Antrag auf Baugenehmigung; Anbau an das bestehende Einfamilienhaus als Erweiterung mit 2 Wohneinheiten in Ambach, Seeleitn 83a (Fl.Nr. 1446/1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  44. Sitzung des Gemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 44. Sitzung des Gemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 4

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als reines Wohngebiet (WR) dargestellt.

Die Antragsteller beabsichtigen, das Bestandsgebäude (83m² Grundfläche) mit einem Anbau um zwei Wohneinheiten zu erweitern. Die Grundfläche erhöht sich durch die Anbauten um 60,14 m². Die maximale Wandhöhe von 6,37 m, gemessen vom tiefsten Geländepunkt, bleibt unter dem Traufpunkt des Zeltdaches, des bestehenden Gebäudes. Durch die Wahl eines Flachdaches für den Anbau ist beabsichtigt, die Silhouette des bestehenden Gebäudes mit dem Zeltdach vollständig zu erhalten und den Anbau „untergeordnet“ erscheinen zu lassen. Auf die Erläuterungen des Architekten wird verwiesen.

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Vergleichbare Werte sind in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhanden. Auch im Hinblick auf die übrigen Merkmale des § 34 BauGB (Art der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise) fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die geplante Baumaßnahme hält sich nach den vorliegenden Unterlagen in jeder relevanten Hinsicht noch innerhalb des Rahmens, der sich aus der umliegenden Bebauung herleiten lässt.

Die Erschließung des Baugrundstücks ist im Hinblick auf das Trinkwasser sowie Schmutz- und Niederschlagswasser weiterhin gesichert. Durch das beschriebene Vorhaben ergeben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen. Die wegemäßige Erschließung ist durch die Lage an der Seeleitn bauplanungsrechtlich gegeben.

Es sind fünf Stellplätze erforderlich und nachgewiesen. Die offenen Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Auf die Pflichten in Art. 48 Abs. 1 BayBO zum barrierefreien Bauen wird verwiesen.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung nach den Plänen in der Fassung vom 19.07.2022 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 
  2. Die Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.10.2022 09:39 Uhr