Datum: 18.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Bürgerzentrum, 1. OG
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Neuerlass der Hundesteuersatzung (HStS)
2 Satzungserlass über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B
3 Bauantrag 2024-19 - Abbruch eines bestehenden Stalles, Neubau einer Container-Fischmastanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 6, Gemarkung Enkingen, Am Dorfplatz 9
4 Beschluss über die 1. Änderung der Satzung für die Entsorgung von Erdaushub in der Gemeinde Möttingen vom 09.10.1997
5 Öffentliche Bekanntgaben und Anfragen

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1. Neuerlass der Hundesteuersatzung (HStS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 12. Gemeinderatssitzung 18.11.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bei der letzten überörtlichen Prüfung durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt vom Landratsamt Donau-Ries wurde festgestellt das die Gemeinde Möttingen Hundesteuer auf Grundlage der Hundesteuersatzung vom 15.11.2006, zuletzt geändert mit 1. Änderungssatzung vom 15.12.2015 erhebt. 

Das Rechnungsprüfungsamt teilte u.a. folgendes mit:

„Die Satzung sieht in § 7 eine sogenannte Züchtersteuer vor. Demnach ermäßigt sich die Hundesteuer um die Hälfte für die Haltung von Hunden zu (hobbymäßigen) Zuchtzwecken. Die gewerbsmäßige Zucht ist nach § 2 Nr. 7 ohnehin hundesteuerbefreit. Die Regelung erscheint nicht mehr zeitgemäß und auch unter Bürokratiegesichtspunkten wenig praktikabel. Sie ist daher auch nicht mehr in der aktuellen amtlichen Mustersatzung zur Hundesteuer vom Bayerischen Staatministerium des Innern vom 28.07.2020 enthalten.“ 

„Da die aktuelle amtliche Mustersatzung aus dem Jahre 2020 noch weitere Anregungen, bspw. zur steuerlichen Behandlung von Kampfhunden, enthält, regen wir an, das Satzungsrecht zur Hundesteuer anhand dessen zu überprüfen.“

Die Verwaltung ist der Empfehlung des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes gefolgt und hat angelehnt an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags einen Entwurf einer neuen Hundesteuersatzung erstellt. 

Die bestehende Hundesteuersatzung in der Fassung vom 15.12.2015 sowie den Entwurf der neuen Hundesteuersatzung sind als Anlage beigefügt. 

Änderungen:
  1. § 2 Steuerfreiheit sind die Nrn. 4,5 und 8 zusätzlich aufgenommen worden.
  2. § 4 Abs.2 Wegfall Steuerpflicht ist der Satz 2 zusätzlich aufgenommen worden.
  3. § 5 Abs. 2 Steuermaßstab und Steuerpflicht Erläuterung des Begriffs Kampfhund im Sinne der Satzung wurde neu definiert.
  4. § 6 Steuerermäßigungen wurde teilweise anders formuliert.
  5. § 7 Züchtersteuer wurde gestrichen. Die Nachfolgenden Paragrafen rücken entsprechend ein Nummer nach vorne.
  6. § 11 (neu §10) Anzeigepflicht wurde weiter ausformuliert und hatte daher nun 5 Absätze.

Diskussionsverlauf

Ein Gemeinderat schlägt vor, dass Hunde, welche aus einem Tierheim oder einer Schutzorganisation kommen, für 3 Jahre aus der Hundesteuer befreit werden könnten. Die anderen Gemeinderatsmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da dies ein zu großer Anreiz sei, daraus ein Geschäftskonzept zu machen. Ein weiteres Gemeinderatsmitglied möchte wissen, wie viele Kampfhunde in der Gemeinde Möttingen gemeldet sind. Bürgermeister Böllmann antwortet, dass es maximal 5 Hunde wären, von denen er aktuell wüsste. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Neuerlass der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (HStS) zum 01.01.2025 gemäß dem beigefügten Entwurf. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2015 außer Kraft.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung rechtzeitig auszufertigen und bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Satzungserlass über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 12. Gemeinderatssitzung 18.11.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Gemäß Art. 63 Abs. 2 Nr. 4 GO i.V.m. § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz u. § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz hat die Gemeinde Hebesätze für die Gewerbe- und die Grundsteuer festzusetzen. Sofern dies im Rahmen einer für ein Jahr geplanten Haushaltssatzung geschieht, sind die Hebesätze jährlich festzusetzen.

Die Hebesätze wurden bislang im Rahmen der Haushaltssatzungen bekanntgemacht. Dies ist zwar weiterhin grundsätzlich möglich, jedoch wird aufgrund der Tatsache, dass noch vor dem 1. Januar 2025 eine Bekanntmachung der Hebesätze erfolgen soll, eine von der Haushaltssatzung separate Bekanntmachung der Hebesätze durch eine sogenannte Hebesatzsatzung empfohlen.

Grundsteuerhebesätze 2025 (Derzeit bekannte Zahlen)

Grundsteuer A
Grundsteuer B
Oettingen
510 (490)
255 (440)
Harburg
550 (470)
220 (440)
Nördlingen
410 (410)
360 (410)
Hainsfarth
430 (550)
235 (530)
Megesheim
500 (500)
185 (430)
Munningen
500 (500)
230 (470)

Grundsteuerhebesätze 2025 (Derzeit bekannte Zahlen noch nicht beschlossen)

Grundsteuer A
Grundsteuer B
Alerheim
470 (470)
200 (400)
Deiningen
460 (460)
310 (410)
Mönchsdeggingen
500 (520)
220 (470)
Marktoffingen
630 (420)
190 (370)
Maihingen
720 (500)
200 (400)




Die Angleichung der Hebesätze der Grundsteuer A und B aufgrund der Grundsteuerreform wurde bereits am 02.09.2024 im Finanzausschuss und am 21.10.2024 im Gemeinderat vorberaten.

Diskussionsverlauf

Ein Gemeinderatsmitglied möchte wissen, ob es Ziel des Staates durch die Erhöhung der Hebesätze ist, dass Personen alte Hofstellen aufgeben, sodass dort neuer Wohn- bzw. Baugrund entstehen kann. Bürgermeister Böllmann schließt dies nicht aus und erläutert, dass es wichtig ist, dass man mit den Einnahmen der Steuergelder unter anderem den Haushalt decken muss. Es muss eine Aufkommensneutralität entstehen. Dies bedeutet, dass die Mehrkosten gedeckt sein sollen und ungefähr die Kosten aus dem Vorjahr eingehalten werden sollen. Er betont, dass die Gemeinde Möttingen in den vergangenen Jahren sehr sorgsam mit dem Thema Hebesätze vorgegangen ist. Ein weiteres Gemeinderatsmitglied betont, dass die Gemeinde Möttingen in den vergangenen 25 Jahren zu wenig gemacht hat. Demnach ist es ab sofort so, dass Personen, welche durch die Erhöhung der Hebesätze nun mehr zahlen, bisher viel zu wenig gezahlt hätten. Zudem ist er der Meinung, dass das Eigentum verpflichtet. 

Ein Mitglied des Gemeinderats äußerte, dass es nicht sein könnte, dass Personen, welche den ganzen Tag zum Arbeiten gehe und Besitz erwirtschaftet haben jetzt noch mehr zahlen müssen. Ein weiteres Mitglied sagt, man müsse die Aufkommensneutralität einhalten, jedoch wurden die Bürgerinnen und Bürger in den vergangenen Monaten genug mit den Kosten für Kanal und Weiteres belastet. Aus diesem Grund ist das Gemeinderatsmitglied der Meinung, dass die Hebesätze erst im neuen Jahr erhöht werden sollen, da auch viele Bescheide aktuell noch nicht richtig beziehungsweise noch nicht bei den Bürgern eingegangen sind. 

Ein weiteres Mitglied des Gemeinderats erwähnt, dass die vorgelegten Zahlen anders seien als noch vor 14 Tagen. Bürgermeister Böllmann antwortete, dass diese sich aktuell täglich ändern. Ein Mitglied des Gemeinderats wirft ein, dass viele Personen mittlerweile lieber in neu erschlossene Siedlungen ziehen möchten als in eine alte Hofstätte. Ein Gemeinderatsmitglied schlägt vor, niedriger mit den Hebesätzen zu beginnen und diese im kommenden Jahr, je nach aktueller Lage, dementsprechend um 10 % - 20 % anzuheben. Ein weiteres Mitglied stimmt zu und schlägt vor, den Hebesatz in A auf 500 % und in B auf 200 % zu setzten. Bürgermeister Böllmann erklärt, dass er vermeiden möchte, dass man zu niedrig startet. Er ist der Meinung, dass man mit einem Hebesatz von 230 % in der B beginnen sollte. 

Ein Gemeinderatsmitglied fordert, Hebesätze künftig regelmäßiger zu kontrollieren bzw. dass man im kommenden Jahr nochmals darüber sprechen muss. Ein weiteres Mitglied stimmt zu und ergänzt, dass viele Personen nun weniger zahlen, jedoch hat es ein paar einzelne erwischt, welche ab sofort mehr zahlen müssen. Ein Mitglied des Gemeinderats wirft ein, dass das unterschiedliche Alter der Häuser ebenfalls ein Faktor sei und schlägt vor, einen Kompromiss zu finden. 

Ein Gemeinderatsmitglied sagt, dass, sollten die Hebesätze einmal beschlossen sein, diese nicht mehr senken wird. Bürgermeister Böllmann antwortet, dass die Gemeinde auch Einnahmen generieren muss, da diese auch viel ausgibt. Sollte der Kreistag die Kreisumlage anziehen, haben Kommunen ein riesiges Problem. Zudem erläutert er, dass die Bürger wissen, dass die Gemeinde das Geld benötigt. Dies war der Eindruck nach einigen Bürgerversammlungen. Ein weiteres Gemeinderatsmitglied erkundigt sich, ab welchem Geldwert man die Hebesätze wieder senken könnte. Bürgermeister Böllmann antwortet, das dies immer noch den Ausgaben zu beurteilen ist. Ein Mitglied des Gemeinderats schlägt vor, mit einem Hebesatz von 220 % in der B zu beginnen. Bürgermeister Böllmann sagt, dass die Gemeinde die Möglichkeit hat zu handeln und mit einem Hebesatz von 550 % in der A und 220 % in der B starten kann. Schlussendlich muss man das Jahr 2025 abwarten, bis die Einheitswerte alle festgesetzt sind. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Möttingen (Hebesatzsatzung) zum 01.01.2025 gemäß dem beigefügten Entwurf.

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer A (land- u. forstw. Betriebe):                        550 v.H.
  2. Grundsteuer B (für Grundstücke):                                220 v.H.
  3. Gewerbesteuer:                                                340 v.H.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung rechtzeitig auszufertigen und bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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3. Bauantrag 2024-19 - Abbruch eines bestehenden Stalles, Neubau einer Container-Fischmastanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 6, Gemarkung Enkingen, Am Dorfplatz 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 12. Gemeinderatssitzung 18.11.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bauantrag 2024-19 inkl. Abbruchantrag wurde digital am 05.11.2024 vom Landratsamt an die Gemeinde übersandt. 

Der Antragssteller beabsichtigt auf dem Grundstück Fl.Nr. 6, Gemarkung Enkingen, Am Dorfplatz 9, das bestehende Stallgebäude abzubrechen, hierzu wurde mit dem oben genannten Bauantrag ein Abbruchantrag vorgelegt. Mit dem vorgelegten Bauantrag wird die Errichtung einer Container-Fischmastanlage beantragt. 

Der Betreiber beabsichtigt die Aufstellung einer Aquakulturanlage zur Aufzucht, Mast, Schlachtung und Vermarktung von Speisefischen (siehe Betriebsbeschreibung). Er möchte sich aufgrund seiner landwirtschaftlichen Privilegierung damit neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein weiteres Standbein aufbauen. 

Da das geplante Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, ist dem Bauantrag eine Abstandsflächenübernahmeerklärung beigefügt. Die Abstandsflächen werden wie folgt beantragt:

1. Erforderliche Abstandsfläche der baulichen Anlage: 3 Meter
Auf dem Baugrundstück einhaltbare Abstandsfläche: 0,8 Meter
Vom Nachbar zu übernehmende Abstandsfläche: 2,2 Meter

2. Erforderliche gesetzliche Abstände nach Art. 28 BayBo: 2,5 Meter
Auf dem Baugrundstück einhaltbare Abstandsfläche: 0,8 Meter
Vom Nachbar zu übernehmende Abstandsfläche: 1,7 Meter

Die unter 2. genannte Abstandsfläche ist im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Brandschutzwand zu beantragen.

Der Eigentümer des Grundstücks, der Fl.Nr. 7, Gemarkung Enkingen hat die erforderliche Abstandsflächenerklärung unterschrieben.

Die Nachbarunterschriften auf den Bauantragsunterlagen sind nicht vollständig. Vonseiten der Verwaltung bestehen gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken. 

Diskussionsverlauf

Ein Gemeinderatsmitglied sagt, dass die Abfallverwertung geregelt werden muss, da es sich hierbei um Massentierhaltung handelt. Es ist bereits bekannt, dass mit einer Fischmast als Landwirtschaftsersatz geworben wird. Es sei jedoch schade, dass man von Bauvorhaben erst in der Sitzung erfährt. Eine Bauvoranfrage wäre gut gewesen. Zudem steht die Frage im Raum, ob das Salz in den Fischbecken ein Problem für die Kläranlage sei. Ein weiteres Mitglied wirft ein, dass die meisten Personen neue Ideen für sich behalten, bis diese offiziell sind. 

Bürgermeister Böllmann berichtet, dass Herr Löfflad bereits vor einem Jahr ihm von seinem Vorhaben berichtet hätte, seither hätte er allerdings nichts mehr gehört. Er ist der Meinung, dass die Fischmast eine neue Nische sein kann, ob dies tief-rechtlich zulässig ist, ist die Aufgabe anderer Ämter. Ein weiteres Mitglied sagt, dass man nie allen Personen es recht machen kann. Wenn man eine Landwirtschaft mit Rindern hat, wird Gülle produziert, welche anschließend auf das Feld gefahren wird und stinkt, dort beschweren sich Bürgerinnen und Bürger ebenfalls. Ein Mitglied des Gemeinderats sagt, dass man ein solches Vorhaben nicht verwehren kann, wenn sich eine neue Nische ergibt. 

Ein Gemeinderatsmitglied sagt, dass Fische aus einer Fischmastanlage anders schmecken, als jene aus dem Meer. Bürgermeister Böllmann wirft ein, dass die Aufgabe des Gemeinderates es sei, über das Bauvorhaben zu sprechen, jedoch nicht über die Beurteilung des Geschmackes des Fisches.  

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag 2024-19 - Abbruch eines bestehenden Stalles, Neubau einer Container-Fischmastanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 6, Gemarkung Enkingen, Am Dorfplatz 9 und erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Weiterhin wird das gemeindliche Einvernehmen bezüglich der beantragten Abstandsflächen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Beschluss über die 1. Änderung der Satzung für die Entsorgung von Erdaushub in der Gemeinde Möttingen vom 09.10.1997

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 12. Gemeinderatssitzung 18.11.2024 ö 4

Sachverhalt

Die Erdaushubdeponien der Gemeinde Möttingen Balgheim, Appetshofen/Lierheim und Kleinsorheim befinden sich seit dem Jahr 2009 in der Rekultivierungsphase/Stilllegungsphase. Es wird nur noch Material zur Rekultivierung angenommen. Die Gemeinde hat in den vergangenen Jahren versucht die endgültige Stilllegung der Deponien hinauszuzögern, um den Bürgern der Gemeinde noch eine Möglichkeit zu geben, den anfallenden Erdaushub in der Gemeinde selber abgeben zu können, ohne länger Wege auf sich nehmen zu müssen. 

Die Deponie in Balgheim ist inzwischen voll und es werden keine Materialien mehr angenommen. 

Auf Anweisung des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes im Landratsamt Donau-Ries soll die Satzung aufgehoben oder zumindest insoweit geändert werden, dass der Benutzungszwang gestrichen wird. In der derzeitigen Satzungsfassung muss die Gemeinde gemäß § 2 nämlich sämtlichen Erdaushub annehmen, der angeliefert wird. Die Grundstückseigentümer müssen sogar den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Erdaushub auf die Erdaushubdeponien bringen. Dies widerspricht dem Rekultivierungszweck, da ja nur noch für die Rekultivierung geeignetes Material angenommen werden soll.

Diskussionsverlauf

Es hat keine Diskussion stattgefunden. 

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Möttingen beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung für die Entsorgung von Erdaushub in der Gemeinde Möttingen vom 09.10.1997 wie von der Verwaltung vorgelegt. § 2 (Benutzungszwang) entfällt vollständig. Die nachfolgenden Paragraphen werden angepasst. Die §§ 3 bis 8 werden zu den §§ 2 bis 7.
 
Im neuen § 6 Abs. 1 wird die Nummer 1. gestrichen. Die nachfolgenden Nummern werden den Nummern angepasst. Die Nummern 2. und 3. werden zu Nummern 1. und 2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Öffentliche Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 12. Gemeinderatssitzung 18.11.2024 ö 5

Sachverhalt

Es sind keine öffentlichen Bekanntgaben und Anfragen bekannt. 

Datenstand vom 11.03.2025 14:08 Uhr