Datum: 10.09.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 22:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
3 Genehmigung der Niederschriften Nr. 110 und 111 über die Sitzungen des Gemeinderates vom 30.07.2019 und 27.08.2019
4 Informationen des Bürgermeisters, Berichte von den Referenten, Verschiedenes, Anfragen an die Verwaltung, Termine und Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
5 Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Münsing durch Teilflächennutzungsplan; Beratung und Beschlussfassung über die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunk
6 Antrag auf Zurückstellung des Bauantrags der Deutschen Funkturm GmbH zur Errichtung eines Stahlgitter-Mobilfunksendemastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 417, Gem. Holzhausen; Beratung und Beschlussfassung
7 Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung eines Stahlgitter-Mobilfunksendemastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 417, Gem. Holzhausen; Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen
8 Errichtung eines Kunstrasenplatzes am Sportzentrum am Hartlweg; Beantwortung der Fragen aus der Gemeinderatssitzung vom 21.05.2019 durch den SV Münsing-Ammerland e.V. und Herrn Stefan Kutter sowie Beratung und ggf. grundsätzliche Beschlussfassung
9 Bebauungsplan Nr. 31/MÜNSING (südlich der Ammerlander Hauptstraße); Beratung und Beschlussfassung über die Billigung und Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
10 Bebauungsplan Nr. 34/MÜNSING (Angerweg, westlich); Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Planungskonzeptes des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München
11 Beratung und Beschlussfassung über die Billigung und Auslegung des Entwurfs zur Einbeziehungssatzung für Degerndorf, Angerbreite (Fl.Nr. 354/3)
12 Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Holz- bzw. Zimmererarbeiten für die Errichtung neuer Holzbrücken
13 Informationen über Bauangelegenheiten

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3. Genehmigung der Niederschriften Nr. 110 und 111 über die Sitzungen des Gemeinderates vom 30.07.2019 und 27.08.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 3

Beschluss 1

Die Niederschrift Nr. 110 über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 30.07.2019 wird ohne Einwände genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Niederschrift Nr. 111 über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 27.08 .2019 wird ohne Einwände genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Informationen des Bürgermeisters, Berichte von den Referenten, Verschiedenes, Anfragen an die Verwaltung, Termine und Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 4

Sachvortrag

a) Termine:
  • Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet voraussichtlich am 01.10.2019 statt.
  • Am 17.09.2019 findet die Bürgerversammlung im Gemeindesaal statt. Beginn ist um 19.30 Uhr.
  • Am 24.09.2019 findet ein interner Workshop des Gemeinderats zum Bürgerhaus statt.

b) Der Gemeinderat erhält in der Umlaufmappe folgende Unterlagen zur Kenntnis:
  • Ein Schreiben von Johann Holzer, Ambach, vom 02.09.2019 bezüglich seiner Bedenken zu den vorliegenden Bebauungskonzepten am Simetsbergweg in Ambach.
  • Eine E-Mail von GRin Mair vom 06.09.2019 mit Fragen zur Entwässerung und zum Bodenaushub im Zusammenhang mit dem vom SV Münsing-Ammerland e. V.  geplanten Kunstrasenplatz am Sportzentrum in Münsing.
  • Eine Einladung zur Ausstellung zum 4. Wessobrunner Architekturpreis für 2018 im Landratsamt in Bad Tölz. Eröffnung der Ausstellung ist am Dienstag, 17.09.2019, um 19.00 Uhr.
  • Eine Einladung zur 25 Jahr-Feier Tierheim Gelting mit „Tag der offenen Tür“ am Samstag, 21.09.2019, ab 11.00 Uhr.
  • Ein Schreiben der KWA Kuratorium Wohnen im Alter gAG vom 29.08.2019.

c) GR Prof. Dr. Richter-Turtur regt an, dass künftig Vertreter der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche im Rahmen einer ökumenischen Andacht eine Einweihung, wie zuletzt im Vereinsheim Degerndorf, vornehmen.

d) GRin Scriba erinnert an die Öffnung der „Pocci-Kapelle“ in Ammerland am Tag des offenen Denkmals am vergangenen Sonntag und zieht eine sehr positive Bilanz.

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5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Münsing durch Teilflächennutzungsplan; Beratung und Beschlussfassung über die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Mobilfunk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 5

Sachvortrag

Der Vorsitzende gibt eine Einleitung zu den Tagesordnungspunkten Nrn. 5 bis 7 und zeigt die Bemühungen der Gemeinde seit Anfang des Jahres auf. Er erinnert an die Veranstaltung der Bürgerinitiative im Gemeindesaal am 26. Juni und stellt die gemeindliche Planungshoheit in den Mittelpunkt der Einführung. Klarzustellen ist weiterhin, dass die Gemeinde keine Negativ- oder Verhinderungsplanung betreiben darf, sondern mit diesem Verfahren bessere Standorte, im Optimalfall unter Rückkehr ins Dialogverfahren, finden will. Das hohe öffentliche und mediale Interesse ist für die Verwaltung eine Herausforderung, zeugt aber auch von ungeklärten bzw. unerforschten Fragen im Zusammenhang mit Vorsorgewerten und den Vorgaben des Immissionsschutzes.

Im Mittelpunkt steht für die Gemeinde neben den Belangen des Immissionsschutzes der ortsplanerische Aspekt im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Planungshoheit. Das Dialogverfahren ist nach Auffassung der Gemeinde nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Näheres ist im nachfolgenden Sachvortrag beschrieben. Der Vorsitzende stellt klar, dass es Ziel der Gemeinde sein muss, einen Standort mit weitaus höherer Akzeptanz, angemessener Versorgungsqualität und Verträglichkeit mit fachlicher Begleitung zu ermitteln. Den Vorwurf der Untätigkeit muss die Gemeinde zurückweisen. Er weist aber auch auf die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung hin, die letztlich der Versorger zu erfüllen hat. Das Bauleitplanverfahren muss für eine gerechte Abwägung aller Belange sorgen.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH stellte mit Mail vom 31.07.2018 an die Gemeinde eine so genannte Suchkreisanfrage, Betreff: „Neuer Mobilfunkstandort MY 6050 – TÖL-Holzhausen 40 für die Deutsche Telekom AG“. Unter Bezugnahme auf den „Mobilfunkpakt II“ wurde der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, ihre eigenen Interessen und Gesichtspunkte in die Überlegungen der Telekom zur geplanten Realisierung mit einzubringen. Beigefügt war da grafisch dargestellte „Informationen zum Suchkreis“.

Der Gemeinderat hat sich in der Sitzung vom 28.08.2018 darüber zu TOP 10 befasst. Er kam zum Ergebnis, dass (derzeit) keine funktechnisch geeigneten sowie wirtschaftlich und tatsächlich realisierbare Standortalternativen im Suchkreis bekannt sind. Im Beschluss kamen aber auch Vorbehalte zum Ausdruck („sofern der Neubau einer Mobilfunkanlage nicht zu vermeiden ist“; „Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes“).

Auf spontane Anregung der GRin Mair folgte dann zu TOP 13 noch Beratung zum künftigen Vorgehen im Zusammenhang mit Anfragen zu Standortvorschlägen für Mobilfunksendeanlagen. Es wurde ohne weitere Prüfung dann ein Beschluss gefasst, allerdings aus Anlass und unter Bezug auf ein anderes Vorhaben (Flurstück 1151, Gem. Degerndorf) und insbesondere unter dem Eindruck des konkret angefragten Suchkreises und in Unkenntnis bezüglich des erst 2019 angezeigten Flurstücks 417, dessen Lage besonders sensibel ist (siehe unten). Daher legte man sich auf gutachterliche Ermittlungen (noch) nicht fest bzw. nahm von diesen (vorerst) Abstand.

Dies änderte freilich nichts an der Gesetzeslage. Seit 2013 gilt nicht nur die freiwillige Vereinbarung (Mobilfunkpakt), sondern nach § 7 a der 26. BImSchV auch die normierte Pflicht, die Kommune bei der Standortsuche zu beteiligen. Aus der Begründung des Bundesrats vom Mai 2013 vom 03.05.2013, Drs 209/13: „Beispielsweise können kommunale Mobilfunkkonzepte zur Anwendung kommen (siehe auch die Entscheidung des BVerwG (4 C 1/11) vom 30.08.2012). Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Beteiligung der Kommunen gesetzlich verankert werden.“ Diese Rechtssicherheit wird durch die von der Betreiberanfrage abweichende Standortwahl aber gefährdet und die Frage des Planungserfordernisses neu aufgeworfen.

Mit Schreiben vom 11.01.2019 teilte die Deutsche Telekom Technik GmbH der Gemeinde mit, dass diese an den Standort Flurstück 417, Gem. Holzhausen a. Starnberger See, 82541 Münsing, einen Mietvertrag für den Aufbau eines Mobilfunksenders abgeschlossen habe. Zum einen liegt dieser Standort ca. 300 m außerhalb des seinerzeit im Juli 2018 von Betreiberseite gemeldeten Suchkreises, zum anderen regte sich in der Bevölkerung sogleich erheblicher Widerstand (u. a. durch einen offenen Brief und Unterschriftenliste). Es wurde auch in den Medien berichtet (u. a. SZ am 08.05.2019 und im BR).

Maßnahmen der Bauleitplanung stehen immer in „Reserve“, auch im Dialog und wenn dieser scheitert (Weiß, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2017, Z VI Rn. 118).

Daher erging am 13.06.2019 in laufender Verwaltung durch den Bürgermeister der Auftrag an Herrn Ulrich, Ingenieurbüro funktechanalyse.de, was dem Gemeinderat entsprechend berichtet wurde. Der Sachverständige untersuchte den Außenbereich um Holzhausen und präsentierte seine Zwischenergebnisse in Ratssitzung vom 27.08.2019, wo auch eine Vorberatung stattfand. Er fasste die Erkenntnisse zu Standortvarianten in der beigefügten Stellungnahme vom 02.09.2019 zusammen (Anlage Nr. 1).

Da sich der akquirierte Standort außerhalb des Suchkreises befindet, hat das Dialogverfahren nach § 7 a der 26. BImSchV nicht ordnungsgemäß stattgefunden. Dies wurde bei der Telekom gerügt, mit dem Ziel, doch noch einen koordinierten und für das Umfeld verträglicheren Standort zu finden. Ein Vertrag lässt sich kündigen, ein Bauantrag zurücknehmen, ein Dialog sodann ergebnisoffen führen bzw. wiederaufnehmen.

Hierzu ging auch Anwaltsschreiben an das Landratsamt als untere Immissionsbehörde (RA Dr. Herkner vom 08.08.2019, Anlage Nr. 2). Dort wird auch auf die zumindest als sachverständige Entscheidungshilfe mit maßgeblichen Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) von 2014 Bezug genommen. Die Telekom, für die die Deutsche Funkturm GmbH zwischenzeitlich bereits Bauantrag gestellt hatte (dazu TOP 7), blieb ablehnend, zuletzt in einer Mail vom 02.09.2019. Demnach sei man davon ausgegangen, dass der Standort auch von Seiten der Gemeinde akzeptiert werde. Der gefundene Standort stelle, wenn überhaupt, nur eine äußerst geringe Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes dar. Dies wird aber von Seiten der Gemeinde, als Inhaberin der Planungshoheit, anders beurteilt. Der Mast soll in topografisch exponierter Lage errichtet werden mit einer Eigenhöhe von 40 m. Es wird keine Ausweichmöglichkeit in der Blickbeziehung geben. Vielmehr handelt es sich auch um einen Blickfang, einen das gesamte Umfeld prägenden gewerblichen Fremdkörper. Vgl. BayVGH vom 09.08.2007 – 25 B 05.3055 -, bestätigend BVerwG am 29.07.2008 - 4 B. 11/08. Zur Beschränkung der Höhenentwicklung: BayVGH vom 02.10.2014 – 2 B 14.816. Ferner zu § 31 Abs. 2 BauGB der BayVGH am 30.10.2018 – 1 ZB 16.1634: „Erhaltung einer ortstypischen, ländlichen Struktur“. Eine Gemeinde darf insoweit mit ihrer Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (BVerwG vom 15.03.2012 – 4 BN 9.12; BayVGH vom 18.01.2016 – 2 N 14.2499).

Das Flurstück 417, Gem. Holzhausen befindet sich am östlichen Ortsrand von Holzhausen. In ca. 1.000 m Entfernung befindet sich der Fürst-Tegernberg (719 m über NN) mit der Maria-Dank-Kapelle. Er bietet einen 360°-Panoramarundblick über die gesamte im Süden gelegene Alpenkette mit ihren Vorgebirgen und den Starnberger See im Westen. Diese Blickbeziehung würde durch den geplanten Stahlgitter-Mobilfunksendemast massiv gestört. (Hierzu ein Bericht aus der SZ Starnberg vom 23.09.2016 – Ausflugtipps)

Die Untersuchungen haben erwiesen, dass schonendere Alternativen, die gleichwohl funktechnisch geeignet sind und auch eine geringere Immissionsbelastung verursachen können, als umsetzbar erscheinen. Der Sachverständige hat das voraussichtliche Planungsgebiet ermittelt und grafisch umrissen (Anlage Nr. 3); die endgültige und parzellenscharfe Abgrenzung bleibt der weiteren gutachterlichen Untersuchung und Planung (durch ein entsprechend zu beauftragendes Planungsbüro) vorbehalten. Dieser Umgriff enthält den Suchkreis des Betreibers und dessen funktechnisch relevantes Umfeld.

Ziel muss es sein, derlei Anlagen von schützenswerten Landschaftsteilen und auch geschlossener Wohnbebauung weiter zu entfernen und einer „Verspargelung“ entgegenzuwirken. Belange des Landschaftsbildes sind nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB geschützt. Diese sind auch und vor allem bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Auch kann und soll die Immissionsbelastung minimiert werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c BauGB), in diesem Sinne für die Vorsorge grundlegend: BVerwG vom 30.08.2012 – 4 C 1.11. Die angemessene und ausreichende Versorgung soll dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das erscheint schon nach der laufenden Sachverständigenuntersuchung als machbar, unter den bisher ermittelten Alternativen finden sich voraussichtlich sogar wesentlich vorteilhaftere gegenüber dem Flurstück 417.

Es bestehen vorliegend zwar Zweifel, ob der vom Betreiber geplante Standort (siehe TOP 7) privilegiert ist. Am Merkmal des „Dienens“ kann es fehlen, wenn der Standort außerhalb des eigenen, der Gemeinde seinerzeit gemeldeten Suchkreises liegt und  außerdem sind die Anforderungen an die größtmögliche Schonung des Außenbereichs aus der Entscheidung des BVerwG vom 20.06.2013 – 4 C 2.12 - zu beachten. Gleichwohl wird mit der über das streitige Baugesuch hinausgehenden und richtungsweisenden Planung das von der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise BayVGH vom 23.11.2011 – 14 BV 10.1811) grds. zugebilligte Privileg zugunsten der Betreiber unterstellt. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann damit die Gemeinde für Mobilfunkanlagen im Flächennutzungsplan Vorrang- oder Konzentrationsflächen ausweisen und damit die Errichtung solcher Anlagen auf den Grundlagen einer planerischen Konzeption räumlich steuern (statt vieler: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 5 Rn. 19). Statthaft und probat ist es, für diesen Zweck einen sachlichen Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 b HS 1 BauGB aufzustellen, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O. Rn. 35 e und f.

Ein solcher Teilflächennutzungsplan kann gem. § 5 Abs. 2 b HS 2 BauGB auch räumlich beschränkt werden, er muss sich also nicht mit dem gesamten Gemeindegebiet oder einem Flächennutzungsplan decken, wobei die letztverbindliche Grenzziehung entsprechend § 9 Abs. 7 BauGB abhängig von den Ergebnissen des weiteren Verfahrens noch bis zum Feststellungsbeschluss vorgenommen werden kann. Der erwähnte Umgriff entspricht einem so genannten engeren Betrachtungsgebiet, das sich an den erklärten bzw. erkennbaren Versorgungszielen der Netzbetreiber orientiert.

Mit der Planung soll und kann man voraussichtlich erreichen, landschafts- und ortsbildverträgliche, versorgungstechnisch geeignete und im Hinblick auf die Wohnbebauung immissionsoptimierte Bereiche für Mobilfunkanlagen mit Ausschlusswirkung für den übrigen Außenbereich verbindlich anzugeben, um die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Sowohl durch den Gutachter Ulrich als auch ein Bauplanungsbüro wird die Planung mit ihren Abwägungsmaterialien (§ 1 Abs. 7 BauGB) fortgeschrieben, sodann können die Konzentrationsflächen, für die es mit den Alternativstandorten allerdings schon konkrete Anhaltspunkte gibt, ausgewählt, näher bestimmt und letztlich dargestellt werden. Es kann nicht schon jetzt beim Aufstellungsbeschluss verlangt werden, dass die Konzentrationsflächen feststehen oder auch nur im Wesentlichen dargestellt sind. Dies würde die praktische Tauglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Instrumente weitgehend entwerten (vgl. BaVGH vom 16.07.2012 – 1 CS 12.830).

Die Gemeinde legt Wert darauf, dass gleichzeitig eine flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks sichergestellt wird. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist eine immissionsoptimierte Versorgung des Plangebiets durch einen außerhalb des Flurstücks 417 gelegenen Standort aussichtsreich. Auf die gutachterlichen Ausführungen wird nochmals verwiesen, Nachträge bleiben vorbehalten. Teils handelt es sich um Gemeindegrundstücke, im Übrigen wird verhandelt, daher wird die letztlich für die Konzentrationsfläche darzustellende Alternative auch verfügbar sein. Dort lässt sich also eine Konzentrationsfläche gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB darstellen, ggf. auch mehrere Flächen, dies durch räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan. Aus der Rechtsprechung beispielhaft VG Würzburg vom 20.12.2006 – W 5 K 06.966 – und nochmals BayVGH vom 16.07.2012 – 1 CS 12.830.

Rechtsfolge wäre, dass öffentliche Belange einem Vorhaben an anderer Stelle in der Regel entgegenstehen. Weil sich die Gemeinde auch im weiteren Verfahren bis zur Fertigstellung der Planung an die Kriterien des BVerwG vom 30.08.2012 (einschließlich Gewichtung des öffentlichen Versorgungsinteresses) hält, wäre der mittelbare Ausschluss von Mobilfunkanlagen auch mit Blick auf die Telekommunikationsinteressen von Betreibern und Allgemeinheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 d BauGB) gut vertretbar. Der Mobilfunk wäre im Sinne der oben genannten Planungskonzeption umfeldverträglicher, ihm bliebe dabei aber substantieller Raum (vgl. zu Windenergieanlagen den Beschluss des BayVGH vom 20.04.2012 – 22 CS 12.310 – und BVerwG vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11, BVerwGE 145, 231).

Diskussionsverlauf

In der Diskussion des Gemeinderats wird deutlich, dass dem Gemeinderat in diesem Zusammenhang die städtebaulichen Aspekte von besonderer Bedeutung sind. Der Gemeinderat geht deshalb davon aus, dass wie im Sachvortrag dargestellt, ein immissionsoptimierter, landschafts- und ortsbildverträglicher Standort gefunden wird. Der beantragte Standort ist hingegen aus Sicht des Gemeinderats keines falls landschafts- bzw. ortsbildverträglich.

Beschluss

1. Es wird die Aufstellung eines räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Steuerung der Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen in dem durch nachfolgenden Kartenausschnitt im voraussichtlichen Umriss skizzierten Gebiet beschlossen. Ziel der Planung ist die Ausweisung landschafts- und ortsbildverträglicher, versorgungstechnisch geeigneter und im Hinblick auf die Wohnbebauung immissionsoptimierter Bereiche (Konzentrationsflächen) für Mobilfunkanlagen mit Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet des Außenbereichs. Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).


2. Für die Durchführung der weiteren Planung wird ein Bauplanungsbüro beauftragt.
(Zweiter Bürgermeister Strobl während der Beschlussfassung nicht anwesend.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Zurückstellung des Bauantrags der Deutschen Funkturm GmbH zur Errichtung eines Stahlgitter-Mobilfunksendemastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 417, Gem. Holzhausen; Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 6

Sachvortrag

Der Gemeinderat wird voraussichtlich unter TOP 5 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans beschließen. Da aber von der DFMG bereits Bauantrag gestellt wurde, drohen hier die Planung vereitelnde vollendete Tatsachen einzutreten. Deshalb ist die Sicherungsmaßnahme des § 15 BauGB zu treffen. Zur Sicherung der Planung nach TOP 5 ist die Zurückstellung des Baugesuchs erforderlich.

Gem. § 15 Abs. 3 BauGB hat auf Antrag der Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde (Landratsamt) die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Das Bauvorhaben auf dem Flurstück 417 würde die neue Außenbereichsplanung vereiteln. Ihm stünden öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1, 3, 5 BauGB) entgegen.  Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf planerisch so zu reagieren, dass dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage entzogen wird; die Gemeinde darf in diesen Fällen ferner das entsprechende Sicherungsmittel gezielt dazu nutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2015 – 3 S 276/15).

Somit ist die Zurückstellung auch hier statthaft, zumal mit Landschafts-, Naturschutz-, Ortsbild, Vorsorge für Umwelt und Gesundheit und Versorgung anerkannte positive städtebauliche Ziele verfolgt werden, um den Mobilfunk nicht etwa per se zu verhindern, sondern unter Abwägung der Interessen nur zu lenken (vgl. erneut BayVGH vom 16.07.2012 – 1 CS12.830). Durch das zurückzustellende Bauvorhaben der Telekom/DFMG würde die Realisierung der gemeindlich beabsichtigten Planung wesentlich erschwert. Mit dem Planungskonzept möglichst wohngebietsferner umfeldverträglicher Versorgung wäre der von Betreiberseite derzeit vorgesehene Standort für den Neubau einer Mobilfunkanlage aller Voraussicht nach nicht zu vereinbaren.

Damit ein Rechtsbehelf des antragstellenden Betreibers bzw. Bauherrn keine aufschiebende Wirkung hat, weil das öffentliche Interesse, wie dargelegt, überwiegt und der Bau vollendete Tatsachen schaffen würde, welche die Planungsziele vereiteln oder erschweren würden, soll die Zurückstellung mit sofortiger Vollziehbarkeit angeordnet werden.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens zur Errichtung eines Stahlgitter-Mobilfunkmastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 417, Gem. Holzhausen nach § 15 BauGB nebst sofortiger Vollziehbarkeit dieser Verfügung für ein Jahr zu beantragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Baugenehmigung; Errichtung eines Stahlgitter-Mobilfunksendemastes auf dem Grundstück Fl.Nr. 417, Gem. Holzhausen; Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 7

Sachvortrag

Die Gemeinde ist nach § 36 BauGB auch berufen, über das Einvernehmen zum Bauantrag zu befinden. Aus den Beschlussfassungen zu TOP 5 und TOP 6 wird sich ergeben, dass das Einvernehmen zu einem Standort, der sich mit der in der weiteren Planung zur verfolgenden Konzeption nicht verträgt, in der Konsequenz versagt werden muss.

Dem Vorhaben stehen damit Grundzüge der Planung entgegen. Dies wäre dann vorliegend erst recht der Fall, aufgrund der den Ort und Landschaft verunstaltenden Erscheinung, die optische Unruhe schafft.

Beschluss

Das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB zum Bauantrag der DFMG für die Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 417 wird versagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Errichtung eines Kunstrasenplatzes am Sportzentrum am Hartlweg; Beantwortung der Fragen aus der Gemeinderatssitzung vom 21.05.2019 durch den SV Münsing-Ammerland e.V. und Herrn Stefan Kutter sowie Beratung und ggf. grundsätzliche Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 8

Sachvortrag

Zunächst begrüßt Bürgermeister Grasl die Vertreter des SV Münsing-Ammerland e. V., angeführt vom Vorstand, Herrn Dr. Michael Sandherr, sowie Herrn Stefan Kutter von der gleichnamigen Fachfirma aus Memmingen. Sodann erinnert er an die Beratung in der Sitzung vom 21.05.2019 und verweist auf die mit der Ladung verteilten Unterlagen mit den Fragen aus dem Gemeinderat und den Antworten dazu vom Sportverein.

In der anschließenden Diskussion werden zahlreiche weitere Fragen von Herrn Kutter bzw. von den anwesenden Vertretern des Sportvereins beantwortet.

Diskussionsverlauf

In der Diskussion werden massive ökologische Bedenken vorgetragen. Zudem sind die doch beträchtlichen Kosten ein Kritikpunkt. Gegen die Errichtung eines Kunstrasenplatzes sprechen ferner das größere Gesundheits- und Verletzungsrisiko. Die Kosten versucht der Sportverein mit Eigenleistung in einem noch verträglichen Rahmen zu halten. Hier bietet sich an, dass die Mitglieder des Sportvereins den Abtransport und die Entsorgung des Bodenaushubs übernehmen. In diesem Zusammenhang verweist der Vorstand auch auf die Sanierungsbedürftigkeit des Trainingsplatzes und den Kostenaufwand hierfür.

Der Antrag zur Geschäftsordnung von GRin Mair, heute noch keinen Beschluss zu fassen und mögliche Wortbeiträge in der Bürgerversammlung abzuwarten, wird mit 5 : 11 Stimmen zurückgewiesen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat erkennt grundsätzlich den Bedarf für einen Kunstrasenplatz zur Entlastung der Hallenkapazitäten und zur Verbesserung der Trainings- und Spielmöglichkeiten an. Die Förderung der Jugendarbeit steht hierbei im Mittelpunkt.
  2. Der Gemeinderat unterstützt die Planung eines granulatfreien Platzaufbaus mit einer ökologisch und gesundheitlich unbedenklichen Füllung.
  3. Der Sportverein und die Finanzverwaltung werden gebeten, die Fördervoraussetzungen und die Gesamtfinanzierung auf dieser Grundlage zu klären, Vereinbarungen auszuarbeiten und den späteren Unterhalt zu regeln. Zudem müssen die Auswirkungen auf die Entwässerungssituation geprüft und die korrekte Entsorgung des Bodenaushubs sichergestellt werden.
  4. Diese abgeklärten Themen sind dem Gemeinderat wieder zur Beschlussfassung für die Haushalts- und Finanzplanung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7

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9. Bebauungsplan Nr. 31/MÜNSING (südlich der Ammerlander Hauptstraße); Beratung und Beschlussfassung über die Billigung und Auslegung des Bebauungsplanentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 9

Sachvortrag

In der Sitzung am 27.08.2019 wurde der Gemeinderat über den Sachstand zum Hochwasserschutz in Ammerland in Kenntnis gesetzt. Dass der Bebauungsplanentwurf inzwischen der planfestgestellten Planung zum Hochwasserschutz angepasst wurde und nun die frühzeitige Auslegung sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden soll, wurde gleichzeitig angekündigt.

Den Planungsentwurf erläutern in der Sitzung Frau Birgit Kastrup, Stadtplanerin beim Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, und die Bauverwaltung.

Diskussionsverlauf

Im Anschluss werden einzelne Fragen aus dem Gemeinderat beantwortet. Ferner wird angeregt, in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan einen ortstypischen Dachüberstand zu fordern. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz Ammerland inzwischen bestandskräftig ist. Dies ist in der Begründung zum Bebauungsplan zu korrigieren.

GRin Mair und GR Strauß fordern, dass der Hochwasserschutz erst realisiert werden muss, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt und damit neues Baurecht geschaffen wird.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 31/MÜNSING (südlich Ammerlander Hauptstraße).
  2. Die Verwaltung wird gebeten, zeitnah die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

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10. Bebauungsplan Nr. 34/MÜNSING (Angerweg, westlich); Beratung und Beschlussfassung über die Billigung des Planungskonzeptes des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 10

Sachvortrag

Zunächst wird an das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung vom 14.11.2017 erinnert. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wurde unter gewissen Voraussetzungen in Aussicht gestellt. U. a. wurde die Nutzungssicherung gemäß den gemeindlichen Richtlinien sowie der Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung gefordert.

Das nun vorliegende und mit den Bauwerbern abgestimmte Bebauungskonzept wird in der Gemeinderatssitzung von der Stadtplanerin Frau Birgit Kastrup vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München und der Bauverwaltung erläutert.

Das Konzept beinhaltet nun eine Parzelle, die die Gemeinde im Rahmen des Einheimischenmodells zur Weitergabe an den berechtigten Personenkreis erwerben kann.

Beschluss

  1. Das Bebauungskonzept für Grundstücke westlich des Angerwegs in Münsing (Planungsstand: 05.09.2019) wird gebilligt.
  2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans auf Grundlage des Bebauungskonzeptes wird weiterhin in Aussicht gestellt.
  3. Die Verwaltung wird gebeten, den Aufstellungsbeschluss samt Lageplan mit der Wiedergabe des künftigen Geltungsbereichs vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Beratung und Beschlussfassung über die Billigung und Auslegung des Entwurfs zur Einbeziehungssatzung für Degerndorf, Angerbreite (Fl.Nr. 354/3)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 11

Sachvortrag

Zunächst wird an das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung vom 19.03.2019 erinnert. Hier wurde der Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 354/3, Gem. Degerndorf, einstimmig in Aussicht gestellt. Vorausgesetzt wurde auch hier die Nutzungssicherung gemäß den gemeindlichen Richtlinien sowie der Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung.

Der dieser Sitzungsvorlage beigefügte Entwurf zur Einbeziehungssatzung (Stand: 06.08.2019) wurde mit dem Bauwerber abgestimmt. Die Erläuterung hierzu erfolgt in der Gemeinderatssitzung durch Frau Birgit Kastrup, Stadtplanerin beim Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, und die Bauverwaltung.

Diskussionsverlauf

In der Diskussion wird angeregt, einen Standort für die Garage (Bauraum) in der Satzung festzulegen. Im Hinblick auf den Grad der Versiegelung ist dieser Bauraum Nahe der Zufahrt im Südosten des Baugrundstücks zu situieren.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat billigt den Entwurf zur Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 354/3, Gem. Degerndorf, westlich der Angerbreite in Degerndorf (Planungsstand: 06.08.2019).
  2. Die Verwaltung wird gebeten, zeitnah d en Aufstellungsbeschluss bekanntzumachen und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Holz- bzw. Zimmererarbeiten für die Errichtung neuer Holzbrücken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 112. Sitzung des Gemeinderates 10.09.2019 ö beschließend 12

Sachvortrag

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 2. April 2019 beschlossen, dass vier, aufgrund erheblicher Mängel gesperrte, Holzbrücken erneuert werden sollen:

  • Radwegebrücke nahe Parkplatz Fischerrosl (St4)
  • Fußgängerbrücke Pilotyweg zu Waldschmidtweg (Amb1)
  • Fußgängerbrücke Nähe St 2065 (Amb3)
  • Fußgängerbrücke Salchstattgraben (H3)

Aufgrund der geringeren Verkehrsbedeutung der Brücke an der St 2065 bei Weidenkam und dem nahen Übergang entlang der Staatsstraße, wurde die Erneuerung dieser Brücke als Alternativposition aufgeführt.

Für den Bau der Brücken wurden zwölf Firmen um ein Angebot gebeten. Vier Firmen haben aufgrund Ihrer Auftragslage bzw. aus Kapazitätsgründen abgesagt, nur ein Angebot wurde eingereicht. Die Prüfung durch das Ingenieurbüro Buxbaum ergab, dass das Angebot gewertet werden kann.

Es ergibt sich folgende Bieterreihenfolge. Die Angebotssumme ist brutto aufgeführt:

1. Zimmerei Schurz, Münsing,     74.882,42 €

Die Zimmerei Schurz gewährt ein Nachlass in Höhe von 1 %, woraus sich eine Endsumme in Höhe von 74.133,60 € (brutto) ergibt.

Beim Projektstart wurden die Brückenabmessungen (Überbaufläche) und die Kosten anhand von Kostenkennwerten festgelegt. Der Kostenkennwert von 1.750 €/m² (netto) ist der Mittelwert aus marktüblichen Preisen, die sich etwa zwischen 1.500 – 2.000 € bewegen. Die Schätzkosten belaufen sich damit auf: (10 + 12,5 + 15 m²) x 1.750 €/m² x 1,19 = 78.093,75 € (brutto). Damit wird der Kostenansatz um 5,34 % unterschritten.

Für den Bau der Brücke nahe der St 2065 bei Weidenkam (Amb3) würden Kosten in Höhe von 15.365,73 € (brutto) anfallen. Die Firma Schurz gewährt bei Beauftragung aller vier Brücken einen Nachlass in Höhe von 2.064,65 €, sodass somit Mehrkosten in Höhe von 13.301,08 € (brutto) entstehen würden.

An der Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters bestehen keine Zweifel. Die Eignung wurde nachgewiesen. Nach Ansicht von Herrn Buxbaum ist das Angebot, insbesondere aufgrund der herrschenden Konjunkturlage, durchaus attraktiv. Das Ingenieurbüro empfiehlt daher die Vergabe an die Zimmerei Schurz.

Die Verwaltung schließt sich dem Vergabevorschlag des Planungsbüros an und empfiehlt, den Auftrag für die Erneuerung der Holzbrücken an die Firma Schurz aus Münsing zu vergeben.

Beschluss

  1. Der Auftrag für die Erneuerung von drei Holzbrücken wird zu einer Auftragssumme in Höhe von 74.133,60 € brutto an die Zimmerei Schurz, Münsing, vergeben.
  2. Die Brücke nahe der St 2065 bei Weidenkam soll auch erneuert werden. Die Angebotssumme erhöht sich um 13.301,08 € (brutto).
(GR Schurz gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Beschlussfassung nicht beteiligt.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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13. Informationen über Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
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Sachvortrag

a) Zum Antrag auf Vorbescheid (Austauschplanung) zum Neubau von vier Doppelhaushälften in Holzhausen, St. Heinricher Str. 24 (Fl.Nr. 49), wird das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt. Die Grundfläche der beiden Doppelhäuser wurde geringfügig reduziert (jeweils 10,90 m x 11,79 m). Zudem wurden die Gebäude etwas von der Staatsstraße abgerückt, um ein Vorwärts-Ausfahren zu ermöglichen. Die Antragsteller sind hiermit den Forderungen des Kreisbauamtes in Bad Tölz bzw. des Staatl. Bauamts in Weilheim nachgekommen.

b) Die Verwaltung wird zum Antrag auf Baugenehmigung (Verlängerung) zum Neubau eines Austragshauses mit einer Austragswohnung (1 WE) und einer Ferienwohnung sowie eines Nebengebäudes und Stellplätzen in Sonderham (Fl.Nr. 128) das gemeindliche Einvernehmen erteilen. Nach Kenntnis der Verwaltung ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten.

Datenstand vom 02.10.2019 13:40 Uhr