Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.-Nr. 389/3 an der Kampenwandstraße.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.03.2024

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Nach Durchsicht und Prüfung der Bauantragsunterlagen erteilt der Gemeinderat zu diesem Bauvorhaben sein Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht:
  1. Die Baugrenze wird durch das geplante Hauptgebäude im Bereich des südlich geplanten Erkers überschritten. Ein Befreiungsantrag hierzu liegt nicht bei. Einer Befreiung kann aber nach Vorliegen eines Befreiungsantrages grundsätzlich zugestimmt werden. 
  2. Die Umgrenzung für Nebengebäude im Bereich des westlich geplanten Carports wird nach Süden hin überschritten. Ein Befreiungsantrag hierzu liegt nicht bei. Einer Befreiung kann aber nach Vorliegen eines Befreiungsantrages grundsätzlich zugestimmt werden. 
  3. Der geplante Abstellraum an der Südwestecke des Grundstückes ist außerhalb der Baugrenzen bzw. Umgrenzungen für Nebengebäude. Ein Befreiungsantrag hierzu liegt nicht bei. Einer Befreiung kann aber nach Vorliegen eines Befreiungsantrages grundsätzlich zugestimmt werden.  
  4. Hinsichtlich des Befreiungsantrages für ein Seitenverhältnisse von 1:1 des geplanten quadratischen Baukörpers, abweichend von der Festsetzung Nr. 15 des Bebauungsplanes „Bruckfeld“, die ein Seitenverhältnis von 4:5 vorsieht, wird nicht zugestimmt. 
  5. Hinsichtlich des Befreiungsantrages für ein Zeltdach, abweichend von der örtlichen Bauvorschrift Nr. 6.1. die zwingend ein Satteldach vorsieht, wird nicht zugestimmt.
  6. Carport und Abstellraum werden mit einem Flachdach geplant. Gemäß der örtlichen Bauvorschrift Nr. 6.1. sind zwingend Satteldächer vorzusehen. Ein Befreiungsantrag fehlt. Einer Befreiung wird nicht zugstimmt. 
  7. Hinsichtlich des Befreiungsantrages für eine lichte Raumhöhe von 2,75-2,78 m, abweichend von der Festsetzung Nr. 14 des Bebauungsplanes „Bruckfeld“, die eine Raumhöhe von 2,40-2,50 m vorsieht, wird aufgrund einer sich schließlich ergebenden seitlichen Wandhöhe von 6,59 m nicht zugestimmt.  
  8. Die Dachüberstände sind mit lediglich rund 66 cm viel zu kurz und stellen eine erhebliche Abweichung von den festgeschriebenen Dachüberständen der örtlichen Bauvorschrift gemäß Nr. 6.4. dar, die Dachüberstände von 1,60 – 2,00 m vorsieht. Ein Befreiungsantrag liegt nicht bei. Einer Befreiung wird nicht zugestimmt. 
  9. Der Entwässerungsplan ist fehlerhaft, da auch Regenwasser in den Kanal eingeleitet werden soll. Dies ist unzulässig. Regen- bzw. Oberflächenwasser muss auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. 
  10. Ein Nachweis über die Versickerungsfähigkeit der gepflasterten Flächen liegt nicht vor.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.06.2024 13:22 Uhr