Datum: 03.08.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus Marquartstein
Gremium: Bau- und Umweltausschuss Marquartstein
Körperschaft: Gemeinde Marquartstein
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Aufstellung des Bebauungsplanes "Burgberg" - Weitere Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
2 Bekanntgaben und Anfragen

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1. Aufstellung des Bebauungsplanes "Burgberg" - Weitere Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 05.11.2018 ö 2
Bau- und Umweltausschuss Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.07.2020 ö 8
Bau- und Umweltausschuss Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.08.2020 ö 1
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö 5
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 28.09.2020 ö 4
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 01.08.2022 ö 8
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö 2

Beschluss 1

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

27.12.2018: Eingang des Schreibens der Eheleute Monika u. Nikolaus Rappl, sowie von Herrn Matthias Rappl vom 26.12.2018:
Hiermit möchten wir zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgberg“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nr. 47 und 48 im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB Stellung nehmen.
Festlegung Maß der baulichen Nutzung und Baugrenze des Bestandsgebäudes Burgstr. 17 auf Fl.-Nr. 48:
Im vorliegenden Entwurf sind die Baugrenzen des Hauptgebäudes und eine Umgrenzung für Flächen von Nebenanlagen und Garagen festgelegt, die den jetzigen Gegebenheiten des Gebäudes nicht entsprechen.
Die Abmessungen des Hauptgebäudes im Bestand sind:
Wandhöhe 7 m
Wohnteil in Nord-Süd-Richtung: 11 m
Wohnteil in Ost-West-Richtung: 15,6 m
Anbau in Nord-Süd-Richtung: 11 m
Anbau in Ost-West-Richtung: 3,5 m
Baukörper gesamt: 11 m x 19,1 m
Im Entwurf sind folgende Abmessungen dargestellt:
Wandhöhe 6,40 m
Wohnteil in Nord-Süd-Richtung: 10,7 m
Wohnteil in Ost-West-Richtung: 12 m
Anbau in Nord-Süd-Richtung: 10,7 m
Anbau in Ost-West-Richtung: 6,8 m
Baukörper gesamt: 10,7 m x 18,8 m
Der Anbau stammt noch aus der Zeit der landwirtschaftlichen Nutzung des Anwesens (ehemalige Wagenremise, Holzbauweise) und besitzt ein abgesatteltes Dach mit Traufrichtung Nord-Süd. Das Gebäude soll mittelfristig erneuert werden, da die Bausubstanz schlecht ist. Eine Anfrage beim Kreisbauamt im Jahre 2002 bezüglich der Möglichkeiten für einen Ersatzbau für die Wagenremise ergab, dass ein Ersatzbau in der jetzigen, abgesattelten Bauweise nicht erwünscht ist. Es wäre sinnvoll, den Baukörper des Wohnteils in Ostrichtung zu erweitern und im EG eine Garage mit zwei Stellplätzen unauffällig in den Baukörper zu integrieren. Wir schließen uns dieser Ansicht an und schlagen vor, eine Baugrenze mit den Abmessungen 11 m (Nord-Süd) und 23 m (Ost-West) über das Bestandsgebäude zu legen, sodass bei Erneuerung der Wagenremise eine Erweiterung des Gebäudes in östlicher Richtung von jetzt 19,1 m auf 23 m möglich wird. Es ist anzumerken, dass in der derzeit gültigen Festlegung des Bebauungsplanes eine Baugrenze mit den Maßen 13 m x 24 m existiert (Abb. 2). Das Maß der baulichen Nutzung sollte entsprechend auf 250 m² angepasst werden. Baukörper vergleichbarer Größe sind z. B. an der Burgstr. 6/6a und Burgstr. 20 vorhanden. Die Wandhöhe im Bebauungsplan ist der Wandhöhe im Bestand von 7 m anzupassen.
Verbesserung der Stellplatzsituation: 
Im Gebäude Burgstr. 17 sind 2 Wohneinheiten vorhanden, im DG kann eine weitere Wohneinheit geschaffen werden. Es ist sinnvoll, für den Fall des Ausbaus des Dachgeschosses auf Fl.-Nr. 47 eine Fläche für Nebenanlagen (Garage) mit max. vier Stellplätzen (Baugrenze Länge 6 m in Nord-Süd-Richtung und Länge 12 m in Ost-West-Richtung) als Grenzbebauung an der Westgrenze vorzusehen (Abb. 1, nicht maßstäblich). Die Garage wird mit einem Automatiktor versehen, eine Stellfläche vor der Garage ist nicht notwendig. Dachform ist ein Pultdach mit Cu-Blechbelag, um das Gebäude möglichst unauffällig in die Umgebung einbetten zu können. Bezugshöhe=588,40 m ü. NN.
Bestehendes Baurecht auf Fl.-Nr. 48 im Bereich des Nebengebäudes:
Im süd-östlichen Bereich von Fl.-Nr. 48 ist ein Baurecht vorhanden für ein Hauptgebäude mit den Abmessungen 10,5 m x 12 m und einer Garage mit den Abmessungen 5 m x 9 m. Dieses Baurecht ragt teilweise über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Bayerischen Staatsforste. Durch die im jetzt vorgelegten Entwurf festgelegten Grenzen des Bebauungsplanes ist dieses Baurecht für uns nicht mehr nutzbar. In Abb. 3 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes mit einem Bestandsplan der Außenanlagen (Zufahrt zum Grundstück) des Anwesens Burgstr. 17 auf Fl.-Nr. 48 überlagert. Es wurde ein Hauptgebäude mit den Abmessungen 8 m x 12 m und ein Nebengebäude mit den Abmessungen 5 m x 11 m vorgesehen. Es ist ersichtlich, dass die vorgeschlagene Position und Ausrichtung des Gebäudes die Zufahrtssituation zum Grundstück und der vorhandenen Remise unmöglich macht. Der geplante Ersatzbau für die Wagenremise wäre nicht realisierbar. Die vorgesehene Position der zwei Garagen an der Burgstraße ist unserer Meinung nach von der optischen Wirkung her keine gute Lösung. Wir streben die Integration der beiden Garagenstellplätze in das Hauptgebäude an.
Wir schlagen vor, die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, wie in Abb. 4 angedeutet, anzupassen, damit das Baurecht in seiner bisherigen Position erhalten bleibt. Das Hauptgebäude sollte, wie in Abb. 5 gezeigt, mit Giebelrichtung Nord-Süd positioniert werden. Dadurch können die beiden Garagenstellplätze genutzt werden. Es sollte eine Baugrenze mit den Abmessungen 10 m (Ost-West) auf 12 m (Nord-Süd) vorgesehen werden. Das Maß der baulichen Nutzung sollte entsprechend auf 120 m² angepasst werden. Die Bezugshöhe der Bodenplatte ist OKR=594 m ü NN. Die maximale Wandhöhe sollte 6 m betragen.
Abwägung
zur Festlegung Maß der baulichen Nutzung und Baugrenze des Bestandsgebäudes Burgstr. 17 auf Fl.-Nr. 48:
Die Wandhöhe wird auf 7 m orientiert am Bestand korrigiert, selbige war zwar bereits in einer Ursprungsplanung mit 7 m angegeben, jedoch später aus unerfindlichen Gründen in der Planung auf 6,40 m gesenkt worden. Der Bau- und Umweltausschuss hat in seinen vielen vorberatenden Sitzungen für dieses Grundstück lediglich die Grundfläche festgesetzt, sowie die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebengebäude (Beschluss vom 25.09.2017). Die angegebenen Abmessungen der Gebäudeteile im Bebauungsplanentwurf entsprechen dem amtlichen Kataster. Letzteres wurde nach dem genehmigten Wohnhausumbau 1982 vom Vermessungsamt jedoch nicht korrigiert. Der Wohnteil in Ost-West-Richtung ist entsprechend zu korrigieren (15,30 m lt. Bauantrag, statt 12 m), sowie der Anbau in Ost-West-Richtung (3,50 m, statt 6,80 m). Die Ausmaße in Nord-Süd-Richtung mit 10,70 m werden beibehalten, da diese dem Kataster, wie dem Bauantrag entsprechen, ebenso der gesamte Baukörper in den Ausmaßen 10,7 m x 18,8 m. Die Grundfläche für das Hauptgebäude Burgstr. 17 ist entsprechend von 140 m² auf 165 m² (genehmigter Bestand) zu erhöhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die erwähnten Baugrenzen nicht das Maß der baulichen Nutzung darstellen, sondern den Bereich, in dem sich das Maß der baulichen Nutzung bewegen kann. Einer beantragten Erhöhung auf 250 m² Grundfläche für das Wohngebäude kann nicht zugestimmt werden. Damit wird der vom Bau- und Umweltausschuss vorgegebene Vergleichsrahmen einer GFZ von 0,3 bis 0,4 deutlich überschritten, zumal für das Grundstück auch noch das weitere bestehende Baurecht auf 120 m² erhöht werden soll; dies ergäbe eine GFZ von über 0,6 (würde man die Fl.-Nr. 47 mit der Fl.-Nr. 48 verschmelzen, ergäbe sich immer noch eine GFZ von fast 0,5). Einer Erweiterung der Umgrenzung von Nebenanlagen für beabsichtigte Garagen am Hauptgebäude Richtung Osten um rund 4 m wird nicht zugestimmt.
Abwägung
zur Verbesserung der Stellplatzsituation:
Der Festsetzung einer Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 47 steht grundsätzlich nichts entgegen, jedoch ist gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Marquartstein ein Stauraum von mindestens 5,50 m vor der Garage einzuhalten. Die Lösung mit einem Automatiktor, wie bei Burgstr. 16, ist aufgrund der zahlreichenden Beschwerden diesbezüglich nicht zielführend. Die angegebene Bezugshöhe der Garage im Antrag ist zu überdenken, da diese 58 cm unter dem Niveau des auf dem Grundstück befindlichen Revisionsschacht liegt.  
Abwägung    
zum bestehenden Baurecht auf Fl.-Nr. 48 im Bereich des Nebengebäudes:
Gemäß der Abwägung zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Untere Forstbehörde, vom 17.12.2018 ist nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belangen an diesem geplanten Baurecht festzuhalten (bislang im rechtskräftigen Bebauungsplan an etwas anderer Stelle situiert). Dabei ist in den Festsetzungen mit aufzunehmen, dass bei Baurechten in Baumfallzonen zwingend ein verstärkter und einsturzsicherer Dachstuhl vorzusehen ist. Ein privatrechtlicher Haftungsausschluss wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert und ist grundbuchamtlich zu sichern.
Die Situierung des Gebäudes aufgrund der Zufahrtssituation zur geplanten Wagenremise am Hauptgebäude kann entsprechend angepasst werden mit Ausrichtung Nord-Süd und Integration der Garagen im Wohngebäude. Der Änderung des räumlichen Geltungsbereichs, um das alte Baurecht auch auf Forstgrund reichen zu lassen wie bisher, kann nicht zugestimmt werden. Laut Aussage des Antragstellers gab es vor Jahrzehnten Verhandlungen mit dem Forst bezüglich Grunderwerbs, jedoch kam es nie zu selbigem; daher womöglich dieses Konstrukt im Bebauungsplan aus den 60er Jahren. Das bestehende Baurecht ist auch auf dem Hintergrund der Stellungnahme der Unteren Forstbehörde obsolet.
Auch der beantragten Erhöhung des Baurechts für das zweite Gebäude von 95 m² auf 120 m² Grundfläche kann nicht zugestimmt werden, da – wie zuvor bereits erwähnt – sich insgesamt eine Vergleichs-GFZ von 0,6 ergeben würde. 95 m² Grundfläche sind daher gerade noch vertretbar, da  die Vergleichs-GFZ mit dem Bestandsgebäude mit 0,42 die 0,40 nur leicht überschreitet.
Der Erhöhung der max. seitlichen Wandhöhe von 5,40 m auf 6,00 m in diesem Hangbereich wird nicht zugestimmt (Festsetzung GA/II).
Das gewünschte Hineindrücken des Gebäudes auf OKR 594 m ü. NN ist in Abstimmung mit der Situierung zu überprüfen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

27.12.2018: Eingang des Schreibens (Email) von Frau Craubner im Auftrag der Eltern Christine und Reiner Weiser:
Wie vor kurzem telefonisch besprochen, möchten wir auf diesem Weg bei dem „Neuen Bebauungsplan Freiweidach“ auf einen Fehler bei der Fl.-Nr. 72 hinweisen:
In dem beigefügten PDF (Ausschnitt aus dem „Neuen Bebauungsplan Freiweidach“) ist die nördliche Grenze des Baufensters mit einem Abstand zur nördlichen Grenze mit ca. fünf Metern zu sehen. Wie jedoch aus dem bisherigen Bebauungsplan Freiweidach (auch im PDF beigefügt) ersichtlich ist, ist die besagte nördliche Grenze des Baufensters im April 2015 auf drei Meter festgelegt worden. Weiterhin ist die Position des „erhaltenswerten Baumbestands“ im nord-westlichen Teil der Fl.-Nr. 72/3 nicht korrekt eingezeichnet. Der Stamm des Baumes befindet sich zu ca. 80 % auf der Fl.-Nr. 72 und zu ca. 20% auf der Fl.-Nr. 72/3. Wir bitten darum, dass im "Neuen Bebauungsplan Freiweidach" die festgelegten Abstände für die Fl.-Nr. 72 und der erhaltenswerte Baumbestand korrekt übernommen werden. Weiterhin bitten wir Sie, uns dies kurz per Email zu bestätigen.
Abwägung:
Der Bebauungsplanentwurf im Bereich der Fl.-Nr. 72 wird entsprechend der rechtskräftigen Änderung aus dem Jahr 2015 angepasst, sowie der erhaltenswerte Baum nordwestlich auf der Fl.-Nr. 72/3 gemäß der tatsächlichen Situierung festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 3

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

28.12.2018: Eingang des Schreibens von Herrn Josef Osterhammer vom 27.12.2018:
Nach Einsicht in den geänderten Bebauungsplan stellen wir fest, dass die seitliche Wandhöhe mit 5,60 m festgehalten ist. Für eine Bebauung mit E+1 sind jedoch mindestens 6,20 m Wandhöhe erforderlich, um zwei Wohneinheiten sinnvoll errichten zu können. Die umliegende Bebauung verträgt diese seitliche Wandhöhe problemlos, da dies dem Baustandard dieser Nachbarschaft entspricht (siehe Schreiben des Landratsamtes in Traunstein). Für die Berücksichtigung dieses Anliegens danken wir im Voraus.
Abwägung:
Gemäß der Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates zur Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Traunstein vom 18.02.2019, wird an dem geplanten Baurecht auf dem Grundstück Fl.-Nr. 5/1 in reduzierter Form festgehalten und hinsichtlich Lage, Gebäudeform, Höhe und Gestaltung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde und der Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Der beantragten höheren Wandhöhe kann daher nicht zugestimmt werden.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 4

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

28.12.2018: Eingang des Schreibens von Herrn Stefan Troibner vom 28.12.2018 (ohne Fl.-Nr. 97, diese wird im darauffolgenden Beschluss behandelt):
Dem Entwurf des Bebauungsplans Burgberg widerspreche ich für meine betroffenen Flurstücke. Es sollen meine landwirtschaftlichen Flächen zu „Grünflächen, die dauerhaft von jeglicher Bebauung sowie Lagerflächen freizuhalten sind“ erklärt werden.
Die Anmerkung in der Festsetzung, dass privilegierte Vorhaben für Landwirte zulässig sind schränkt mein Recht auf Eigentum ein, da ich keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Erwerbs meines Lebensunterhaltes führe und ich somit nicht privilegiert bin. Diese Tatsache schränkt die Entwicklung und Bewirtschaftung meiner Flächen erheblich ein. Selbiges gilt für Lagerflächen. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sehe ich hier in keinster Weise gewahrt. Im Wohngebiet gibt es beispielsweise für die Lagerung von Brennholz keine Einschränkungen, auf einer „Wiese“, die der Land- und Forstwirtschaft dient, jedoch schon?
Aktuell sind meine landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und werden dadurch bewirtschaftet. Aber auch hier greift die Privilegierung für den Pächter nicht.
Die Flächen von ca. 3 ha werden jährlich durch einige Kalbinnen beweidet. Eine Fläche von 1 ha wird nur 1 bis 2mal im Jahr gemäht; ansonsten beweidet.
Dadurch ergibt sich ein Mehrwert für Natur, Umwelt und Landschaft. Dies ist Lebensraum von Insekten, Wirbeltieren und Pflanzen.
Diese Form der Bewirtschaftung bitte ich besonders zu berücksichtigen, da heutzutage im Durchschnitt oft 6 bis 7mal gemäht wird.
Da sich die Landwirtschaft außerdem in einem stetigen Wandel befindet und es nicht absehbar ist, in welche Richtung diese Entwicklung führt, ist für mich eine alternative Form der Bewirtschaftung notwendig.
Nachfolgend sind nochmals alle Punkte detailliert aufgeführt:
Flurstück 88:
Der Aufnahme einer Teilfläche des Flurstücks 88 in den Bebauungsplan als Grünfläche, die von jeglicher Bebauung und Lagerflächen freizuhaltenden ist, stimme ich nicht zu.
Die oben angesprochene Teilfläche (ca. 400 m²) hat eine Länge von ca. 60 m und eine Breite von 4 bis 6 m. Dies ist die Zufahrt für den südlichen Teil des Flurstückes.
Desweiteren ist hier eine Bebauung aufgrund einzuhaltender Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken nicht möglich. Zudem ist eine Befestigung der Zufahrt nicht geplant. Eine Aufnahme dieser Fläche in den Bebauungsplan ist also nicht notwendig.
Der hier verlaufende „Nazipeterweg“ ist außerdem in der Legende fehlerhaft als öffentlicher Weg aufgeführt. Es handelt sich um einen Eigentümerweg gem. Art. 53 Ziff. 3 BayStrWG. Ich bitte dies in der Legende zu korrigieren. Zudem ist der Wegverlauf nicht korrekt eingezeichnet.
Laut Dr. Christian Later, dem zuständigen Ansprechpartner für Bodendenkmäler in Oberbayern, vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, existiert das in der Begründung Bebauungsplan Burgberg aufgeführte Bodendenkmal im Bereich der Flurnummern 88, 89 und 88/4 nicht. Es handelte sich dabei um eine fehlerhafte Lokalisierung und somit Falscheintragung seitens des Denkmalamtes, die nun korrigiert wurde.
Flurstück 104:
Mit der Einbeziehung einer Teilfläche von ca. 60 m² im süd-westlichen Bereich auf der Flurnummer 104 in den Bebauungsplan bin ich ebenfalls nicht einverstanden.
Der einbezogene Bereich ist die einzige direkte Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz und somit kein Bauland.
Flurstück 89:
Weiterhin nicht einverstanden bin ich mit der Aufnahme der Flurnummer 89 in den Bebauungsplan.
Auf dieser Fläche befindet sich ein Heustadel (Bauzeit 1710er Jahre) mit Viehunterstand, der für eine Verpachtung auch weiterhin dringend erforderlich ist. Auch Lagerflächen sind für eine ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft von großer Bedeutung.
Bei einer Aufnahme in den Bebauungsplan, wie von Ihnen geplant, stellen sich mir einige Fragen:
  • Muss der Stadel samt Viehunterstand abgerissen werden weil er eine Bebauung darstellt und der am Stadel anhängende Unterstand in Ihren Plänen nicht erscheint? Falls ja, wer trägt die Abrisskosten?
  • Was wäre wenn ein neuer Unterstand an anderer Stelle benötigt würde, aber keine Privilegierung seitens des Eigentümers vorliegt? Wäre somit zukünftig ein Neubau eines Viehunterstandes überhaupt noch möglich, da von einer Privilegierung nicht ausgegangen werden kann?
  • Was verstehen Sie unter dem Begriff „Lagerflächen“, der in den Festsetzungen durch Text in Nr. 18 genannt ist?
  • Sind dabei auch beispielsweise Lagerflächen für Brennholz, Bauholz, Hackgut usw. eingeschlossen? Werden künftig Lagerplätze zur Verfügung gestellt? Wer übernimmt die Kosten für Transport von und zu anderen Flächen wenn dies nicht mehr zulässig wäre?
Es ist geplant, das Nazipeter-Anwesen samt seinen Flächen zukünftig, unabhängig von der Verpachtung, mit Damwild zu bewirtschaften, um es und seine Flächen gestalten, pflegen und erhalten zu können. Zudem kann dadurch ein kleiner Beitrag zur Erhaltung unserer Kulturlandschaft geleistet werden.
Unabhängig von Aufnahme oder Ausschließung vom Bebauungsplan stelle ich hiermit den Antrag, einen Bereich gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Ziff. 1 BauNVO auszuweisen auf dem zukünftig land- und forstwirtschaftliche Vorhaben möglich sind. Aufgrund des bestehenden Denkmalschutzes (Nazipeter-Anwesen) auf dem Kernstück des Hofes wäre dies wichtig um die Bewirtschaftung auch jenseits der Verpachtung sicherzustellen.
Diese Fläche hat eine Größe von ca. 2.200 m² (Anlage 1). Sie befindet sich südlich des Flurstückes 89/1 und im östlichen Bereich von 89. Auch die Zufahrt zu 88 ist mit einbezogen. Auf diese Fläche würde ein Stadel (7 m x14 m) platziert, welcher der Land- und Forstwirtschaft dient und nur zur Unterbringung von Geräten, Arbeits- und Futtermitteln oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt ist. Des Weiteren ist südlich davon ein Bereich geplant, auf dem Brennholz, Bauholz, Waldhackgut und sonstige vom Betrieb anfallende bzw. dafür benötigte Güter lagern zu können.
Beispielsweise wurde hier bereits im Januar/Februar 2016 im Rahmen des Hochwasserschutzes am Söllgraben das Waldhackgut durch die Gemeinde Marquartstein auf diesem Areal gelagert. Ferner lagert aktuell (November/Dezember 2018) auch wieder Waldhackgut auf dieser Fläche, das aufgrund des Eschentriebsterbens und der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht, angefallen ist.
Abwägung zu den Einwendungen betreffend das Grundstück Fl.-Nr. 88:
Dieser Zufahrtsbereich auf und für das Grundstück Fl.-Nr. 88 wurde in die Entwurfsplanung aufgenommen, um die aufgenommenen Nachbarflächen der Fl.-Nrn. 88/4 und 89 nicht zu trennen und die Entwurfsplanung in diesem Bereich abzurunden. Der auf diesem Grundstück verlaufende Eigentümerweg mit der Bezeichnung ‚Nazipeterweg‘ ist richtigerweise als öffentlicher Weg aufgeführt. Gemäß Art. 53 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sind Eigentümerwege Wege, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Gemäß der Abwägung zu den Einwendungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, wird die Fl.-Nr. T. a. 88 aus der Änderungsplanung entfernt.
Zum Zeitpunkt der Erstellung der ersten Entwurfsplanung, waren auf den Grundstücken Fl.-Nr. 88, 88/4 und 89 Bodendenkmäler im Bayerischen Denkmalatlas ersichtlich. In der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 04.12.2018 ist nach wie vor die Rede von einem Bodendenkmal; eingetragen in die Denkmalliste unter D-1-8240-0010: Wüstung des hohen Mittelalters. Nunmehr wurde dies von der höheren Denkmalbehörde im Denkmalatlas aber korrigiert. Der entsprechende Hinweis in der Begründung auf Seite 4 entfällt daher.
Abwägung zu den Einwendungen betreffend das Grundstück Fl.-Nr. 104:
Auch hier dient die Einbeziehung der Fl.-Nr. T. a. 104 der Abrundung des Bebauungsplangebietes. Gemäß der Abwägung zu den Einwendungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, wird die Fl.-Nr. T. a. 104 aus der Änderungsplanung entfernt.
Abwägung zu den Einwendungen betreffend das Grundstück Fl.-Nr. 89:
Aufgrund der Abwägung der Einwendungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde wird der überwiegende Teil der Fl.-Nr. 89 aus dem Bebauungsplanentwurf herausgenommen (entsprechend der Südgrenze des bisherigen Bebauungsplanes „Freiweidach“) und bleibt damit Außenbereich. Eine Bebauung oder Lagerung kommt aber aufgrund der mangelnden Privilegierung des Einwendungsführers eh nicht in Frage. Sollte der Einwendungsführer durch eine geplante Damwildbewirtschaftung die Privilegierung wieder erlangen oder ein Pächter diese innehaben, sind die Außenbereichsflächen für eine Bebauung von landwirtschaftlichen Gebäuden in den Grenzen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BayBO nutzbar. Voraussetzung hierfür ist schon mal die beibehaltene Festsetzung des bisherigen Wirtschaftsgebäudes in einem Dorfgebiet (MD). Die beantragte Errichtung eines Stadels in den Ausmaßen 7 x 14 m gemäß Anlage 1 wäre gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) BayBO für einen privilegierten Betrieb verfahrensfrei möglich. Land- und Forstwirtschaftliche Erzeugnisse von Privilegierten können auf den Flächen gelagert werden.      
Abwägung zu den Einwendungen betreffend die Grundstücke Fl.-Nr. 89 und 100:
Die Fl.-Nr. 89 und 100 waren auch bisher als Grünflächen im Bebauungsplan „Freiweidach“, sowie im Flächennutzungs- und Landschaftsplan festgesetzt. Die nunmehrige Beschränkung im Bebauungsplan „Burgberg“ schließt eine Bebauung aus. Auswirkungen hinsichtlich der Gartennutzung und dem Aufstellung von Schaukel, Sandkasten oder Spielhäuschen bestehen nicht; lediglich Gartenhäuser sind ausgeschlossen.
Eine übliche landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ist weiterhin gegeben.
Es handelt sich bei diesen Flächen überwiegend um Grünflächen und nur die bebauten Flächen mit ihren Hausumgriffen, wie in der Planung erkennbar, zählen noch zum Dorfgebiet (MD).
Wie erwähnt, waren diese Flächen auch bisher Grünflächen ohne Baurecht. Deshalb besteht auch keine Abwertung des Grund und Bodens. Zum einen handelt es sich um Flächen die aus denkmalschützerischen Gründen nicht bebaubar sind, zum anderen handelt sich um landwirtschaftliche Flächen, die mangels Privilegierung nicht bebaubar sind.  
Neben der besonderen Bedeutung dieser Flächen für Ökologie und Landschaft wird unter 7.2.2. noch angeführt, dass es sich neben der Fl.-Nr. 75 auch bei der Fl.-Nr. 89 um einen bedeutenden innerörtlichen gliedernden Grünzug mit Bedeutung für den Luftaustausch handelt. Letzteres ist keineswegs unsinnig oder erfunden, sondern für den Kaltluftaustausch zwischen Berg und Tal wichtig und dazu erfordert es Flächen die von Bebauung freizuhalten sind. Es sei darauf hingewiesen, dass die Hauptwindrichtung übrigens Südwest ist und tagesperiodisch ein Hang- und Talwindaustausch stattfindet.  
Aufgrund der vorangegangen Abwägungstatbestände im Rahmen der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat unter anderem die Fl.-Nr. T. a. 89 (landwirtschaftliche Fläche) aus der Planung herauszunehmen, da es sich hier zweifelsfrei um einen Außenbereich handelt, der nicht zum Innenbereich erklärt werden kann; die Festsetzung B 7.2.2. ‚beutender innerörtlicher Gliedernder Grünzug mit Bedeutung für den Luftaustausch‘ entfällt darüber hinaus gänzlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 5

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

28.12.2018: Eingang des Schreibens von Herrn Stefan Troibner vom 28.12.2018 (nur die Fl.-Nr. 97 betreffend):
Zu Flurstück 97:
Der Antrag vom 23.06.2017, welcher am 12.03.2018 im Bauausschuss behandelt wurde wird zurückgezogen.
Gleichzeitig wird hiermit ein neuer Antrag gestellt.
Ich bitte um Ausweisung einer Bauparzelle (Anlage 2) im Norden des Flurstückes mit einer Flächengröße von 1.100 m². Der Baukörper mit zwei Vollgeschoßen soll eine maximal zulässige Grundfläche von 130 m² haben. Die seitliche Wandhöhe liegt bei 5,4 m.
Begründung:
Ich beabsichtige einem meiner Kinder, als weichendem Erben, ein Baugrundstück zu übertragen, um weiterhin hier in Marquartstein leben zu können und die Realisierung eines Eigenheims zu ermöglichen. Bauland ist bekanntlich aktuell bereits ein knappes und vor allem teures Gut.
Bis zum Jahr 1984 bestand das Flurstück 97 aus drei Bauparzellen mit 1.969 m², 1.389 m² und 1.376 m² Grundfläche. Also drei überdimensionale Parzellen. Aufgrund Anfragen seitens Herrn Hans Hundhammer auf Vergrößerung des Hauses Leopold nach Norden hin hat mein Vater entschieden, dass hier kein weiterer „Wohnblock“ entstehen soll.
Es wurde dann auf seinen Antrag hin der Bebauungsplan geändert und aus der westlichen Parzelle zwei neue geformt. Zwei Baugrundstücke waren seiner Meinung nach zur damaligen Zeit ausreichend und es wurden die beiden anderen Parzellen herausgenommen.
Allerdings sind für die jetzige Grünfläche Vorausleistungen auf den Herstellungsbeitrag für die gemeindliche Wasserversorgung in Höhe von insgesamt 2.856,38 DM seitens des damaligen Eigentümers geleistet.
Es befinden sich Strom, Wasser, Kanal, Telefon, ein Leerrohr und Straßenentwässerung auf dem Grundstück. Zudem wird auch das Haus Leopold über dieses Grundstück mit Wasser und Strom versorgt.
Wie wird zukünftig seitens der Gemeinde verfahren, falls weitere weichende Erben gerne bauen würden, da in Marquartstein bereits jetzt Bauland ein sehr knappes Gut ist und immer teurer wird?
Wie bereits erwähnt wurde ein Teil von Herstellungsbeiträgen bereits geleistet.
Ist es möglich, dass daraus Bauerwartungsland für zukünftige weichende Erben werden kann?
Von den „Bürgern für Marquartstein“ wird propagiert, dass junge Familien unterstützt werden sollen. Wäre das hier nicht der Fall?
Ein oft gebrauchtes Wort heißt „Nachverdichten“.
Wie steht es mit der Möglichkeit der Festschreibung als Bauland für Einheimische?
Die Baufenster würden bei Bedarf so platziert werden, dass das Baudenkmal Burgstraße 16 kaum in seiner Lage über dem Tal beeinträchtigt werden würde. Es befinden sich ja bereits große Bauten, wie Haus Leopold bzw. der aktuell geplante Neubau einer Wohnanlage (seitliche Wandhöhe bei Neubau von 6 bis 8 m) und Villa Müller-Wischin (seitliche Wandhöhe von 7 m) in unmittelbarer Nähe.
Der Bau einer Tiefgarage wäre ebenfalls denkbar.
Des Weiteren wird immer der Denkmalschutz als Vorwand herbeigezogen um „negative Entwicklungen“ zu verhindern. Was ist dann auf dem Flurstück 49 (Rappl) geschehen? Kompletter Neubau statt Erhaltung alter Bausubstanz und Bebauung wieder direkt an der Engstelle zum Hochgernparkplatz, Garagendach direkt auf der Grenze ohne Abstandsfläche davor; Hauptbau auf der Ostseite und Querbau auf Nord- und Südseite ohne Vordach. Parkende Autos welche die Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m einschränken, so dass man oftmals nur, wenn überhaupt möglich, mit eingeklappten Seitenspiegeln vorbeifahren kann. Und das nur 10 m vom Denkmal entfernt!
Das in diesem Antrag eingezeichnete Haus hätte einen Abstand von 66 m zum Denkmal bei einem Höhenunterschied von 9 m. In ähnlichem oder sogar geringerem Abstand sind etliche Bauten, auch neueren Baujahrs, zu finden oder geplant. Dieser Umstand dürfte also einem künftigen Baurecht nicht im Wege stehen.
Da Herr Hell im Bauausschuss als führendes Sprachrohr vehement gegen die Ausweisung von Bauland im südlichen Bereich von seinem Wohnhaus ist, drängt sich die Annahme auf, dass er persönliche Gründe für die Freihaltung seines Ausblickes in den Süden hat und den jetzigen Zustand festschreiben und fest verankern möchte.      
Abwägung zu den Einwendungen betreffend das Grundstück Fl.-Nr. 97:
Den Antrag vom 23.06.2017 hat der Einwendungsführer zurückgezogen, der am 12.03.2018 im Bau- und Umweltausschuss wie folgt behandelt wurde:
Nach Kenntnis des Antrages von Herrn Stefan Troibner vom 23.06.2017 auf Ausweisung von 3 Baurechten auf dem Grundstück Fl.-Nr. 97 unterhalb des denkmalgeschützten Nazipeter-Anwesens, empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat diesem Antrag nicht zuzustimmen und an seiner Planung in diesem Bereich festzuhalten.
Ursprünglich bestand eine Änderungsplanung aus dem Jahr 1977/78 in der im genannten Bereich 3 Baugrundstücke ausgewiesen wurden. 1984 wurden auf Veranlassung von Herrn Johann Troibner in diesem vorgenannten Bereich 2 Baugrundstücke durch den Gemeinderat ausgewiesen samt einer Grünfläche, wobei sich der jetzige Antrag auf diese festgesetzte Grünfläche bezieht. Das nordwestliche Grundstück außerhalb der Grünfläche wurde bebaut.
Mit Bescheinigung vom 01.03.16 wurde Herrn Johann Troibner für die Übergabe an seinen Sohn Stefan zur Vorlage bei den entsprechenden Ämtern wunschgemäß bestätigt, dass unter anderem das Grundstück Fl.-Nr. 97 im bestehenden rechtskräftigen, wie im künftigen Bebauungsplan als Grünfläche dargestellt und von Bebauung freizuhalten ist, zumal sich in unmittelbarer Nähe ein denkmalgeschütztes Gebäude befindet (Denkmalliste Teil A, Nr. D-1-89.129-7).
Darüber hinaus würde mit dem Bauwunsch eine über 100 m lange Privatstraße entstehen, was dem Art. 4 Abs. 2 BayBO für private Wohnwege begrenzter Länge (max. 60-80 Meter) und damit einer geordneten und sinnvollen Erschließung widersprechen würde. Abstimmungsergebnis 5:0.
Bezüglich der geleisteten Vorauszahlung an Wasserherstellungsbeiträgen für das unbebaute Grundstück Fl.-Nr. 97 ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Beitragserhebung, der Bebauungsplan „Freiweidach“ Baurecht auf dem Grundstück vorsah und die Erhebung der Beiträge rechtens war. Nach der Änderung des Bebauungsplanes in diesem Bereich wurde dann auf der Fl.-Nr. 97 eine Grünfläche ausgewiesen und es blieb lediglich das Baurecht auf den Fl.-Nrn. 97/4 und /5 bestehen. Die geleisteten Beiträge für das Grundstück Fl.-Nr. 97 begründen weder das Recht auf Ausweisung eines Baurechtes, noch sind diese gemäß Herstellungsbeitragsrecht (Kommunales Abgabengesetz i. V. m. der kommunalen Beitragssatzung) zurückzuzahlen.
Das Grundstück ist grundsätzlich erschlossen; die Wasser- und Abwasserleitungen dienten ursprünglich zur Erschließung der östlichen Gebäude des Wohnstifts Leopold. Auch diese Erschließung begründet noch kein Baurecht.
Sicherlich wird händeringend nach Bauland Ausschau gehalten, doch dieser sensible und deutlich ansteigende Hangbereich, zumal in der Nähe eines denkmalgeschützten Gebäudes, wird wohl hierfür wenig geeignet sein. Auch die Länge der für das beantragte Baurecht erforderlichen Privatstraße mit rund 80 m ist als grenzwertig anzusehen.
Bei der Fl.-Nr. 97 handelt es sich auch nicht um ein Bauerwartungsland, da keinerlei Bestrebungen für eine Bauleitplanung von Seiten der Gemeinde bestehen (kein subjektives Bauerwartungsland)  und zudem der Flächennutzungsplan diese Flurnummer mit einer absoluten Baugrenze umgibt und damit eine Bebauung ausschließen möchte (kein objektives Bauerwartungsland).
Bei der beantragten Ausweisung eines Baurechts handelt es sich auch nicht um eine Nachverdichtung (Anbau oder Aufstockung bestehender Gebäude), sondern um eine Neuausweisung von Baugrund.
Das beantragte Baufenster (Anlage 2 des Antrages) mit einem beantragten Maß der baulichen Nutzung als Grundfläche von 130 m² und einem Baukörper mit einer seitlichen Wandhöhe von 5,40 m und zwei Vollgeschossen auf einem Grundstück mit einer Fläche von ca. 1.100 m² kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:
  1. Der Flächennutzungs- und Landschaftsplan aus dem Jahr 1988 sieht in diesem Bereich eine absolute Baugrenze vor und schließt eine Bebauung im beantragten Bereich aus.
  2. Grundgelegt ist dies im denkmalschützerischen Charakter des in der Nähe befindlichen Denkmals des „Nazipeter“-Anwesens. Für dieses östlich gelegene Denkmal ist ein Raum von jeglicher Bebauung freizuhalten. Es spielt dabei nicht nur die Sicht ins Tal eine Rolle, sondern ein genereller Freihalteraum. In einer denkmalschützerischen Anmerkung zum „Nazipeter“-Anwesen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „das Umfeld des Anwesens, insbesondere die Obstwiese nach Westen zur Erhaltung des Gesamtbildes des denkmalgeschützten Gebäudes dazugehört. Auch muss darauf geachtet werden, dass das Gebäude nicht durch Neubauten in unmittelbarer Nähe beeinträchtigt wird. Die freie Lage, erhöht über dem Tal, sollte gesichert werden.“        
Der bislang rechtskräftige Bebauungsplan „Freiweidach“ aus dem Jahr 1966 schließt daher in diesem Bereich ebenfalls eine Bebauung aus. Und auch der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Burgberg“ sieht deshalb hier ausdrücklich keine weitere Möglichkeit der Bebauung vor.
  1. Darüber hinaus ist es aus ortsplanerischen Gründen auf dem Hintergrund des Klimawandels nicht mehr statthaft in solchen Hanglagen entsprechende Bebauungen vorzusehen.
Die angeführte bestehende Bebauung zum Teil im Sondergebiet, zum Teil historisch bedingt vor Aufstellung von Bauleit- oder Flächennutzungsplänen oder zu Zeiten mangelnder Würdigung des Gebietes kann hier als Argumentation nicht herangezogen werden.
Zum Hinweis auf die Bebauung des Grundstückes Fl.-Nr. 49 ist anzumerken, dass es sich bei dem abgebrochenen Gebäude nicht um ein Denkmal handelte, der Eigentümer zunächst auch den Erhalt der Bausubstanz propagierte, jedoch angesichts der Schäden, sich für einen Neubau entscheiden musste und das bestehende Baurecht eine Widererrichtung des Gebäudes zuließ.

Diese Abwägung fand nicht die Mehrheit der Bau- und Umweltausschussmitglieder.                    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 3

Beschluss 6

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

28.12.2018 und 27.11.2019: Eingang der Schreiben der Eheleute Birgid und Hans Troibner vom 28.12.2018 und 27.11.2019:
Schreiben vom 28.12.2018:
Dem Entwurf des Bebauungsplans Burgberg widersprechen wir für unser betroffenes Flurstück 100. Unsere landwirtschaftliche Fläche soll zu einer „Grünfläche, die dauerhaft von Bebauung sowie Lagerflächen freizuhalten ist“ erklärt werden.
Die Anmerkung in der Festsetzung, dass privilegierte Vorhaben für Landwirte zulässig sind schränkt unser Recht auf Eigentum ein, da wir keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Erwerbs unseres Lebensunterhaltes führen und wir somit nicht privilegiert sind. Diese Tatsache schränkt die Entwicklung und Bewirtschaftung unserer Fläche erheblich ein. Selbiges gilt für Lagerflächen. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sehen wir hier in keinster Weise gewahrt. Im Wohngebiet gibt es beispielsweise für die Lagerung von Brennholz keine Einschränkungen, auf einer „Wiese“, die der Land- und Forstwirtschaft dient, jedoch schon?
Flurstück 100:
Wir bitten um Herausnahme der landwirtschaftlichen Fläche von Flurnummer 100 aus dem Bebauungsplan. Diese Fläche ist westlich des denkmalgeschützten Anwesens Burgstraße 16. Es ist in keinster Weise beabsichtigt in diesem Bereich in Zukunft irgendein Vorhaben zu realisieren. Des Weiteren ist das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) aufgrund des Art. 24 BayDSchG bereits eingeschränkt und gesichert dass keinerlei Vorhaben ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden können. Zudem schließt Art. 6 Abs. 1 Satz 2
BayDSchG eine ortsplanerisch unerwünschte Ausuferung der Bebauung aus.
Auf den im Bebauungsplan-Entwurf eingefärbten grünen Bereich wird seit Jahrzehnten Brennholz und Bauholz gelagert.
Wo soll das Holz dann gelagert werden, da beabsichtigt ist diese Fläche frei von Lagerflächen zu halten? Auch befinden sich für gärtnerische Zwecke ein Erdhaufen und ein Komposthaufen auf der geplanten Grünfläche. Wohin mit diesen Lagerstätten?
Die Grünfläche wird momentan mit Ziegen beweidet. Darf deren Mist auf der Grünfläche weiterhin gelagert und ausgebracht werden?
Desweiteren stellen sich noch folgende Fragen:
Ist es auch weiterhin gestattet, dass Odel, Mist und Gülle auf die Wiese ausgebracht werden?
Wie sähe eine Entschädigung von Seiten der Planungsbehörde aus, da der Grund
aufgrund der Neuplanung abgewertet wird und das Recht auf Eigentum und
Selbstbestimmung eingeschränkt.
§§ 39 ff BauGB
§ 40 Abs. 1 Ziff. 8 und 12 BauGB
Eine weitere Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bebauungsplänen ist, dass der Anteil an Flächen, die dauerhaft frei von jeglicher Bebauung und Lagerflächen freizuhalten sind signifikant höher ist als in anderen.
Deshalb bitte ich, die im vorliegenden Entwurf beabsichtigte Planung der Grünfläche, die das Flurstück 100 betrifft, fallen zu lassen und die Fläche nicht in den Bebauungsplan Burgberg aufzunehmen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu beachten. In der bisherigen Planung sehen wir dies keineswegs berücksichtigt.
Für Gespräche stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Abwägung zum Schreiben vom 28.12.2018:
Die Fl.-Nr. 100 war auch bisher als Grünfläche im Bebauungsplan „Freiweidach“, sowie im Flächennutzungs- und Landschaftsplan festgesetzt. Aufgrund der vorangegangen Abwägungstatbestände im Rahmen der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat die Fl.-Nr. 100 (landwirtschaftliche Fläche), wie im ursprünglichen Bebauungsplan „Freiweidach“ auch, weiterhin als landwirtschaftliche Grünfläche festzusetzen.  
Eine übliche landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ist weiterhin gegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 7

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

28.12.2018 und 27.11.2019: Eingang der Schreiben der Eheleute Birgid und Hans Troibner vom 28.12.2018 und 27.11.2019:
Schreiben vom 27.11.2019 (Eingang nach Auslegungszeitraum)  
Seit dem Ende der Auslegung des Bebauungsplans Burgberg hat sich mittlerweile einiges geändert.
Mit dem Stichtag 31.12.2018 sind die Bodenrichtwerte um 30 % gestiegen und ein Ende ist nicht in Sicht.
Mit diesem Stichtag ist auch ein Großteil der landwirtschaftlichen Fläche des Flurstückes 100 aus der Richtwertgrenze herausgenommen worden. Zusammen mit dem Flurstück 101 verbleibt eine Restfläche von ca. 1.500 m2 in der Richtwertzone. Davon werden ca. 550m2 weiterhin landwirtschaftlich genutzt (Beweidung durch Ziegen).
Am 25.11.2019 fand aufgrund dieser Fläche ein Gesprächstermin beim Gutachterausschuss statt. Grund für die Flächengröße ist das Vorhandensein eines zweiten Baurechts auf dem Flurstück 101. Dabei handelt es sich um einen Holzstadel mit eingebautem Getreidekasten (Baujahr 1714). Dieser steht, wie das Nazipeter-Anwesen, unter Denkmalschutz.
Im Entwurf des Bebauungsplans ist hier eine blaue Umrahmung zu sehen. Ist es möglich dieses Wohnbaurecht auf das Flurstück 97 zu verlegen?
Nördlich der Flurnummer 101 befindet sich ein weiterer Stadel. Dieser beherbergt eine Autogarage, ein Waschhaus mit einer Schnapsbrennerei, eine Werkstatt und eine Schleppergarage.
Diese beiden Gebäude werden nach wie vor land- und forstwirtschaftlich genutzt.
Ist es möglich, die landwirtschaftlichen Flächen aus dem Bebauungsplan zu entnehmen bzw. so zu bezeichnen, dass es möglich ist diese aus der Richtwertzone zu entnehmen?
Laut Aussage vom Gutachterausschuss kann eine Fläche nur aufgrund eines gültigen Bebauungsplans aus der Richtwertzone genommen werden.
Für Gespräche stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Abwägung zum Schreiben vom 27.11.2019 (Eingang nach Auslegungszeitraum):
Die in der Anlage des Schreibens gekennzeichneten Flächen können nicht aus dem Bebauungsplan herausgenommen werden. Diese waren schon Bestandteil des noch rechtskräftigen Bebauungsplanes „Freiweidach“. Auch diese Flächen in die anschließenden landwirtschaftlichen Grünflächen einfließen zu lassen, wird wohl nicht im Interesse des Antragstellers sein, zumal im ersten Schreiben vom 28.12.2018 kategorisch gefordert wird auch diese aus dem Bebauungsplan „Burgberg“ herauszunehmen. Ferner wird in diesem Schreiben auch gefordert die Grünflächen ins Dorfgebiet einfließen zu lassen, was zu dem neuerlichen Schreiben konträr steht. Das in diesem Bereich festzusetzende Dorfgebiet ist eh schon schmäler gefasst als im rechtskräftigen Bebauungsplan „Freiweidach“, sodass eine zusätzliche stückhafte Übernahme von sprunghaften Flächen zwischen den Gebäuden zu den landwirtschaftlichen Grünflächen ortsplanerisch verfehlt ist und zudem dem grundsätzlichen Willen des Antragstellers widerspricht. Das Dorfgebiet (MD) soll im nördlichen Bereich der Fl.-Nr. 100 nach Osten hin begradigt werden. Dem Hinweis bezüglich des denkmalgeschützten Getreidekastens aus dem Jahr 1714 (wurde vor 3 Jahren vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nachqualifiziert D-1-89-129-7) im Holzstadel nördlich des Nazipeter-Anwesen wird nachgekommen und im Bebauungsplan als Denkmal gekennzeichnet. Die blaue Baugrenze um das denkmalgeschützte Gebäude gibt in diesem Fall nicht die Möglichkeit eines Neubaus vor.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 8

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

28.12.2018: Eingang des Schreibens von Frau Renate Barthel vom 21.12.2018:
Hiermit möchte ich Ihnen die Problematik der zusätzlichen Bebauung auf der Fl.-Nr. 34/1 des rückwärtigen Geländes Richtung Waldrand vor Augen führen. Dabei handelt es sich um ein stark abfallendes Gelände, welches im unteren Teil in einer Gumpen endet. Aufgrund des Bergdrucks wäre der Wasserschluckwert (~Wasserdurchlässigkeit) bald überschritten. Bei Schneeschmelze und Starkregen wäre auch eine Sickergrube unzureichend. Auf befestigtem Untergrund ist in der Winterzeit eine Salzstreuung der Verkehrswege, wegen Vereisung unumgänglich. Dies lässt das abfallende Gelände Richtung Fl.-Nr. 34 oder Gumpen nicht zu (Schneeräumung + Verfrachtung, wohin?). Bei dieser Gumpen handelt es sich um den Lebensraum von Unken, Fröschen, Kröten, Schlingnattern, Salamandern und anderem Kleingetier. Anhand des Geländeschnittes ist zu ersehen, dass der obere Teil des zu bebauenden Gebietes abgetragen, der untere erhöht werden müsste! Außerdem muss ich auf die Grenzmauern der Nachbarhäuser hinweisen, welche so einen Eingriff in Gelände nicht überstehen würden.  Sehr wichtig erscheint es mir, Ihnen sagen zu müssen, dass sich seinerzeit ein riesiger Stein (Felsbrocken mit ca. 80 cm Durchmesser) von unterhalb der Nock gelöst hat und an der Hauswand unseres Nachbarn zum Stehen kam. Die Straße Richtung Hochbehälter wird immer wieder durch Wasser beeinträchtigt. Heute weiß kein Mensch mehr „wia da Berg geat wozu is“ sich eine riesige Mure abwärts bewegte und erst im Tal, hinter dem Forsthaus Wagemann zum Stehen kam (Festenfeldstraße). Aus dem Areal wurde damals vorübergehend ein Holzlagerplatz. Die Hohlgasse in der Mitte, zeigt mir zu einem sehr geringen Teil welche Massen sich bewegt haben und wir leben hier mit dem Berg und dem sollte man Rechnung tragen. Hiermit bitte ich alle Verantwortlichen diese Aspekte nicht zu unterschätzen.
Abwägung:
Für das Grundstück Fl.-Nr. 34/1 liegen auch Einwendungen von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Untere Forstbehörde, vom 17.12.2018, der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 18.02.2019, der Unteren Naturschutzbehörde vom 19.12.2018 und des Bund Naturschutzes vom 20.12.2018 vor. Zu diesen wurden zuvor entsprechende Beschlüsse gefasst, wobei nach Abwägung aller öffentlicher und privater Belange der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat empfiehlt an den beiden geplanten Baurechten festzuhalten, vorbehaltlich einer positiven saP.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 9

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

28.12.2018: Eingang des Schreibens von Herrn Dr. Herbert B. Schmidt vom 27.11.2018:
Bei meinen früheren Bauvoranfragen für das Flurstück 88/4 wurde regelmäßig die Ablehnung begründet mit dem Text „vor allem auf Grund der Tatsache, dass sich das Grundstück im Außenbereich befindet“. Wenn ich den jetzt ausgelegten vorgesehenen Bebauungsplan richtig verstehe, liegt Flurstück 88/4 nicht mehr im Außenbereich. Ich darf deshalb meine früheren Anträge erneuern und um entsprechende Aufnahme in diesen Bebauungsplan bitten. Die unter 7.2 formulierte Begründung kann angesichts der Größe der unter „B“ ausgewiesenen Fläche nicht von Bedeutung sein.
Abwägung:
Entsprechend der Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde wird wie folgt verfahren: Im Falle der südöstlichen Freifläche, wird der Bebauungsplan reduziert, um unter anderem diese bisherige im Außenbereich befindliche Splittersiedlung nicht noch zu verstärken bzw. zu erweitern (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat, die Fl.-Nrn. T. a. 51, 88/1, 88/2, 88/3, 88/4, 88/5, T. a. 104 und 104/1 aus der Änderungsplanung zu entfernen.    
Die Fl.-Nr. 88/4 verbleibt somit im Außenbereich. Eine Bebauung des nicht privilegierten Grundstückes bleibt somit ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 10

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

05.11.2018: Hinweis von Gemeinderat Hell, dass bei den Baurechten Thannhäuser die Grundflächen erhöht wurden und analog des Bebauungsplanes „Freiweidach“ zu korrigieren sind. Außerdem sind für diese Baurechte noch Schnitte im Bebauungsplan „Burgberg“ vorzusehen, die sich an den neuen Vorgaben des Bebauungsplanes „Burgberg“ hinsichtlich der Aufschüttungen und Abgrabungen zu orientieren haben.
Abwägung:
Gemäß dem Bebauungsplan „Freiweidach“ in dem das Maß der baulichen Nutzung anhand einer maximalen Geschoßflächenzahl von 0,30 festgesetzt wurde ergibt sich für diese beiden Grundstücke eine Grundfläche von 143 m² und 159 m²; der Bebauungsplan „Burgberg“ sieht statt der 143 m² nunmehr 145 m² (im neuen Bebauungsplan 5er Schritte) vor und statt der 159 m² nunmehr 140 m². Insgesamt wurde die Grundfläche also leicht gesenkt. Schnitte sind für diese beiden Grundstücke in den Bebauungsplan „Burgberg“ noch zu übernehmen, analog der neuen Vorgaben für Aufschüttungen und Abgrabungen.                  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Beschluss 11

Dem Bau- und Umweltausschuss wurde die nachfolgend eingegangene Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

13.11.2018: Email der Rechtsanwälte Döring & Spieß nach Durchsicht des Bebauungsplanentwurfes:
- Begründung muss städtebauliche Argumente beinhalten, keine „steuerlichen“.
- Die GRZ-Angabe ist zu entfernen und ausschließlich die Grundfläche anzugeben.
- Die Bereich MD sind zu prüfen, wenn keine Landwirtschaft mehr vorhanden, ist MD nicht mehr
  zulässig.
- Für das Sondergebiet Burg sollten je nach Wille der Gemeinde konkrete Nutzungen angegeben
  werden.
Abwägung:
Die Begründung ist entsprechend zu überarbeiten. Die GRZ-Angaben dienten lediglich zu Vergleichszwecken für die Entscheidung über die festzulegenden Grundflächen und werden selbstverständlich wieder entfernt. Die MD-Bereiche sind in Ordnung, es gibt ausübende Landwirte, die nicht mehr privilegiert sind bzw. Flächen, die von Landwirten gepachtet wurden. Siehe hierzu auch die Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde.
Das Sondergebiet „Burg“ ist entsprechend der Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu entfernen, da es weder die Zulässigkeit noch die künftige Zweckbestimmung beschreibt. Richtigerweise werden gemäß § 8 Abs. 2 BauGB auch die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, hier liegt kein entsprechendes Sondergebiet vor. Die Benennung als Denkmal ist ausreichend.

06./12.12.2018: Email von Frau Gerold von den Rechtsanwälten Döring & Spieß:
Hier wird nochmals auf die Email vom 13.11.2018 detailliert eingegangen, bzw. auf redaktionelle Fragen und Verständnisfragen eingegangen. Diese wurden dem Huber-Planungsbüro bereits übermittelt und mit diesem durchgegangen, was in eine überarbeitete Planung entsprechend einfließen wird.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den Bebauungsplanentwurf entsprechend zu überarbeiten und dem Gemeinderat zur Billigung vorzulegen.                     

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.08.2020 ö informativ 2
Datenstand vom 28.07.2021 15:24 Uhr