Datum: 16.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Bürgerzentrum, 1. OG
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Beratung und Beschlussfassung der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
beschließend
|
1 | |
Sachverhalt
Wir befinden uns derzeit in der Kalkulationsperiode 2023 bis 2026 und der Gebührensatz/m³ Abwasser liegt derzeit bei 2,90 €/m³.
Auf Grund steigender Energiekosten, insbesondere Stromkosten (ca. 80.000 €) und steigenden Personalkosten (ca. 140.000,00 €) durch zusätzliches bzw. neues Personal auf der Kläranlage, müssen die Gebühren um ca.0,60 €/m³ Abwasser erhöht werden, um kostendeckend zu arbeiten.
Dies würde einer Gebührenerhöhung um 20% entsprechen.
Anmerkung der Verwaltung (Herr Löfflad):
Bei der Gebührenhöhe ist anzumerken, dass die Gemeinde Möttingen in ihrer Beitrags- und Gebührensatzung bisher keine Grundgebühr berechnet. Eine Grundgebühr von 5,00 €/Zähler/Monat würde eine Grundgebühr von 60,00 € im Jahr bedeuteten.
Eine Grundgebühr (Fixkosten) entlastet die Verbraucher, die relativ viel Abwasser einleiten. Verbraucher mit geringem Verbrauch werden dadurch höher belastet!
Städte oder Gemeinden mit einer niedrigeren Einleitungsgebühr berechnen eben meist diese Grundgebühr!
Die Abwassermenge pro Jahr liegt bei ca. 135.000 cbm.
Die Klärschlammentsorgung konnte auf dem Kostenlevel von ca. 50.000 € gehalten werden.
Bei einem 4 Personenhaushalt mit ca. 100 m³ Abwasser würde dies eine Mehrbelastung von
60,00 €/Jahr oder 5,00 €/Monat bedeuten.
Satzungsvorschlag
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen 12.12.1995 (BGS EWS), 18. Änderungssatzung
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Möttingen folgende vom Gemeinderat der Gemeinde Möttingen am 16.12.2024 beschlossene
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung der Gemeinde Möttingen
§ 1
§ 10 Abs. (Einleitungsgebühr) erhält folgende Fassung:
„(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,50 €/m³ Abwasser.“
§ 2
Die Satzung tritt zum 01.Januar 2025 in Kraft.
Diskussionsverlauf
Ein Gemeinderat erkundigt sich, warum eine solche Erhöhung nicht bereits mal in einer Kalkulation dargestellt wurde. Bürgermeister Böllmann antwortete, dass man dies in der kommenden Kalkulation berücksichtigen kann. Ein weiteres Gemeinderatsmitglied erwähnt, dass sich die Beiträge nach dem tatsächlichen Verbrauch richtet. Ein Mitglied des Gemeinderats betont, dass eine Grundgebühr bezüglich der Entwässerungssatzung unfair sei.
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Möttingen beschließt die obige 18.Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen und beauftragt die Verwaltung diese 18. Änderungsatzung zu veröffentlichen und in die Satzung vom 12.12.1995 einzuarbeiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
2. Beratung und Beschlussfassung der Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
|
2 | |
Sachverhalt
Die derzeitige Stammsatzung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen gilt seit dem 18.11.2013, zuletzt geändert am 17.12.2020.
Auf Grund der Empfehlung der Rechnungsprüfung ist der § 17 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen dem aktuellen Rechtstand anzupassen. So sollten die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ gestrichen werden.
Der § 17 EWS Abs. 2 hat derzeit folgende Fassung:
Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des
Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel
verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen
Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt
und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen,
dass die nach § 12 Abs. 4 eingebaute Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß
betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
Die neue Fassung des § 17 Abs. 2 würde lauten:
- …….
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebaute Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
Satzungsvorschlag:
Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Möttingen vom 18.11.2013 (Entwässerungssatzung - EWS),
2. Änderungssatzung
Auf Grund von Art. 23 und Art 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), sowie Art. 34 des Bayerischen Wassergesetzes (Bay WG)), erlässt die Gemeinde Möttingen folgende, vom Gemeinderat Möttingen am 16.12.2024 beschlossene
Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Möttingen
§ 1
In § 17 Abs. 2 wird folgender Wortlaut gestrichen:
……., auf Kosten des Grundstückseigentümers ……..“
§ 2
Die Satzung tritt zum 01.Januar 2025 in Kraft.
Diskussionsverlauf
Es hat keine Diskussion stattgefunden.
Beschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Möttingen beschließt die 2. Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen mit Wirkung vom 01.01.2025. Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung entsprechend zu veröffentlichen und die 2. Änderungsatzung in die Stammsatzung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Möttingen einzupflegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Bauanträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
beschließend
|
3 | |
zum Seitenanfang
3.1. Bauantrag 2024-20 - Neubau eines Carports mit Abstellraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 2217, Gemarkung Möttingen, Gotenweg 1 b
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
beschließend
|
3.1 | |
Sachverhalt
Der oben genannte Bauantrag wurde am 06.11.2024 der Gemeinde Möttingen digital übersandt.
Der Antragssteller beabsichtigt auf dem Grundstück Fl.Nr. 2217, Gemarkung Möttingen, Gotenweg 1 b ein Carport mit einem Abstellraum zu errichten. Das oben genannte Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans „Römerweg – 2. Änderung“. Dieser beinhaltet unteranderem folgende Regelungen:
Garagen und Carports sind außerhalb der Baugrenzen ausschließlich in den hierfür vorgesehenen
Flächen für Garagen und Carports zulässig. Im Bereich der Garagenzufahrten ist ab der straßenseitigen Grundstücksgrenze ein mind. 5,0 m tiefer Stauraum vorzusehen, der zur Straße hin nicht eingezäunt werden darf und entsprechend der Festsetzung zum Bodenschutz zu gestalten ist.
Der Bauherr beantragt daher eine Befreiung bezüglich der Überschreitung der Baugrenze um max. 2,035 m (mit Dachvorsprung: max. 3,535 m) hierfür nicht vorgesehener Fläche.
Im Bauantrag 2021-30 - Neubau einer Doppelhaushälfte mit Carport wurde das Carport bereits in einer laut Bebauungsplan möglichen Variante genehmigt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Vonseiten der Verwaltung bestehen gegen das Bauvorhaben Bedenken, da es sich hierbei um eine erhebliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes handelt. Zudem ist die Sicht auf die Vorfahrtstraße durch das Carport verhindert, sodass die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden kann. Ein bereits genehmigter Bauantrag für das Wohnhaus, einschließlich Carport vor. Bürgermeister Böllmann informierte in einem Telefonat den Entwurfsverfasser, dass das Bauvorhaben in seiner beantragten Form vermutlich nicht Genehmigungsfähig ist.
Diskussionsverlauf
Ein Gemeinderatsmitglied möchte wissen, ob ein Auto primär an der geplanten Stelle des Bauvorhabens stehen darf. Bürgermeister Böllmann bestätigt dies. Ein Mitglied des Gemeinderates sagt, dass er der Meinung ist, dass sich alle anderen Bauvorhaben an den Bebauungsplan gehalten haben. Aus diesem Grund soll sich der Bauherr ebenfalls an den Bebauungsplan halten und das Carport an der hierfür vorgesehenen Stelle errichten. Alternativ würde bereits ein genehmigter Bauantrag vorliegen. Zudem sind nicht alle Carports offen. Bürgermeister Böllmann sagte, dass der Bauherr das Carport im Nachgang noch schließen könne, sodass der Nachbar keine Sicht mehr auf die Vorfahrtstraße erlangen könnte. Ein weiteres Gemeinderatsmitglied betont, dass sich die Nachbarn unfair behandelt fühlen können, wenn man den Bauherren die Befreiung gestattet. Ein weiteres Mitglied sagt, das eigentliche Problem ist, dass das Haus zu groß für das Grundstück sei. Demnach passt das Verhältnis nichts.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag 2024-20 – Neubau eines Carports mit Abstellraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 2217, Gemarkung Möttingen, Gotenweg 1 b und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Donau-Ries zu übermitteln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13
Abstimmungsbemerkung
Ein Gemeinderatsmitglied ist aufgrund § 49 GO persönlich befangen.
zum Seitenanfang
3.2. Bauantrag 2024-21 - Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 110, Gemarkung Möttingen, Im Mitteldorf 3
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
beschließend
|
3.2 | |
Sachverhalt
Der oben genannte Bauantrag wurde am 21.11.2024 der Gemeinde digital übersandt.
Die Antragssteller beabsichtigen auf dem Grundstück Fl.Nr. 110, Gemarkung Möttingen, Im Mitteldorf 3 ein Einfamilienhaus mit Garage zu bauen. Das oben genannte Baugrundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das geplante Vorhaben fügt sich in seiner Optik und geplanten Ausführung in die nähere Umgebung ein.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Vonseiten der Verwaltung bestehen gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken.
Diskussionsverlauf
Ein Mitglied des Gemeinderats fragt an, ob die Gemeinde nicht einen Weg durch das Grundstück Fl.Nr. 110, Gemarkung Möttinngen besitzen würde. Bürgermeister Böllmann antwortete, dass der Weg damals verkauft wurde, da das Grundstück sonst zu schmal gewesen wäre.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag 2024-21 – Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 110, Gemarkung Möttingen, Im Mitteldorf 3 und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Donau-Ries zu übermitteln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Ein Gemeinderatsmitglied ist aufgrund § 49 GO persönlich befangen.
zum Seitenanfang
3.3. Bauantrag 2024-22 - Errichtung eines Zwechgiebel am best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 90, Gemarkung Möttingen, Im Mitteldorf 16
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
beschließend
|
3.3 | |
Sachverhalt
Der oben genannte Bauantrag wurde am 22.11.2024 der Gemeinde digital übersandt.
Der Antragssteller beabsichtigt auf dem Grundstück Fl.Nr. 90, Gemarkung Möttingen, Im Mitteldorf 16, eine Errichtung eines Zwerchgiebels am bestehenden Wohnhaus. Das oben genannte Baugrundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan.
Der geplante Anbau dient der Erweiterung der bestehenden Wohnfläche. Im Hinblick auf die Größe der gesamten Dachfläche ist der Zwerchgiebel in seiner geplanten Ausführung aus Sicht der Verwaltung nicht störend.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig. Vonseiten der Verwaltung bestehen gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken.
Diskussionsverlauf
Es hat keine Diskussion stattgefunden.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag 2024-22 – Errichtung eines Zwerchgiebels am best. Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 90, Gemarkung Möttingen, Im Mitteldorf 16 und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen an das Landratsamt Donau-Ries zu übermitteln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Ein Gemeinderatsmitglied ist aufgrund § 49 GO persönlich befangen.
zum Seitenanfang
4. Öffentliche Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
|
4 | |
zum Seitenanfang
4.1. Dorferneuerung Appetshofen-Lierheim
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
beratend
|
4.1 | |
Sachverhalt
Bürgermeister Böllmann berichtet, dass es vergangene Woche einen Termin mit Herrn Klinge bezüglich der geplanten Dorferneuerung in Appetshofen-Lierheim gab. Bei einer Besichtigung der Ortschaften wurde festgestellt, dass dringend gehandelt werden muss. Für eine umfassende Dorferneuerung muss man mit einer Zeitspanne zwischen 10 – 15 Jahren rechnen. Sollte die Gemeinde sich für eine kleine Dorferneuerung entscheiden, welche über das ISEK-Programm gefördert wird, werden vorrangig öffentliche Plätze und Gebäude saniert. Zudem würde es für jeweilige Bauvorhaben diverse Förderungsprogramme geben, wie beispielsweise ELER für Dorfstraßen und GVFG für den Kanalbau. Zudem berichtet er, dass ein Beratungsgespräch im kommenden Jahr vereinbart werden muss.
Ein Mitglied des Gemeinderats ob nur die Straßen oder auch das gesamte Dorfbild durch solche Maßnahmen erneuert werden. Bürgermeister Böllmann antwortet, dass man Lierheim über das Programm GVFG erneuern kann. Dies bedeutet eine große Dorferneuerung, wo unter anderem die Bürger für Zäune oder ähnliches eine Förderung erhalten werden. Wichtig hierbei ist, dass die Bürger mitwirken und mit in das Boot geholt werden.
zum Seitenanfang
4.2. Tagespflege und Arztpraxis Möttingen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
beratend
|
4.2 | |
Sachverhalt
Bürgermeister Böllmann berichtet von den Bauvorschritten in der Tagespflege in Möttingen und erwähnt, dass die Eröffnung im März 2025 geplant sei. Aktuell stehen 22 Plätze zur Verfügung. Bei Interesse kann man sich bei der Diakonie Donau-Ries via Telefon oder auch per Mail melden.
Ein Gemeinderatsmitglied möchte wissen, ob es möglich wäre, dass der Gemeinderat die Tagespflege als auch die Arztpraxis vor Eröffnung besichtigen kann. Bürgermeister Böllmann stimmt zu und sagt, dass man im bevorstehenden Jahr einen Termin zur Besichtigung der beiden Räumlichkeiten vereinbart. Zudem sagt Bürgermeister Böllmann, dass die Arztpraxis voraussichtlich im Januar eröffnen wird. Anmelden für die Arztpraxis kann man aktuell entweder über die Arztpraxis von Dr. Scherrers in Nördlingen oder ab Januar in der Arztpraxis in Möttingen.
zum Seitenanfang
4.3. Neujahrsempfang 2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat
|
13. Gemeinderatssitzung
|
16.12.2024
|
ö
|
beratend
|
4.3 | |
Sachverhalt
Bürgermeister Böllmann berichtet den Gemeinderatsmitgliedern über das Vorhaben des Neujahrsempfangs. Er möchte die Jugendlichen im Alter von 13 – 16 Jahren für den Neujahrsempfang einladen. Der Gemeinderat ist hierzu eingeladen, mitzuwirken.
Datenstand vom 11.03.2025 14:11 Uhr