Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 14/MÜNSING samt 2. Änderung. Das Vorhaben ist somit nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses (15 m x 17,10 m bzw. 12,10 m / Firsthöhe 8,08 m) mit Tiefgarage (10 Stellplätze) sowie eines Werkstattparkplatzes. Im Erdgeschoss ist eine Ausstell- und Verkaufsfläche vorgesehen. Drei Wohnungen sollen im Obergeschoss entstehen.
Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet fest. Zudem sind in der Festsetzung A) I. Ziff. 5 in Verbindung mit der zeichnerischen Festsetzung in der 2. Änderung zum Bebauungsplan Baugrenzen definiert. Die südliche Baugrenze wird in der gesamten Länge um 6,10 m überschritten. Abweichend von der Festsetzung A) II. Ziff. 5 in Verbindung mit der zeichnerischen Festsetzung in der 2. Änderung befinden sich Nebenanlagen (Rampe und Zufahrt) nicht im Bauraum für Nebenanlagen und Garagen.
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden, soweit im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid bereits erkennbar, beachtet.
Die Verwaltung erinnert an das Ergebnis der Beratung im Gemeinderat in der Sitzung vom 30.08.2011. Damals wurde beschlossen, dass auf das für dieses Baugrundstück nach dem Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung, die Geschossfläche des sog. Weilbachhauses (Hauptstr. 45) in Höhe von 152 m² vollständig angerechnet werden muss. Somit verbleibt bei einer GFZ von 0,35 eine noch nicht ausgeschöpfte Geschossfläche von 454 m². Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die im Bebauungsplan festgesetzte Beseitigung des Weilbachhauses wurde seinerzeit mit dem Bauwerber auch vereinbart, nur noch einen weiteren Baukörper auf dem Grundstück Fl.Nr. 201 zuzulassen. Wie den Bauvorlagen zu entnehmen ist, ergibt sich für den Neubau eine Geschossfläche von 438 m².
Weshalb aus Sicht des Antragstellers die Überschreitung der Baugrenze die logische Konsequenz aus der Beschlussfassung vom 30.08.2011 ist, wird in der Begründung zum Antrag auf Befreiung erläutert.
Da durch die beantragten Abweichungen, aus Sicht der Verwaltung, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann zu den entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen A) I. Ziff. 5 (Baugrenzen) und A) II. Ziff. 5 (Bauraum für Nebenanlagen und Garagen) des Bebauungsplanes Nr. 14/MÜNSING samt 2. Änderung das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Die Abweichungen sind städtebaulich noch vertretbar und mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Auch eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar.
Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist ein Stellplatznachweis für die Grundstücke Fl.Nrn. 201 und 202/8 vorzulegen. Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert.
Unabhängig von der baurechtlichen Bewertung sichert das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung den Fortbestand eines einheimischen Gewerbebetriebs.