Abwägung der Äußerungen der "Träger öffentlicher Belange" und förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern Münsing" nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  117. Sitzung des Gemeinderates, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 11

Sachvortrag

A: Beratungsgegenstand

Förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB nach Durchführung der Bürgerbeteiligung nach § 137 BauGB sowie Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen nach § 4 Absatz 1 BauGB und § 139 BauGB.


B: Begründung

1. Ausgangslage

Die Gemeinde Münsing wurde im Verbund mit der Gemeinde Eurasburg in das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ aufgenommen. Hierzu wurde ein im Zeitraum zwischen Januar 2018 und Juli 2019 ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) mit vorbereitenden Untersuchungen (VU) für den Ortskern von Münsing nach § 141 BauGB erarbeitet.
Die Umsetzung von öffentlichen und ggf. privaten Maßnahmen über die Städtebauförderung setzt die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes mit Sanierungssatzung nach § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) voraus.
Mit Beschluss des Gemeinderats Münsing vom 22.10.2019 wurde zu den Zielen und Maßnahmen des ISEK mit den vorbereitenden Untersuchungen ein Grundsatzbeschluss gefasst und die Festlegung eines Sanierungsgebietes auf den Weg gebracht.

2. Begründung der Abgrenzung

Es wird auf die im ISEK im Untersuchungsgebiet von Münsing umfassend dargestellte Begründung zur Abgrenzung des Sanierungsgebiets verwiesen (u.a. in Kap 4.3.5).
Das Sanierungsgebiet „Ortskern Münsing“ wurde so begrenzt, dass sich die weitere Ortskernsanierung zweckmäßig durchführen lässt (§ 142 Abs. 1 BauGB).
Für die Abgrenzung wurden als Kriterien u.a. die Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und Bewertung sowie die zur Behebung der Missstände erforderlichen Ziele und Maßnahmen herangezogen um eine gesamtörtliche, vernetzende und wirkungsvolle Sanierung im Sinne der im Sanierungsgebiet beinhalteten Bereiche des Ortskerns von Münsing zu ermöglichen.

3. Begründung der Verfahrenswahl

Die betreffenden Maßnahmen können im vereinfachten Sanierungsverfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Aufgrund der Sanierungsanforderungen sind zukünftig keine nennenswerten Bodenwertsteigerungen zu erwarten, die ein umfassendes Verfahren begründen würden. Demzufolge sind die Instrumente des besonderen Städtebaurechts (§§ 152 – 156a BauGB) zur Umsetzung der Sanierungsziele weder erforderlich - noch wird die Durchführung der Sanierung hierdurch voraussichtlich erschwert. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften sind aufgrund §142 Abs. 4 BauGB deshalb auszuschließen.
Einzelne Maßnahmen, Umnutzungen und durchgreifende Modernisierungen sollen ausschließlich auf freiwilliger Basis und durch Anreizförderung erfolgen.
Soweit straßenbauliche Verbesserungsmaßnahmen geplant sind, werden die Kosten entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und des Baugesetzes umgelegt.
Nachdem sich der Schwerpunkt der Sanierungsanforderungen durchwegs auf die Gestaltung öffentlicher Freiräume, Straßen- und Platzräume sowie auf Gebäudesanierungen bezieht, ergeben sich keine relevanten Anforderungen in Bezug auf die privatrechtlichen Belange.
Die Genehmigungspflicht der in § 144 Abs. 2 BauGB genannten Rechtsgeschäfte ist zur Umsetzung der Sanierungsziele nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht notwendig; dagegen
finden die Vorschriften des § 144 Abs. 1 BauGB Anwendung (s.a. § 143 Abs. 2 S.4 BauGB).

4. Vorgehen

Zur Trägerbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB und § 139 BauGB wurde am 23.10.2019 an die betroffenen Träger öffentlicher Belange ein Lageplan des beabsichtigten Sanierungsgebietes im Ausdruck sowie der zugrunde liegende Bericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen auf CD-ROM mit der Bitte um Stellungnahme versandt.

Ebenso wurde am 28.11.2019 eine öffentliche Informationsveranstaltung nach § 137 BauGB vorgenommen, zu der u.a. über eine öffentliche Bekanntmachung (Anschlagtafeln) vom 17.10.2019 die betroffenen Bürger und Anlieger im vorgesehenen Sanierungsgebiet eingeladen wurden.
Im Rahmen der Informationsveranstaltung wurde umfassend u.a. über die Grundlagen der Sanierung, die Ziele und geplanten Sanierungsmaßnahmen, das Sanierungsgebiet mit Sanierungssatzung sowie über die Fördermöglichkeiten für Private informiert.
Zur Informationsveranstaltung wurde ein Protokoll verfasst, in dem die vorgebrachten Fragen, Hinweise und Anliegen dokumentiert wurden.


C: Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 23.10.2019 an insgesamt 15 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.11.2019 gegeben.
Bis zur Erstellung des Sachvortrages lagen folgende Stellungnahmen vor:

Nr.
Behörde bzw. Einwender
vom / eing. am:
Stellungnahme
1
Amt für Ländliche  Entwicklung Oberbayern
11.11.2019 /
14.11.2019
Keine Einwände
2
Bayernwerk Netz GmbH
Kundencenter Penzberg
29.11.2019 /
29.11.2019
Keine Einwände, nur Anmerkungen
3
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
25.10.2019 /
25.10.2019
Keine Einwände
4
Erzbischöfliches Ordinariat München
04.12.2019
Keine Einwände, nur Anmerkungen
5
Handwerkskammer für München und Oberbayern
02.12.2019 /
02.12.2019
Frist verlängert
Anmerkungen,
6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
18.11.2019 /
18.11.2019
Anmerkungen
7
Polizei Wolfratshausen
19.11.2019 /
19.11.2019
Keine Einwände
8
Planungsverband Region Oberland – Geschäftsstelle Region 17
29.11.2019 /
29.11.2019
Keine Einwände, aber Verweis auf Stellg. Reg.v.Obb.
9
Regierung von Oberbayern, Regionalplanung Oberland
27.11.2019 /
27.11.2019
Keine Einwendungen
10
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
19.11.2019 /
19.11.2019
Anmerkungen


Inhalt und Auswertung der Stellungnahmen

Zu 1:        Amt für Ländliche  Entwicklung Oberbayern
(Schreiben A-G 461vom 11.11.2019)

Sachverhalt:

Gegen die o.a. Planungen werden vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern keine Einwände vorgebracht.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 2:        Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Penzberg
(Schreiben vom 29.11.2019)

Sachverhalt:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Für einen rechtzeitigen Aus- oder Umbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf von baulichen Maßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 6 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Die bestehenden Mittelspannungsleitungen und Ortsnetzstationen nebst Zubehör sind auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-penzberg@bayernwerk.de, per Fax an 08856/9275339 oder an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 08856/9275338.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse und für 20-kV-Doppelfreileitungen in der Regel beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten Sie, dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls größere Schutzzonenbereiche ergeben.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bei künftigen Baumaßnahmen werden die Anregungen und Wünsche, soweit möglich, Berücksichtigung finden.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 3:        Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
(Schreiben vom 25.11.2019)

Sachverhalt:

Die Energienetze Bayern GmbH & Co.KG hat in Beuerberg und Eurasburg keine Gasleitungen.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 4:        EOM
(Schreiben vom 04.12.2019)

Sachverhalt:

Gegen die Einrichtung der Sanierungsgebiete in den Ortskernen Beuerberg, Eurasburg und Münsing bestehen aus pastoralplanerischer Sicht grundsätzlich keine Einwände. Wir haben jedoch einige Hinweise und Anregungen zum ISEK, auf dessen Grundlage die Gebiete errichtet werden, und bitten Sie um deren Berücksichtigung:

Sanierungsgebiet „Ortskern Münsing": Im Kapitel 4.3.3 des ISEK wird unter „Handlungsfeld Gemeinbedarfsbereich" die Maßnahme M-GB 7: Schaffung eines Trauerwegs von der Pfarrkirche zum Friedhof beschrieben. Die unter 13 „Ideenteil Trauerweg" dargestellte Wegeverbindung würde den Friedhof über den Nordeingang und das kirchliche Flurstück 85/0 (Gemarkung Münsing) erschließen. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 30/MÜNSING (Wohnbaugebiet südlich ehern. Pallaufhof) ist die Zuwegung zum Friedhof über einen kommunalen Fußweg mit Zugang zum Friedhof im Westen eingetragen.

Hier bitten wir darum, den Trauerweg entsprechend dieser Planung umzusetzen. Eine Zuwegung über das kirchliche Flurstück kann nicht erfolgen.


Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 5:        Handwerkskammer für München und Oberbayern
(Schreiben vom 02.12.2019)

Sachverhalt:

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept auf Basis des Städtebauförderprogramms „Kleine Städte und Gemeinden - überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke" für die Ortskerne der Ortsteile Eurasburg mit Beuerberg sowie Münsing.
In den drei Untersuchungsgebieten stellt sich als zentrale Aufgabe die von dem vorliegenden, sehr ausführlichen Konzept herausgearbeitete substanzielle Veränderung von zentralen Gemeinbedarfseinrichtungen:  In Münsing ist dies die Nachfolgenutzung für den Pallaufhof als neues Bürger- und Rathaus, in Eurasburg das Umfeld Schule und Halle sowie in Beuerberg die Entwicklung des Klosters und letztlich auch des neu am Standort zu konzentrierenden Schulbereichs.
Neben den o.a. zentralen Projekten des Gemeinbedarfs betreffen weitere Maßnahmen die Sicherung innerörtlichen Frei-und Grünflächen und die Neugestaltung der Fuß-und Radwegeverbindungen und die bedarfsorientierte Schaffung bezahlbarer Wohnungsangebote (z.B. E-WO 2 Eurasburg). Schwerpunkte der Sanierungsgebiete sind aber insbesondere die Ortsmitten als Nahversorgungszentrum, die jeweiligen Hauptstraßen und zentralen Achsen als Verkehrsräume sowie auch Konzepte zur Ordnung des ruhenden Verkehrs.

Die Einrichtung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme für die zentralen Areale der drei Ortskerne bringt viele erfreuliche Folgen wie die Aufwertung des öffentlichen Raums mit sich und ist somit aus unserer Sicht ein wesentlicher Eckpfeiler für den Erhalt und die Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche als Standorte für Wirtschaft, Kultur, Wohnen, Arbeiten und Leben.

Vor allem der Erhalt und die Weiterentwicklung der gewerblichen Wirtschaft in den Zentren tragen maßgeblich zur Belebung und damit einer starken Kaufkraftbindung in den Zentren: ein Aspekt, der als Schwerpunkt der Neugestaltungsmaßnahmen im vorliegende Konzept auch eine entsprechende Bedeutung zugewiesen bekommen hat. So wird beispielsweise in Beuerberg die Bedeutung der von Betrieben des Lebensmittelhandwerks gewährleistete Möglichkeit der Nahversorgung durch eine Nah & Gut Filiale mit Metzgerei sowie einer gegenüberliegenden Bäckerei klar herausgestellt und mit der Maßnahme zur Verbesserung der Aufenthaltsfunktion an diesem Standort Rechnung getragen.

Dem Handwerk kommt bei der verfolgten Absicht,  das zentrumsnahe Gebiet zu stärken, eine stabilisierende Funktion zu. Die in der Regel familiengeführten Betriebe befinden sich zumeist am historisch gewachsenen Standort in den Ortskernen, fungieren als Arbeitgeber und Ausbilder der Jugend vor Ort und sichern mit Dienstleistungen und Waren eine wohnortnahe Versorgung, was auch vor dem Hintergrund sich verändernder demographischer Strukturen ein immer größere Rolle einnimmt bzw. künftig einnehmen wird:
Es ist ausdrücklich zu begrüßen dass das Entwicklungskonzept dies erkannt hat und auch die Bedeutung der zahlreichen handwerklichen Unternehmen für die einzelnen Ortskerne klar herausstellt. Um die 40 Handwerksbetriebe sind in den Untersuchungsgebieten präsent, vertreten sind dabei die personenbezogenen Gewerke genauso wie die beispielsweise beschriebenen metall- und holzverarbeitenden Gewerke (z.B. in Beuerberg). Aber auch die Lebensmittelhandwerke wie Bäcker, Konditoren, Metzger prägen einen lebendigen Ortskern und sind damit unabdingbar für ein aktives und intaktes Zentrum. Es ist positiv hervorzuheben, dass dieser Gesichtspunkt auch Eingang in das vorliegende Sanierungskonzept gefunden hat.
Um diese Funktionen erfüllen zu können,  müssen die Standortbedingungen vor Ort stimmen. Angefangen bei der Erreichbarkeit der Ladengeschäfte über eine attraktive Mischung der Geschäfte selbst sowie eine ansprechende Gestaltung des Umfelds bis hin zu Sauberkeits- und Sicherheitsaspekten,  nur wenn alle Faktoren optimal zusammenpassen,  kann ein mit Leben erfüllter Stadtkern bestehen.

Das vorliegende Konzept beschäftigt sich hinsichtlich der Siedlungsentwicklung ebenso eingehend mit dem aus dem prognostizierten Bevölkerungswachstum abgeleiteten Bedarf an Wohnraum und sondiert zu diesem Zweck auch Potenziale im Untersuchungsgebiet. Im Rahmen der weiteren Planungen ist es wünschenswert das Nebeneinander von nicht (wesentlich) störenden, gewerblichen Nutzungen und Wohnen zu fördern. Wenn Nachfolgenutzungen gesucht wer- den, kann die Schaffung kleinerer Gewerbeeinheiten dabei die Ansiedlung kleiner und mittlerer, mittelständischer Handwerksbetriebe unterstützen. Bei den angestrebten Nachverdichtungen bitten wir aber zu berücksichtigen, dass dabei grundsätzlich ebenso die im räumlichen Umgriff bestehenden, bestandskräftig genehmigten, gewerblichen Nutzungen zu berücksichtigen sind, die in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften sowie auch hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten durch die neu hinzukommenden heranrückende (Wohn- )Nutzungen,  nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden dürfen.

Überlegungen zur Neuordnung des ruhenden Verkehrs haben bei allen drei Untersuchungsräumen Eingang in die Planüberlegungen gefunden, was positiv hervorzuheben ist: Der Fokus sollte nicht nur auf die Erreichbarkeit durch den Fuß-und Radverkehr, sondern auch auf den motorisierten Individualverkehr gerichtet werden. Konzepte zur Schaffung von Parkflächen in fußläufiger Distanz zum Ortskern sind zu forcieren bzw. auszubauen. Wichtige Grundlagen hierfür wurden neben weiteren Beispielen durch die Konzepte für den Bereich zur Neugestaltung des Klosterumfelds in Beuerberg, aber auch die Nachfolgenutzung für den Pallaufhof in Münsing gelegt, was positiv hervorzuheben ist.
Bei Maßnahmen im Straßenraum ist zu berücksichtigen, dass eine hohe Besucherfrequenz nur durch ausreichenden Parkraum gewährleistet werden kann.
Hier kann die teilweise Einrichtung von Kurzparkzonen hilfreich sein Ebenso wichtig für die Belieferung der Geschäfte ist die Planung von Lieferzonen.
Die geplanten Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung v.a. im Bereich der Hauptstraße in Münsing aber auch für Beuerberg dürfen nicht dazu führen, dass notwendige Besucherfrequenzen wegbrechen. Eine Ortsumfahrung wie die für Münsing z.B. geplante kann prinzipiell positive Effekte für den Ortskern mit sich führen, der durch ein niedrigeres Durchgangsverkehrsaufkommen entlastet werden kann.  Jedoch ist hierbei kritisch anzumerken, dass eine Ortsumfahrung immer derart gestaltet sein sollte, dass potentielle Kunden der im Ortskern ansässigen Betriebe nicht verloren gehen und die notwendige Kundenfrequenz gewährleistet bleibt. Das Aufrechterhalten einer guten und zügigen Erreichbarkeit von Betrieben ist für das Fortbestehen insbesondere von Handel und Lebensmittelhandwerk im Ortskern, wofür sich das vorliegende Konzept konsequent einsetzt, entscheidend: Wie bereits oben erwähnt, ist vor allem für Betriebe, die durch den Vertrieb und den Verkauf ihrer Produkte (u.a. Lebensmittelhandwerke) auch im Handel tätig sind, ist für erfolgreiches Wirtschaften und ihren Fortbestand die Erreichbarkeit des Ladengeschäftes für den Anliefer-und auch Kundenverkehr zwingend erforderlich.

Wie aus dem Konzept hervorgeht, ergibt sich eine Bündelung der Kompetenzen insbesondere im Bereich der sozialen Daseinsvorsorgeangebote der beiden Gemeinden. Es ist richtig und wichtig, gerade auch vor dem Hintergrund der geschilderten demographischen Altersentwicklung, dass hier die Potenziale für eine interkommunale Zusammenarbeit aufbauend auf bereits bestehenden Berührungspunkten noch intensiver genutzt werden sollen. Es wäre sehr wünschenswert, wenn diese gemeinsame Vorgehensweise, wie bereits bei der Schilderung der Rahmenbedingungen angedeutet (S. 57/58), auch in Bezug auf die Schaffung notwendiger gewerblicher Entwicklungsflächen genutzt werden könnten. Dass in beiden Gemeinden nicht mehr viele Gewerbeflächen verfügbar sind, ist hier deutlich herausgearbeitet worden, leider bleibt es bei dem Konzept bisher bei der Bestandsaufnahme, das Thema Gewerbeflächen findet keinen expliziten Eingang in die Handlungsfelder/Maßnahmen. Umso mehr wäre die interkommunale Zusammenarbeit zur Realisierung neuer gewerblich nutzbarer Flächen über Gemeindegrenzen hinweg sehr zu befürworten.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 6:        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
(Schreiben P-2019-5289-1_S2 vom 18.11.2019)

Sachverhalt:

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Plangebiet überlagert den heutigen Ortskern von Eurasburg, der sich etwas abgesetzt vom östlich gelegenen Schloss (von 1526) und weit nördlich der Augustinerstifte (von 1121) auf einem Plateau oberhalb der Loisach befindet. Nach Darstellung in Uraufnahme und Renovation bestand der Ort noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts nur aus einer Hand voll von Hofstellen (teilweise als Baudenkmäler bis heute erhalten inmitten ausgedehnter landwirtschaftlicher Flächen). Trotz der siedlungsgünstigen Situation ist aus dem Bereich bislang keine vor-und frühgeschichtlichen oder mittelalterlichen Siedlungsspuren bekannt. Die älteren Siedlungskerne befinden sich im Bereich von Kloster und Schloss. Zufällig entdeckte Bodendenkmäler und archäologische Funde unterliegen der Meldepflicht nach Art.8.1-2 BayDSchG.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 7:        Polizei Wolfratshausen
(Schreiben vom 19.11.2019)

Sachverhalt:

Gegen die festgelegten Sanierungsgebiete bestehen seitens der Polizeiinspektion Wolfratshausen keine Einwände.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 8:        Planungsverband Region Oberland – Geschäftsstelle Region 17
(Schreiben vom 29.11.2019)

Sachverhalt:

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom  27.11.2019  an (vgl. nachfolgende lfd.Nr.).

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist an dieser Stelle nicht erforderlich.


Zu 9:        Regierung von Oberbayern, Regionalplanung Oberland
(Schreiben 24.1-8291-TÖL vom 27.11.2019)

Sachverhalt:

Zu o.g. Planung nimmt die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:

Planung:

Die Partnergemeinden Eurasburg und Münsing wurden im Verbund in das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ aufgenommen. Hierzu wurde ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) für die Ortskerne von Beuerberg, Eurasburg und Münsing erarbeitet. Auf dieser Grundlage richten die Gemeinden Eurasburg und Münsing in den genannten Ortskernen Sanierungsgebiete ein.

Bewertung:

Für die Untersuchungsgebiete Münsing, Eurasburg und Beuerberg wurden schlüssige Sanierungsstrategien ausgearbeitet:

-        Münsing: Stärkung der bestehenden dörflich geprägten Mischnutzung
-        Eurasburg: Stärkere Kopplung der bislang einzelnen Versorgungsbereiche (Ortsmitte)
  • Beuerberg: Belebung des Orts Beuerberg in enger Verknüpfung mit der Wiederbelebung des Klosters.

Zur Umsetzung dieser Ziele wurden jeweils Maßnahmenpläne mit Kosten und Finanzierungsübersicht ausgearbeitet; erste Maßnahmen, wie beispielsweise das Bürgerhaus Münsing als Ersatzbau für den Pallaufhof oder Verkehrskonzepte für die drei Teilbereiche werden bereits umgesetzt.
Alle Sanierungsstrategien dienen den übergeordneten Zielen Innenentwicklung und Daseinsvorsorge im ländlichen Raum. Die Öffentlichkeit wurde in den ISEK-Prozess eingebunden.

Die vorgeschlagenen Umgriffe der Sanierungsgebiete sind grundsätzlich geeignet, um die Sanierung zweckmäßig umzusetzen. Aus Sicht der Raumordnung bestehen daher keine Bedenken gegen die Planung.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 10:        Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
(Schreiben vom 19.11.2019)

Sachverhalt:

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
  • durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch
  • die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 133 m und 163 m über Grund

Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird.
Es muss daher eine horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten werden.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s. o. festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.
Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die verfahrensgegenständliche Sanierungssatzung ist jedoch keine Vorplanung, in welche diese Informationen zu übernehmen wäre. Sollte zukünftig ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wird diese Bitte selbstverständlich berücksichtigt.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.

D: Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Niederschrift über die Informationsveranstaltung am 28.11.2019. Die bei der öffentlichen Informationsveranstaltung nach § 137 BauGB am 28.11.2019 von den Bürgerinnen und Bürgerinnen vorgebrachten Anliegen und Hinweise werden berücksichtigt.

Beschluss

zur Festlegung der Sanierungssatzung

  1. Der Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen.
  2. Der Gemeinderat beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Münsing“ gemäß der vorgelegten Satzung (vom 22.10.2019). 
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierungssatzung durch eine öffentliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen.
  4. Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Durchführung der Sanierung in einer Frist von 15 Jahren bis zum 31.12.2034 durchgeführt werden.
Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, ist eine Verlängerung dieser Frist durch Beschluss möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.02.2020 08:19 Uhr