Antrag auf Vorbescheid; Betriebserweiterung des landwirtschaftlichen Lagerhauses Johann Graf GmbH; Errichtung einer Lagerhalle für Streusalz in Münsing, Degerndorfer Straße 38 (Fl.Nr. 312/1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  43. Sitzung des Gemeinderates, 30.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 43. Sitzung des Gemeinderates 30.08.2022 ö beschließend 9

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von einer Bebauung frei zu halten ist. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Die Verwaltung erinnert auch an das Ergebnis der Beratung im Gemeinderat in der Sitzung vom 24.01.2012. Demnach kommt die Ausweisung einer Gewerbefläche mittels Bauleitplanung am bestehenden Standort nicht in Frage, da eine solche Planung den Erfordernissen der Raumordnung entgegenstehen würde (Anbindungsgebot).

Eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt hier nicht vor. Inwiefern eine Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 6 BauGB hängt davon ab, ob die geplante Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Diese Vorschrift begünstigt Vorhaben, die letztlich der Aufrechterhaltung von im Außenbereich vorhandenen gewerblichen Betrieben dienen.

Aus den eingereichten Bauvorlagen ist zu entnehmen, dass die geplante Halle (11 m x 16 m / Wandhöhe ca. 5,50 m / Dachneigung 30 ˚) zur Lagerung von Streusalz benötigt wird. Auf die Ausführungen im Erläuterungsschreiben vom 26.07.2022 wird verwiesen.

Die geplante Erweiterung erhöht die Nutzfläche des Gewerbebetriebs auf dem Baugrundstück um ca. 9 %. Aus der ebenfalls beiliegenden chronologischen Auflistung (Anlage 2) ist die Betriebsentwicklung seit Gründung im Jahr 1986 zu entnehmen.

Aus Sicht der Verwaltung kann von der Angemessenheit der Erweiterung i. S. von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ausgegangen werden. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt, da das Vorhaben in flächensparender und den Außenbereich schonender Weise ausgeführt wird.

Es wird jedoch dringend angeregt, dass im weiteren Genehmigungsverfahren eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau der baulichen Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung eingefordert wird. Zudem ist davon auszugehen, dass weitere Erweiterungen wegen Platzmangel ausscheiden.

Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist ein Stellplatznachweis vorzulegen. Die Erschließung des Baugrundstücks ist weiterhin gesichert.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom Juli 2022 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
  2. Nach Realisierung dieses Erweiterungsbaus wird die bauliche Entwicklung des Betriebes als abgeschlossen betrachtet.
  3. Der Gemeinderat fordert, dass im Baugenehmigungsbescheid eine Rückbauverpflichtung bei dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung aufgenommen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.09.2022 10:02 Uhr