Beratung und Beschlussfassung über die Gewährung der Großraumzulage München


Daten angezeigt aus Sitzung:  117. Sitzung des Gemeinderates, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 14

Sachvortrag

Die Landeshauptstadt München gewährt ihren Beschäftigten eine sog. „Münchenzulage“ (270,00/135,00 €/mtl.), um auf dem Arbeitsmarkt mit der freien Wirtschaft konkurrieren zu können. Bei der Gebietskulisse für die Ballungsraumzulage ist die Gemeinde Berg noch inbegriffen, die Gemeinden Münsing, Icking, Straßlach und südlich davon jedoch nicht mehr.

Aufgrund der Intervention der Umlandgemeinden wurde die Gebietskulisse für eine sog. „Großraumzulage München“ erweitert. So dass auch Gemeinden des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen (Münsing, Eurasburg, Geretsried, Wolfratshausen, Egling und Dietramszell) die Möglichkeit zur Gewährung der „Großraumzulage München“ gem. öTV A35 ermöglicht wird. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen E1 bis E9c (S1 bis S15) bis zu 270 €/mtl. bei Auszubildenden und Praktikanten bis zu 140 €/mtl. und bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen E10 bis E15 ist bis zu 135 €/mtl. Zulage sowie ein Kinderbetrag (E1-E13) bis zu 50 €/mtl. möglich.

Die Zulagen sind einzelvertraglich zu regeln und gelten ab dem 01.01.2020. Das bedeutet durch die 27 betroffenen Beschäftigten eine Haushaltsmehrbelastung von jährlich rund 87.000 € (ca. 5 % vom Volumen der jährlichen Personalausgaben ca. 1,9 Mio.€).

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat begrüßt es sehr, dass nun die tarifrechtliche Möglichkeit geschaffen wurde, eine Großraumzulage den Beschäftigten der Gemeinde Münsing zu zahlen. Sowohl zur Gewinnung von Beschäftigen, insbesondere im einfachen und mittleren Dienst, als auch zur langfristigen Bindung des Personals an die Gemeinde Münsing als Arbeitgeber, wird dem Vorschlag einhellig zugestimmt.

Beschluss

  1. Die Gemeinde Münsing gewährt den Beschäftigten eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV A35 in der Fassung der 2. Änderungstarifvereinbarung.
  2. Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.
  3. Die Großraumzulage München entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger Wirkung, wenn deren Voraussetzungen nach der öTV A35 nicht mehr erfüllt sind,
b) zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Großraumzulage München nach Maßgabe der öTV A35 widerruft.
  1. Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt: Die Gemeinde Münsing ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen, wenn die öTV A35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.02.2020 08:19 Uhr