Datum: 30.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus Marquartstein
Gremium: Gemeinderat Marquartstein
Körperschaft: Gemeinde Marquartstein
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:45 Uhr bis 22:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung.
2 Aufstellung des Bebauungsplanes "Burgberg" - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
3 Aufstellung des Bebauungsplanes "Altes Dorf" - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
4 Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiweidach Süd" - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
5 Regelung zum Defizitausgleich für den Hortbereich im Pädagogischen Zentrum Schloss Niedernfels.
6 Antrag Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Marquartstein auf Zuschuss für Umrüstung der Schießstände.
7 Aktuelles aus der Bürgerbeteiligung.
8 Bekanntgaben und Anfragen.

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö informativ 1
zum Seitenanfang

2. Aufstellung des Bebauungsplanes "Burgberg" - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 05.11.2018 ö 2
Bau- und Umweltausschuss Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.07.2020 ö 8
Bau- und Umweltausschuss Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.08.2020 ö 1
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2020 ö 5
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 28.09.2020 ö 4
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 01.08.2022 ö 8
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö 2

Beschluss 1

Dem Gemeinderat wurden die nachfolgend eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

30.08.2022: Eingang der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 30.08.2022; die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 10.12.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgberg“ Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan bei Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 8.4.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B VIII 3.3.2 G), von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz und des Potentials alpiner Naturgefahren (vgl. RP 18 B I 3.1 Z, LEP 7.1.1 G, 7.1.6. G, 1.3.2 G) sowie des Hochwasserschutzes (vgl. LEP 7.2.5 G), den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Diesbezüglich baten wir um Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. 
Laut Beschlussbuchauszug vom 07.09.2020 waren die zuständigen Fachbehörden am Verfahren beteiligt. Deren Stellungnahmen seien entsprechend abgewogen und berücksichtigt worden. 
Nach der ersten Beteiligung wurden Änderungen an der Planung vorgenommen. U. a. wurde von der Festsetzung der denkmalgeschützten Burg mit Kapelle als Sondergebiet abgesehen. Der Bereich des Altenheims soll als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung festgesetzt bleiben. Die Umwidmung in ein Wohngebiet wurde nicht weiterverfolgt. Zudem wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im äußersten Südosten, um den Bereich der Fl.-Nrn. 88/1 bis 88/5 und 104/1 der Gemarkung Marquartstein sowie im Süden, um den Bereich der großzügigen Wiesenflächen, reduziert. Dieser umfasst daher nunmehr ca. 11,7 ha. Des Weiteren wurden Festsetzungen zur Ausgleichsfläche getroffen, die Festsetzungen u. a. zur Dachgestaltung, Fassade ergänzt, Hinweise zum Artenschutz aufgenommen und die Begründung mit Umweltbericht, u. a. bezüglich der Eingriffsregelung, überarbeitet. 
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Bebauungsplan „Burgberg“, in der vorliegenden Fassung vom 01.08.2022, den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegensteht, sofern den aufgeführten Belangen auch bei der weiteren Planung / Umsetzung, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird. 
Abwägung: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

31.08.2022: Eingang der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion des Landkreises Traunstein vom 31.08.2022; anbei geben wir nachfolgende Stellungnahme ab:
1. Vorhaben:
Gemeinde/Markt/Stadt: Gemeinde Marquartstein
Bezeichnung: Bebauungsplan Burgberg
2. Fachliche Stellungnahme:
2.1 Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und Hilfsfrist:
Das Vorhaben liegt im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Marquartstein.
Die Hilfsfrist von 10 Minuten nach VollzBekBayFwG kann eingehalten werden. 
2.2 Zweiter Rettungsweg:
Der zweite Rettungsweg bis 8,00m kann über die vierteilige Steckleiter durch die Feuerwehr sichergestellt werden. 
2.3 Löschwasserversorgung:
Die Löschwasserversorgung ist gemäß Art. 1 (2) BayFwG durch die Gemeinde bereitzustellen und zu unterhalten. 
Die Löschwassermenge ist gemäß Merkblatt W405 auf mind. 2 Stunden festzulegen. 
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten; vereinbarte Hydrantenabstände, einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist. Ebenso ist die Bereitstellung von Hydrantenplänen für die gemeindliche Feuerwehr zu vereinbaren. Diese sind regelmäßig zu überprüfen, anzupassen und an die Feuerwehr unaufgefordert in einem abgesprochenen Dateiformat bzw. in Papier zu übergeben. 
2.4 Feuerwehrzufahrten, Bewegungsflächen, Zugänge und Flächen für die Feuerwehr:
Die RAST 06 „Richtlinie für Anlage von Stadtstraßen“ (Mindestbreite 3,00 bzw. 4,50m) ist für öffentliche Straßen zu beachten.
Für Zufahrten auf die Grundstücke sowie bei der Ausbildung der Wege und Straßen für private Erschließungsstraßen bei rückwärtigen Grundstücken ist die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. 
Die Tragfähigkeit der Wege und Straßen muss für Fahrzeuge bis 16t (Achslast 10t) ausgelegt sein.
Bei der Sackgasse >50m (Fl.-Nr. 97/3 und 94/1) ist je eine Wendemöglichkeit in Form eines „Wendehammers“ vorzusehen, der für Feuerwehrfahrzeuge nutzbar ist (vergleichbar mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug).
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zur Freihaltung der Feuerwehrzufahrten zu verfügen. 
Abwägung: 
Den Hinweisen wurde bzw. wird weiterhin nachgekommen. Bezüglich der geforderten Wendemöglichkeiten in Form eines Wendehammers im Bereich der Fl.-Nr. 97/3 sowie im Bereich der Fl.-Nr. 94/1 kann mangels Grunderwerbsmöglichkeit derzeit nicht nachgekommen werden, jedoch ist faktisch eine Wendemöglichkeit in beiden Fällen gegeben. Bei der Fl.-Nr. 97/3 bietet das angrenzende Wiesengrundstück/landwirtschaftliche Zufahrt eine Wendemöglichkeit, bei der Fl.-Nr. 94/1 das Gelände des Wohnstifts Leopold im Bereich des Parkplatzes samt Zufahrten.      

01.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, vom 01.09.2022; im Grundsatz besteht mit dem Bebauungsplan „Burgberg“ Einverständnis. Einzig die Festsetzungen auf dem Grundstück 34/1 Gmkg. Marquartstein (Aberger) bedürfen aus naturschutzfachlicher/-rechtlicher Sicht einer Korrektur.
Im Vorfeld besprochen und als Kompromiss vereinbart war die Überbauung des dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegenden arten- und strukturreichen Dauergrünlandes i. S. des Art. 23 Abs.1 S.1 Nr. 7. BayNatSchG, vgl. dazu Gutachten Sichler S.5 im Anhang zur Begründung. 
Für eine geeignete Kompensation wurde von Herrn Sichler eine Fläche nördlich des Baufeldes als geeignet erachtet, siehe Gutachten Sichler S.6.
Nun führt ein weiteres, nicht vorabgestimmtes Baurecht (Wohnung mit darunterliegender Garage) zu einer überwiegenden Überbauung dieser Ausgleichsfläche. Die Ausgleichsfläche wiederum wurde nach Osten verschoben. In der Begründung S.9 ist die Anmerkung „Aufgrund der Lage des geplanten Gebäudes musste die Ausgleichsfläche gegenüber dem Vorschlag von Herrn Sichler leicht nach Osten verschoben werden. Art und Umfang bleiben aber gleich“ ergänzt. Hierzu ist festzustellen, dass es sich nicht um eine „leichte“ Verschiebung, sondern um eine vollständige Verlagerung der Ausgleichsfläche handelt. Eine Geeignetheit dieses neuen, deutlich schattigeren Standorts ist durch Herrn Sichler nicht beschrieben.
Die Planung weist somit eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gutachten Sichler und der Festsetzung des Bebauungsplanes auf.
Wir bitten um Klärung des Sachverhalts und ggf. Reduzierung auf das in den Vorgesprächen vereinbarte Baurecht.
Auf die Voraussetzung für die Erreichung der erforderlichen Ausnahme gem. Art. 23 Abs. 3 BNatSchG weisen wir abermals hin. 
Abwägung:
Am 11.01.2022 haben die Eheleute Aberger einen Vorschlag unterbreitet, in dem das östliche Baurecht entfällt und dafür auf der geplanten Garage eine Wohnung vorzusehen. Gemäß E-Mail der Eheleute Aberger vom 16.02.2022 hat Herr Selbertinger nach telefonischer Rücksprache eine Verschiebung der Ausgleichsfläche als grundsätzlich möglich erachtet, was jedoch mit dem Gutachter Sichler abzustimmen sei. Herr Sichler teilte den Eheleuten Aberger mit, dass ein Ausgleich in der Nähe der Baufläche sinnvoller sei, als bspw. wie vorgeschlagen in Hinterwössen. Mit E-Mail vom 16.02.2022 teilte Herr Selbertinger allen Beteiligten mit, dass die Ausgleichsfläche im Bereich der Eingriffsfläche verschoben werden könne, jedoch nicht an anderer Stelle im Gemeindegebiet. Ferner gibt es keine Zustimmung für ein weiteres Baurecht am Burgberg. Wiederum am 16.02.2022 erwidern die Eheleute Aberger die E-Mail von Herrn Selbertinger, dass das östliche Baurecht ja entfällt und lediglich die vorgesehene Garage mit einer zusätzlichen Wohnbebauung versehen werden soll. Hinsichtlich der Ausgleichsfläche war Hinterwössen lediglich ein Vorschlag, der Ausgleich kann natürlich auch auf dem Grundstück in Marquartstein erfolgen. Am 21.03.2022 hat der Bau- und Umweltausschuss den Antrag behandelt und mit Auflagen grundsätzlich empfohlen, wobei das Hauptgebäude einen rechteckigen Zuschnitt erhalten muss, die Garage mit darüber liegender Wohnnutzung deutlich untergeordneten Charakter haben muss und Schnitte und Ansichten zur weiteren Beurteilung vorzulegen sind. Mit E-Mail vom 28.03.2022 wurde uns ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt, samt Ausgleichsfläche auf dem Grundstück. Mit Beschluss vom 16.05.2022 empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss diesem Entwurf zuzustimmen, lediglich das Garagengebäude mit Wohnung im OG ist topographisch angepasst in den Hang zu drehen. In der Folge gab es noch Abstimmungen hinsichtlich der Höhe, wobei aufgrund der Schnittdarstellungen, die Gebäude 20 bzw. 25 cm eingesenkt wurden. Am 27.05.2022 wurde Herr Huber entsprechend um Einarbeitung in den Bebauungsplanentwurf gebeten. 
Fazit: 
Die neuerliche Situierung/Verschiebung der Ausgleichsfläche wurde nie konkret festgemacht und lediglich darauf hingewiesen, dass diese ausschließlich auf dem Grundstück selbst zu erfolgen habe. Das Architekturbüro der Eheleute Aberger wurde bezüglich der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde informiert und gebeten einen neuerlichen Vorschlag der Gebäudesituierung vorzulegen auf der Grundlage, dass entweder die Eingriffsfläche 1:1 erhalten bleibt oder die Ausgleichsfläche wie vom Gutachter Sichler vorgeschlagen in doppelter Größe zum Tragen kommt. 
Zwischenzeitlich erfolgte eine Abstimmung mit dem Gutachter Herrn Sichler und der Unteren Naturschutzbehörde den Vorschlag anzunehmen, die Eingriffsfläche an ihrem Standort weitestgehend zu belassen und nur für eine kleine Fläche einen Ausgleich entsprechend den Vorgaben von Herrn Sichler vorzusehen. Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechende zu überarbeiten. 
Bezüglich der Wohnnutzung des OG der Garage wurde Herr Selbertinger in dem anfänglichen E-Mailverkehr informiert, dabei stellt diese Lösung einen Kompromiss dar, der ein zweites Baurecht ausschließt, aber die ohnehin geplante Garage im Obergeschoss mit einer Wohnnutzung versieht.

05.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Bereich Forsten vom 31.08.2022; zu der Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgberg“ haben wir mit dem Schreiben vom 18.12.2018 Stellung genommen. Unsere Einwendungen wurden wie folgt umgesetzt bzw. abgewogen:
Die Waldflächenkulisse wurde entsprechend berichtigt.
Die Hinweise zur Gefährdung durch Waldnähe wurden zur Kenntnis genommen und finden sich entsprechend in den textlichen Festsetzungen wieder (Nr. 21. Baumfallzonen).
Allerdings fehlen (entgegen der Ankündigung im letzten Satz der Abwägung – s. S. 6 der Unterlagen) die textlichen Hinweise zum Schutz des angrenzenden Waldes vor Feuergefahr bzw. der Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen des Art. 17 des Bayerischen Waldgesetzes. 
Aus forstfachlicher und waldrechtlicher Sicht bestehen des Weiteren keine Einwände gegen die vorliegende Planung. 
Abwägung:
Die textlichen Hinweise zum Schutz des angrenzenden Waldes vor Feuergefahr bzw. der Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen des Art. 17 des Bayerischen Waldgesetzes sind zu ergänzen, wie bereits vom Gemeinderat am 07.09.2020 beschlossen und dem Planungsbüro mitgeteilt.

12.09.2022: Eingang der Stellungnahme von Herrn Dr. Herbert B. Schmidt vom 11.09.2022; Sehr geehrter Herr Bürgermeister, der Bebauungsplan „Burgberg“ sieht den Plan eines Wendehammers im Bereich der Kleinen Ötz vor. Erlauben Sie mir bitte dazu einige Bemerkungen. Was ich Ihnen schon früher geschrieben habe, gibt es auf der Kleinen Ötz keinen nennenswerten Autoverkehr, außer den wenigen Anliegern, der Müllabfuhr und der Post, sodass ein Wendehammer eine überflüssige Geldausgabe zu Lasten des Steuerzahlers darstellt. Die Sommertouristen fahren mit dem Fahrrad oder gehen zu Fuß. Soweit mir bekannt ist, werden Wendehammer am Ende einer Straße angelegt, nicht mittendrin. Die oberhalb befindlichen Grundstücke werden damit verkehrstechnisch beeinträchtigt und erleiden damit einen Wertverlust. Der vorgesehene Radius von 6m erlaubt m. E. keine Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge, sodass die Gefahr besteht, dass alle Anwohner ihre Mülltonnen bis zur Burgstraße bringen und holen müssen. Die unmittelbare Angrenzung an das Wohnhaus des Forstamts scheint mir verkehrstechnisch gefährlich, außerdem wird die dort vorhandene Garage u. U. unbrauchbar. Gravierend ist in der Planung die Leugnung der Boden-Steigung im Bereich des angedachten Wendehammers. Nicht umsonst hat wohl die Huber-Planung keine Querschnittszeichnung geliefert, weil damit die Undurchführbarkeit offenbar geworden wäre, insbesondere wenn Winter-Verhältnisse berücksichtigt werden müssen. Zur Beseitigung der Steigung müssten Planierungsmaßnahmen ergriffen werden, die erhebliche Zusatzkosten zur Folge hätten, nicht nur die Aufschüttung talseitig, sondern bergseitig Abgrabung, die die Zufahrt zum Parkplatz Forstamt und zu den oberhalb befindlichen Grundstücken verunmöglichen könnten. Außerdem müssten die Wasserleitungen erneut verlegt werden (der Hydrant steht derzeit im vorgesehenen Wendehammer) und ebenso der Abwasserkanal. Sehr geehrte Herr Bürgermeister, es ist eigentlich schade, dass solche Bemerkungen erforderlich sind. Wichtiger erschiene mir, wenn sich die Gemeinde entschließen würde, ihr Wahrzeichen, die Burg, bei der angesetzten Versteigerung am 28.10.22 zu retten. Wer hat schon so ein historisches Vermächtnis im Bebauungsplan „Burgberg“?
Im Nachgang die E-Mail vom 20.10.2022 von Herrn Dr. Schmidt: zum Thema Wendehammer noch ein Hinweis: Im heute veröffentlichen Schwarzbuch 2022 des Steuerzahlerbundes wird als Beispiel einer Steuerverschwendung der Kreisel in Egelsbach; Landkreis Offenbach mit 17m Durchmesser als zu klein bezeichnet wird, erforderlich seien 24m Durchmesser.
Abwägung: 
Die Realisierbarkeit eines entsprechenden Wendehammers wurde vom Ing.-Büro Sextl im Februar 2021 untersucht und mit den vorgelegten Höhenschichtplänen vom 11.02.2021 die Variante 2, wie im Bebauungsplanentwurf vorgesehen, als realisierbar erachtet. 
Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Wendehammer eine langfristige Planung darstellt, im Falle, dass das Forstamtsgrundstück in der Zukunft zum Wenden für die Allgemeinheit nicht mehr genutzt werden könne. 
Dreiachsige Müllfahrzeuge mit einer Länge von 10 m benötigen nach der einschlägigen Richtlinie der RASt 06 für einen einseitigen Wendehammer Abmessungen von 20 x 15 m, was die Planung derzeit aufweist. Es ist darauf hinzuweisen, dass Wendekreisel oder -schleife von einem Wendehammer zu unterscheiden sind. Wendeschleifen besitzen einen Mindestdurchmesser von 26,50 m (einschließlich Freihaltezone). Es muss eine vollständige Befahrbarkeit, ohne Überfahrung des Bordsteins gegeben sein. Das Wenden in einem Wendehammer muss mit ein- bis höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich sein. 
Ein Wendehammer am Ende der Straße Kleine Ötz kommt aufgrund der beengteren Verhältnisse und der erforderlichen Rodung von Waldflächen nicht in Frage; der derzeit geplante Standort bietet sich aufgrund der bestehenden Versiegelung und Größe verhältnismäßig besser an. Eine Beeinträchtigung der wenigen oberhalb liegenden bebauten Grundstücke ist in keiner Weise erkennbar. 

13.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Wasserrecht und Bodenschutz, vom 08.09.2022; aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände. 
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

14.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Bereich Landwirtschaft vom 14.09.2022; zum Ausgleich: Ein Abtrag von langfristig gewachsenem, kultiviertem Boden für naturschutzfachliche Aushagerungsmaßnahmen wird abgelehnt. Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht sind solche Maßnahmen nicht nachvollziehbar und vor dem Hintergrund von § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG unverständlich, denn die natürliche Ertragsfunktion des Bodens, aber auch andere natürliche Bodeneigenschaft (z. B. Lebensraum für Bodenlebewesen) werden durch solche Maßnahmen dauerhaft beeinträchtigt bzw. zerstört. Ansonsten bestehen gegen das geplante Vorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. 
Abwägung:
Gemäß Begründung samt Umweltbericht und Relevanzprüfung ist die naturschutzfachliche Aushagerungsmaßnahme auf dem Grundstück Fl.-Nr. 34/1 aufgrund des Ausgleichs für eine Eingriffsfläche zwingend erforderlich. Jedoch wird zwischenzeitlich die Eingriffsfläche an ihrem Standort weitestgehend belassen und nur für eine kleine Fläche ein Ausgleich gemäß dem Gutachter Sichler erforderlich sein.
 
19.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Tiefbauverwaltung, vom 19.09.2022; die Belange der Kreisstraßenverwaltung werden durch o. g. Verfahren nicht berührt. 
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

20.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 29.09.2022; Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 4.12.2018 (P-2018-5113-1_S2), die Gültigkeit hat.
Im oben genannten Planungsgebiet liegt das Bodendenkmal D-1-8240-0118 „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich von Burg Marquartstein und ihrer Vorgängerbauten mit ehem. Burgkapelle St. Bartholomäus und Vitus und abgegangener Vorburgburg“. Direkt oberhalb des Plangebiets liegt ein weiteres Bodendenkmal: D-1-8240-0086 „Siedlung der späten Bronzezeit und Urnenfelderzeit“. Die exponierte und geschützte Lage des Plangebiets wurde offensichtlich schon während der Vorgeschichte bis zum Mittelalter wiederholt zu Siedlungszwecken aufgesucht.
Deshalb sind im Bereich der zu bebauenden Flächen – auch außerhalb der eingetragenen Bodendenkmäler – weitere bislang unbekannte Bodendenkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit zu vermuten.
Der Hinweis auf die Meldepflicht ist in diesem Fall keinesfalls ausreichend.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine Orientierungshilfe zum derzeit bekannten Denkmalbestand bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi  
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o. g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Es ist erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, sind archäologisch qualifizierte Ersatzmaßnahmen im Auftrag der Vorhabensträger durchzuführen.
Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren und dabei auf den Umfang archäologischer Ausgrabungen, Dokumentationen und Sicherungen eingehen. Möglichkeiten zur Erhaltung bekannter Bodendenkmäler vor Ort („in situ“), z. B. durch eine sogenannte konservatorische Überdeckung werden in diesem Verfahren ebenfalls geprüft.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie). Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf. 
Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“ Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) 
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). 
Abwägung:
Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend zu überarbeiten und zu ergänzen. 

30.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 29.09.2022; zur vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgberg“ haben wir mit Schreiben vom 10.12.2018, Az.: 1-4622-TS Maq-23223/2018, bereits unsre fachlichen Informationen und Empfehlungen mitgeteilt. Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 01.08.2022) zur o. g. Bebauungsplanaufstellung ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin uneingeschränkt.
Abwägung: 
Die ursprüngliche Stellungnahme wurde entsprechend gewürdigt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

30.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 30.09.2022; Die von der Gemeinde Marquartstein beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgberg“ wird von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen.
Die mit der vorhergehenden Stellungnahme vom 18.02.2019 kritisierte Entwicklung auf der Fl.Nr. 94, ehem. Wohnstift, wurde mit der aktuellen Planung aufgegriffen und geändert. Als „Sondergebiet Altenheim“ wird jetzt lediglich der Bestand mit vorhandenen Gebäudehöhen erfasst.
In der Begründung sollte die Zweckbestimmung „Altenheim“ noch konkretisiert werden mit den dort zulässigen Nutzungen.
Sofern weiterhin an einer Bebauung der Fl.Nr. 34/1 festgehalten wird, müssen beide Wohngebäude entsprechend der Lage an der Zuwegung zur Burg und in Randlage zum Außenbereich sensibel in der Fassadengestaltung und Materialität gestaltet werden.
Die Fassaden sollten als gleichmäßig strukturierte Lochfassaden mit Fenstern als stehende Formate gegliedert, festgesetzt werden. Balkone sollten nur als Holzbalkone in naturbelassener bzw. holzfarben lasierter Oberfläche zulässig sein.
Festsetzungen zu Flächen für Garagen für den westlichen Baukörper fehlen. Die Höhenlage und Anordnung des kleineren, östlichen Baukörpers lassen die Anlage einer Tiefgarage vermuten. Hier wäre mit hohen Stützmauern für die Zufahrt zu rechnen, die aus ortsplanerischer Sicht kritisch zu beurteilen ist. Ein kleineres Nebengebäude ggf. mit Holzverkleidung oder eine Integration im EG des Hauptbaukörpers sollte unbedingt geprüft werden und wäre einer Tiefgarage in diesem Falle u.U. ausnahmsweise vorzuziehen.
Der geplante Ersatzbau auf Fl.Nr. 5/1 wurde angepasst, entsprechende Festsetzungen auch zu den Freiflächen wurden aufgenommen.
Weiterhin kritisch zu hinterfragen ist der Gebietstyp eines Dorfgebiets (MD). Hier wäre zumindest eine aktive landwirtschaftliche Hofstelle erforderlich, die derzeit nicht vorhanden sein dürfte. An sich dient das Dorfgebiet vor allem der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen. In diesem Rahmen halten sich auch Dorfgebiete, in denen neben einem Rückgang der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sich der Anteil der Wohnnutzung erhöht, vor allem dann, wenn noch mehrere landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge verleihen. Verschwindet die landwirtschaftliche Nutzung aus einem Dorfgebiet im Wesentlichen oder vollständig und erscheint eine Wiederaufnahme dieser Nutzung als ausgeschlossen, wandelt sich der Gebietscharakter. Je nach der vorhandenen Nutzung kann ein faktisches Wohn- oder auch ein Mischgebiet entstehen. Vor diesem Hintergrund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fehlenden aktiven landw. Betrieben der Gebietscharakter „MD“ nicht haltbar sein dürfte. Sofern entgegen dieser Annahme landwirtschaftlich genutzter Baubestand vorhanden bzw. zu erwarten ist, sollte dies in der Begründung erläutert werden. (Vgl. z.B. BVerwG Beschl. v. 29.5.2001 – 4 B 33.01) 
Zufahrten sollten aus versickerungsfähigen Belägen erstellt werden um den Grad der Versiegelung zu begrenzen.
2.2 Höhenlage: Hier sollte zur Klarstellung ergänzt werden, dass bei Abbruch die OK Kellerrohdecke des Bestandsgebäudes einzumessen ist.
Um entsprechende Überprüfung wird gebeten, bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Abwägung:
Bezüglich des „Sondergebietes Altenheim“ ist in der Begründung die Zweckbestimmung „Altenheim“ mit den dort zulässigen Nutzungen zu konkretisieren. 
Für das Grundstück Fl.-Nr. 34/1 wird die Fassadengestaltung und Materialität entsprechend festgesetzt. Hinsichtlich des östlichen Baukörpers sei erwähnt, dass hier keine Tiefgarage geplant ist, sondern die hier ursprünglich geplante Garage wird beibehalten, aber zusätzlich im OG mit einer Wohnbebauung festgesetzt. 
Im Fall des Gebietstyps Dorfgebiet (MD) in einem Teilbereich des Bebauungsplanentwurfes fand am 26.10.2022 ein Besprechungstermin im Landratsamt Traunstein statt, wobei auch eine Voranfrage von Herrn Troibner zum Anbau an das bestehende Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 100 zur Haltung von Pferden sowie die Errichtung eines befestigten Paddocks im Dorfgebietsbereich angesprochen wurde. Da eine aktive landwirtschaftliche Hofstelle nicht mehr vorhanden ist, kann das Gebiet nicht mehr als Dorfgebiet ausgewiesen werden. Vorgeschlagen wurde daher der neue Gebietstyp „dörfliches Wohngebiet“ (MDW). Damit kann einerseits im Rahmen einer maximal im Nebenerwerb betriebenen Hofstelle noch Tierhaltung zugelassen werden; ein Vollerwerbsbetrieb scheidet dann aber für die Zukunft aus. Andererseits ermöglich MDW auch den Weiterbetrieb des bereits ansässigen Schreinerbetriebs mit lediglich 1-2 Mitarbeitern unter einer „typisierenden Betrachtungsweise“ in atypisch geringem Umfang; Erweiterungsmöglichkeiten sind jedoch auch hier dann ausgeschlossen. Damit wäre mit einem MDW der Schreinerbetrieb im Falle eines Genehmigungsverfahrens nach vorläufiger Einschätzung um 2,5 dB als Mittelwert schlechter gestellt als in einem MD oder MI. Die Festsetzung des Gebietstyps von „Dorfgebiet“ (MD) zu „dörfliches Wohngebiet“ (MDW) wäre daher alternativlos. Zur konkreten Anfrage von Herrn Troibner wurde die Haltung von zwei Pferden und dem Anlegen eines kleinen Paddocks unproblematisch gesehen, jedoch sollte aus immissionsschutzrechtlicher Sicht aufgrund der Nähe zur nördlichen Nachbarwohnbebauung der Pferdestall samt Boxen und Heulager nicht im nördlichen Anbau untergebracht werden, sondern in der südlich bestehenden Schleppergarage und letztere dann in den nördlichen Anbau verlegt werden.
Die Planung ist entsprechend zu überarbeiten und zu ergänzen. Der Gemeinderat hält jedoch an der bislang bestehenden Gebietsart MD (Dorfgebiet) fest, um auch künftig eine Vollerwerbslandwirtschaft in diesem seit jeher landwirtschaftlich geprägtem Bereich sowie einen typischen Schreinerbetrieb in dem seit alters her bestehenden Betriebsgebäude in diesem Bereich zu ermöglichen.   

01.08.2022: Eingang des Schreibens von Herrn Stefan Troibner vom 01.08.2022 (eingegangen vor der Auslegungsfrist):  Ich war eben auf der Sitzung bzgl. des Bebauungsplans. Auf dem ausgehängten Plan müsste ein Fehler sein. Unsere Flurstücke 97, teilweise 100 und teilweise 89/3 (früher 89) sind jetzt als Außenbereich gekennzeichnet obwohl sie aktuell zum bzw. zum Teil zum Innenbereich gehören. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens war beschlossen worden, dass die Grenze zum Außenbereich zwischen Hollmann und Haus Leopold gezogen wird.
Abwägung:
Herrn Troibner wurde am 02.08.2022 wie folgt geantwortet: nein, es liegt kein Fehler vor. Der Bereich war ja ursprünglich Bestandteil des Bebauungsplanes "Freiweidach" jedoch als ausgewiesene Grünfläche ohne Baurecht. In den ersten Entwürfen des Bebauungsplanes "Burgberg" wurde der Bereich wiederum als Grünfläche, jedoch jetzt mit besonderer Bedeutung für Ökologie und Landschaftsbild, festgesetzt, der von Bebauung freizuhalten ist. Gegen diese festgesetzten Grünflächen wurden dann Einwendungen vorgebracht und die Herausnahme der Flächen aus dem Bebauungsplanentwurf gefordert. Im Rahmen der Abwägung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden dann die festgesetzten neuen Grünflächen aus dem Bebauungsplan herausausgenommen (Grenze des alte Bebauungsplanes "Freiweidach"), und konsequenter Weise aufgrund der Forderung der grundsätzlichen Herausnahme und in Abstimmung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde dann auch die Herausnahme der Grünflächen auf den Grundstücken Fl.-Nr. T. a. 97 und T. a. 100 sowie T. a. 89/3, da auch diese faktisch Außenbereich darstellen und damit die Schutzwürdigkeit und Unbebaubarkeit grundsätzlich gewährleistet ist. Zudem entspricht dies auch dem Flächennutzungs- und Landschaftsplan, der in diesem Bereich absolute Baugrenzen aufweist und damit einen Ausschluss einer Bebaubarkeit auf diesen Außenbereichsflächen. Ausnahmen können lediglich privilegierte Vorhaben darstellen. 
Der Gemeinderat folgt der Argumentation, sodass die Grünflächen auf den Grundstücken Fl.-Nr. T. a. 97 und T. a. 100 sowie T. a. 89/3 nicht mehr in den Bebauungsplan aufgenommen werden. 
 

05.10.2022: Eingang der Stellungnahme von Frau Anke Entfellner-Häusler vom 01.10.2022; nach Einsichtnahme in den derzeit ausliegenden Bebauungsplan „Burgberg“ haben wir eine Einwendung bzgl. unseres Grundstückes Fl.-Nr. 103/3 (Kleine Ötz). Für das Grundstück gibt es eine gültige Baugenehmigung, in der die seitliche Wandhöhe (gemessen ab OK FFB) 5,515 beträgt. Im vorliegenden B-planentwurf ist eine seitliche Wandhöhe von 5,60 m, gemessen ab Kellerrohdecke festgelegt. Wenn man von einem Fußbodenaufbau von ca. 18 cm ausgeht, würde das im Vergleich zur Genehmigung nur eine seitliche WH von 5,42 m bedeuten. Unter Berücksichtigung der Energiepolitik und den damit verbundenen (steigenden) Dämmstoffstärken, würden wir eine seitliche WH (gemessen ab Kellerrohdecke) von 5,80 m anstreben. Genauso verhält es sich mit der Grundfläche. Derzeit genehmigt sind 180 m² (nach Berechnungsgrundlage des Bplan Burgberg 170 m²). Es wird gebeten die Zahl entsprechend zu erhöhen. 
Abwägung:
Gemäß Baugenehmigung wird eine seitliche Wandhöhe ab OK FFB von 5,51 m angegeben. Ab OKR würde sich so für die Festsetzung des Bebauungsplanes „Burgberg“ eine seitliche Wandhöhe von 5,66 – 5,68 m ergeben (15 bzw. 18 cm Bodenaufbau). Angesichts der höheren Dämmstoffstärken seit der verlängerten Ursprungsgenehmigung von 2015 wird einer seitlichen Wandhöhe von 5,80 m zugestimmt. 
Bezüglich der Grundfläche ergibt sich nach Überprüfung der Baugenehmigungsunterlagen unter Einbeziehung von Balkon und Freisitz eine Grundfläche von rund 178 m². Eine Erhöhung von 170 auf 180 m² wird ebenfalls zugestimmt.

07.10.2022: Eingang der Stellungnahme von Herrn Gerhard Heun vom 07.10.2022; mit Schreiben vom 17.12.2018 hatte ich eine Stellungnahme zum Bebauungsplan Burgberg abgegeben, da die Darstellung im Bebauungsplan nicht der Realität entsprach. Im Schreiben der Gemeinde vom 08.02.2021 wurde mir mitgeteilt, dass die Darstellung entsprechend dem Bestand korrigiert wird. Im aktuell ausgelegten Bebauungsplanes Burgberg ist mir aufgefallen, dass dies leider nicht erfolgt ist. Dieser Mail habe ich zwei Bilder mit Blick nach Norden und nach Osten   angehängt die den Bestand zeigen. In einem ebenfalls angehängten Ausschnitt des aktuellen Bebauungsplanes habe ich mit 2 Pfeilen die Blickrichtung der beiden Bilder markiert, ein dritter Pfeil zeigt auf einen Grenzpunkt der auch im Bild_1_Blick_nach Norden markiert ist. Zusätzlich ist noch der Ausschnitt des Bebauungsplanes von meiner Stellungnahme 2018 angehängt. Ich möchte die Gemeinde bitten den aktuellen Bebauungsplan entsprechend dem Bestand zu korrigieren.
Abwägung:
Das Schreiben vom 17.12.2018 wurde in der Gemeinderatssitzung am 07.09.2020 behandelt. Neben dem Antrag zur Dachneigung wurde auch die Darstellung des Waldes besprochen und bei letzterem beschlossen, diese entsprechend dem Bestand angepasst zu korrigieren. Eine entsprechende Umplanung und Reduktion erfolgten, aber offensichtlich noch nicht ausreichend. Orientiert an den beigefügten Fotos mit Hinweisen auf dem Bebauungsplanentwurf, wird einer nochmaligen bestandsorientierten Reduktion der Planung gemäß Vorschlag zugestimmt.  

14.11.2022: Eingang der Stellungnahme der Bayerischen Staatsforsten, Forstbetrieb Ruhpolding, vom 07.11.2022 (eingegangen nach Auslegungsfrist ohne beantragte Verlängerung); der Forstbetrieb Ruhpolding steht dem Verfahren grundsätzlich positiv gegenüber. Gegen die Planung eines Wendehammers im südlichen Bereich des Reviersitzes an der „Kleinen Ötz 5a“ erheben wir jedoch Einwand. Ein großer Teil des geplanten Wendehammers ist auf der forstbetriebseigenen Fl.-Nr. 103/0, Gemarkung Marquartstein vorgesehen. Eine Überbauung dieser Teilfläche durch die Gemeinde können wir leider nicht zustimmen, da der Forstbetrieb Ruhpolding dadurch eigene potenzielle Entwicklungsmöglichkeiten seines Reviersitzes verlieren würde.
Abwägung:
Der Gemeinderat hält an seiner Planung fest. 

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend zu überarbeiten und zum Satzungsbeschluss vorzulegen.                    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem Gemeinderat wurden die nachfolgend eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

10.10.2022: Eingang der Stellungnahme der Rechtsanwälte BMK Partnerschaftsgesellschaft mbH, München, vom 07.10.2022 in Vertretung der Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG (eingegangen nach Auslegungsfrist ohne beantragte Verlängerung); Die Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 75 der Gemarkung Marquartstein. Ulrich Freiherr von Ribaupierre ist Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 75/5 der Gemarkung Marquartstein. Eine Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 75 liegt im Geltungsbereich des bestehenden und zukünftigen Bebauungsplanes. Die jetzt überplante Grundstücksteilfläche stellt eine Baulücke zwischen dem westlich liegenden Gebäude der Fl.-Nr. 74 und der relativ massiven Bebauung auf der Fl.-Nr. 94 der Gemarkung Marquartstein dar. 
Bei der Erstellung der Pläne kann sich die Gemeinde zwar vollumfänglich auf ihre Planungshoheit berufen. Wenn sie aber durch Aufstellen eines Planes ihre Prinzipien, Richtlinien und Maßstäbe festgelegt hat, ist sie im Rahmen der Gleichbehandlung gebunden, wonach gleiches und vergleichbares mit gleichen Maßstäben zu behandeln ist. 
Die Gemeinde beabsichtigt offensichtlich eine Quasi-Enteignung. Es wird wohl bewusst eine deutlich niedrigere Bebauung als in der näheren Umgebung festgesetzt, ohne dass es hierfür eine städtebauliche Begründung gibt. 
Die jetzt vorgelegte Planung erfüllt in keinem Fall die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und einer Nachverdichtung der Vorrang einzuräumen ist. 
Die Anregung und Vorstellung einer gemeinsamen Besprechung mit Ihnen und unserer Mandantschaft vom 17.01.2017 und das Einwendungsschreiben vom 20.12.2018 wurden nicht nur nicht berücksichtigt, sondern in das Gegenteil verkehrt. Ich nehme insofern auch Bezug auf ein Telefonat vom 12.03.2021, wo wir ins Auge gefasst hatten, die Grundstückssituation unserer Mandantschaft vor dem nächsten Verfahrensschritt nochmals zu erörtern. 
Nach dem bisherigen Bebauungsplan Freiweidach war auf der auch jetzt wieder überplanten Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. 75 ein größeres Baurecht vorgesehen, als es jetzt zugelassen werden soll. Zudem war das Baufenster weiter bergwärts (östlich) in deutlich größerer Entfernung zum westlichen Nachbarn, dem Burgcafé, welches eine Wandhöhe von 10,50 m hat, festgesetzt. Die Erschließung sollte über den Unteren Mühlfeldweg erfolgen. 
Die bisherigen Vorschläge wurden mit der schlichten Begründung, dass die Erschließung nicht ausreichend sei und die Wohnungsanzahl und Größe zu viel sei, zurückgestellt. 
Genauso wenig ist hinnehmbar, dass der Bebauungsplan jetzt in dieser unzumutbaren Form erstellt wird und unsere Mandantschaft im Falle einer (späteren) Bebauung auf ein etwaiges Änderungsverfahren verwiesen wird. 
Die überplante Teilfläche beträgt nach Erschließungskostenberechnung der Verwaltungsgemeinschaft vom 02.09.2010 ca. 1.606 m². Bei der aktuell geplanten Festsetzung der Grundfläche von 180 m² ergäbe dies eine GFZ von weniger als 0,23. Das widerspricht allen aktuellen Zielvorstellungen der Bau- und Entwicklungspolitik und ist im Übrigen in Relation zu der zum Teil gewerblichen Nachbarbebauung eine unzumutbare und nicht hinzunehmende Verringerung des Baurechts. 
Mit den als Anlage beigefügten Vorschlägen regen wir erneut an, ein moderates Baurecht auf den Flächen unserer Mandantschaft festzusetzen. Wir bitten Sie, die hiermit vorgelegten Varianten zu prüfen. Die Erschließung der Grundstücke soll von Osten her erfolgen, also vom Oberen Mühlfeldweg aus. 
Wir bitten daher den Bebauungsplan so anzupassen, dass eine der beiden von uns vorgelegten Planungsvarianten verwirklicht werden kann. 
Weiterhin halten wir es für sinnvoll, die Situation gemeinsam zu besprechen.          
Abwägung:
Zunächst ist bezüglich des im zweiten Absatz erwähnten Gleichbehandlungsgrundsatzes folgendes auszuführen, was offensichtlich nicht im Kenntnisbereich der anwaltschaftlichen Vertretung der Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG zu liegen scheint: Seit geraumer Zeit werden Bebauungspläne die das Maß der baulichen Nutzung nur über Geschoßflächenzahl und Grundflächenzahl definieren von Seiten der Rechtsprechung angegriffen und in Frage gestellt, da gemäß Urteilsbegründungen Grundstücke je nach Lage individuell zu betrachten und zu beurteilen seien und eine pauschale GFZ-Festsetzung unzulässig sei; vielmehr wird seither alternativ die Festsetzung von individuellen Grundflächen propagiert. So wurde auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Burgberg“ vorgegangen. Der Bau- und Umweltausschuss ist in Beratungen an jedes Grundstück herangetreten, hat dieses beurteilt hinsichtlich Lage, Hangsituation, vorhandene Bebauung etc. und zur Festsetzung grob einen Orientierungsrahmen in Form einer GFZ zwischen 0,30 und 0,40 herangezogen. Aufgrund historisch gewachsener Gebäude wurde dieser Rahmen auch das ein oder andere Mal gesprengt oder aufgrund einer Ortsrandlage oder eine Lage die auf ein Denkmal (Sichtbereich) verweist, auch weit unterschritten. Im konkreten Fall war dabei schließlich die Ortsrandlage ausschlaggebend, wobei die ersten Planungen 2017 mit einer Seniorenresidenz und einer Grundfläche von 343 m² samt zahlreicher Ungereimtheiten und Falschangaben in der Antragstellung eine Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich machte, die gemäß Besprechung mit dem damaligen Kreisbaumeister vom 09.03.2017 zu den Ergebnis führten, dass das bestehende Baurecht in dieser Ortsrandlage samt Eigentümerweg beizubehalten und die Seniorenresidenz abzulehnen sei.
Zum dritten Absatz mit dem Begriff der Quasi-Enteignung sind die Gegebenheit nochmals zu erläutern: Gemäß dem noch rechtskräftigen Bebauungsplan „Freiweidach“ beträgt die GFZ max. 0,30 und hat durch das festgesetzte Baufenster zur Folge, dass die Grundfläche 168 m² beträgt. Dies wurde offensichtlich damals schon auf dem Hintergrund der Ortsrandlage so festgesetzt. Gemäß Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses vom 25.09.2017 wurde empfohlen die Grundfläche analog des östlichen Grundstückes in Ortsrandlage auf 180 m² zu erhöhen, was schließlich erfolgte. Eine städtebauliche Begründung liegt also sehr wohl vor, sodass der Begriff einer Quasi-Enteignung aufs schärfste zurückzuweisen ist. 
Der im vierten Absatz zitierte § 1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und einer Nachverdichtung der Vorrang einzuräumen sei und dies im konkreten Fall außer Acht gelassen wurde, ist aufgrund des vorgenannten Sachverhalts, haltlos und unbegründet.
Hinsichtlich des fünften Absatzes wurde die Besprechung vom 17.01.2017 und das Einwendungsschreiben vom 20.12.2018, eingegangen am 27.12.2018, sehr wohl berücksichtigt. Letzteres wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 07.09.2020 im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt und das Ergebnis der Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG am 08.02.2021 zur Kenntnis gebracht (Behandlung der Stellungnahmen erfolgte in mehreren Gemeinderatssitzungen, sodass erst nach Abschluss die Mitteilung der Beschlüsse erfolgte). Auf die Besprechung vom 17.01.2017 folgte am 07.02.2017 der Eingang eines Antrages zur Aufnahme einer Planung für eine Seniorenresidenz (eingereicht durch die Brüderl Vision GmbH, Traunreut) in den Bebauungsplan „Burgberg“. Beides wurde mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde besprochen (siehe oben Gespräch mit Kreisbaumeister vom 09.03.2017) und schließlich im Bau- und Umweltausschuss am 09.05.2017 behandelt und eine Beschlussempfehlung für den Gemeinderat formuliert.
Der sechste Absatz zeigt schon aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes, dass das Baurecht im bestehenden noch rechtskräftigen Bebauungsplan „Freiweidach“ mitnichten größer ist, als jetzt im Bebauungsplanentwurf „Burgberg“. Das Gegenteil ist der Fall. Das bestehende Baurecht befindet sich mittig im Grundstück und wurde im Bebauungsplanentwurf etwas nach Norden verschoben, um eine bessere Ausnutzung des südlichen Gartenbereichs zu ermöglichen; eine Änderung des Standortes ist durchaus möglich, wurde aber bislang nie in einer Stellungnahme von Seiten der Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG beantragt bzw. gewünscht, so auch jetzt nicht in dem vorgelegten Schreiben. 
Die bisherigen Vorschläge bezüglich der Erschließung, wie in Absatz 7 erwähnt, bezogen sich auf die ursprünglich geplante Seniorenresidenz mit einer Vielzahl von Wohnungen und dem damit verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommen auf dieser schmalen Straße des Unteren Mühlfeldweges und wurden nicht zurückgestellt, sondern abgelehnt. Ebenso wurde das Ansinnen einer Erschließung vom Oberen Mühlfeldweg verkehrstechnisch als wenig praktikabel erachtet (rechtwinklige Einfahrt ohne Mindestkurvenradius, Steigungsverhältnisse). Weiteres hat sich aber – wie zuvor schon erläutert – aufgrund der generellen Ablehnung der geplanten Seniorenresidenz nach Abwägung aller öffentlichen wie privaten Belange erübrigt. 
Dass die Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG im Falle einer späteren Bebauung auf ein etwaiges Änderungsverfahren verwiesen wurde – wie in Absatz 8 dargestellt – ist nicht bekannt. Es ist aber durchaus hinnehmbar, den Bebauungsplan in seiner vorliegenden Form zu akzeptieren, wenn die Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG keine adäquaten und ortsplanerisch sinnvollen Vorschläge im Rahmen der Auslegungen vorbringt.
Absatz 9 hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung für das Grundstück, wurde bereits hinreichend erläutert. Die angesprochene Heranziehung der Relation zu der zum Teil gewerblichen Nachbarbebauung ist nicht statthaft und wurde bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 07.09.2020 auf dem Hintergrund der Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hinreichend behandelt und abgewogen; das Ergebnis wurde der Ribaupierre AG & Co. Gutsverwaltung Gränzmühle KG, wie zuvor bereits erwähnt, entsprechend mitgeteilt.
Die nunmehr vorgelegten beiden Vorschläge sehen ein zweites Baurecht auf dem Grundstück vor, wobei das westliche Baufenster noch weiter nach Westen mit der kompletten Längsseite gerückt wird (Abstand 8 m), was zuvor noch aufgrund der Nähe zu dem westlichen Gebäude (Abstand 13 m) als unzumutbar erachtet wurde. Das Baurecht für das bebaute östliche Grundstück soll nach Osten verschoben werden. Darüber hinaus soll die Erschließung erneut über den Oberen Mühlfeldweg erfolgen mit den genannten Schwierigkeiten.
Nach Abwägung aller öffentlichen wie privaten Belange hält der Gemeinderat in dieser Ortsrandlage an seiner Planung hinsichtlich der Grundflächenfestsetzung (180 m²) fest. Situierungsvorschläge (weiter nach Osten) können noch zeitnah vorgebracht werden, gerne auch im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

zum Seitenanfang

3. Aufstellung des Bebauungsplanes "Altes Dorf" - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 08.04.2019 ö 7
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 13.09.2021 ö 5
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 01.08.2022 ö 6
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö 3
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 24.04.2023 ö 3

Beschluss

Dem Gemeinderat wurden die nachfolgend eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

24.08.2022: Eingang der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion des Landkreises Traunstein vom 24.08.2022; anbei geben wir nachfolgende Stellungnahme ab:
1. Vorhaben:
Gemeinde/Markt/Stadt: Gemeinde Marquartstein
Vorhaben: Bebauungsplan mit Grünordnungsplan
Bezeichnung: Altes Dorf
2. Fachliche Stellungnahme:
2.1 Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und Hilfsfrist:
Das Vorhaben liegt im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Marquartstein.
Die Hilfsfrist von 10 Minuten nach VollzBekBayFwG kann eingehalten werden. 
2.2 Zweiter Rettungsweg:
Der zweite Rettungsweg bis 8,00m kann über die vierteilige Steckleiter durch die Feuerwehr sichergestellt werden. 
2.3 Löschwasserversorgung:
Die Löschwasserversorgung ist gemäß Art. 1 (2) BayFwG durch die Gemeinde bereitzustellen und zu unterhalten. 
Die Löschwassermenge ist gemäß Merkblatt W405 auf mind. 2 Stunden festzulegen. 
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; vereinbarte Hydrantenabstände, einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist. Ebenso ist die Bereitstellung von Hydrantenplänen für die gemeindliche Feuerwehr zu vereinbaren. Diese sind regelmäßig zu überprüfen, anzupassen und an die Feuerwehr unaufgefordert in einem abgesprochenen Dateiformat bzw. in Papier zu übergeben. 
2.4 Feuerwehrzufahrten, Bewegungsflächen, Zugänge und Flächen für die Feuerwehr:
Die RAST 06 „Richtlinie für Anlage von Stadtstraßen“ (Mindestbreite 3,00 bzw. 4,50m) ist für öffentliche Straßen zu beachten.
Für Zufahrten auf die Grundstücke sowie bei der Ausbildung der Wege und Straßen auf den privaten Grundstücken ist die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. 
Die Tragfähigkeit der Wege und Straßen muss für Fahrzeuge bis 16t (Achslast 10t) ausgelegt sein.
Bei der Sackgasse >50m ist je eine Wendemöglichkeit, ein sog. „Wendehammer“ vorzusehen, der für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist (vergleichbar mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug). Die gilt auch bei Zufahrten von öffentlichen Straßen zu privaten Erschließungsstraße oder und bei der Erschließung rückwärtigen Grundstücken. 
Abwägung: 
Den Hinweisen wurde bzw. wird weiterhin nachgekommen.  

24.08.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Bereich Forsten vom 24.08.2022; von der geplanten Maßnahme ist Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes nicht betroffen. Waldrechtlich und forstfachlich bestehen daher keine Einwände gegen das Vorhaben. 
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

30.08.2022: Eingang der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 30.08.2022; die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 19.06.2019 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Altes Dorf“ Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
In unserem Schreiben haben wir um Abstimmung der Detailplanung mit den zuständigen Fachbehörden gebeten, um den Belangen des Denkmalschutzes (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 8.4.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B VIII 3.3.2 G) sowie des Klimawandels in Hinblick auf das Potenzial alpiner Naturgefahren und des Hochwasserschutzes (vgl. LEP 1.3.2 G, 7.2.5 G) gerecht zu werden.
Laut Beschlussbuchauszug vom 13.09.2021 waren das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, die untere Naturschutzbehörde sowie das Wasserwirtschaftsamt Traunstein am Verfahren beteiligt. Deren Stellungnahmen seien entsprechend abgewogen und berücksichtigt worden.
An den Planunterlagen wurden nach der ersten Beteiligung Änderungen vorgenommen. Im Westen wurden das Elektrizitätswerk Granzmühle, das nordöstlich davon gelegene Gebäude sowie der Bereich südlich dieser Gebäude (Teilflächen der Fl.Nr. 747) aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen. Dieser umfasst in der vorliegenden Fassung nunmehr ca. 4,2 ha. Die Hochwassergefahrenflächen HQhäufig, HQ100 und HQextrem wurden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Aufgrund des Hochwasserschutzes wurde bezüglich der Tiefgarage auf Fl.Nr. 140 die Festsetzung getroffen, dass Schutzvorkehrungen vor Überflutungen verpflichtend sind. Des Weiteren wurden u.a. Hinweise der Wasserwirtschaft bezüglich Grundwasser / Wasserversorgung sowie Oberflächengewässer / Überschwemmungssituation aufgenommen. Für das auf Fl.Nr. 286 zu ersetzende Gebäude wurde festgesetzt, dass sich dieses aufgrund des historischen Ensemble-Charakters in Gestaltung, Höhe und Kubatur an dem ehemaligen Bestandsgebäude zu orientieren hat. Zudem wurden u. a. die Festsetzungen zur max. zulässigen Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude, zur Geländegestaltung und zu Abstandsflächen überarbeitet. Ebenso wurde die Begründung mit Umweltbericht fortgeschrieben.
Wir gehen davon aus, dass den aufgeführten Belangen, in Abstimmung mit den genannten Fachbehörden, ausreichend Rechnung getragen wurde und diese auch im derzeitigen Verfahrensschritt Berücksichtigung finden.
Unter dieser Voraussetzung steht der Bebauungsplan „Altes Dorf“, in der vorliegenden Fassung vom 21.03.2022, den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.
Abwägung: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

31.08.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, vom 31.08.2022; aus naturschutzfachlicher Sicht besteht mit dem Bebauungsplan „Altes Dorf“ Einverständnis. 
Abwägung: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

13.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Wasserrecht und Bodenschutz, vom 08.09.2022; aus wasser- und bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände. 
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

19.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Tiefbauverwaltung, vom 19.09.2022; seitens der Kreisstraßenverwaltung besteht Einverständnis mit o. g. Verfahren. Unsere Stellungnahme vom 17.06.2019 gilt unverändert weiter.  
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

22.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Bereich Landwirtschaft vom 22.09.2022; keine Einwände.
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

29.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 29.09.2022; keine Einwände, nachfolgende redaktionelle Hinweise: 
Grundsätzlich besteht mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Einverständnis.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde bereits ausführlich zum Entwurf Stellung genommen.
Darin aufgeführte bzw. angeregte Punkte, zu denen anders entschieden wurde als in der Stellungnahme empfohlen bzw. angemerkt, werden in dieser Stellungnahme außer als Hinweis nicht mehr thematisiert.
Sofern es noch Anmerkungen gibt, erfolgen diese als Hinweise, die im Entwurf noch aufgenommen werden könnten.
Hinweise:
Für die Begründung wäre zur Orientierung ein Inhaltsverzeichnis mit nummerierten Überschriften sinnvoll.
Beim Gebäude Festenfeldstraße 4 sollte die Darstellung als Bestandsgebäude (grau) und die Ergänzung der Hauptfirstlinie am Krüppelwalmdach erfolgen.
Die Gebäudeunterteilung bei Alte Dorfstraße Nr. 8 kann anhand des Luftbildes eingezeichnet werden. 
Statt „landschaftsgebundener Bauweise“ in der Festsetzung 12.1. sollte „regionstypischer Bauweise“ verwendet werden. Dieser Begriff steht für die typische Bauweise der Region Chiemgau/Alpenvorland.
Die Festsetzung 12.2 enthält im geänderten Entwurf noch relativ detaillierte Regelungen und zum Teil eine Reihe qualitativer Zielstellungen, die interpretationsbedürftig sind.
Im Gemeinderatsbeschluss wurde eine nochmalige Prüfung in Abstimmung mit dem BLfD in Aussicht gestellt. Sofern diese Prüfung die Mitführung dieser Regelungen ergab, ist die Anmerkung gegenstandslos, ansonsten evtl. nochmals dahingehend zu straffen.
Die laut Beschluss vereinbarte Festsetzung der Firstrichtung für einen Quergiebel bzw. Querfirst ist im Plan nicht erfolgt.
Die Zufahrtsrampe muss mit einer Umgrenzung für Nebenanlagen versehen werden, da dies Teil der Nebenanlage Tiefgarage ist. Derzeit ist eine Rampe dargestellt, für die es keine bauleitplanerische Regelung gibt.
Die Festsetzung 18 lässt Stützmauern bis 1,2 m zu, Geländeveränderungen sind dagegen bis zu 0,6 m gegenüber dem Urgelände laut Festsetzung 19 zulässig. Demnach kann die Höhenbeschränkung von Stützmauern reduziert werden.
Bei der Festsetzung 22, erster Satz gibt es redaktionelle Fehler, die nochmals überprüft werden sollten.
Die Bezeichnung „OKGA“ in den Systemschnitten ist noch in der Legende zu erläutern und „geplantes Gelände“ in der Darstellung zu ergänzen.
Die Einarbeitung bzw. Beachtung dieser Hinweise bedarf aus unserer Sicht keiner erneuten Auslegung, da es sich überwiegend um redaktionelle Änderungen handelt.  
Abwägung:
Die Planung ist entsprechend zu überarbeiten. An der textlichen Festsetzung Nr. 21 (in der Stellungnahme mit Nr. 18 bezeichnet) bezüglich der Stützmauern mit einer max. Höhe von 1,20 m wird festgehalten. Ebenso an der textlichen Festsetzung Nr. 22 Satz 3 (in der Stellungnahme mit Nr. 19 bezeichnet) bezüglich von Abgrabungen und Aufschüttungen von max. 60 cm; Satz 1 ist entsprechend der Stellungnahme zu überarbeiten. Der BLfD hat keine Stellungnahme mehr abgegeben, wobei wir dabei gemäß unserem Anschreiben, wenn innerhalb der vorgegebenen Frist keine Stellungnahme eingeht, von der Zustimmung des BLfD ausgehen dürfen.  

30.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 29.09.2022; zur vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplanes „Altes Dorf“ haben wir mit Schreiben vom 06.06.2019, Az.: 1-4622-TS Maq-1124/2019, bereits unsre fachlichen Informationen und Empfehlungen mitgeteilt. Diese sind im Wesentlichen in der aktuellen Planung berücksichtigt. Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 21.03.2022) zur o. g. Bebauungsplanaufstellung ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin uneingeschränkt.
Abwägung: 
Die ursprüngliche Stellungnahme wurde entsprechend gewürdigt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

06.10.2022: Eingang des Schreibens der Eheleute Johanna und Siegfried Götze vom 06.10.2022; in Vertretung unserer Tochter Doris Huber, der Eigentümerin der Grundstücke 285 und 285/3 der Gemarkung Marquartstein (Handlungsvollmacht liegt der Gemeinde seit 2017 vor), nehmen wir zum jetzt ausliegenden Bebauungsplan „Altes Dorf“ wie folgt Stellung: 
1. Mit der jetzt im o. g. Bebauungsplan festgelegten Situierung des „Sattlerweges“ als 1,2 m breiter Fußweg zur Verbindung zwischen Festenfeldstraße und Freiweidacher Straße besteht unsererseits Einverständnis. Es sollte jedoch gemäß der früheren Vereinbarung mit der Gemeinde zeitnah über die Oberflächengestaltung dieser Wegefläche (Schulweg) und eine evtl. Grundabtretung und deren Modalitäten gesprochen werden (siehe Aktenvermerk). 
2. Das „F“ in der Fläche des Grundstücks 285/3 Gemarkung Marquartstein bitten wir ersatzlos zu streichen. Bei dieser Fläche handelt es sich zu 90% um die bereits geteerte Kreisstraßenfläche die jetzt, einvernehmlich und nach bereits beantragter Vermessung durch den Landkreis Traunstein den Eigentümer wechseln wird. Eine Arrondierung, besonders am südlichen Ende zum Nachbargrundstück 284 hin, wird in Kürze also eine neue Grenzziehung bringen. Gleiches gilt für eine kleine Teilfläche von Grundstück 285 im nördlichen Bereich (von der aktuellen Planung nicht erfasst), die ebenfalls bereits geteerte Kreisstraßenfläche ist und jetzt durch den Landkreis „abgelöst“ werden wird. Wir bitten das zu berücksichtigen um Änderungen am neu in Kraft tretenden Bebauungsplan „Altes Dorf“ zu vermeiden. Auf die mündliche Unterredung vom 24.09.2021 im Rathaus Marquartstein mit Herrn Oberhorner wird verwiesen, in dem wir den Irrtum aufklärten, dass es sich bei der im beiliegenden Beschlussbuchauszug rosa gekennzeichneten Fläche nicht um das Grundstück 285/3 (T. a. 285) handelt, sondern um die Fläche des Sattlerweges (siehe auch beiliegende Aktenvormerkung). Der Text der Vormerkung wurde dann einfach und fast wortgleich in den Beschlussbuchauszug von 2021 übernommen. 
Abwägung:
Zu 1.:
Die Gemeinde steht einer entsprechenden Grundabtretung offen gegenüber und wird mit den beteiligten Grundstücksanliegern (Götze/Menter) in Kontakt treten. 
Zu 2.:
Mit der letzten Änderung in diesem Bereich wurde der bestehende Fußweg auf der westlichen Seite der Kreisstraße entsprechend festgesetzt. Aufgrund der nunmehr erfolgten Grundstücksabtretung auf der östlichen Seite und der faktischen Nutzung der Flächen als Kreisstraße kann die Festsetzung für einen Fußweg entfallen. Die anschließenden privaten Bereiche unmittelbar vor den Gebäuden werden jedoch nach wie vor auch öffentlich genutzt; Zuwegung und Abgang zur Bäckerei Menter (Alte Dorfstraße 3) und Zuwegung zum Gebäude Freiweidacher Straße 2 und Sattlerweg, deshalb sind diese schmalen Zuwegungsbereiche als Fußwege zu kennzeichnen.

19.01.2023: Eingang des Schreibens der Wohnkonzept Riesemann GmbH vom 19.01.2023 (Eingang nach Auslegungszeitraum);
  • Können Sie bitte das Baufenster nochmals gemäß dem beigefügten Plan anpassen. Das im Bebauungsplan aufgenommene Baufenster passt nicht mit unserem letzten zugesandten Entwurf an Sie zusammen. Auch sind die Linien der Gebäudevorderkante im Bereich Norden nicht durchlaufend, sowie der Abstand zur Kapelle zu gering. 
  • Können Sie bitte auch die Lage der Tiefgarage neu mit aufnehmen, da diese evtl. wegen der aktualisierten Stellplatzberechnung (pro 5WE ein Parkplatz für Besucher zusätzlich) vergrößert werden muss.
  • Wir sind uns nicht sicher, ob die Lage der eingezeichneten Kapelle der wahren Lage entspricht, da der von uns eingelesene und runter geladene amtliche Lageplan eine ein wenig andere Lage des Gebäudes zeigt. – bitte nochmals überprüfen. 
  • Zur Verbindung des neuen Gebäudes mit der bestehenden Kapelle war schon immer ein kleiner unbeheizter Vorbau angedacht. Dieser ist im Plan anbei auch dargestellt. 
    Kann hierzu der folgende Text mit aufgenommen werden. Die finale Gestaltung muss ohnehin mit dem Denkmalamt abgestimmt werden.
    „Zusätzlich zum genehmigten Gebäude darf ein eingeschossiger Vorbau im Bereich zwischen Kapelle und Neubau erstellt werden.“
  • Punkt E.3. 
    Überschreitung der Baugrenzen mit den Balkonen um 1,5m passt. 
    Jedoch kann die zweite Anforderung mit Mindestabstand von 3m zur Grundstücksgrenze nicht im Westen, Norden und Osten eingehalten werden. Wir bitten um entsprechende Korrektur. Dies wird bei den Bestandsgebäuden im Bereich des Straßenraumes auch nicht erfüllt. 
  • Festlegung der seitlichen Wandhöhe auf 7,50m.
    Gemäß Gemeinderatsbeschluss wurde die seitliche Wandhöhe auf 7,50m festgesetzt. Nun wird diese sogar auf OK Rohdecke gesetzt. Da generell über Tiefgaragen die Dämmung oberseitig der Decke höher ist und wir keine Schwellen im Bereich der Eingänge mehr haben (Thema Barrierefreiheit und Rollstuhlgerechtheit) wird die seitliche Wandhöhe dadurch um nochmals ca. 25cm gesenkt.
    Wir beantragen daher den Passus auf Fertigfußboden im EG abzuändern und nicht auf OK Rohdecke – alternativ die seitliche Wandhöhe auf 7,75m zu setzen.
  • E.23
    Die Abstandsflächen können für den geplanten Baukörper nicht eingehalten werden. Hierzu muss auch das Gebäude auf Fl. Nr. 140 von den Abstandsflächen freigestellt werden. Die Kubatur des Gebäudes ist exakt durch den Bebauungsplan festgeschrieben. Damit können die Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Wirt haben eine erste überschlägige Bestimmung mit beigelegt. 
Abwägung:
Nach Abwägung aller öffentlichen wie privaten Belange hält der Gemeinderat an seiner Planung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 140 hinsichtlich Baugrenzen Hauptgebäude und Tiefgarage, seitlicher Wandhöhe, Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Abstandsflächenregelung fest.
Es sei darauf hingewiesen, dass ein Baufenster nicht mit dem Maß der baulichen Nutzung zu verwechseln ist. Innerhalb des Baufensters kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der anderen festgesetzten Bestimmungen im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung umgesetzt werden.  
Da ein künftiger Bauantrag aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Festsetzungen ohnehin eines Genehmigungsverfahrens bedarf, können etwaige Abweichungen im Rahmen von Befreiungsanträgen beantragt werden, soweit von Ihrem Umfang her zulässig. 

27.01.2023: Eingang des Antwortschreibens des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 27.01.2023 bezüglich der Nachfrage um Übernahme des Erlaubnisvorbehalts für das Grundstück Fl.-Nr. 285 bei der Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf „Freiweidach Süd“; es wird bestätigt, dass der Erlaubnisvorbehalt gemäß Art.7 BayDSchG für die Fl.-Nr. 285 besteht. Dieser ist für den Bebauungsplan „Altes Dorf“ für dieses Grundstück zu übernehmen. Aufgrund der Verwechslung der Flurstücksnummern wurde fälschlicherweise im Rahmen der förmlichen Anhörung zum B-Plan „Altes Dorf“ nicht mehr auf den Erlaubnisvorbehalt bzgl. des Flurstücks 285 hingewiesen. Wir bitten dies zu entschuldigen und die oben formulierten Belange der Bodendenkmalpflege zu berücksichtigen.
Abwägung:
Der Erlaubnisvorbehalt ist gemäß Art. 7 BayDSchG für die Fl.-Nr. 285 im Bebauungsplan „Altes Dorf“ zu übernehmen (analog der Festsetzung Nr. 17.1 und der Begründung Seite 6 Denkmalschutz im Bebauungsplan „Freiweidach Süd“).   


Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend zu überarbeiten und zum Satzungsbeschluss vorzulegen.      

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiweidach Süd" - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.05.2018 ö 9
Bau- und Umweltausschuss Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2018 ö 7
Bau- und Umweltausschuss Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.11.2018 ö 1
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 8
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 25.10.2021 ö 4
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 01.08.2022 ö 7
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö 4
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 24.04.2023 ö 4

Beschluss

Dem Gemeinderat wurden die nachfolgend eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

04.08.2022: Eingang des Schreibens der Rechtsanwälte Becker-Cornils & Burkhardt im Rahmen der Betreuung der Gebrüder Hirn vom 03.08.2022 (Eingang vor dem Auslegungszeitraum); bezugnehmend auf das Telefonat am 01.08.2022 bitte und beantrage ich hiermit als rechtliche Betreuerin der Brüder Herbert und Daniel Hirn, Eigentümer der betreffenden Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 286 und 286/3, im Hinblick auf die Ziffer 5.1 des Bebauungsplanes „private Grünflächen (Obstanger), auf Dauer von Bebauung freizuhalten“ den Zusatz zu streichen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes würden dadurch erhöht, die Optionen zur Nachverdichtung im Innenbereich würden erweitert werden. 
Abwägung:
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange hält der Gemeinderat an seiner Planung fest, da diese private Grünfläche (Obstanger) von besonderer Bedeutung für das Ortsbild ist. 

31.08.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Bereich Forsten vom 29.08.2022; von der geplanten Maßnahme ist Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes nicht betroffen. Waldrechtlich und forstfachlich bestehen daher keine Einwände gegen das Vorhaben. 
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

30.08.2022: Eingang der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 30.08.2022; die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 10.06.2021 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiweidach Süd“ Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
In unserem Schreiben haben wir festgestellt, dass der Bebauungsplan bei Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.1 Z, LEP 7.1.6 G) sowie des Hochwasserschutzes / Klimawandels (vgl. LEP 7.2.5 G, 1.3.2 G), den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Diesbezüglich baten wir um Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.  
Laut Beschlussbuchauszug vom 25.10.2021 wurden die genannten Punkte berücksichtigt bzw. sollen entsprechend Berücksichtigung finden.   
An den Planunterlagen wurden nach dem ersten Verfahrensschritt Änderungen vorgenommen. U. a. wurden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Grünordnung überarbeitet und Festsetzungen zum Länge-Breiten-Verhältnis der Gebäude getroffen. Des Weiteren wurden die Hinweise zur Wasserwirtschaft ergänzt, wobei explizit aufgenommen wurde, dass die Hinweise der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 16.06.2021 zum Bebauungsplan zu beachten sind. Ferner wurde die Begründung mit Umweltbericht u. a. in den Punkten Artenschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft fortgeschrieben.   
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Bebauungsplan „Freiweidach Süd“, auch in der vorliegenden Fassung vom 22.06.2022, bei weiterer Berücksichtigung der aufgeführten Belange, den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. 
Abwägung: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

01.09.2022: Eingang der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion des Landkreises Traunstein vom 01.09.2022; anbei geben wir nachfolgende Stellungnahme ab:
1. Vorhaben:
Gemeinde/Markt/Stadt: Gemeinde Marquartstein
Vorhaben: Aufstellung Bebauungsplan
Bezeichnung: Bebauungsplan Freiweidach Süd
2. Fachliche Stellungnahme:
2.1 Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und Hilfsfrist:
Das Vorhaben liegt im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Marquartstein.
Die Hilfsfrist von 10 Minuten nach VollzBekBayFwG kann eingehalten werden. 
2.2 Zweiter Rettungsweg:
Der zweite Rettungsweg bis 8,00m kann über die vierteilige Steckleiter durch die Feuerwehr sichergestellt werden. 
2.3 Löschwasserversorgung:
Die Löschwasserversorgung ist gemäß Art. 1 (2) BayFwG durch die Gemeinde bereitzustellen und zu unterhalten. 
Die Löschwassermenge ist gemäß Merkblatt W405 auf mind. 2 Stunden festzulegen. 
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; vereinbarte Hydrantenabstände, einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist. Ebenso ist die Bereitstellung von Hydrantenplänen für die gemeindliche Feuerwehr zu vereinbaren. Diese sind regelmäßig zu überprüfen, anzupassen und an die Feuerwehr unaufgefordert in einem abgesprochenen Dateiformat bzw. in Papier zu übergeben. 
2.4 Feuerwehrzufahrten, Bewegungsflächen, Zugänge und Flächen für die Feuerwehr:
Die RAST 06 „Richtlinie für Anlage von Stadtstraßen“ (Mindestbreite 3,00 bzw. 4,50m) ist für öffentliche Straßen zu beachten.
Für Zufahrten auf die Grundstücke sowie bei der Ausbildung der Wege und Straßen für private Erschließungsstraße bei rückwärtigen Grundstücken ist die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. 
Die Tragfähigkeit der Wege und Straßen muss für Fahrzeuge bis 16t (Achslast 10t) ausgelegt sein.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zur Freihaltung der Feuerwehrzufahrten zu verfügen. 
Abwägung: 
Den Hinweisen wurde bzw. wird weiterhin nachgekommen.  

06.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, vom 06.09.2022; aus naturschutzfachlicher Sicht nehmen wir die Planung zur Kenntnis, nach Aussage des Planers finden keine zusätzlichen Versiegelungen statt.  
Abwägung: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

13.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Wasserrecht und Bodenschutz, vom 08.09.2022; Überschwemmungsgebiete: Wir bitten das Risikogebiet für Extremhochwasser noch nach § 9 Abs. 6a BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. 
Abwägung:
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.

18.09.2022: Eingang des Schreibens der Eheleute Johanna und Siegfried Götze vom 18.09.2022; als Eigentümer des Grundstückes 285/5 der Gemarkung Marquartstein haben wir die Gelegenheit genutzt, in den seit 06.09.2022 ausliegenden Bebauungsplan Freiweidach Süd und die dazu gehörenden Festlegungen Einsicht zu nehmen. Dabei stellten wir fest, dass an einigen Stellen unser ehemaliges Stammgrundstück Fl.-Nr. 285 (seit 2007 unserer Tochter Doris Huber gehörig) verzeichnet ist. Dieses Grundstück liegt aber nicht im Bereich des o. g. Bebauungsplanes, sondern im Bereich des gleichzeitig ausliegenden Bebauungsplanes „Altes Dorf“. Wir bitten die entsprechenden Eintragungen zu löschen. 
Zum Bebauungsplan „Altes Dorf“ (Grundstück 285) erfolgt nach Rücksprache mit der Eigentümerin und weiterer Einsicht in Kürze eine gesonderte Stellungnahme. 
Abwägung:
Die Fl.-Nr. 285 erscheint in der textliche Festsetzung 17.1 Denkmalschutz und in der Begründung auf Seite 5 unter Denkmalschutz und resultiert aus der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.06.2021. Die Fl.-Nr. 285 ist aus der Festsetzung sowie der Begründung zu entfernen und nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege entsprechend in den Bebauungsplan „Altes Dorf“ analog zu übertragen. Aufgrund des Schreibens des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 27.01.2023 ist für den Bebauungsplan „Freiweidach Süd“ aber ein Erlaubnisvorbehalt gemäß Art. 7 BayDSchG für die Fl.-Nr. 285/5 zu übernehmen (Festsetzung Nr. 17.1 u. Begründung Seite 6 Denkmalschutz). Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz entschuldigt sich für die Verwechslung.      

22.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Bereich Landwirtschaft vom 22.09.2022; keine Einwände.
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

27.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Tiefbauverwaltung, vom 27.09.2022; seitens der Kreisstraßenverwaltung besteht Einverständnis mit o. g. Verfahren. Unsere Stellungnahme vom 10.06.2021 gilt unverändert weiter.  
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

30.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 29.09.2022; zur vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiweidach Süd“ haben wir mit Schreiben vom 17.06.2021, Az.: 1-4622-TS Maq-10767/2021, bereits unsre fachlichen Informationen und Empfehlungen mitgeteilt. Diese sind weitgehend in der aktuellen Planung berücksichtigt. Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 22.06.2022) zur o. g. Bebauungsplanaufstellung ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin uneingeschränkt.
Abwägung: 
Die ursprüngliche Stellungnahme wurde entsprechend gewürdigt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

04.10.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 04.10.2022; keine Einwände, nachfolgende Hinweise: 
Grundsätzlich besteht mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Einverständnis.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde bereits ausführlich zum Entwurf Stellung genommen.
Darin aufgeführte bzw. angeregte Punkte, zu denen keine Änderung erfolgt ist bzw. die nicht umgesetzt wurden, sind in dieser Stellungnahme außer in Hinweisform nicht erneut thematisiert.
Hinweise:
  1. Bei der Erläuterung „OKR“ in der Legende und bei Festsetzung 2.2 (Wandhöhenbemessung) sollte das Wort „Erdgeschoss“ zur Klarstellung noch ergänzt werden.
  2. Bei Festsetzung 2.2 werden folgende Änderungen vorgeschlagen: „Bei Gebäuden mit festgesetzter OK Kellerrohdecke Rohfußboden Erdgeschoss gilt die Wandhöhe ab der festgesetzten Gelände Höhe in Meter über Normalnullmeereshöhe.“
  3. Es sollte einheitlich die Bezeichnung „OK Rohfußboden Erdgeschoss“ gewählt werden.
  4. Obwohl im Bebauungsplan „Altes Dorf“ die Andeckung Gelände wie in der Stellungnahme vom 25.05.2021 empfohlen mit mindestens bis 0,2 m unter OKR Erdgeschoss aufgenommen wurde, ist dies hier nicht erfolgt.
  5. Die Bezeichnung „OKGA“ in den Systemschnitten ist noch in der Legende zu erläutern und „geplantes Gelände“ in der Schnittdarstellung zu ergänzen.
  6. Für die Festsetzung 6.2. „Dachgestaltung“ wird wie auch beim Bebauungsplan „Altes Dorf“ ein Absetzen des Quergiebels vom Hauptfirst von mindestens 0,5 m vorgeschlagen.
  7. Die ursprüngliche Festsetzung 6 wurde gestrichen, was nicht nachvollziehbar ist, da beispielsweise beim Bebauungsplan „Altes Dorf“ diese Festsetzung relativ detailliert erfolgte.
  8. Statt „landschaftsgebundener Bauweise“ in der Festsetzung 7.1. sollte „regionstypischer Bauweise“ verwendet werden. Dieser Begriff steht für die typische Bauweise der Region Chiemgau/Alpenvorland.
  9. Bei der Festsetzung 8.1. wurde zwar zu Garagen, nicht aber zu Stellplätzen eine Regelung getroffen, obwohl diese auch Nebenanlagen sind.
  10. Zur Regelung der Abstandsflächen wird auf die Festsetzung 23 im Bebauungsplan „Altes Dorf“ verwiesen und empfohlen, diese zu übernehmen.
  11. Bei der Festsetzung 14.1 ist nicht nachvollziehbar, weshalb Stützmauern bis 1,2 m zulässig sind, wenn Abgrabungen und Anschüttungen jeweils nur bis 0,6 m Höhe zulässig sind.
Abwägung:
Zu 1.: 
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen. 
Zu 2.: 
Die Planung ist entsprechend zu ändern.
Zu 3.: 
Die Planung ist entsprechend zu überarbeiten.
Zu 4.: 
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.
Zu 5.: 
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.
Zu 6.: 
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.
Zu 7.: 
Die Festsetzung Nr. 6 bezüglich der Wohneinheiten wurde nicht gestrichen, sondern erhielt die Nr. 4.1. Die detailliertere Festsetzung im Bebauungsplan „Altes Dorf“ wird hier übernommen.
Zu 8.: 
Die Planung ist entsprechend zu ändern.
Zu 9.: 
Die in der Festsetzung Nr. 8.1 geltende Stellplatzsatzung regelt auch Anzahl, Situierung und Gestaltung von Stellplätzen. In Nr. 8.1 wird lediglich noch darauf hingewiesen, dass Garage nur innerhalb der Baugrenzen oder Flächen für Nebenanlagen zulässig sind. Stellplätze können so auch außerhalb dieser Grenzen möglich sein, aber eben unter den Voraussetzungen der Stellplatzsatzung. An der Festsetzung wird festgehalten. 
Zu 10.:
Die Planung ist entsprechend zu überarbeiten.
Zu 11.:
An der textlichen Festsetzung Nr. 14.1 bezüglich der Stützmauern mit einer max. Höhe von 1,20 m wird festgehalten. Ebenso an der textlichen Festsetzung Nr. 15.1 bezüglich von Abgrabungen und Aufschüttungen von max. 60 cm.

05.10.2022: Eingang der Stellungnahme der Eheleute Kathrin und Maximilian Weißenbacher vom 05.10.2022; wir nehmen als Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 160/2 Festenfeldstraße Bezug auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes „Freiweidach Süd“ der Gemeinde Marquartstein, in der Fassung vom 22.06.2022 und geben folgende Stellungnahme fristgerecht ab. Wie mit Ihnen bereits besprochen, wünschen wir eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes. Wir bitten um den Eintrag eines Carports mit max. Größe neben der schon bestehenden Garagenplanung (siehe beigefügte Skizze). Ferner soll der eingezeichnete zu pflanzende Baum, auf dem Grundstück, weiter nach Süden rücken, damit er nicht die Einfahrt gefährdet (siehe beigefügte Skizze). 
Abwägung:
Der Planungsvorschlag wies zunächst eine Grenzbebauung von 12 m auf, was gemäß BayBO unzulässig ist. Nach Rücksprache vom 06.10.2022 mit den Antragstellern sind diese mit der gesetzlichen Vorgabe von max. 9 m einverstanden. Die entsprechende Umgrenzung für Garagen und Nebengebäude sowie die Änderung der Situierung des zu pflanzenden Baumes zur Freihaltung des Zufahrtsbereiches wird in der Planung überarbeitet.

Änderung der Grundfläche für das Grundstück Fl.-Nr. 278/2 an der Freiweidacher Straße:
Nach mehreren Anläufen und Wirrnissen für die Planung einer etwas größeren Grundfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 278/2 aufgrund der Vergrößerung des Grundstückes, wurde uns mit letzter E-Mail vom Verkäufer des Grundstückes mitgeteilt, dass dieser nunmehr dazu übergeht die reduzierte Grundstücksgröße von 850 m² statt 1.100 m² anzubieten. Auf diesem Hintergrund ist die Grundfläche daher zu senken, die sich an einer GFZ von 0,30 – 0,40 orientiert, also zwischen 130 und 170 m². Für das südlich angrenzende Grundstück mit einer Fläche von 1142 m² wurden in der Entwurfsplanung 200 m² Grundfläche festgesetzt, was einer GFZ von 0,35 entspricht. Daher wird für das Grundstück Fl.-Nr. 278/2 mit einer Fläche von 850 m² eine Grundfläche von 150 m² festgesetzt; dies entspricht ebenso einer GFZ von 0,35. 

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend zu überarbeiten und zum Satzungsbeschluss vorzulegen.      

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Regelung zum Defizitausgleich für den Hortbereich im Pädagogischen Zentrum Schloss Niedernfels.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2021 ö beschließend 10
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö beschließend 5

Beschluss

Die Gemeinde Marquartstein beteiligt sich neben weiteren Gemeinden und abweichend vom Beschluss vom 20.01.2020 mit 80 v.H. am Betriebskostendefizit für das Abrechnungsjahr 2021 von max. 85.000 € (ohne Abschreibung) des Kinderhortes des Pädagogischen Zentrums Schloss Niedernfels. Die Aufteilung erfolgt gemäß Vereinbarung mit dem Träger auf alle Gemeinden, deren Kinder die Einrichtung nutzen, nach dem Verhältnis der Anzahl der Kinder. Ggf. erfolgt eine dauerhafte Anpassung der Defizitregelung vom 20.01.2020 für die folgenden Jahre in Abstimmung mit den weiteren Gemeinden.
Die Zustimmung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die meisten beteiligten Gemeinden dieser Regelung zustimmen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde, ein Rechtsanspruch ist ausgeschlossen und wird durch diesen Beschluss auch nicht begründet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Antrag Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Marquartstein auf Zuschuss für Umrüstung der Schießstände.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö beschließend 6

Beschluss

Der Gemeinderat wird über die beabsichtigte Erneuerung der Schießanlage der kgl.-priv. Feuerschützengesellschaft Marquartstein informiert. Die Kosten hierzu werden sich auf ca. 30.000 € belaufen, abzgl. Einer Förderung und Eigenmittel der Schützengesellschaft verbleibt derzeit eine Finanzierungslücke in Höhe von ca. 15.000 €.
Der Gemeinderat gewährt der kgl.-priv. Feuerschützengesellschaft Marquartstein zur Deckung der Finanzierungslücke des Vorhabens einen Zuschuss in Höhe der vorgestellten Finanzierungslücke, höchstens jedoch 15.000 €.
Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt 2023 zu veranschlagen und können mit Vorlage der Rechnung und der Finanzierungsübersicht nach Inkrafttreten des Haushalts abgerufen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Aktuelles aus der Bürgerbeteiligung.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö informativ 7
zum Seitenanfang

8. Bekanntgaben und Anfragen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Marquartstein (Gemeinde Marquartstein) Sitzung des Gemeinderates 30.01.2023 ö informativ 8
Datenstand vom 15.02.2023 14:15 Uhr