Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) - Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung: Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bautenbachweg in Möttingen, Fl.Nrn. 1953 und 1961, Gemarkung Möttingen, auf 30 km/h


Daten angezeigt aus Sitzung:  04. Gemeinderatssitzung, 18.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 04. Gemeinderatssitzung 18.03.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Umgebung von Kindergärten und Schulen wird empfohlen, zum Schutz der Kinder eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen. Im Bautenbachweg befindet sich das Förderzentrum Hermann-Keßler-Schule, mit Schulvorbereitender Einrichtung (SVE) und Heilpädagogischer Tagesstätte (HPT). Die Hermann-Keßler-Schule ist ein Förderzentrum für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung. Der Bautenbachweg ist durch die Schulbusse und Fahrzeuge der Betreuer und Lehrer eine stark frequentierte Straße, sodass eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auch zum Schutz der Anwohner und ihrer Kinder notwendig ist. Die Fahrzeuge fahren von der Staatsstraße 2221 und vom Kleinsorheimer Weg her in den Bautenbachweg zur Schule. Die Verwaltung schlägt vor, im ganzen Bautenbachweg eine Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h anzuordnen. Aufgrund der starken Nutzung ist der Bautenbachweg eine Haupterschließungsstraße. Eine 30 km/h-Zone ist deshalb hier nicht möglich. 

Diskussionsverlauf

1. Bürgermeister Böllmann erläutert, dass man hier im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung von „Zone 30“ auf „Tempo 30“ ändert, um einen Zuschuss zur Straßensanierung im Bautenbachweg zu erhalten.

 Ein Mitglied des Gemeinderates fragt, was der Unterschied zwischen „Zone 30“ und „Tempo 30“ ist. Bürgermeister Böllmann erklärt, dass „Tempo 30“ nur für einen bestimmten Straßenabschnitt gilt, jedoch die „Zone 30“ für ein geschlossenes Gebiet.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu und ordnet aufgrund der §§ 44 und 45 StVO i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490), aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung an:

Im Bautenbachweg in Möttingen (Fl.Nrn. 1953 und 1961, Gemarkung Möttingen), werden folgende Zeichen angeordnet:

  1. Bei der Einmündung vom Kleinsorheimer Weg in den Bautenbachweg, beim Grundstück Kleinsorheimer Weg 3, wird auf der rechten Straßenseite das Zeichen Z 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet und gegenüber auf der anderen Straßenseite, bei der Einmündung des Bautenbachwegs in den Kleinsorheimer Weg, wird vor dem Grundstück Kleinsorheimer Weg 1 das Zeichen Z 278-23 (Aufhebung zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet.
  2. An der Ostseite des Schulgrundstücks Fl.Nr. 1971, vor dem Parkplatz, wird von den Anwesen Bautenbachweg 20 und 18 herkommend, auf der rechten Straßenseite gleich nach dem Grundstück Fl.Nr. 1972 das Zeichen Z 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet.
  3. Bei der Einmündung der St 2221, Ziswinger Straße, in den Bautenbachweg, beim Grundstück Bautenbachweg 2, wird auf der rechten Straßenseite das Zeichen Z 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet und gegenüber auf der anderen Straßenseite, bei der Einmündung des Bautenbachwegs in die Ziswinger Straße, wird vor dem Grundstück Ziswinger Straße 7 das Zeichen Z 278-23 (Aufhebung zulässige Höchstgeschwindigkeit 30) angeordnet.
  4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 1 bis 3 außer Kraft.

Die Verwaltung wir beauftrag, die verkehrsrechtliche Anordnung auszuarbeiten, bekanntzumachen und zu vollziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.07.2024 12:25 Uhr