Der Gemeinderat Marquartstein beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Schloss Niedernfels“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 2413, 2413/1 und 2413/2 im Ortsteil Niedernfels von Marquartstein, der wie folgt umgrenzt ist:
Im Norden und Westen durch die Schloßstraße und im Süden und Osten durch den Tennbodenbach.
Die Umgrenzung dieses Gebietes ist im beiliegenden Entwurf, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, gekennzeichnet.
Das Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Erfordernis und Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Schloss Niedernfels“ ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Umwandlung der bisherigen Schulnutzung durch die Katholischen Jugendfürsorge zur Wohnnutzung durch die Schloss Niedernfels GmbH & Co. KG zu schaffen. In den beabsichtigen 3 Gebäuden, darunter das denkmalgeschützte Schloss Niedernfels, sollen rund 35 Wohnungen, davon 8 EOF, eine Verwaltungseinheit der KJF entstehen sowie eine Tiefgarage mit 50 Stellplätzen und 78 Fahrradstellplätzen und 15 oberirdischen Stellplätzen für Gäste und Carsharing.
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben. Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplanes ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).
In der Gemeinde Marquartstein besteht ein erheblicher Bedarf an Miet- oder Eigentumswohnungen in Hauptwohnungsbindung in denen Wohnen und gebietsverträgliches Arbeiten gleichermaßen möglich ist. Diesem wird mit dieser Bebauungsplanaufstellung Rechnung getragen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und umweltschützender Anforderungen erfolgen. Ferner wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB auf die Wohnbedürfnisse, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, der Schaffung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung, sowie den Anforderungen kostensparenden Bauens berücksichtigt. Insbesondere werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB die Bedürfnisse von Familien beachtet. Des Weiteren wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen, einerseits durch eine flächensparende bestandsorientierte Bebauung, andererseits durch noch festzusetzende Maßnahmen hinsichtlich Grünflächen und Baumpflanzungen.
Die Erschließung des allgemeinen Wohngebietes erfolgt durch die bestehende Ortstraße Schloßstraße. Die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung, sowie an die Abwasserentsorgung ist möglich.
Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich bislang ein Sondergebiet Schule (SO) aus und ist parallel entsprechend zu ändern.
Mit der Ausarbeitung der Planung wurde die Wüstinger Rickert Architekten und Stadtplaner PartGmbB, Frasdorf, beauftragt.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird in diesem Bereich im Regelverfahren mit zweistufiger Bürger- und Behördenbeteiligung nach § 30 BauGB i. V. m. § 12 BauGB und mit Umweltprüfung aufgestellt.
Mit dem städtebaulichen Vertrag und dem Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger Schloss Niedernfels GmbH & Co. KG zur Kostenübernahme und zur Durchführung des Vorhabens entsprechend der Vorhabenpläne, die im Rahmen des Verfahrens auszuarbeiten und abzustimmen sind.
Namentliche Nennung gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO:
Zweite Bürgermeisterin Claudia Kraus stimmt gegen diesen Beschluss.