Die Gemeinde Marquartstein widmet gemäß Art. 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, den
„Treffpunkt Marquartstein“
in der Staudacher Straße 8 in Marquartstein als öffentliche Einrichtung wie folgt:
1. Widmung
1.1 Zur Förderung des sozialen Zusammenhaltes und der lebendigen Dorfgemeinschaft, des Kulturlebens, der sozialen und anderer im öffentlichen Interesse liegenden Aktivitäten stellt die Gemeinde Marquartstein die Räume des Treffpunkts Marquartstein als eine der Öffentlichkeit dienende Einrichtung zur Verfügung.
1.2 Eine Benutzung der Räume des Treffpunkts für Veranstaltungen, die ganz oder teilweise gewerblichen oder politischen oder religiösen Veranstaltungen dienen, ist ausgeschlossen.
1.3 Die Benutzung des Treffpunkts kann insbesondere abgelehnt oder nur unter Auflagen gestattet werden, wenn
a) die Kapazität nicht ausreicht,
b) die Nutzung mit dem Zweck der Einrichtung nicht vereinbar ist,
c) durch die Nutzung eine übermäßige Abnutzung oder Schädigung des Treffpunkts oder der Einrichtung droht,
d) oder der Nutzer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung und Benutzung bietet.
2. Benutzungsverhältnis
Die Benutzung der Räume im Treffpunkt erfolgt auf der Grundlage privaten Rechts. Die Nutzung der Räume wird durch das Quartiersmanagement organisiert. Die Vergabe erfolgt auf Grundlage einer Nutzungsordnung. Die Verwaltung wird zur Ausarbeitung und zum Vollzug der Nutzungsordnung ermächtigt.
3. Benutzungsentgelt
Für die Nutzungen, die ein offenes Angebot darstellen müssen, wird kein Benutzungsentgelt erhoben. Es können jedoch Kautionen vorgesehen werden, über die die Verwaltung entscheidet.
4. Zeitraum der Widmung
Die Widmung gilt ab 01.01.2024 und ist unbefristet.