Dem Gemeinderat wurden die nachfolgenden eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und abgewogen:
28.12.2018 und 27.11.2019: Eingang der Schreiben der Eheleute Birgid und Hans Troibner vom 28.12.2018 und 27.11.2019:
Schreiben vom 28.12.2018:
Dem Entwurf des Bebauungsplans Burgberg widersprechen wir für unser betroffenes Flurstück 100. Unsere landwirtschaftliche Fläche soll zu einer „Grünfläche, die dauerhaft von Bebauung sowie Lagerflächen freizuhalten ist“ erklärt werden.
Die Anmerkung in der Festsetzung, dass privilegierte Vorhaben für Landwirte zulässig sind schränkt unser Recht auf Eigentum ein, da wir keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Erwerbs unseres Lebensunterhaltes führen und wir somit nicht privilegiert sind. Diese Tatsache schränkt die Entwicklung und Bewirtschaftung unserer Fläche erheblich ein. Selbiges gilt für Lagerflächen. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sehen wir hier in keinster Weise gewahrt. Im Wohngebiet gibt es beispielsweise für die Lagerung von Brennholz keine Einschränkungen, auf einer „Wiese“, die der Land- und Forstwirtschaft dient, jedoch schon?
Flurstück 100:
Wir bitten um Herausnahme der landwirtschaftlichen Fläche von Flurnummer 100 aus dem Bebauungsplan. Diese Fläche ist westlich des denkmalgeschützten Anwesens Burgstraße 16. Es ist in keinster Weise beabsichtigt in diesem Bereich in Zukunft irgendein Vorhaben zu realisieren. Des Weiteren ist das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) aufgrund des Art. 24 BayDSchG bereits eingeschränkt und gesichert dass keinerlei Vorhaben ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden können. Zudem schließt Art. 6 Abs. 1 Satz 2
BayDSchG eine ortsplanerisch unerwünschte Ausuferung der Bebauung aus.
Auf den im Bebauungsplan-Entwurf eingefärbten grünen Bereich wird seit Jahrzehnten Brennholz und Bauholz gelagert.
Wo soll das Holz dann gelagert werden, da beabsichtigt ist diese Fläche frei von Lagerflächen zu halten? Auch befinden sich für gärtnerische Zwecke ein Erdhaufen und ein Komposthaufen auf der geplanten Grünfläche. Wohin mit diesen Lagerstätten?
Die Grünfläche wird momentan mit Ziegen beweidet. Darf deren Mist auf der Grünfläche weiterhin gelagert und ausgebracht werden?
Desweiteren stellen sich noch folgende Fragen:
Ist es auch weiterhin gestattet, dass Odel, Mist und Gülle auf die Wiese ausgebracht werden?
Wie sähe eine Entschädigung von Seiten der Planungsbehörde aus, da der Grund
aufgrund der Neuplanung abgewertet wird und das Recht auf Eigentum und
Selbstbestimmung eingeschränkt.
§§ 39 ff BauGB
§ 40 Abs. 1 Ziff. 8 und 12 BauGB
Eine weitere Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bebauungsplänen ist, dass der Anteil an Flächen, die dauerhaft frei von jeglicher Bebauung und Lagerflächen freizuhalten sind signifikant höher ist als in anderen.
Deshalb bitte ich, die im vorliegenden Entwurf beabsichtigte Planung der Grünfläche, die das Flurstück 100 betrifft, fallen zu lassen und die Fläche nicht in den Bebauungsplan Burgberg aufzunehmen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu beachten. In der bisherigen Planung sehen wir dies keineswegs berücksichtigt.
Für Gespräche stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Abwägung zum Schreiben vom 28.12.2018:
Die Fl.-Nr. 100 war auch bisher als Grünfläche im Bebauungsplan „Freiweidach“, sowie im Flächennutzungs- und Landschaftsplan festgesetzt. Aufgrund der vorangegangen Abwägungstatbestände im Rahmen der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde beschließt der Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses die Fl.-Nr. 100 (landwirtschaftliche Fläche), wie im ursprünglichen Bebauungsplan „Freiweidach“ auch, weiterhin als landwirtschaftliche Grünfläche festzusetzen.
Eine übliche landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ist weiterhin gegeben.
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
28.12.2018 und 27.11.2019: Eingang der Schreiben der Eheleute Birgid und Hans Troibner vom 28.12.2018 und 27.11.2019:
Schreiben vom 27.11.2019 (Eingang nach Auslegungszeitraum)
Seit dem Ende der Auslegung des Bebauungsplans Burgberg hat sich mittlerweile einiges geändert.
Mit dem Stichtag 31.12.2018 sind die Bodenrichtwerte um 30 % gestiegen und ein Ende ist nicht in Sicht.
Mit diesem Stichtag ist auch ein Großteil der landwirtschaftlichen Fläche des Flurstückes 100 aus der Richtwertgrenze herausgenommen worden. Zusammen mit dem Flurstück 101 verbleibt eine Restfläche von ca. 1.500 m2 in der Richtwertzone. Davon werden ca. 550m2 weiterhin landwirtschaftlich genutzt (Beweidung durch Ziegen).
Am 25.11.2019 fand aufgrund dieser Fläche ein Gesprächstermin beim Gutachterausschuss statt. Grund für die Flächengröße ist das Vorhandensein eines zweiten Baurechts auf dem Flurstück 101. Dabei handelt es sich um einen Holzstadel mit eingebautem Getreidekasten (Baujahr 1714). Dieser steht, wie das Nazipeter-Anwesen, unter Denkmalschutz.
Im Entwurf des Bebauungsplans ist hier eine blaue Umrahmung zu sehen. Ist es möglich dieses Wohnbaurecht auf das Flurstück 97 zu verlegen?
Nördlich der Flurnummer 101 befindet sich ein weiterer Stadel. Dieser beherbergt eine Autogarage, ein Waschhaus mit einer Schnapsbrennerei, eine Werkstatt und eine Schleppergarage.
Diese beiden Gebäude werden nach wie vor land- und forstwirtschaftlich genutzt.
Ist es möglich, die landwirtschaftlichen Flächen aus dem Bebauungsplan zu entnehmen bzw. so zu bezeichnen, dass es möglich ist diese aus der Richtwertzone zu entnehmen?
Laut Aussage vom Gutachterausschuss kann eine Fläche nur aufgrund eines gültigen Bebauungsplans aus der Richtwertzone genommen werden.
Für Gespräche stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Abwägung zum Schreiben vom 27.11.2019 (Eingang nach Auslegungszeitraum):
Nach Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange können die in der Anlage des Schreibens gekennzeichneten Flächen nicht aus dem Bebauungsplan herausgenommen werden. Diese waren schon Bestandteil des noch rechtskräftigen Bebauungsplanes „Freiweidach“. Auch diese Flächen in die anschließenden landwirtschaftlichen Grünflächen einfließen zu lassen, wird wohl nicht im Interesse des Antragstellers sein, zumal im ersten Schreiben vom 28.12.2018 kategorisch gefordert wird auch diese aus dem Bebauungsplan „Burgberg“ herauszunehmen. Ferner werden in diesem Schreiben auch gefordert die Grünflächen ins Dorfgebiet einfließen zu lassen, was zu dem neuerlichen Schreiben konträr steht. Das in diesem Bereich festzusetzende Dorfgebiet ist eh schon schmäler gefasst als im rechtskräftigen Bebauungsplan „Freiweidach“, sodass eine zusätzliche stückhafte Übernahme von sprunghaften Flächen zwischen den Gebäuden zu den landwirtschaftlichen Grünflächen ortsplanerisch verfehlt ist und zudem dem grundsätzlichen Willen des Antragstellers widerspricht. Der Gemeinderat beschließt aber auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses, dass das Dorfgebiet (MD) im nördlichen Bereich der Fl.-Nr. 100 nach Osten hin begradigt wird. Dem Hinweis bezüglich des denkmalgeschützten Getreidekastens aus dem Jahr 1714 (wurde vor 3 Jahren vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nachqualifiziert D-1-89-129-7) im Holzstadel nördlich des Nazipeter-Anwesen wird nachgekommen und im Bebauungsplan als Denkmal gekennzeichnet. Die blaue Baugrenze um das denkmalgeschützte Gebäude lässt daher keinesfalls die Möglichkeit eines Neubaus zu.