Der vorliegende Antrag wurde in dieser Form in der Sitzung des Gemeinderats bereits im Januar vorgelegt. Aufgrund der planungsrechtlichen Bewertung hier im Bauamt wurde der Antrag jedoch ohne Behandlung in der Sitzung mit Schreiben vom 17.02.2020 zurückgenommen.
Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als WR dargestellt. Unabhängig hiervon ist das Grundstück dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Somit ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Zudem liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des Rahmenplanes für das Seeufer.
Es ist die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten (7 m bzw. 9,50 m x
15,10 m / Wandhöhe 6,05 m) vorgesehen. Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 36 °. Die Firsthöhe beträgt 8,55 m. Dachaufbauten sind nicht vorgesehen.
Die Gestaltung entspricht nicht den Empfehlungen des Rahmenplanes. Es wurde von der Bauverwaltung angeregt, das Bestandsgebäude profilgleich zu verlängern. Dieser Anregung folgten die Antragsteller leider nicht. Ferner ist die Dachneigung in den Gestaltungsempfehlungen auf max. 30 begrenzt.
Die Antragstellerinnen haben zwischenzeitlich die baurechtlichen Voraussetzungen mit dem Kreisbauamt besprochen. Dieses kommt zu der Einschätzung, dass das Vorhaben in der vorliegenden Form genehmigungsfähig ist.
Den Bauvorlagen liegt ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bei. Die westliche Abstandsfläche überdeckt die Abstandsfläche des Bestandsgebäudes. Auf die beigefügte Begründung im Antrag auf Abweichung wird verwiesen. Eine entsprechende Abweichung von den Abstandsflächen (Abstand der Gebäude) wird seitens des Kreisbauamtes in Aussicht gestellt. Auf das Schreiben des Planungsbüros INHOLZ, Bad Tölz, vom 02.07.2020 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Vergleichbare Werte sind in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhanden. Auch im Hinblick auf die weiteren Merkmale des § 34 BauGB (Art der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise) fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die wegemäßige Erschließung ist durch einen Wohnweg mit ca. 80 m Länge gesichert. Für die Erschließung im Hinblick auf Schmutz- und Regenwasser fehlt es an Leitungsrechten bzw. an einem positiven Sickertest.
Es sind drei Stellplätze erforderlich und nachgewiesen. Für das Gesamtgrundstück sind insgesamt zehn Stellplätze erforderlich. Auch diese sind nachgewiesen. Die offenen Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.
Auf die Empfehlungen im hydrologischen Bodengutachten des Ing.-Büros Bernd Gebauer in Traunstein zum B-Plan Nr. 13/HOLZHAUSEN vom 25.06.2003 ergänzt durch die Stellungnahme des Ing.-Büro Dr. Schott & Dr. Straub in Starnberg zur Hangwasser- bzw. Grundwassersituation wird hingewiesen. Die Errichtung eines Kellers wird in diesem Zusammenhang kritisch bewertet. Ggf. sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Regenwassernutzung in Form eines Erdtanks/Zisterne wird empfohlen.
Auf die ergänzenden Erläuterungen in den Schreiben vom 11. bzw. 12.02.2020 sowie auf die E-Mail eines Nachbarn vom 29.01.2020 wird verwiesen.
Da das Vorhaben weiterhin nicht den Gestaltungsempfehlungen der Rahmenplanung für das Seeufer entspricht, kann nicht empfohlen werden das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.