Bauantrag 2025-01 - Errichtung von Schleppgauben am best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 439/12, Gemarkung Möttingen, Krumme Gwand 56a


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Gemeinderatssitzung, 24.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 3. Gemeinderatssitzung 24.03.2025 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Der oben genannte Bauantrag wurde am 24.01.2025 der Gemeinde digital übersandt. 

Die Antragssteller beabsichtigen auf dem Grundstück Fl.Nr. 439/12, Gemarkung Möttingen, Krumme Gwand 65 a eine Errichtung von Schleppgauben am bestehenden Wohnhaus. Das genannte Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans „Krumme Gwand“. 

Die Bauherren beantragen demnach zwei Befreiungen:

1. Breite der Dachgauben
Zulässig: Die Einzelbreite beträgt für Dachgauben max. 2,20 m.
Geplant: Die Dachgauben sollen in einer Breite von 3,215 m und 3,78 m errichtet werden.

2. Abstand Gaube bis zur Außenkante
Zulässig: Der seitliche Abstand einer Gaube bis zur Außenkante des Ortgangs muss der Gaubenbreite entsprechen. 
Geplant: Die Dachgauben sollen ohne Abstand zur Grundstücksgrenze bzw. mit einem Abstand zum Ortgang abweichend von der Gaubenbreite errichtet werden. 

3. Außenverkleidung
Die Außenverkleidung der Dachgauben soll mit einem Stehfalzbelch (Titanzink) in der Farbe Rot anstelle eines Außenputzes verkleidet werden. 
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Vonseiten der Verwaltung besteht gegen das geplante Bauvorhaben Bedenken, da es sich hierbei um erhebliche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans handelt. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt sind in dem Gebiet „Krumme Gwand“ jedoch bereits vergleichbare Fälle genehmigt worden, sodass aus Gleichbehandlungsgründen das Bauvorhaben nicht abgelehnt werden kann. 

Diskussionsverlauf

Ein Gemeinderatsmitglied äußert, dass es vorrangig schwerwiegendere Bauvorhaben gebe als den Einbau von Dachgauben. Ein weiteres Mitglied verweist darauf, dass laut Bebauungsplan eine maximale Breite von 2,20 m für Dachgauben vorgesehen sei. Eine Abweichung von bis zu 20 cm sei in der Regel noch vertretbar, die im vorliegenden Fall jedoch überschritten werde. Das Gemeinderatsmitglied fragt zudem, ob es kein Argument sei, darauf hinzuweisen, dass inzwischen anderweitig zusätzlicher Wohnraum geschaffen wurde.
Bürgermeister Böllmann erklärt, dass dies vor allem im Zusammenhang mit den Grundsteuerbescheiden relevant sei. Veränderungen an der Wohnfläche müssten jedoch vom Bauherrn eigenständig bei der Gemeinde gemeldet werden.
Weiterhin betont Bürgermeister Böllmann, dass bei solchen Bauvorhaben darauf zu achten sei, die Grundzüge des Gebäudes nicht zu verändern. Ein weiteres Gemeinderatsmitglied äußert sich abschließend kritisch zur Farbgestaltung der Verkleidung der Dachgauben.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag 2025-01 – Errichtung von Schleppgauben am best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 439/12, Gemarkung Möttingen, Krumme Gwand 56 a und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Donau-Ries zu übermitteln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.05.2025 16:32 Uhr