Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiweidach Süd" im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. T. a. 156, T. a. 160, 160/1, 160/2, 160/3, 162/1, 162/2, 162/3, 162/4, T. a. 163, 163/1, 163/2, 164/1, 164/2, 164/3, 164/4, 164/7, T. a. 188, T. a. 188/2, T. a. 194, 269, 270, 270/2, 270/3, 270/4, 270/5, 270/6, 270/7, 270/8, 270/9, 270/10, 270/11, 270/12, 270/13, 270/14, 270/15, 270/16, 270/17, 270/18, 270/19, 270/21, 270/22, 271, 271/1, 271/2, 272/2, 272/6, 272/7, 272/8, 272/9, 273, 273/2, 273/3, 273/4, 273/5, 273/6, 273/8, 275, 275/1, 275/2, 275/3, 276, 276/1, 277, 277/1, 277/2, 277/3, 278, 278/2, 280, 280/1, 280/2, 281, 282, 283, 283/1, 283/2, 285/4, 285/5, T. a. 286, 286/2, 286/3, 286/4, T. a. 290 und T. a. 290/3 - Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 19.06.2017

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Nach Kenntnis des Antrages von Frau Gaby Baron, Würzburg, vom 06.11.2016 das Baurecht für das Grundstück Fl.-Nr. 270/3 auf eine Grundfläche von 260 m² zu erhöhen, die Wohneinheiten auf bis zu 5 zu erhöhen, 5 Garagen einzuplanen, sowie einen Geräteschuppen mit 30 m² Grundfläche, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat diesem wie folgt zuzustimmen: Aufgrund der Umgebungsbebauung ist eine Erhöhung der Grundfläche auf 200 m² vertretbar, sowie 4 Garagen, an der Wohneinheitenbeschränkung von 3 Wohneinheiten soll festgehalten werden, ein Geräteschuppen soll jetzt nicht festgesetzt werden, dieser kann im Rahmen einer isolierten Befreiung beantragt werden. Die empfohlenen Vorgaben sind im überarbeiteten Bebauungsplanentwurf mitaufzunehmen.

Die durch den Bau- und Umweltausschuss überarbeiteten weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes Burgberg wurden analog für den Bebauungsplan Freiweidach Süd übernommen.

Ferner wurden nachfolgende Änderungen ergänzend empfohlen:

Bei B. Festsetzungen durch Planzeichen
2.0 Maß der baulichen Nutzung
ist der Punkt 2.1. wie folgt zu ändern:
„2.1. maximal zulässige Grundfläche für Hauptgebäude in qm, z. B. 320 qm. Sie kann für Garagen, Nebenanlagen und sonstige befestigte Flächen wie Terrassen um bis zu 80% überschritten werden. Die Gesamtgrundfläche darf jedoch nicht mehr als das 0,8-fache der Gesamtfläche des Grundstückes betragen.“

Bei D. Festsetzungen durch Text
ist Nummer 2. wie folgt zu ändern:
„2. Die Baugrenze darf durch untergeordnete Erker und Wintergärten, sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,50 überschritten werden. Terrassen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.“

Ferner ist Nummer 15. und 18. wie folgt zu ändern:
„15. Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1,00 m über Oberkante Gehweg bzw. Fahrbahn nicht überschreiten, bei Sichtdreiecken an Straßeneinmündungen maximal 0,80 m ab Oberkante Gehweg bzw. Fahrbahn. Einfriedungen sind dem Gelände anzupassen. Zäune sind zur öffentlichen Verkehrsfläche hin als Holzzaun auszubilden.“  - die letzten 2 Sätze entfallen
„18. Stützmauern
Erforderliche Stützmauern sind als Trockenmauern mit einer maximalen sichtbaren Mauerhöhe von 1,20 zulässig. An Grundstü cksgrenzen sind keine Stützmauern zulässig (Mindestabstand 3 m), Ausnahme: Grundstückszufahren. Falls notwendig, sind Stützmauern, die aus Standsicherheitsgründen betoniert werden müssen, mit Natursteinen zu verkleiden.“

Ein Maßstabsbalken ist im Planteil einzufügen.

Bei den zeichnerischen Festsetzungen sind noch folgende Änderungen einzuarbeiten:
Auflockerung der Strauchgruppe am Achendamm; nicht als geschlossen darstellen bzw. bezeichnen, da so nicht vorhanden.
Obstanger auf der Fl.-Nr. 286 (Hirn) als schützenswerte private Grünfläche festsetzen.

Hinsichtlich der Wendeplatte im Bereich des Hofangerweges empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss die Variante 3 (gleichschenklige Variante).

Für die noch nicht errichteten Garagen im Bebauungsplan ist ebenfalls ein Höhenschnitt festzusetzen.

In diesem Bebauungsplan ist eine Diskrepanz zwischen Grundstücksgrößen und festgesetzten Grundflächen deutlich aufgefallen. Bspw. die Fl.-Nr. 270/6 und 270/7; sie weisen eine identische Grundstücksgröße auf, jedoch sind einmal 120 m² und einmal 150 m² Grundfläche festgesetzt. Eine generelle Überprüfung der festgesetzten Grundflächen für alle Bebauungspläne wird für erforderlich gehalten.  

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt daraufhin dem Gemeinderat, die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes „Freiweidach Süd“ gemäß § 30 Abs. 1 BauGB für ein Teilgebiet des aufzuhebenden Bebauungsplanes „Freiweidach“ im Bereich des Achenweges, der Festenfeldstraße, der Freiweidacher Straße und des Hofangerweges, das wie folgt umgrenzt ist, zu beschließen:
Im Norden durch bestehende Wohnbebauung, sowie landwirtschaftliche Flächen,
im Süden durch bestehende Wohnbebauung, sowie landwirtschaftliche Flächen,
im Osten durch landwirtschaftliche Flächen,
im Westen durch die Tiroler Achen.
Das Gebiet umfasst folgende Grundstücke:
Fl.-Nr. T. a. 156, T. a. 160, 160/1, 160/2, 160/3, 162/1, 162/2, 162/3, 162/4, T. a. 163, 163/1, 163/2, 164/1, 164/2, 164/3, 164/4, 164/7, T. a. 188, T. a. 188/2, T. a. 194, 269, 270, 270/2, 270/3, 270/4, 270/5, 270/6, 270/7, 270/8, 270/9, 270/10, 270/11, 270/12, 270/13, 270/14, 270/15, 270/16, 270/17, 270/18, 270/19, 270/21, 270/22, 271, 271/1, 271/2, 272/2, 272/6, 272/7, 272/8, 272/9, 273, 273/2, 273/3, 273/4, 273/5, 273/6, 273/8, 275, 275/1, 275/2, 275/3, 276, 276/1, 277, 277/1, 277/2, 277/3, 278, 278/2, 280, 280/1, 280/2, 281, 282, 283, 283/1, 283/2, 285/4, 285/5, T. a. 286, 286/2, 286/3, 286/4, T. a. 290 und T. a. 290/3.
Die Umgrenzung dieses Gebietes ist im beiliegenden Entwurfsplan, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt. Das Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiweidach Süd“ ist beabsichtigt, den aufzuhebenden Bebauungsplan „Freiweidach“ aus dem Jahr 1966, der nicht mehr geeignet ist adäquat, zeitgemäß, rechtssicher und damit zuverlässig die Bauleitplanung in diesem Bereich zu regeln, zu ersetzen, wobei dazu noch 3 weitere Bebauungspläne gleichzeitig aufgestellt werden.
Dem Bau- und Umweltausschuss wurde der Bebauungsplanentwurf der Huber-Planungs-GmbH, Rosenheim, in der Fassung vom 12.05.2017 vorgestellt und erläutert. Die vorgenannten vom Bau- und Umweltausschuss aufgeführten empfohlenen Änderungen und Einfügungen sind in einer neuerlichen Fassung noch einzuarbeiten. Daraufhin empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat zu diesem überarbeiteten Entwurf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.01.2018 11:47 Uhr