Antrag auf Zurückstellung des Bauantrags der Deutschen Funkturm GmbH zur Errichtung eines Stahlgitter-Mobilfunksendemastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 417, Gem. Holzhausen; Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  112. Sitzung des Gemeinderates, 10.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 6

Sachvortrag

Der Gemeinderat wird voraussichtlich unter TOP 5 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans beschließen. Da aber von der DFMG bereits Bauantrag gestellt wurde, drohen hier die Planung vereitelnde vollendete Tatsachen einzutreten. Deshalb ist die Sicherungsmaßnahme des § 15 BauGB zu treffen. Zur Sicherung der Planung nach TOP 5 ist die Zurückstellung des Baugesuchs erforderlich.

Gem. § 15 Abs. 3 BauGB hat auf Antrag der Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt) die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Das Bauvorhaben auf dem Flurstück 417 würde die neue Außenbereichsplanung vereiteln. Ihm stünden öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1, 3, 5 BauGB) entgegen.  Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf planerisch so zu reagieren, dass dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage entzogen wird; die Gemeinde darf in diesen Fällen ferner das entsprechende Sicherungsmittel gezielt dazu nutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2015 – 3 S 276/15).

Somit ist die Zurückstellung auch hier statthaft, zumal mit Landschafts-, Naturschutz-, Ortsbild, Vorsorge für Umwelt und Gesundheit und Versorgung anerkannte positive städtebauliche Ziele verfolgt werden, um den Mobilfunk nicht etwa per se zu verhindern, sondern unter Abwägung der Interessen nur zu lenken (vgl. erneut BayVGH vom 16.07.2012 – 1 CS12.830). Durch das zurückzustellende Bauvorhaben der Telekom/DFMG würde die Realisierung der gemeindlich beabsichtigten Planung wesentlich erschwert. Mit dem Planungskonzept möglichst wohngebietsferner umfeldverträglicher Versorgung wäre der von Betreiberseite derzeit vorgesehene Standort für den Neubau einer Mobilfunkanlage aller Voraussicht nach nicht zu vereinbaren.

Damit ein Rechtsbehelf des antragstellenden Betreibers bzw. Bauherrn keine aufschiebende Wirkung hat, weil das öffentliche Interesse, wie dargelegt, überwiegt und der Bau vollendete Tatsachen schaffen würde, welche die Planungsziele vereiteln oder erschweren würden, soll die Zurückstellung mit sofortiger Vollziehbarkeit angeordnet werden.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens zur Errichtung eines Stahlgitter-Mobilfunkmastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 417, Gem. Holzhausen nach § 15 BauGB nebst sofortiger Vollziehbarkeit dieser Verfügung für ein Jahr zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.10.2019 13:40 Uhr