Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Fl.-Nr. 2415 in Niedernfels gemäß den Entwürfen des Architekturbüros Plötzeneder.
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 18.12.2017
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Nach Durchsicht und Prüfung der eingereichten Unterlagen lehnt der Gemeinderat diesen Antrag auf Bauleitplanung aus baurechtlichen, ortsplanerischen und strukturellen Gründen ab (Beschattungssituation, Ensembleschutz, Denkmalnähe, Ausgleichsproblematik, Erschließungsproblematik, unzulässige Länge einer Privatstraße, Schulnähe).
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern
, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Nach sachgerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander besteht keine Erforderlichkeit für eine städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich. Im Gegenteil, der Gemeinderat kommt zu dem Ergebnis diesen Bereich im Wesentlichen in seiner Ursprünglichkeit zu erhalten. Insbesondere führen die rein fiskalischen Gründe der Antragsteller nicht zu der Notwendigkeit einer Bauleitplanung. Unabhängig davon besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bauleitplanung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Einer zusätzlichen Bebauung in diesem Bereich wird daher auch insgesamt nicht zugestimmt.
Das Grundstück mit dem darauf befindlichen Bestandsgebäude ist baurechtlich nur auf der Grundlage des § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen (bspw. evtl. mögliche Renovierung, untergeordnete Erweiterung oder Ersatzbau). Ein konkreter Antrag kann im Rahmen eines Vorbescheides in Abstimmung mit dem Landratsamt Traunstein, untere Bauaufsichtsbehörde, und in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde (Nähe zu einem Baudenkmal und einem Bodendenkmal) entsprechend geprüft werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.02.2018 09:20 Uhr