Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach Par. 3 Abs. 2 BauGB und Par. 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderatssitzung, 24.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 10. Gemeinderatssitzung 24.07.2023 ö beratend 1.1

Sachverhalt

In der Zeit vom 30.05.2023 bis einschließlich 03.07.2023 wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
Nr.
Träger öffentlicher Belange
Schreiben
Eingang
Anregungen




ohne
mit
1
Landratsamt Donau-Ries, Bauleitplanung
22.06.2023
22.06.2023
X

2
Landratsamt Donau-Ries, Bautechnik
--
--
--
--
3
Landratsamt Donau-Ries, Immissionsschutzbehörde
30.06.2023
30.06.2023

X
4
Landratsamt Donau-Ries, Untere Naturschutzbehörde
27.05.2023
27.05.2023

X
5
Landratsamt Donau-Ries, Untere Denkmalschutzbehörde
22.05.2023
22.05.2023
X

6
Landratsamt Donau-Ries, FB 42 Wasserrecht
--
--
--
--
7
Kreisbrandrat Rudolf Mieling
--
--
--
--
8
Kreisheimatpfleger Herbert Dettweiler
19.05.2023
19.05.2023

X
9
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
--
--
--
--
10
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
22.06.2023
22.06.2023

X
11
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben
13.06.2023
13.06.2023
X

12
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
02.06.2023
02.06.2023

X
13
Bayerischer Bauernverband
--
--
--
--
14
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
22.06.2023
22.06.2023

X
15
Deutsche Telekom Technik GmbH
16.06.2023
16.06.2023

X
16
Netze ODR GmbH
28.06.2023
28.06.2023
X

17
Schwaben Netz GmbH
07.06.2023
07.06.2023
X

18
Bayerische Rieswasserversorgung
14.06.2023
14.06.2023

X
19
Abfallwirtschaftsverband Nordschwaben
--
--
--
--
Insgesamt haben während der Beteiligung 8 Träger öffentlicher Belange Hinweise oder Anregungen vorgebracht.

Seitens der Bürger kam im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine Rückmeldung.

Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden/TöB nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Alle eingegangenen Schreiben wurden inhaltlich vollständig vorgetragen und gewürdigt (Reihenfolge/Nr. entsprechend oben aufgeführter Liste). Nachfolgend wurde die erforderliche Abwägung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger durchgeführt.



A        BEHÖRDEN / TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE        

3        Landratsamt Donau-Ries, Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.06.2023
Stellungnahme
Würdigung und Beschluss der Gemeinde
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Bezüglich des südlich gelegenen Baggerbetriebs auf derselben Flurnummer 623 wie die geplante Einbeziehungssatzung und der damit verbundenen Errichtung eines Wohnhauses sind aus immissionsschutzfachlicher Sicht bezüglich Lärmimmissionen Bedenken zu äußern. Aufgrund der fehlenden Kenntnis über das Baggerunternehmen kann nicht abgeschätzt werden, inwiefern schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm auftreten.

Rechtsgrundlagen
TA-Lärm

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Abhilfe könnte die Darlegung einer Betriebsbeschreibung des Baggerunternehmens schaffen, um damit entsprechend eine Beurteilung der Lärmimmissionen durchführen zu können, auch unter Vorbehalt eines möglichen Lärmgutachtens im Rahmen eines folgenden Bauantrags.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Bezüglich der Immissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben sind keine Bedenken zu äußern, da hier kein Heranrücken an die bestehende Landwirtschaft durch das geplanten Vorhaben stattfindet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



Das angrenzende Unternehmen „Straß Baggerunternehmen“, wird vom Bauherren Straß Patrick selbst betrieben und lediglich als Lagerplatz genutzt, somit gibt es hier keine Bedenken aufgrund der Lärmimmission.






















Kenntnisnahme.

4        Landratsamt Donau-Ries, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 27.05.2023
Stellungnahme
Würdigung und Beschluss der Gemeinde
die Unterlagen wurden hinsichtlich naturschutzfachlicher und -rechtlicher Vorgaben geprüft. Folgende Punkte sind zu überarbeiten bzw. zu klären:

  1. Im südlichen Teilbereich der Flurnummer 623 fanden zwischen 2018 und heute bereits großflächige Versiegelungen und Eingriffe (Gehölzentfernungen) statt. Es sind nahezu 100% der Fläche versiegelt worden. Der Umgriff der nun vorliegenden Einbeziehungssatzung wurde jedoch nur auf die nördliche Teilfläche des Grundstücks gelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur eine Teilfläche des Grundstücks überplant wird, obwohl es auf der gesamten Flurnummer 623 Eingriffe gab und geben wird. Es wird um Klärung gebeten.





  1. Die Einstufung des Ausgangszustands als Intensivgrünland kann nicht akzeptiert werden. Eine intensiv landwirtschaftliche Nutzung ist auf den Grundstück nicht erkennbar. Auch die Meldung eines Feldstücks beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist nicht vorhanden. Es ist der Biotoptyp P21 „Privatgärten strukturarm“ festzusetzen.

  2. Für die Einbeziehungssatzung wird eine Ausgleichsfläche festgesetzt. Diese ist aus fachlicher Sicht gut geeignet. Allerdings sollte der Zielzustand an die bestehende Ausgleichsfläche angepasst werden.

  3. Die Eigentumsverhältnisse der Ausgleichsfläche sind nicht nachvollziehbar. Im Zuge eines anderen Vorhabens gaben auch andere Vorhabenträger an, künftig Eigentümer der Fläche zu sein und sie dementsprechend als Ausgleichsfläche festsetzen zu dürfen. Auch hier wird um Klärung gebeten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



Zu 1.:
Der angrenzende Bereich im Süden wird durch das Unternehmen „Straß Baggerunternehmen“ genutzt, welches vom Bauherren Straß Patrick selbst betrieben wird. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, das Baurecht für ein Wohngebäude schaffen soll.
Die Verwaltung wird damit beauftragt, den Betriebsinhaber aufzufordern, die Zulässigkeit der Nutzungen im Süden nachzuweisen oder, falls dies nicht der Fall ist, einen Antrag auf Nutzungsänderung bei der Gemeinde zu stellen.
Ggf. erforderliche Genehmigungen im weiteren Verfahren sind vom Betriebsinhaber eigenverantwortlich bei den zuständigen Behörden einzuholen.

Zu 2.: 
Der Ausgangszustand wird wie angeregt angepasst. Dementsprechend wird die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung aktualisiert und die benötigte Ausgleichsfläche neu angegrenzt.




Zu 3.: 
Die Beschreibung der Ausgleichsmaßnahme wird an die bestehende Ausgleichskonzeption angepasst.



Zu 4.:
Die Ausgleichsfläche wird künftig in den Familienbesitz der Bauherrschaft übergehen. Der notarielle Vorgang hierzu (Grundbucheintrag etc.) wird zeitnah in die Wege geleitet. 


8        Kreisheimatpfleger Herbert Dettweiler, Schreiben vom 19.05.2023
Stellungnahme
Würdigung und Beschluss der Gemeinde
Mit der Ausweisung eines neuen Bauplatzes in Kleinsorheim im vermutlich eigenen Garten bestehen seitens des Heimatpflegers keine Bedenken. 
Auf Bodendenkmäler bei Erdarbeiten sollte geachtet werden. In der Nähe des Planungsgebietes liegt ein Bodendenkmal (D-7-7229-0502), das durchaus herüberreichen könnte.

Bei Punkt 5.6 Schutzgut Landschaft ist ausgeführt: „Da die Ansicht von Kleinsorheim in diesem Bereich bereits durch eine Bebauung geprägt ist und sich die geplanten Gebäude in ihrer Gestaltung und Lage verträglich einfügen müssen, wird durch die moderate Ergänzung der Bebauung keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes hervorgerufen.“
Die Zulassung des Walmdachs deutet aber stark auf ein „Toskana-Haus“ hin, was dem Kreisheimatpfleger jedoch nicht gefallen kann. Auch die anthrazitfarbenen Dächer passen grundsätzlich nicht in die nordschwäbische Landschaft (sind aber in allen Gemeinden leider gang und gäbe).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Die Belange des Denkmalschutzes sind unter Punkt C 5.4 bereits berücksichtigt worden. Das Bodendenkmal ist auch Planzeichnerisch ersichtlich.



Die Gemeinde hat in Kleinsorheim im Bebauungsplan „Feldenäcker“ ebenfalls bereits Walmdächer und anthrazitfarbene Dächer zugelassen, da dies aus städtebaulicher Sicht als verträglich erachtet wird. Es soll im Sinne einer Gleichbehandlung demgegenüber kein Bruch vollzogen werden.


10        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 22.06.2023
Stellungnahme
Würdigung und Beschluss der Gemeinde
1.1 Überschwemmungsgebiete
Ein vorläufig gesichertes, amtlich festgesetztes oder ermitteltes Überschwemmungsgebiet liegt im Bereich des Plangebietes nicht vor.

Nach überschlägiger Prüfung ist das Einzugsgebiet des Kleinsorheimer Baches/Bühler Baches (Gew. III) im Bereich des Plangebietes rd. 7,9 km2 groß. Unter reiner Betrachtung der Einzugsgebietsgröße könnte eine Überflutung des Baugebietes bei Hochwasserführung des o.g. Gewässers nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Allerdings ist davon auszugehen, dass der Abfluss im Einzugsgebiet oberhalb der Ortslage von Kleinsorheim durch zahlreiche Durchlässe in Straßen und Wegdämmen quer zur Abflussrichtung, sowie der vollständigen Verrohrung in der Ortslage von Kleinsornheim (das Baugrundstück liegt ca. 780 m im Unterwasser vom Verrrohrungseinlauf entfernt) maßgeblich gedrosselt wird. Außerdem befindet sich das Baugrundstück am rechtseitigen Ufer des Baches, welches >1m höher liegt als das linke Ufer.

Aus o.g. Gründen halten wir eine Ermittlung des Ü-Gebietes für die Einbezugssatzung nicht für unbedingt erforderlich. Unseres Wissens soll auch der Ortsteil Kleinsorheim im Rahmen des kommunalen Sturzflut- und Risikomanagementkonzeptes für die Gemeinde Möttingen untersucht werden.

1.2 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen.
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Wir halten es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs-und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird. Soweit Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten der Gemeinde, des Freistaat Bayern oder des Bundes vorliegen, sind diese entsprechend zu beachten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen.

Der Zufluss aus den Außeneinzugsgebieten muss bei der Bebauungs- und Entwässerungsplanung berücksichtigt werden (z.B. Anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben; Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung).
Die Gemeinde sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren.
Gemäß §37 WHG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines höher oder tiefer liegenden Grundstücks behindert, verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

Vorschlag für Festsetzungen
„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen).

„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Stark- regen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ 

„Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“

„Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“

„In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein.“ 

„In öffentlichen Gebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein.“

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:“
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante / über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“

„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Kenntnisnahme.












Kenntnisnahme.










Kenntnisnahme.






Auf Starkregenereignisse wird in den Unterlagen unter Punkt C5.6.4 bereits eingegangen.




Die Verhältnismäßigkeit einer Gefährdungs- und Fließweganalayse erschließt sich aufgrund des kleinflächigen Plangebietes nicht, sodass diese nicht durchgeführt werden soll.
Die Gemeinde wird den Bauherren jedoch nahelegen, den Umstand der Gewässernähe bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.



















Der Stellungnahme kann auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens vom Landratsamt Donau-Ries selbst mit Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen werden.





s.o.




s.o.




s.o.
Es sei angemerkt, dass das Gelände nahezu eben ist und keine Hanglage vorherrscht.



s.o.





s.o.






Hinweise zu Starkregenrisiken bestehen bereits unter Punkt C 5.6.4.







12        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 02.06.2023
Stellungnahme
Würdigung und Beschluss der Gemeinde
Wir weisen vorsorglich auf den Betrieb Schröppel, Am Krichberg 1 in Kleinsorheim hin. Der Aussiedlungsstandort des Milchviehbetriebs mit Stallungen, Güllelager und Siloanlagen (Fl.Nrn. 618 und 619, Gem. Kleinsorheim) befindet sich etwa 180 m östlich des geplanten Vorhabens (Fl.Nr. 623, Gem. Kleinsorheim).
Die Belange des Betriebs sind zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Donau-Ries wurde ebenfalls am Verfahren beteiligt und hat im Hinblick auf umliegende Landwirtschaftsbetriebe keine Bedenken geäußert:
„Bezüglich der Immissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben sind keine Bedenken zu äußern, da hier kein Heranrücken an die bestehende Landwirtschaft durch das geplanten Vorhaben stattfindet.“



14        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schreiben vom 22.06.2023
Stellungnahme
Würdigung und Beschluss der Gemeinde
Um eine zügige katastertechnische Bearbeitung gewährleisten zu können, ist die frühzeitige Festlegung von Straßenname und Hausnummer erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ein Straßenname ist mit dem angrenzenden Brühlweg bereits vergeben. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Vermessungsamt die künftige Hausnummer zeitnah mitzuteilen.



15        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.06.2023
Stellungnahme
Würdigung und Beschluss der Gemeinde
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

Im Bereich der Fl-Nr. 623 befinden sich Kupferkabel (mehr im nördlichen Teil des Areals), die im Falle einer Nachverdichtung hinderlich sein könnten.

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de 
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Gemäß Punkt E 6 der Einbeziehungssatzung muss sich die Bauherrschaft rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten mit den Versorgungsträgern in Verbindung setzen um Abstimmungen und Vorkehrungen zu ermöglichen. Dies geschieht in Eigenverantwortung.

Die Verwaltung wird jedoch beauftragt, die Bauherrschaft auf den Umstand eines in Fl.-Nr. 623 befindlichen Kupferkabels und die Notwendigkeit einer zeitnahen Abstimmung mit der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der angegebenen Adresse hinzuweisen.



18        Bayerische Rieswasserversorgung, Schreiben vom 14.06.2023
Stellungnahme
Würdigung und Beschluss der Gemeinde
Gegen die oben genannte Aufstellung einer Einbeziehungsssatzung der Gemeinde Möttingen bestehen aus Sicht der Bayerischen Rieswasserversorgung keine Bedenken.
 
Die Antragssteller bzw. die Maßnahmenträger sollte die mögliche Trinkwassererschließung mit der Bayerischen Rieswasserversorgung rechtzeitig hinsichtlich der Leitungstrasse und Kostentragung abstimmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Gemäß Punkt E 6 der Einbeziehungssatzung muss sich die Bauherrschaft rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten mit den Versorgungsträgern in Verbindung setzen um Abstimmungen und Vorkehrungen zu ermöglichen. Dies geschieht in Eigenverantwortung.

Dokumente
EBS-Bruehlweg-Kleinsorheim-Abwaegung-230724a (.pdf)

Datenstand vom 27.05.2024 16:15 Uhr