VEP 01 Seniorenwohnstift Ambach; Behandlung der im Workshopverfahren eingegangenen Stellungnahmen (Anregungen/Einwände/Fragen) aus der Zeit vom 27.06. bis 11.07.2018 (Zeitraum der öffentlichen Ausstellung der Workshop-Ergebnisse)


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 16.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 7

Sachvortrag

Am 14.05.2018 fand ein sogenannter Planungsworkshop mit vier renommierten Architekturbüros statt. Vor einer endgültigen Festlegung des Gemeinderats auf einen Entwurf bekam die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 27.06. bis einschließlich 11.07.2018 die Gelegenheit, zu allen vier Arbeiten bzw. Planungsentwürfen Stellung zu nehmen. Die 32 eingegangenen Stellungnahmen wurden dem Gemeinderat in der Sitzung vom 17.07.2018 zur Kenntnis gegeben.

Im Zuge dieses eingeschränkten Wettbewerbsverfahrens standen die zwei erstplatzierten Entwürfe des Büros Matteo Thun einerseits und des Büros Bembé Dellinger andererseits zur öffentlichen Diskussion. Dazu ging eine Reihe von Stellungnahmen ein, die sich entweder für den einen oder für den anderen Entwurf aussprachen. Der Gemeinderat hat die Entwürfe im Rahmen einer außerordentlichen Bürgerversammlung vorgestellt und zur Diskussion gestellt. Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 27.11.2018 mehrheitlich dafür entschieden, den Planungsentwurf von Matteo Thun als Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiterzuverfolgen. Hierbei sind die Anregungen, Einwände und Hinweise aus diesen Stellungnahmen in die Entscheidungsfindung eingeflossen.

Ebenfalls in der Sitzung vom 27.11.2018 hat der Gemeinderat mit 13 zu 3 Stimmen beschlossen, das Bebauungsplanverfahren für ein Seniorenwohnstift fortzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Anregungen und Einwände der Öffentlichkeit aus der Zeit vom 27.06. bis 11.07.2018 (Zeitraum der öffentlichen Auslegung der Ergebnisse des Workshops) vor der Fortführung des Aufstellungsverfahrens im Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.

Die Verwaltung hat nun in Abstimmung mit Architekt und Ortsplaner Christian Weigl und Rechtsanwalt Dr. Gerhard Spieß die nachfolgende Bewertung der eingegangenen Einwände/Anregungen/Fragen vorgenommen und entsprechende Beschlussvorschläge formuliert.


  • Stellungnahmen zum Vorhaben allgemein bzw. zum Testentwurf:

  1. Kritik an der Nutzung als Wohnstift für Senioren.

  1. Das Grundstück sei aufgrund der Hanglage für ein Seniorenwohnstift nicht geeignet.

  1. Es fände eine zu frühe Festlegung auf einen bestimmten Entwurf statt. Dadurch würden Alternativen und eine gründliche Erarbeitung der Rahmenbedingungen fehlen.

  1. Offener Brief vom 19.08.2016: Das Maß der baulichen Nutzung soll den Bestand nicht überschreiten, die BGF im Bestand betrage 10.985 m².

  1. Forderungen offener Brief der Initiative Ambach vom 19.08.2016:
  • Bebauung, die nicht über den Bestand hinausgeht
  • nach einer Größenordnung für überbaute Fläche und Bruttogeschossfläche, die neben einem wirtschaftlichen Betrieb auch die dörfliche Sozialstruktur im Blick hat
  • kleinteilige bauliche Strukturen, die sich rücksichtsvoll in die Landschaft und Umgebung eingliedern
  • eine Architektur, die in der örtlichen Bautradition steht und den Vorgaben des Rahmenplans entspricht
  • Erhalt des gesamten Baumbestands und Schutz der Landschaft, um den Charakter des Ortes zu wahren
  • frühzeitige Beteiligung der Bürger bei Entwicklung dieses Projektes, das Ambach auf Jahrzehnte prägen wird.

  1. Begrenzung der max. Zahl der Wohneinheiten (WE):
Gem. offenen Briefes vom 19.08.2016: max. 75 WE
Gem. späterer Äußerungen: max. (55) 60 (65)

  1. Der Testentwurf sähe derzeit zwei Gästezimmer und eine Hausmeisterwohnung vor, die bisher nicht in der maximalen Zahl an Wohneinheiten erscheinen würden.

  1. Es sei nicht gesichert, dass örtliche Handwerker und die örtliche Wirtschaft profitieren würden.

  1. Die Planung würde den Blick von der Seeseite verschandeln.

  1. Die Grundfläche im Testentwurf sei zu niedrig angegeben.

  1. Die Wohnfläche in den Plänen sei zu hoch bzw. überschreite den Beschluss des GR mit 4.377 m² Wohnfläche um mehr als 600 m². Als Konstruktionsanteil (gem. Pressenachfrage) sei diese Zahl außerdem unglaubwürdig, weil zu gering (13,9 %).

  1. Es gäbe weder die Begriffe „Brutto-Wohnfläche“ noch „belichtete BGF“ (Anmerkung: Bruttogeschossfläche). Wie passt das mit dem Beschluss der Gemeinde zur max. Wohnfläche zusammen? Es würden außerdem Flächenangaben für die Nicht-Wohnnutzungen fehlen (Erschließung, Schwimmbad, etc.)

  1. Warum gibt es nur überschlägige Werte?

  1. Warum wird nicht – wie sonst üblich – mit dem Begriff „Geschossflächen“ gearbeitet?

  1. Die Bäume könnten im Bauvollzug nicht gehalten werden (wg. Gerüsten / Maschinen und dgl.)

  1. Der westlichste Flügel der nördlichen Bebauung „streift“ im Testentwurf einen Bereich, der durch eine private Dienstbarkeit einer Höhenbeschränkung unterliegt. Die Dienstbarkeit bezieht sich auf eine Flurgrenze, die heute nicht mehr existiert. Dennoch gilt die Höhenbeschränkung weiterhin.

  1. Es werden Varianten unter Erhalt des Bestands gefordert.

  1. Es existiert ein konkreter Vorschlag, das „Panoramahaus“ und das „Waldschlössl“ zu erhalten und zwei Neubauten hinzuzufügen.

  1. Vorschlag: Verzicht auf das Schwimmbad (der Rupertihof habe auch keines), zur Verringerung der Bodenversiegelung.

  1. Der Planer sei verantwortlich für die Planung „Grünwaldhof“ (Bebauungsplan Nr. 13 Holzhausen) und somit für die vorliegende Planungsaufgabe ungeeignet.

  1. Der Planer sei von der KWA gesteuert / die Kosten könnten auf die Gemeinde zurückfallen / die Gemeinde hätte keinen ausreichenden Einfluss auf die Planung.

  1. Der Stellplatznachweis sei fehlerhaft geführt.

  1. Die Planung würde zu mehr Verkehr und Lärm führen. Der Simetsbergweg sei nicht ausreichend, um eine Erschließung des Vorhabens sicherzustellen.


  • Stellungnahmen zu den konkurrierenden Wettbewerbsergebnissen Bembé Dellinger einerseits und Matteo Thun andererseits:

  1. Eine Reduzierung von Wohneinheiten wäre sinnvoll. Der Langhaustyp bereitet angesichts des Geländes Schwierigkeiten.

  1. Es fehle eine Infrastruktur für eine solche Nutzung.

  1. Widerspruch zu den Vorgaben des Rahmenplans.

  1. Gegen die Nutzung wird weiter vorgebracht, dass eine Tagespflege im Vorhaben untergebracht werden soll. Darüber hinaus soll bei der Umsetzung sichergestellt werden, dass eine gewisse Quote von Einheimischen im Wohnstift berücksichtigt wird.

Diskussionsverlauf

Im Rahmen der Abwägung wird von einzelnen Mitgliedern wiederholt Kritik geübt. Neben der Erforderlichkeit des Bebauungsplans wird auch das Bestehen von Baurecht angezweifelt. Ferner werden in bekannter Weise Bedenken zur Größe des Projektes allgemein, zum Maß der baulichen Nutzung und der Zahl der Wohneinheiten geäußert. Freie Blickbeziehungen werden vom Vorhaben beeinträchtigt. Zudem werden die Ziele der Rahmenplanung nicht beachtet, da die Gebäude nach dem Konzept von Arch. Matteo Thun nicht landschaftstypisch sind.

Ebenfalls schon bekannt, sind die Zweifel an der gesicherten wegemäßigen Erschließung über den schmalen Simetsbergweg.

Ein weiterer Kritikpunkt ist der Baumbestand, der im Zuge der intensiven Baumaßnahmen nicht in dem Umfang, wie er in den Freiflächenplänen dargestellt ist, erhalten werden kann. Dieser Ansicht ist GR Prof. Dr. Richter-Turtur. Aus seiner Sicht wird mit der Realisierung des Wohnstifts, wie es derzeit vom Gemeinderat mehrheitlich gebilligt wurde, die Idylle von Ambach zu Grabe getragen.

Beschluss 1

Zu 1.
Der Gemeinderat hat vor längerem mehrheitlich beschlossen, das soziale Angebot einer Seniorenwohnanlage vor dem Hintergrund der Vornutzung als Klinik und angesichts des baulichen Bestands grundsätzlich als sinnvolle Nachnutzung anzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 2

Zu 2.
Die KWA betreibt auch andere Häuser in Hanglage. Die Planung wird die Topographie durch geeignete barrierefreie Grundrissverknüpfungen, Wegeführungen – auch im Freien - und technische Einrichtungen sowie Serviceangebote angemessen berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Beschluss 3

Zu 3.
Die Gemeinde hat sich sehr intensiv mit Planungsvarianten auf dem Grundstück auseinandergesetzt. Neben einem Testentwurf des von der Gemeinde beauftragten Planers wurde ein Wettbewerb durchgeführt, der verschiedene städtebauliche und architektonische Konzeptionen auf dem Grundstück untersucht haben. Der Gewinner des Wettbewerbs, dessen Ergebnis im Nachgang noch weiterentwickelt wurde, soll nun die Planung auf dem Grundstück umsetzen. Sie ist Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der im kommenden Beteiligungsverfahren zur öffentlichen Diskussion gestellt wird. Die Kubatur ist im Rahmen des Wettbewerbsergebnisses und der konkretisierten Planung definiert worden und wird Gegenstand des nächsten Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Zu 4.
Gemäß den Berechnungen des Antrags auf Vorbescheid beträgt die Brutto-Grundfläche (BGF) des Bestands (nur Gebäude, BGF a, nach DIN 277) 11.256 m² und die des genehmigten Vorbescheids 12.484 m² (jeweils ohne Gebäude „Riviera 1“). Städtebaulich wirksam sind hierbei nur die oberirdisch sichtbaren Kubaturen. Die Gemeinde strebt an, dass letztere künftig nicht überschritten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 5

Zu 5.
Die Gemeinde ist der Auffassung, dass der damalige Testentwurf in einigen Punkten bereits in die Richtung weist, die angeregt wurde: Die wahrnehmbare Bebauung geht unter möglichst weitgehendem Erhalt des Baumbestands nicht über den Bestand oder bestehendes Baurecht hinaus. Die gewünschte Kleinteiligkeit bildet sich als Planungsziel im Testentwurf ab. Die Architektursprache soll in einen Dialog zur Umgebung treten. Weitere Vorgaben ähnlicher Art sind im Beschluss des GR vom 14.02.2017 enthalten. Über das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Gemeinde zudem bis ins Detail Einfluss auf das Bauvorhaben und die bauliche Gestaltung haben. Die Bürger wurden in der Bürgerversammlung noch vor Verfahrensbeginn einbezogen. Erst anschließend beginnt der eigentliche Planungsprozess.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 6

Zu 6.
Der Eigentümer hat seinen Bauwunsch bereits von 90 WE auf 80 WE reduziert. Diese Anzahl hält er für wirtschaftlich und vor allem konzeptionell erforderlich. Die Gemeinde hat im Übrigen öffentliche (ortsplanerische) und private Belange gerecht abzuwägen. Dieser Planungsprozess wurde im Rahmen des Wettbewerbsergebnisses und einer im Nachgang dazu stattgefundenen Konkretisierung vorgenommen. Die Anzahl der Wohneinheiten wurde auf 80 WE festgelegt (Beschluss vom 10.12.2019).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Beschluss 7

Zu 7.
Der Testentwurf war Grundlage des sich anschließenden Wettbewerbsverfahrens. Dort wurde die Planung weiter konkretisiert. Sie ist nun Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans, der in der nächsten Auslegung zur Diskussion gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 8

Zu 8.
Für die Gemeinde steht im Vordergrund, dass sie – wie einleitend dargestellt – das Seniorenwohnstift an dieser Stelle für möglich und sinnvoll hält und, dass damit ein langjähriger Missstand zu Ende gehen könnte. Es ist weder möglich noch zulässig, dass die Gemeinde Forderungen in der angesprochenen Form aufstellt oder zur Bedingung macht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 9

Zu 9.
Das Ziel der Gemeinde ist es, eine Baustruktur zu entwickeln, die zwar nicht identisch mit den benachbarten kleinteiligen Bebauungen sein kann, die aber so ausgebildet ist, dass die Bebauung nicht (mehr) als Fremdkörper in Erscheinung tritt.
Aus Sicht der Gemeinde ist mit der Konkretisierung der Planung im Wettbewerbsverfahren für die beabsichtigte Nutzung eine Baukörpergestaltung gefunden worden, die sich auch baukulturell in die Umgebung einfügt und nicht zu einer Verschandelung der Landschaft, insbesondere der Blickbeziehung von der Seeseite aus führt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 10

Zu 10.
Die im Testentwurf angegebene Grundfläche von 3.500 m² beinhaltet die Grundflächen aller oberirdischen Anlagen, wie es in den Berechnungen auch korrekt angegeben ist (sog. GR 1). Zu beachten ist hierbei, dass das Praxisgebäude im Südwesten des Bestands im Gegenzug ersatzlos beseitigt und, dass die frei werdende Fläche ökologisch aufgewertet würde.
Gemäß Testentwurf könnte es außerdem Geländeunterbauungen durch eine Tiefgarage, Nebenflächen und Sonderräume geben (sog. GR 2), die städtebaulich nicht in Erscheinung treten, die durch eine geeignete Erdüberdeckung vollwertig begrünt werden könnten und die im Übrigen keine zusätzlichen Wohneinheiten, Einwohner oder Verkehr erzeugen würden.
Im Wettbewerbsverfahren und im Nachgang dazu wurde das Maß der baulichen Nutzung konkretisiert und wird Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans, der in der kommenden Auslegung zur Diskussion gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 11

Zu 11.
Die Pläne des Testentwurfs im Maßstab 1:500 sind reine Strichzeichnungen ohne Wandstärken und Konstruktion. Es handelt sich somit um die Umrisslinien der Räume und Gebäude, also Flächen inklusive Konstruktionsanteil. Hierauf bezieht sich der Planeintrag, wie es der grafischen Darstellung auch entspricht.
Im Übrigen geht die Planung realistischer Weise von überschlägig ca. 20% Konstruktion (= ca. 875 m²) aus. Die Summe der Wohnflächen inkl. Konstruktion (= Planeintrag) beträgt daher ca. 5.252 m². In der dem Schreiben beigefügten Tabelle sind offenbar die Bruttoflächen der Wohnungen (inkl. Konstruktion), jedoch ohne den Wohnflächenanteil der Balkone, addiert worden.
Der Beschluss der Gemeinde mit 4.377 m² bezieht sich auf die „Wohnflächen“ nach Abzug der Konstruktion. Daher die Differenz, die absolut korrekt ist.
Im Übrigen ist (nur) die vom Gemeinderat beschlossene Obergrenze für die max. Wohnfläche ausschlaggebend.
(Siehe auch Erläuterungen unten, warum die (Netto-) Wohnfläche zum Bestandteil des GR-Beschlusses von 14.02.2017 gemacht wurde).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 12

Zu 12.
Die Gemeinde hat in den Berechnungen zum Testentwurf als städtebauliche Kenngrößen bisher die Begriffe „Brutto-Grundflächen (BGF) oberirdisch / belichtet“ und “Umbauter Raum oberirdisch / belichtet“ verwendet. Hierin sind alle oberirdischen Erschließungs- und Nebenflächen enthalten (z. B. Flure). Dieser Ansatz wurde gewählt, weil nur diese Flächen und Kubaturen städtebaulich sichtbar in Erscheinung treten. Die unterirdischen Flächen (z. B. Keller) erzeugen weder mehr Wohnungen oder Einwohner, noch zusätzlichen Verkehr.
Der Begriff „max. Wohnfläche“ im Beschluss der Gemeinde vom 14.02.2017 wurde verwendet, weil dies für den Bauherrn - nach Abzug der Konstruktions- und Erschließungsanteile - den entscheidenden Wert für einen konzeptionell schlüssigen Betrieb der Seniorenwohnanlage darstellt.
In ihrer Kombination sollen die genannten Kennwerte gewährleisten, dass die Gemeinde - auf der einen Seite - eine städtebauliche Beurteilungsgrundlage besitzt und, dass der Bauherr - auf der anderen Seite - eine gesicherte Handlungsgrundlage hat.
Im Wettbewerbsverfahren und im Nachgang dazu wurde das Maß der baulichen Nutzung konkretisiert. Es wird Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans, der in der kommenden Auslegung erneut zur Diskussion gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 13

Zu 13.
Die Einwendung bezog sich auf den Testentwurf, der naturgemäß nur untersuchen sollte, ob auf dem Grundstück unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung eine städtebaulich vertretbare Planungskonzeption umsetzbar ist. Dazu bedurfte es nur überschlägiger Werte. Die Planung wurde im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens und im Nachgang weiter dazu konkretisiert und hat nun Eingang in einen Vorhaben- und Erschließungsplan gefunden, der Gegenstand des nächsten Auslegungsverfahrens ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 14

Zu 14.
Die Geschossfläche (Abkürzung: GF) ist ein Begriff aus dem Bau- und Planungsrecht. Sie wird definiert durch § 20 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen ermittelt.
Der Vollgeschoßbegriff ist in starker Hanglage jedoch nur unter erschwerten Bedingungen anwendbar und fehlerträchtig, weil interpretierbar.
Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277. Mit Brutto-Grundfläche bezeichnet man diejenige Fläche, welche sich aus der Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet (inkl. Untergeschosse).
Die Angaben im Antrag zum Vorbescheid (auch zum Bestand) arbeiten nur mit der Brutto-Grundfläche nach DIN 277, weshalb Vergleiche zum Bestand derzeit auch nur auf dieser Basis stattfinden können.
Allerdings sind die Untergeschosse für die sichtbare städtebauliche Wirkung nicht von Belang, weshalb versucht wurde, die oberirdischen Flächen und Kubaturen zu ermitteln.
Im Bebauungsplanentwurf selbst wird natürlich auch die Grundfläche bzw. Grundflächenzahl festgesetzt, um eine ausreichende, den Anforderungen der BauNVO genügende Planung zu erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 15

Zu 15.
Ziel der Planung und auch des Wettbewerbsverfahrens war es, möglichst viele Bäume auf dem Grundstück zu erhalten. Hier hat das Wettbewerbsverfahren insbesondere bezüglich der Freiflächengestaltung ein ansprechendes und diesen Belangen rechnungtragendes Ergebnis gefunden, das Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 16

Zu 16.
Dies war der Gemeinde und Goergens + Miklautz im Zuge Testentwurfs noch nicht bekannt. Die Höhenbeschränkung, die heute bereits auf den Bestand einwirkt, wird künftig angemessen beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 17

Zu 17.
Gemeinde, Planer und Eigentümer haben untersucht, ob und wie weit auch Varianten mit teilweiser Bestandserhaltung möglich sind (z. B. mit Erhalt Waldschlößchen).
Nach der Einschätzung des Eigentümers ist eine Umnutzung bestehender Gebäude jedoch in einigen Bereichen nicht sinnvoll möglich. Gründe:
Die erforderliche Barrierefreiheit (schwellenlos von innen nach außen, auch auf Balkonen und Terrassen sowie zwischen den Gebäuden) ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Fußboden- und Raumhöhen – wenn überhaupt – nur mit hohem Aufwand herstellbar.
Die Bausubstanz ist auch in energetischer, ggf. statischer und raumakustischer Hinsicht nur mit großem Aufwand auf den heutigen Standard zu bringen. Dies käme vermutlich einem Neubau gleich – ohne mit Gewissheit dessen Qualität zu erreichen. Die Raumaufteilungen im Inneren sind ggf. nur bedingt an die geplanten Nutzungen anzupassen. Wohl deshalb ging auch der genehmigte Antrag auf Vorbescheid von 2014 in großen Teilen von einem Neubau aus.
Manche (Sonder-) Nutzungen (z. B. Restaurant, Saal und Schwimmbad sowie die TG in der erforderlichen Größe) sind nur mit unverhältnismäßigem Aufwand – oder gar nicht – unter Erhaltung wesentlicher Teile des Bestands realisierbar.
Im Fall des Panoramahauses ist von der Gemeinde zudem die städtebauliche Entscheidung zu treffen, ob man die bestehende Sonder-Bauform überhaupt in die Zukunft tragen möchte.
Auch die Gemeinde kam im Rahmen des umfangreichen Planungs- und Diskussionsprozesses zu dem Ergebnis, dass der Erhalt der vorhandenen Nutzung bzw. eine Umsetzung der durch Vorbescheid genehmigten Nutzung weder städtebaulich noch funktional sinnvoll ist. Sie hält das im Wettbewerb gefundene Ergebnis für einen Kompromiss zwischen den betroffenen Belangen und wird diesen auf der Grundlage der konkretisierenden Planung im weiteren Bebauungsplanverfahren zur Diskussion stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 18

Zu 18.
Die Gemeinde hat weitere Planungsalternativen untersuchen lassen. Dabei hat sich ergeben, dass der Erhalt und die Rekonstruktion des Waldschlösschens eine sinnvolle städtebauliche Variante darstellen, um insbesondere die Reminiszenz an die historische Bebauung zu berücksichtigen. Ein Erhalt des Panoramahauses wurde als schwierig angesehen und wird nicht weiterverfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 19

Zu 19.
Die Gemeinde hält derzeit die städtebauliche Wirkung der oberirdischen Bebauung und den Erhalt des wertvollen Baumbestands für die vordringlichen planerischen Herausforderungen. Die Nutzung als Seniorenstift macht es sinnvoll, auch ein Schwimmbad vorzusehen. Die Gemeinde hält auf der Grundlage der Planung des Vorhabenträgers daran fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 20

Zu 20.
Der ursprüngliche Verfasser des Bebauungsplans Nr. 13/HOLZHAUSEN (für den sog. „Grünwaldhof“) war ein anderes Architekturbüro. Dieser Bebauungsplan ist 2007 rechtskräftig geworden. Goergens + Miklautz hat auf Bitte der Gemeinde den Bebauungsplan anschließend nur geringfügig in Teilbereichen geändert, u. a. um die Bebauung von Doppelhäusern auf Einzelhäuser zu reduzieren und um durch das Drehen eines Gebäudes (der ehem. „Remise“) den Blick vom Land zum See stärker freizuhalten. An den rechtskräftigen Festsetzungen für den Grünwaldhof selbst konnten die Gemeinde und Goergens + Miklautz entschädigungsfrei zu diesem Zeitpunkt jedoch nichts mehr ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 21

Zu 21.
Die Gemeinde ist alleiniger Auftraggeber der vorliegenden Machbarkeitsstudie. Der Planer ist derzeit allein der Gemeinde verpflichtet. Die Planungskosten werden der Gemeinde vom Bauherrn erstattet. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren entwickeln die Gemeinde und der Bauherr das Vorhaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 12 BauGB in gegenseitiger Abstimmung. Die Gemeinde behält hierbei zu jeder Zeit die Planungshoheit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 22

Zu 22.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde fordert für Altenwohnungen 0,5 Stellplätze (Stp.) je Wohnung, d. h. bei 80 Wohnungen 40 Stp. Für Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Behinderte wird 1 Stellplatz je 6 Betten gefordert, was bei durchschnittlich 2 Betten pro WE 27 Stp. erfordern würde, davon jeweils 75% für Besucher.
Derzeit vorgesehen sind 84 Stp., davon 79 Stp. in der Tiefgarage, die für Besucher offensteht. Der Stellplatznachweis ist demnach in jedem Fall erfüllt und verfügt darüber hinaus über Reserven, z. B. – wenn von der Gemeinde gewünscht – für externe Nutzer von Gemeinschaftseinrichtungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 23

Zu 23.
Die Planung wird voraussichtlich deutlich weniger Stellplätze und Fahrten erzeugen, als die frühere Kliniknutzung oder der genehmigte Antrag auf Vorbescheid. Dies hat die Gemeinde durch eine überschlägige Voruntersuchung zum Verkehr vorsorglich untersuchen lassen. Hierdurch werden naturgemäß auch die durch den Straßenverkehr erzeugten Emissionen geringer ausfallen, wie sie zur Zeit der Kliniknutzung vorhanden waren oder bei Realisierung des Antrags auf Vorbescheid zulässig wären. Ausführliche Gutachten zum Verkehr und zum Immissionsschutz werden Teil des Bebauungsplanverfahrens sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 24

Zu 24.
Das Wettbewerbsergebnis verfolgt zwar eine kompakte Baukörperstruktur weiter, anders als der Entwurf Bembé Dellinger, angesichts der Nutzungsabsicht scheint aber auch der Gemeinde diese Bauform, die durchaus gebietstypisch ist, sachgerecht. Der Gemeinderat hat sich für den Planentwurf Thun entschieden, der weiter konkretisiert wurde und nun Gegenstand des kommenden Auslegungsverfahrens sein wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 25

Zu 25.
Es ist zutreffend, dass der Ortsteil Ambach nicht über eine ausdifferenzierte Infrastruktur mit Läden, Dienstleistungsangeboten und Freizeitangeboten verfügt. Dies ist aus Sicht der Gemeinde aber auch nicht zwingende Voraussetzung für die Nutzung. Im Gegenteil ist die Gemeinde der Auffassung, dass sich die Infrastruktur durch die Nachfolgenutzung des Klinikgeländes für Ambach verbessern wird. Dies bezieht sich insbesondere auch auf das kulturelle Angebot, das für externe Besucher offen sein soll. Auch die Nutzungsmöglichkeiten für Pflegeeinrichtungen, Therapieeinrichtungen und das sonstige Angebot der Einrichtung werden die Infrastruktur in Ambach verbessern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 26

Zu 26.
Der Rahmenplan soll für Ambach ganz allgemein die städtebaulichen Entwicklungsmaßstäbe aufzeigen. Bei der Nachfolgenutzung auf dem Gelände der Wiedemann-Klinik handele es sich um eine Sondersituation, die einer gesonderten städtebaulichen Bewertung in Ergänzung des Rahmenplans bedarf. Die Gemeinde sieht hier keinen Widerspruch im Rahmenplan und gibt diesen im Übrigen keineswegs auf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 27

Zu 27.
Eine Tagespflege ist im Vorhaben berücksichtigt. Dem Einwand wird somit Rechnung getragen. Im Rahmen der Vertragsgestaltung wird geprüft, inwieweit bei der Belegung des Wohnstifts eine prioritäre Berücksichtigung von Einheimischen in Betracht kommt. Dabei ist allerdings auf die europarechtlichen Vorgaben einer Bevorzugung von Einheimischen zu achten. Umgesetzt werden kann diese Vorgabe nur im städtebaulichen Vertrag. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist hier nicht möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.07.2020 08:38 Uhr