Antrag auf Baugenehmigung; Nutzungsänderung eines bestehenden Hühnerstalles aus dem Jahre 1958 zu privaten Arbeitsräumen in Münsing, Weipertshausen 11 (Fl.Nr. 2619)


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Sitzung des Gemeinderates, 28.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 51. Sitzung des Gemeinderates 28.02.2023 ö beschließend 12

Sachvortrag

Im Rahmen der allgemeinen Bauüberwachung hat die Bauaufsichtsbehörde festgestellt, dass an einem Nebengebäude auf dem Grundstück Weipertshausen Nr. 11 (Hühnerstall) bauliche Veränderungen durchgeführt wurden. U. a. wurden Dachfenster sowie zwei Außenkamine eingebaut und mehrere Fenster erneuert.

Die Antragsteller haben nun einen Bauantrag auf Nutzungsänderung vorgelegt. Der Hühnerstall, (7,80 m x 21.50 m / Satteldach / DN 33°) der nach Angaben der Antragsteller 1958 errichtet wurde, soll zu privaten Arbeitsräumen (277 m² Nutzfläche, im KG, EG und DG) umgenutzt werden. Außer den oben genannten baulichen Veränderungen soll auch ein Holzbalkon entstehen.

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Nutzungsänderung eines ehem. als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben genehmigten Gebäudes im Außenbereich, ist in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geregelt. Sofern die dort aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, ist die Nutzungsänderung zulässig.

Insbesondere muss es sich um die zweckmäßige Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz handeln und nachgewiesen werden, dass das Bestandsgebäude seinerzeit zulässigerweise errichtet wurde (Legalitätsnachweis). Den Bauvorlagen liegt kein Legalitätsnachweis bei. Jedoch ist aus den archivierten Bauakten der Gemeinde zu entnehmen, dass 1978 der Umbau des Hühnerstalls zu einem Jungviehstall genehmigt wurde.

Inwiefern es sich um erhaltenswerte Bausubstanz handelt, ist den Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Ferner wird die künftige Verwendung (private Arbeitsräume) nicht näher erläutert. Somit ist aus Sicht der Verwaltung aktuell leider nicht ausreichend belegt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vollumfänglich vorliegen.

Zudem liegt den Bauvorlagen kein Stellplatznachweis bei.

Einer Genehmigung als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB ist unzulässig, da das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der für den fraglichen Bereich kein Bauland aufweist, sondern diesen als landwirtschaftliche Fläche darstellt.

Das Vorhaben führt des Weiteren zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Auch lässt das Vorhaben die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das geplante Vorhaben ist sowohl selbst als auch infolge seiner Vorbildwirkung für vergleichbar gelagerte Fälle (Bezugsfallproblematik) geeignet, einer weiteren Zersiedlung des landwirtschaftlichen Bereichs Vorschub zu leisten.

Beschluss

Zum Antrag auf Baugenehmigung, nach den Plänen in der Fassung vom 14.04.2021, kann das gemeindliche Einvernehmen derzeit nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht in vollem Umfang vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2023 10:33 Uhr