Antrag auf Baugenehmigung; Nutzungsänderung eines Lagers in eine Gewerbeküche, sowie zweier Räume in Gasträume, zusätzliche Bestuhlung der Freischankfläche im UG in Ambach, Am Schwaiblbach 3 (Fl.Nr. 1545/3)


Daten angezeigt aus Sitzung:  110. Sitzung des Gemeinderates, 30.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 110. Sitzung des Gemeinderates 30.07.2019 ö beschließend 8

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Erholungsgebiet zwischen Ambach und St. Heinrich“. Das Grundstück befindet sich zudem im Landschaftsschutzgebiet „Ostufer Starnberger See“. Nach der Schutzgebietsverordnung bedarf die Errichtung baulicher Anlagen der Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde. Im Flächennutzungsplan ist das Baugrundstück als Sondergebiet Campingplatz dargestellt.

Mit Baugenehmigung vom 06.10.2016 wurde das Bestandsgebäude in der aktuellen Form legalisiert. Im Gebäude sind bisher u. a. ein Appartement im Untergeschoss, eine Hausmeisterwohnung und ein Restaurant im Erdgeschoss sowie ein Personalbereich im Dachgeschoss genehmigt.

Der nun vorliegende Antrag auf Baugenehmigung umfasst die Nutzungsänderung eines Lagerraums (35 m²) in eine Küche sowie die Nutzungsänderung eines Lagers (21 m²) bzw. eines Büros (21 m²) in zwei Gasträume mit jeweils 28 Sitzplätzen. Zudem soll der bestehenden Freischankbereich im Untergeschoss mit 106 Sitzplätzen nachträglich genehmigt werden.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Niederschlagswasser ist derzeit noch nicht nachgewiesen. Die sonstige planungsrechtliche Erschließung ist gesichert. Stellplätze für das Gesamtgrundstück sind in ausreichender Zahl nachgewiesen. Jedoch befinden sich 45 Stellplätze auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1545. Diese Stellplätze müssen, soweit noch nicht geschehen, gegenüber dem Freistaat Bayern rechtlich gesichert werden.

Für den reibungslosen Fortbestand der Anlage schlägt die Verwaltung vor, zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB sind durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.

Der Gemeinderat befürwortet eine generelle Aufwertung der Anlage ausdrücklich. Dies betrifft ausdrücklich auch den angeschlossenen Campingplatz selbst.

Im weiteren Genehmigungsverfahren ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Es wird dringend angeregt, dass hier das gesamte Campingplatzareal betrachtet werden muss.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung, nach den Plänen in der Fassung vom 26.06.2019, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die gesicherte Erschließung nachgewiesen werden kann.
  2. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung müssen die auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1545 nachgewiesenen Stellplätze gegenüber dem Freistaat Bayern rechtlich gesichert werden.
  3. Im weiteren Genehmigungsverfahren ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.09.2019 09:29 Uhr