Die Gemeinde Marquartstein widmet gemäß Art. 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, die
„Hochplattenbahn Marquartstein“
in der Schloßstraße 46 in Marquartstein als öffentliche Einrichtung wie folgt:
1. Widmung
1.1 Zur Förderung des Tourismus, der Steigerung der Attraktivität der Gemeinde und zur Nutzung durch die Erholungssuchenden stellt die Gemeinde Marquartstein die Hochplattenbahn Marquartstein als eine der Öffentlichkeit dienende Einrichtung zur Verfügung.
1.2 Die Hochplattenbahn Marquartstein wird als Regiebetrieb (Art. 88 Abs. 6 BayGO) geführt.
1.3 Die Benutzung der Hochplattenbahn Marquartstein steht nicht nur Gemeindeangehörigen, sondern allen Personen offen. Eine Benutzung kann insbesondere abgelehnt oder nur unter Auflagen gestattet werden, wenn
a) die Kapazität nicht ausreicht,
b) höhere Gewalt, witterungsbedingte Verhältnisse oder ein Defekt einen Betrieb ausschließt,
c) eine beabsichtigte Nutzung mit dem Zweck und der Ausgestaltung der Einrichtung nicht vereinbar ist,
d) oder der Nutzer nicht die erforderliche Geeignetheit für eine ordnungsgemäße Benutzung vorweist.
2. Benutzungsverhältnis
Die Benutzung der Hochplattenbahn Marquartstein erfolgt auf der Grundlage privaten Rechts und gemäß den allgemeinen Beförderungsbedingungen, welche durch den Gemeinderat festgelegt werden. Die Nutzung der Hochplattenbahn Marquartstein wird durch das Betriebspersonal geregelt. Das Betriebspersonal wird zum Vollzug der allgemeinen Beförderungsbedingungen ermächtigt.
3. Benutzungsentgelt
Für die Benutzung wird ein Beförderungsentgelt erhoben. Die Festlegung der Höhe des Beförderungsentgelts erfolgt durch den Gemeinderat.
4. Zeitraum der Widmung
Die Widmung gilt ab 04.06.2024 und ist unbefristet.