnhausanbau auf dem Grundstück Fl.-Nr. 306 im eingeschränkten Gewerbegebiet Marquartstein Nord an der Windeckstraße.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 05.07.2021 ö 8

Beschluss

Gemeinderat Aigner persönlich beteiligt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO. Gemeinderat Aigner nimmt an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Nach Durchsicht und Prüfung der Bauantragsunterlagen erklärt der Gemeinderat zunächst, dass für das als Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 58 BayBO vorgelegte Bauvorhaben, das Genehmigungsverfahren durchzuführen und als Antrag auf Baugenehmigung zu behandeln ist, da gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 BayBO das Bauvorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eingeschränktes Gewerbegebiet Marquartstein Nord“ entspricht.
Der Gemeinderat stimmt daraufhin diesem Bauvorhaben grundsätzlich zu. Hinsichtlich des Einbaus eines Quergiebels und hinsichtlich der abweichenden Dachneigung des Quergiebels wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eingeschränktes Gewerbegebiet Marquartstein Nord“ ebenfalls grundsätzlich zugestimmt. Ein entsprechender Befreiungsantrag fehlt jedoch bei den vom Landratsamt Traunstein zur Verfügung gestellten Unterlagen und wurde vom Planer per Email am 01.07.21 übersandt. Ferner fehlt für die Kfz-Werkstatt ein schalltechnisches Prüfungsgutachten gemäß Nr. 14 Abs. 3 der Festsetzungen durch Text des Bebauungsplanes „Eingeschränktes Gewerbegebiet Marquartstein Nord“ (Nach Absprache mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde kann auf das Prüfungsgutachten nur dann verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass es sich um einen nicht störenden, geräuscharmen Betrieb wie bspw. ein Büro handelt; Nr. 14 Abs. 3 Satz 4 der Festsetzungen durch Text). Weiters fehlen ein Entwässerungsplan für Schmutz- und Regenwasser sowie ein Nachweis über die versickerungsfähigen Materialien bei der Herstellung der Stellplätze (Nr. 15 der Festsetzungen durch Text). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die GRZ-Berechnung unvollständig ist und sich lediglich auf das Gebäude bezieht, ohne Einrechnung der Zufahrten und Stellplätze. Für die überdachte Terrasse über dem Obergeschosse ist ein Geländer vorzusehen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 9

Datenstand vom 28.07.2021 15:05 Uhr