Datum: 10.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
3 Genehmigung der Niederschriften Nr. 115 und 116 über die Sitzungen des Gemeinderates vom 12. und vom 19.11.2019
4 Informationen des Bürgermeisters, Berichte von den Referenten, Verschiedenes, Anfragen an die Verwaltung, Termine und Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
5 VEP 01 Seniorenwohnstift Ambach; erneuter Zwischenbericht zur Vorhabenplanung (Vorplanung gem. Lph. 2 HOAI zur Gebäudeplanung und zur Freianlagenplanung), Beschlussmäßige Freigabe der Planung als Grundlage für den Bebauungsplan
6 Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe freiberuflicher Leistungen zur Erstellung einer Wirkungs- und Machbarkeitsanalyse zu Verkehrsentlastungen in der Gemeinde Münsing
7 Antrag auf Baugenehmigung (Austauschplanung); Neubau eines Einfamilienhauses mit Ateliergebäude, Tiefgarage und Glasverbindungsbau in Ambach, Seeleitn 60 (Fl.Nr. 1348)
8 Antrag auf Baugenehmigung; Neuorganisation der Lagerflächen am Gestüt Ammerland bestehend aus dem Neubau von zwei landwirtschaftlichen Lagerhallen für Heu und Stroh sowie der Erweiterung der bestehenden Mistlege nahe Gut Ried (Fl.Nrn. 1548, 2965 bis 2969)
9 Antrag auf Vorbescheid (Austauschplanung); Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage in Münsing, Hauptstraße (Nähe Hs. Nr. 48, Fl.Nr. 207)
10 Informationen über Bauangelegenheiten
11 Abwägung der Äußerungen der "Träger öffentlicher Belange" und förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern Münsing" nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB)
12 Beratung und Beschlussfassung über den Neuerlass der Zweitwohnungsteuersatzung
13 Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Gaskonzession bis 2041
14 Beratung und Beschlussfassung über die Gewährung der Großraumzulage München
15 Beratung und Beschlussfassung über einen Nachtrag für Baumeisterarbeiten am Anbau der Feuerwehr Münsing

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3. Genehmigung der Niederschriften Nr. 115 und 116 über die Sitzungen des Gemeinderates vom 12. und vom 19.11.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 3

Beschluss 1

Die Niederschrift Nr. 115 über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 12.11.2019 wird ohne Einwände genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Niederschrift Nr. 116 über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 19 .11.2019 wird ohne Einwände genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Informationen des Bürgermeisters, Berichte von den Referenten, Verschiedenes, Anfragen an die Verwaltung, Termine und Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 4

Sachvortrag

a) Termine:
  • Die nächste Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, 21.01.2020 statt.

b) Der Gemeinderat erhält in der Umlaufmappe folgende Unterlagen zur Kenntnis:
  • Ein Schreiben der Geschwister Erika Sebald, Josef Sebald und Inge Kämpf aus Ammerland vom 30.11.2019 bezüglich der Bauwünsche Ihrer erwachsenen Kinder.
  • Ein Schreiben der Familien von Boetticher vom 05.12.2019 mit Erläuterungen zur Nachhaltigkeit der Betriebsführung beim Gestüt Ammerland im Zusammenhang mit dem Bauantrag unter TOP. 8 der heutigen Gemeinderatssitzung.
  • Eine E-Mail des Sachgebietsleiters Planung und Bau im Staatlichen Bauamt Weilheim zur Absicherung der Baustelle über die Wintermonate bis zur Wiederaufnahme der Ausbauarbeiten an der TÖL 20 zwischen Degerndorf und Münsing.
  • Eine Information über die Auszeichnung des Wohnbauprojektes am Pallaufhof mit dem Bayerischen Wohnungsbaupreis 2019.

c) Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Niederschrift über die Informations- und Anliegerversammlung am 28.11.2019 zur Vorstellung und Rückkopplung des zukünftigen Sanierungsgebietes „Ortskern Münsing“ in der Anlage.

d) GRin Mair bittet ausdrücklich um den Schutz der Uferbereiche am Lüßbach in Münsing und deren Bepflanzung im Zusammenhang mit den nun bevorstehenden Abbrucharbeiten auf dem Grundstück Am Kirchberg 16.

e) Die Verwaltung bestätigt, dass die Gemeinde ein grundsätzliches Betretungsrecht hat, wenn dies für den Unterhalt des Lüßbaches erforderlich ist.

f) GR Prof.-Dr. Richter-Turtur lädt zu einem Klimavortrag zum Thema Erderwärmung mit Referent Alexander Nauels  am Mittwoch, 22.01.2020, um 19.30 Uhr, im Alten Schulhaus in Holzhausen ein.

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5. VEP 01 Seniorenwohnstift Ambach; erneuter Zwischenbericht zur Vorhabenplanung (Vorplanung gem. Lph. 2 HOAI zur Gebäudeplanung und zur Freianlagenplanung), Beschlussmäßige Freigabe der Planung als Grundlage für den Bebauungsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 5

Sachvortrag

Die Verwaltung verweist zunächst auf das Ergebnis der Beratungen in der Sitzung vom 30.07.2019.

In der nachfolgenden Präsentation des Architekturbüros Matteo Thun & Partners sind die Änderungen in Vergleich zum letzten Planstand (30.07.19) zusammengefasst.

Die wesentlichen Änderungen, die Herr Gerhard Schaller vom KWA dem Gemeinderat erläutert, sind:
  • Entfall der zwei Wohneinheiten im Dachgeschoss
  • Reduzierung der First- u. Traufhöhe bei Haus 3 um ca. 1,20 m
  • Erweiterung um zwei Wohneinheiten bei Haus 5
  • Überarbeitung der Positionierung von Haus 5 und 6

Die vom Gemeinderat eingeforderten Änderungen wurden aus Sicht von Herrn Schaller somit vollständig umgesetzt.

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom aktuellen Sachstand der Vorhabenplanung zum künftigen Seniorenwohnstift in Ambach (Stand: 01.10.2019). Die Kenntnisnahme beschränkt sich ausschließlich auf das Planungskonzept für das Seniorenwohnstift selbst.

Die im Workshopverfahren eingegangenen Anregungen und Einwände der Öffentlichkeit werden vor Beginn der Auslegung des Bebauungsplans im Gemeinderat beschlussmäßig behandelt (vgl. Beschluss vom 27.11.2018).

Abschließend wird auf die Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Dr. Gerhard Spieß und dem KWA bezüglich der Inhalte des noch abzuschließenden Durchführungsvertrages verwiesen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Grasl erläutert noch einmal den Stand des Verfahrens und wiederholt kurz die Ausführungen von Herrn Dr. Spieß in der Sitzung vom 12.11.2019.

GR Prof. Dr. Richter-Turtur bezweifelt, dass die östlich des Simetsbergweges vorhandenen privaten Stellplätze baurechtliche genehmigt sind. Zudem sind die Grundstückseigentümer angeblich nicht einverstanden, dass diese Flächen für die Abwicklung der Baustelle zweckentfremdet werden, ergänzt GRin Mair. Sowohl Richter-Turtur als auch Mair kritisieren, die isolierte Behandlung des Planungskonzeptes, ohne dass Details die mit dem Vorhaben in direkter Verbindung stehen, bisher geklärt wurden. Viele Fragen sind noch nicht beantwortet. Als Beispiel wird u. a. die immissionsschutzrechtliche Situation im Zusammenhang mit der geplanten Freischankfläche im Bereich der Gastronomie angeführt.

Mehrfach beanstandet wird auch, dass das KWA auf die beiden Wohneinheiten, die im DG von Haus 3 entfallen, nicht gänzlich verzichten möchte. Eine entsprechende Reduzierung der Baumasse würde dem Vorhaben, in dieser sensiblen Lage am Ostufer des Starnberger Sees, sehr gut tun.

Herr Schaller erwidert hierzu, dass der Entwurf des Architekturbüros Matteo Thun & Partners im Workshopverfahren aus seiner Sicht aufgezeigt hat, wie 80 Wohneinheiten verträglich unterzubringen sind. Ferner ist bisher kein verbindlicher Beschluss des Gemeinderats erfolgt, der die Reduzierung der Wohneinheiten fordert.

Auf Anregung von GRin Reitenhardt sollte untersucht werden, inwiefern das Wohnstift einen „offenen Mittagstisch“ oder auch „Essen auf Rädern“ für Interessierte anbieten kann. Horst Schmieder, Vorstandsvorsitzender vom KWA, verspricht, diesen Vorschlag zu prüfen. Entscheidend wird hier jedoch sein, welcher Bedarf besteht und zu welchen Konditionen das Essen angeboten werden kann.

Aus Sicht von GR Ramerth hat die Gemeinde bis zum Satzungsbeschluss alles weiterhin selbst in der Hand. Über die Billigung des Planungskonzeptes zum Wohnstift kann deshalb heute die Beschlussfassung erfolgen.

Dem Antrag zur Geschäftsordnung von GR Schurz, die Beschlussfassung herbeizuführen, wird mit 14 : 2 Stimmen zugestimmt.

Beschluss

Der Gemeinderat gibt die Planung (Stand: 01.10.2019) als Grundlage für den Vorhaben- und Erschließungsplan 01 für das Seniorenwohnstift in Ambach im Grundsatz frei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

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6. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe freiberuflicher Leistungen zur Erstellung einer Wirkungs- und Machbarkeitsanalyse zu Verkehrsentlastungen in der Gemeinde Münsing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 6

Sachvortrag

Zunächst wird an das Ergebnis der Beratung in der Gemeinderats-Werkstatt am 28.05.2019 erinnert.

Darauf aufbauend wurde folgendes Vorgehen mit der Sanierungsbegleitung und der Förderstelle bei der Regierung von Oberbayern abgestimmt.
  1. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse im Rahmen des ISEK wurde es als sinnvoll erachtet, zunächst die Wirkungs- und Machbarkeitsanalyse zu den außerörtlichen Entlastungsvarianten vorzunehmen.
  2. Als Grundlage für die Einholung der Angebote wurde ein entsprechendes Leistungsbild erstellt.
  3. Aufgabenstellung und Bausteine der Wirkungsanalyse:
  • Ziel ist eine Abschätzung der entlastenden Wirkungen der relevanten Entlastungsvarianten und die daraus folgende Bewertung der planerischen Machbarkeit.
  • Es ist eine qualitative Ermittlung der Herkunfts- und Zielorte mittels einer Befragung erforderlich. Eine reine Zählung reicht nicht aus.
  • Mit den ermittelten Daten wird eine Projektion auf eine Alltagsentlastung vorgenommen.
  • Darauf aufbauend werden auf Grundlage eines Verkehrsmodells Prognosen zur zukünftigen Verkehrsentwicklung abgeleitet, die auch die Wechselwirkungen zur innerörtlichen Verkehrssituation von Münsing sowie zwischen den Varianten berücksichtigen. Als Basis für das Verkehrsmodell dient das „Bayernmodell“ des Staatlichen Bauamtes.
  • Die abschließende Bewertung der Machbarkeit soll sich vorrangig auf eine planerische Machbarkeit (Spielräume und Grenzen einer planerischen Begründung/Rechtfertigung) konzentrieren.
  1. Es sollen alle bisher relevanten Varianten untersucht werden. In Anlehnung an die Ergebnisse der Gemeinderats-Werkstatt am 28.05.2019 wird die Variante 6 aus der Untersuchung ausgenommen, nachdem hierzu eine dezidierte Rückmeldung der Autobahndirektion mit dem Ausschluss einer neuen Autobahnausfahrt vorliegt.
  2. Kernziel ist die Erarbeitung eines verlässlichen Modells sowie die nachvollziehbare Bewertung der Machbarkeit. Mit diesen Ergebnissen gilt es, eine nachhaltige Dokumentation gegenüber dem Gemeinderat sowie der Bevölkerung zu gewährleisten. Darüber hinaus spielt der Kommunikationsprozess gegenüber der Bevölkerung eine wichtige Rolle.


Markterkundung mit Angebotsverfahren für die freiberuflichen Leistungen einer Wirkungs- und Machbarkeitsanalyse zu außerörtlichen Entlastungsvarianten in der Gemeinde Münsing

Bestandteile
  1. Planerauswahl und Abstimmung
  2. Aufforderung und Leistungsbild
  3. Wertung der Angebote
  4. Rahmenbedingungen
  5. Vergabevorschlag

  1. Planerauswahl und Abstimmung
Folgende Verkehrsplanungsbüros wurden um die Abgabe eines Angebots gebeten: Angeschrieben wurden und geantwortet haben
  • Büro …., München
  • Modus Consult, Ulm
  • Büro .…, München
  • Verkehrsplanungsbüro …., München

  1. Aufforderung und Leistungsbild
Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wurde zunächst am 05.11.2019 per Mail durch die Vergabestelle Gemeinde Münsing an drei Verkehrsplanungsbüros versandt.
Nachdem ein Büro am 06.11.2019 per Mail mitgeteilt hat, dass es kein Angebot abgeben wird, wurde am 08.11.2019 per Mail zusätzlich ein weiteres Büro aus München zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Grundlage für die Markterkundung bzw. die Erstellung eines Angebots war das mitversandte Leistungsbild.

Ausgehend von den unter Punkt 1a genannten Büros haben zwei Bewerber ein wertbares Angebot fristgerecht bis zum 04.12.2019 bei der Gemeinde Münsing eingereicht:
  • Büro …., München
  • Modus Consult, Ulm

Nach Fristablauf am Freitag, 06.12.2019 ging das Angebot eines weiteren Büros per Email bei der Vergabestelle ein. Das Angebot ist deshalb zwingend auszuschließen und kann nicht gewertet werden.

  1. Rahmenbedingungen
Der Vergabeentscheidung wurden die Regularien des Vergabehandbuchs Bayern VHB 2015 nach den vorgegebenen Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie vorhabensrelevante Erfahrungen (in Ergänzung zur Fachkunde) zugrunde gelegt.

Nachdem die anzubietende Leistung nicht abschließend beschreibbar ist und nicht den Regularien der HOAI 2013 unterliegt, wurde die Abgabe eines Honorarangebots für freiberufliche Leistungen auf Basis einer Aufwandskalkulation nach Zeitaufwand erwartet.

  1. Vergleichende Wertung der eingegangenen Angebote
Die eingegangenen Angebote wurden wie folgt gewertet:
Bewertungs-kriterien
Gewich-tung
Angebot ….
Angebot Modus Consult
Angebotener Preis in Relation zur angebotenen Leistung (Wirtschaftlichkeit)
30 %
  • 86.870,00 € brutto
  • 17%
  • 44.982,00 € brutto
+ 3.824,00 € brutto Befragung (Schüler)
ges. 48.806,00 brutto
  • 30%


  • Der angebotene Preis wurde in Relation zur Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Angebotshöhen bewertet.
  • Die angebotenen Leistungen sind entsprechend der Vorgaben in der Ausschreibung vergleichbar.
  • Der Kostenunterschied zwischen den beiden Büros bezieht sich vorrangig auf die Bestandsaufnahme bzw. Verkehrszählungen.
Leistungsfähigkeit (Büroressourcen)
20 %
  • 20%
  • 20%


  • Beide Büros verfügen über vergleichbare, ausreichende Büroressourcen für die Bearbeitung des Leistungsbildes.
Allgemeine Qualifikation und Fachkenntnis
20 %
  • 20%
  • 20%


  • Die Geschäftsleiter und die Mitarbeiter beider Büros verfügen über vergleichbare Qualifikationen und Fachkenntnisse.
Vorhabens-relevante Erfahrungen (Referenzprojekte)
30 %
  • 30%
  • 30%


  • Beide Büros können vergleichbare Erfahrungen und Referenzprojekte nachweisen.
Ergebnis
100 %
  • 87%
  • 100%

Bei der Bewertung der eingegangenen Angebote ist eine weitgehende Vergleichbarkeit der beiden Angebote hinsichtlich der angebotenen Leistungen zu berücksichtigen.
In Bezug auf den kostenmäßig ausschlaggebenden Punkt der Bestandsaufnahme und Verkehrszählungen wurden von beiden Büros die Methodik, Herangehensweise sowie ein Entwurf der Zählstellen dargestellt.

Nachdem von beiden Büros vergleichbare Ergebnisse im Rahmen der fachlichen Bestandsaufnahme erwartet werden können, ergibt sich im Zuge eines Preis-Leistungs-Abgleichs der Preisunterschied als ausschlaggebendes Kriterium.

  1. Empfehlung
Aufgrund der Bewertung wird folgende Reihung der eingegangenen Angebote empfohlen:
  1. Modus Consult, Ulm
  2. Büro …. , München

Hierbei sind folgende Punkte als ausschlaggebend zu berücksichtigen:
  • Die Leistungen umfassen „Standardleistungen“ im Rahmen der Beurteilung der Machbarkeit und Wirkungsanalyse von derartigen Entlastungsvarianten.
  • Beide Büros verfügen über vergleichbare Ressourcen, Fachkenntnisse und Erfahrungen, um ein belastbares Ergebnis zu gewährleisten.
Für das Büro Modus Consult waren der deutlich günstigere Kostenansatz im Rahmen der Bestandsaufnahme (Verkehrszählungen/-Erhebungen) ausschlaggebend. Hierbei ergeben sich für die Vergabestelle keine Hinweise darauf, dass diese günstigere Leistungserbringung im Rahmen der Bestandsaufnahme mit Einschränkungen in Bezug auf das Ergebnis verbunden wäre.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Auftrag für die freiberuflichen Leistungen einer Wirkungs- und Machbarkeitsanalyse zu außerörtlichen Entlastungsvarianten in der Gemeinde Münsing an die Modus Consult Ulm GmbH zu vergeben. Die Auftragssumme beläuft sich auf 44.982,- Euro (brutto), zzgl. 3.824,- Euro (brutto) für die Durchführung der Befragung.

Reisekosten für die Vorbereitung und Durchführung der Verkehrserhebung sind im Angebot enthalten. Für weitere Besprechungen oder Vortragstermine bzw. Mitwirken an Terminen zur Bürgerbeteiligung erfolgt die Abrechnung zzgl. des erforderlichen Zeitaufwandes für die Terminvorbereitung auf Nachweis. Zur Verrechnung kommen:

Gutachter, Projektleiter        € 98,--/Stunde
Dipl.-Ing.        € 77,--/Stunde
Technisches Personal        € 60,--/Stunde
Aufwandsentschädigung        € 0,35/km plus Reisespesen

Diskussionsverlauf

GR Prof. Dr. Richter-Turtur verweist in diesem Zusammenhang auf die Dringlichkeit der Sanierungsmaßnahmen zur Verkehrssicherheit im innerörtlichen Bereich entlang der Hauptstraße in Münsing, wie sie im ISEK im Detail beschrieben sind.

Beschluss

Der Gemeinderat vergibt den Auftrag für die freiberuflichen Leistungen zur Erstellung einer Wirkungs- und Machbarkeitsanalyse zu außerörtlichen Entlastungsvarianten in der Gemeinde Münsing an die Modus Consult Ulm GmbH, vorbehaltlich der Genehmigung des Förderantrags bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die Regierung von Oberbayern. Vertragsgrundlage ist das Angebot vom 03.12.2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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7. Antrag auf Baugenehmigung (Austauschplanung); Neubau eines Einfamilienhauses mit Ateliergebäude, Tiefgarage und Glasverbindungsbau in Ambach, Seeleitn 60 (Fl.Nr. 1348)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 7

Sachvortrag

Auf das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung am 25.06.2019 wird verwiesen. Der Antrag wurde ohne gemeindliches Einvernehmen am 12.07.2019 an das Kreisbauamt weitergeleitet. Die Überprüfung dort ergab, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gem. § 34 BauGB vorliegt. Auf die entsprechenden Erläuterungen im Schreiben des Kreisbauamtes vom 18.11.2019 (Anhörung) wird verwiesen.

Die Verwaltung verweist zudem auf das Ergebnis der bauplanungsrechtlichen Prüfung zur Austauschplanung in der Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Michael Brey vom 19.06.2019. Demnach ist das antragsgegenständliche Vorhaben weiterhin unzulässig, da es sich nach wie vor nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.

Im weiteren Verfahren ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, da sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet „Ostufer Starnberger See“ des Landkreises befindet. Nach der Schutzgebietsverordnung bedarf die Errichtung baulicher Anlagen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

Diskussionsverlauf

Sofern das Kreisbauamt tatsächlich das gemeindliche Einvernehmen ersetzen sollte und eine Baugenehmigung erteilt, sollte aus Sicht von GRin Mair durchaus eine Klage zum VG München in Erwägung gezogen werden. Die Wirkungen des beantragten Vorhabens auf das Baurecht in der näheren Umgebung, in dieser sensiblen Lage,  erfordern ggf. eine gerichtliche Überprüfung. Auf die Ziele der Rahmenplanung für das Seeufer wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung, nach den Plänen in der Fassung vom 13.05.2019, kann das gemeindliche Einvernehmen weiterhin nicht erteilt werden.
  2. Die offenen Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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8. Antrag auf Baugenehmigung; Neuorganisation der Lagerflächen am Gestüt Ammerland bestehend aus dem Neubau von zwei landwirtschaftlichen Lagerhallen für Heu und Stroh sowie der Erweiterung der bestehenden Mistlege nahe Gut Ried (Fl.Nrn. 1548, 2965 bis 2969)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 8

Sachvortrag

Das geplante Vorhaben befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es könnte sich um ein privilegiertes Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB handeln.

Östlich des Guts Ried sollen im Bereich einer Waldlichtung zwei große landwirtschaftliche Lagerhallen (jeweils 50,49 m x 16,87 m, incl, Vordach / max. Wandhöhe 5,90 m bzw. 6,30 m / Dachneigung 28°) errichtet werden. Die Firsthöhe beträgt 10,15 m bzw. 10,55 m. Die Hallen dienen der Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen, Heu und Stroh. Die Lagerhallen sollen in zimmermannsmäßiger Holzbauweise erstellt werden.

Der Standort in der Waldlichtung wurde laut Architekt so gewählt, um eine Zersiedelung der offenen landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden.

Ferner ist die Erweiterung der bestehenden Mistlege um 77,6 m² bzw. 170 m³ vorgesehen. Auf das Erläuterungsschreiben des Architekten vom 08.11.2019 wird verwiesen.

Nach Angaben des Architekten fand im Vorfeld der Antragseinreichung eine Abstimmung mit dem Landwirtschaftsamt in Fürstenfeldbruck, mit dem zuständigen Förster sowie der unteren Naturschutzbehörde statt.

Die erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen nach der Kompensationsverordnung werden derzeit von einer Landschaftsarchitektin erarbeitet.

Es ist davon auszugehen, dass das Forstamt die Bestellung einer Dienstbarkeit fordert, die den Eigentümer verpflichtet, Einwirkungen durch umstürzende Bäume und ähnliches zu dulden.

Inwiefern die geplanten Baumaßnahmen tatsächlich dem Betrieb dienen und dem Bedarf entsprechend dimensioniert sind, kann hier nicht beurteilt werden. Auch die Nachhaltigkeit der Betriebsführung durch den Antragsteller kann von der Verwaltung nicht beurteilt werden. Hier wird auf das Schreiben der Antragsteller vom 05.12.2019 verwiesen.

Vom Vorhaben werden jedoch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt. Sofern die Privilegierung tatsächlich gegeben ist, sollten im Genehmigungsverfahren geeignete Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden.

Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert, sofern die Sickerfähigkeit des Untergrundes gegeben ist.

Es wird angeregt, bei dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung, den Antragsteller zum Rückbau zu verpflichten.

Diskussionsverlauf

Der ausgewählte Standort für die beiden Hallen wird vom Gemeinderat unterschiedlich bewertet. Hier stellt sich die Frage, inwiefern ein betriebsnaher Standort für die Abläufe im Betrieb von Vorteil wäre.

Im Hinblick auf die beträchtliche Flächenversiegelung, soll im Gespräch mit den Bauwerbern eine Reduzierung der überbauten Grundfläche bzw. der Gebäudehöhe geprüft werden.

Beschluss

  1. Zum Bauantrag nach den Plänen in der Fassung vom 08.11.2019 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, soweit die Privilegierung gegeben ist und die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Niederschlagswasser nachgewiesen werden kann.
  2. Da Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Vorhaben berührt werden, müssen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.
  3. Es wird angeregt, dass im Baugenehmigungsbescheid eine Rückbauverpflichtung bei dauerhafter Aufgabe der beantragten Nutzung aufgenommen wird.
  4. Im Hinblick auf die beträchtliche Flächenversiegelung im Außenbereich ist die Dimensionierung der beiden Hallen genau zu überprüfen.
  5. Auch die Belange des Brandschutzes sind im weiteren Genehmigungsverfahren durch das Kreisbauamt  zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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9. Antrag auf Vorbescheid (Austauschplanung); Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage in Münsing, Hauptstraße (Nähe Hs. Nr. 48, Fl.Nr. 207)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 9

Sachvortrag

Auf das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung am 09.04.2019 wird verwiesen. Der Antrag wurde ohne gemeindliches Einvernehmen am 15.04.2019 an das Kreisbauamt weitergeleitet.

Lediglich der straßennahe nördliche Bereich des Baugrundstücks ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Dementsprechend liegt alles jenseits einer Bautiefe von einem Gebäude im planungsrechtlichen Außenbereich. Somit  war das Vorhaben nach den Plänen in der Fassung vom 14.02.2019 unzulässig, auch wenn das Grundstück im Flächennutzungsplan als WA dargestellt ist.

Am 08.11.2019 wurde nun eine Austauschplanung eingereicht. Aus den vorgelegten Bauvorlagen ergibt sich, dass nun lediglich ein Wohngebäude (9,50 m x 21 m / max. Wandhöhe 7,10 m) mit vier Wohneinheiten im straßennahen Bereich errichtet werden soll. Zudem ist weiterhin eine Tiefgarage geplant. In der Tiefgarage sind sechs Stellplätze vorgesehen.

Das Vorhaben kann nun dem planungsrechtlichen Innenbereich zugerechnet werden. Die Beurteilung erfolgt deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Vorhaben fügt sich sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch im Hinblick auf die übrigen Merkmale des § 34 BauGB (Art der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ergebnis einer Bestandsvermessung zeigt, dass in der Umgebung vergleichbare Wandhöhen (bis zu 8 m bei Hauptstr. 46) vorhanden sind.

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht erkennbar. Die geplante Baumaßnahme hält sich nach den vorliegenden Unterlagen in jeder relevanten Hinsicht noch innerhalb des Rahmens, der sich aus der umliegenden Bebauung herleiten lässt.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Niederschlagswasser ist derzeit noch nicht nachgewiesen. Ein positiver Sickertest liegt bisher nicht vor. Die weitere Erschließung ist gesichert. In einem späteren Baugenehmigungsverfahren ist ein Stellplatznachweis vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Aufgrund der bestehenden Geländesituation ist aus Sicht von 3. Bürgermeister Grünwald im späteren Baugenehmigungsverfahren ein besonderes Augenmerk auf den Umfang von Abgrabungen zu richten. Diese sollten auf ein verträgliches Mindestmaß beschränkt bleiben. GRin Reitenhardt verweist auf die Pflichten in Art. 48 Abs. 1 BayBO zum barrierefreien Bauen.

Beschluss

  1. Zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom 30.10.2019, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die gesicherte Erschließung nachgewiesen ist.
  2. Geländeveränderungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Informationen über Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 10

Sachvortrag

a) Auf dem Verwaltungsweg wurde am 05.12.2019 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag (1. Tektur) zur Sanierung und Erneuerung des Dachstuhls sowie zum Anbau eines Wintergartens in St. Heinrich, Seeshaupter Str. 83 (Fl.Nr. 1721/6, Gem. Holzhausen) erteilt.

b) Zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Metallsteges (2. Rettungsweg), befristet auf drei Jahre, am Schullandheim in Ambach, Seeuferstr. 30 (Fl.Nr. 1391, Gem. Holzhausen) wurde ebenfalls das gemeindliche Einvernehmen am 05.12.2019 auf dem Verwaltungsweg erteilt.

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11. Abwägung der Äußerungen der "Träger öffentlicher Belange" und förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern Münsing" nach § 142 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 11

Sachvortrag

A: Beratungsgegenstand

Förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB nach Durchführung der Bürgerbeteiligung nach § 137 BauGB sowie Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen nach § 4 Absatz 1 BauGB und § 139 BauGB.


B: Begründung

1. Ausgangslage

Die Gemeinde Münsing wurde im Verbund mit der Gemeinde Eurasburg in das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ aufgenommen. Hierzu wurde ein im Zeitraum zwischen Januar 2018 und Juli 2019 ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) mit vorbereitenden Untersuchungen (VU) für den Ortskern von Münsing nach § 141 BauGB erarbeitet.
Die Umsetzung von öffentlichen und ggf. privaten Maßnahmen über die Städtebauförderung setzt die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes mit Sanierungssatzung nach § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) voraus.
Mit Beschluss des Gemeinderats Münsing vom 22.10.2019 wurde zu den Zielen und Maßnahmen des ISEK mit den vorbereitenden Untersuchungen ein Grundsatzbeschluss gefasst und die Festlegung eines Sanierungsgebietes auf den Weg gebracht.

2. Begründung der Abgrenzung

Es wird auf die im ISEK im Untersuchungsgebiet von Münsing umfassend dargestellte Begründung zur Abgrenzung des Sanierungsgebiets verwiesen (u.a. in Kap 4.3.5).
Das Sanierungsgebiet „Ortskern Münsing“ wurde so begrenzt, dass sich die weitere Ortskernsanierung zweckmäßig durchführen lässt (§ 142 Abs. 1 BauGB).
Für die Abgrenzung wurden als Kriterien u.a. die Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und Bewertung sowie die zur Behebung der Missstände erforderlichen Ziele und Maßnahmen herangezogen um eine gesamtörtliche, vernetzende und wirkungsvolle Sanierung im Sinne der im Sanierungsgebiet beinhalteten Bereiche des Ortskerns von Münsing zu ermöglichen.

3. Begründung der Verfahrenswahl

Die betreffenden Maßnahmen können im vereinfachten Sanierungsverfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. Aufgrund der Sanierungsanforderungen sind zukünftig keine nennenswerten Bodenwertsteigerungen zu erwarten, die ein umfassendes Verfahren begründen würden. Demzufolge sind die Instrumente des besonderen Städtebaurechts (§§ 152 – 156a BauGB) zur Umsetzung der Sanierungsziele weder erforderlich - noch wird die Durchführung der Sanierung hierdurch voraussichtlich erschwert. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften sind aufgrund §142 Abs. 4 BauGB deshalb auszuschließen.
Einzelne Maßnahmen, Umnutzungen und durchgreifende Modernisierungen sollen ausschließlich auf freiwilliger Basis und durch Anreizförderung erfolgen.
Soweit straßenbauliche Verbesserungsmaßnahmen geplant sind, werden die Kosten entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und des Baugesetzes umgelegt.
Nachdem sich der Schwerpunkt der Sanierungsanforderungen durchwegs auf die Gestaltung öffentlicher Freiräume, Straßen- und Platzräume sowie auf Gebäudesanierungen bezieht, ergeben sich keine relevanten Anforderungen in Bezug auf die privatrechtlichen Belange.
Die Genehmigungspflicht der in § 144 Abs. 2 BauGB genannten Rechtsgeschäfte ist zur Umsetzung der Sanierungsziele nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht notwendig; dagegen
finden die Vorschriften des § 144 Abs. 1 BauGB Anwendung (s.a. § 143 Abs. 2 S.4 BauGB).

4. Vorgehen

Zur Trägerbeteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB und § 139 BauGB wurde am 23.10.2019 an die betroffenen Träger öffentlicher Belange ein Lageplan des beabsichtigten Sanierungsgebietes im Ausdruck sowie der zugrunde liegende Bericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen auf CD-ROM mit der Bitte um Stellungnahme versandt.

Ebenso wurde am 28.11.2019 eine öffentliche Informationsveranstaltung nach § 137 BauGB vorgenommen, zu der u.a. über eine öffentliche Bekanntmachung (Anschlagtafeln) vom 17.10.2019 die betroffenen Bürger und Anlieger im vorgesehenen Sanierungsgebiet eingeladen wurden.
Im Rahmen der Informationsveranstaltung wurde umfassend u.a. über die Grundlagen der Sanierung, die Ziele und geplanten Sanierungsmaßnahmen, das Sanierungsgebiet mit Sanierungssatzung sowie über die Fördermöglichkeiten für Private informiert.
Zur Informationsveranstaltung wurde ein Protokoll verfasst, in dem die vorgebrachten Fragen, Hinweise und Anliegen dokumentiert wurden.


C: Prüfung und Abwägung der Gemeinde zu den vorgebrachten Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 23.10.2019 an insgesamt 15 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.11.2019 gegeben.
Bis zur Erstellung des Sachvortrages lagen folgende Stellungnahmen vor:

Nr.
Behörde bzw. Einwender
vom / eing. am:
Stellungnahme
1
Amt für Ländliche  Entwicklung Oberbayern
11.11.2019 /
14.11.2019
Keine Einwände
2
Bayernwerk Netz GmbH
Kundencenter Penzberg
29.11.2019 /
29.11.2019
Keine Einwände, nur Anmerkungen
3
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
25.10.2019 /
25.10.2019
Keine Einwände
4
Erzbischöfliches Ordinariat München
04.12.2019
Keine Einwände, nur Anmerkungen
5
Handwerkskammer für München und Oberbayern
02.12.2019 /
02.12.2019
Frist verlängert
Anmerkungen,
6
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
18.11.2019 /
18.11.2019
Anmerkungen
7
Polizei Wolfratshausen
19.11.2019 /
19.11.2019
Keine Einwände
8
Planungsverband Region Oberland – Geschäftsstelle Region 17
29.11.2019 /
29.11.2019
Keine Einwände, aber Verweis auf Stellg. Reg.v.Obb.
9
Regierung von Oberbayern, Regionalplanung Oberland
27.11.2019 /
27.11.2019
Keine Einwendungen
10
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
19.11.2019 /
19.11.2019
Anmerkungen


Inhalt und Auswertung der Stellungnahmen

Zu 1:        Amt für Ländliche  Entwicklung Oberbayern
(Schreiben A-G 461vom 11.11.2019)

Sachverhalt:

Gegen die o.a. Planungen werden vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern keine Einwände vorgebracht.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 2:        Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Penzberg
(Schreiben vom 29.11.2019)

Sachverhalt:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Für einen rechtzeitigen Aus- oder Umbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf von baulichen Maßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 6 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Die bestehenden Mittelspannungsleitungen und Ortsnetzstationen nebst Zubehör sind auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-penzberg@bayernwerk.de, per Fax an 08856/9275339 oder an die obenstehende Postadresse. Telefonische Anfragen bitte an 08856/9275338.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Schutzzonenbereich zu 20-kV-Einfachfreileitungen in der Regel beiderseits je 8,0 m zur Leitungsachse und für 20-kV-Doppelfreileitungen in der Regel beiderseits je 10,0 m zur Leitungsachse beträgt und bitten Sie, dies zu berücksichtigen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls größere Schutzzonenbereiche ergeben.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bei künftigen Baumaßnahmen werden die Anregungen und Wünsche, soweit möglich, Berücksichtigung finden.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 3:        Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
(Schreiben vom 25.11.2019)

Sachverhalt:

Die Energienetze Bayern GmbH & Co.KG hat in Beuerberg und Eurasburg keine Gasleitungen.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 4:        EOM
(Schreiben vom 04.12.2019)

Sachverhalt:

Gegen die Einrichtung der Sanierungsgebiete in den Ortskernen Beuerberg, Eurasburg und Münsing bestehen aus pastoralplanerischer Sicht grundsätzlich keine Einwände. Wir haben jedoch einige Hinweise und Anregungen zum ISEK, auf dessen Grundlage die Gebiete errichtet werden, und bitten Sie um deren Berücksichtigung:

Sanierungsgebiet „Ortskern Münsing": Im Kapitel 4.3.3 des ISEK wird unter „Handlungsfeld Gemeinbedarfsbereich" die Maßnahme M-GB 7: Schaffung eines Trauerwegs von der Pfarrkirche zum Friedhof beschrieben. Die unter 13 „Ideenteil Trauerweg" dargestellte Wegeverbindung würde den Friedhof über den Nordeingang und das kirchliche Flurstück 85/0 (Gemarkung Münsing) erschließen. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 30/MÜNSING (Wohnbaugebiet südlich ehern. Pallaufhof) ist die Zuwegung zum Friedhof über einen kommunalen Fußweg mit Zugang zum Friedhof im Westen eingetragen.

Hier bitten wir darum, den Trauerweg entsprechend dieser Planung umzusetzen. Eine Zuwegung über das kirchliche Flurstück kann nicht erfolgen.


Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 5:        Handwerkskammer für München und Oberbayern
(Schreiben vom 02.12.2019)

Sachverhalt:

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept auf Basis des Städtebauförderprogramms „Kleine Städte und Gemeinden - überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke" für die Ortskerne der Ortsteile Eurasburg mit Beuerberg sowie Münsing.
In den drei Untersuchungsgebieten stellt sich als zentrale Aufgabe die von dem vorliegenden, sehr ausführlichen Konzept herausgearbeitete substanzielle Veränderung von zentralen Gemeinbedarfseinrichtungen:  In Münsing ist dies die Nachfolgenutzung für den Pallaufhof als neues Bürger- und Rathaus, in Eurasburg das Umfeld Schule und Halle sowie in Beuerberg die Entwicklung des Klosters und letztlich auch des neu am Standort zu konzentrierenden Schulbereichs.
Neben den o.a. zentralen Projekten des Gemeinbedarfs betreffen weitere Maßnahmen die Sicherung innerörtlichen Frei-und Grünflächen und die Neugestaltung der Fuß-und Radwegeverbindungen und die bedarfsorientierte Schaffung bezahlbarer Wohnungsangebote (z.B. E-WO 2 Eurasburg). Schwerpunkte der Sanierungsgebiete sind aber insbesondere die Ortsmitten als Nahversorgungszentrum, die jeweiligen Hauptstraßen und zentralen Achsen als Verkehrsräume sowie auch Konzepte zur Ordnung des ruhenden Verkehrs.

Die Einrichtung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme für die zentralen Areale der drei Ortskerne bringt viele erfreuliche Folgen wie die Aufwertung des öffentlichen Raums mit sich und ist somit aus unserer Sicht ein wesentlicher Eckpfeiler für den Erhalt und die Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche als Standorte für Wirtschaft, Kultur, Wohnen, Arbeiten und Leben.

Vor allem der Erhalt und die Weiterentwicklung der gewerblichen Wirtschaft in den Zentren tragen maßgeblich zur Belebung und damit einer starken Kaufkraftbindung in den Zentren: ein Aspekt, der als Schwerpunkt der Neugestaltungsmaßnahmen im vorliegende Konzept auch eine entsprechende Bedeutung zugewiesen bekommen hat. So wird beispielsweise in Beuerberg die Bedeutung der von Betrieben des Lebensmittelhandwerks gewährleistete Möglichkeit der Nahversorgung durch eine Nah & Gut Filiale mit Metzgerei sowie einer gegenüberliegenden Bäckerei klar herausgestellt und mit der Maßnahme zur Verbesserung der Aufenthaltsfunktion an diesem Standort Rechnung getragen.

Dem Handwerk kommt bei der verfolgten Absicht,  das zentrumsnahe Gebiet zu stärken, eine stabilisierende Funktion zu. Die in der Regel familiengeführten Betriebe befinden sich zumeist am historisch gewachsenen Standort in den Ortskernen, fungieren als Arbeitgeber und Ausbilder der Jugend vor Ort und sichern mit Dienstleistungen und Waren eine wohnortnahe Versorgung, was auch vor dem Hintergrund sich verändernder demographischer Strukturen ein immer größere Rolle einnimmt bzw. künftig einnehmen wird:
Es ist ausdrücklich zu begrüßen dass das Entwicklungskonzept dies erkannt hat und auch die Bedeutung der zahlreichen handwerklichen Unternehmen für die einzelnen Ortskerne klar herausstellt. Um die 40 Handwerksbetriebe sind in den Untersuchungsgebieten präsent, vertreten sind dabei die personenbezogenen Gewerke genauso wie die beispielsweise beschriebenen metall- und holzverarbeitenden Gewerke (z.B. in Beuerberg). Aber auch die Lebensmittelhandwerke wie Bäcker, Konditoren, Metzger prägen einen lebendigen Ortskern und sind damit unabdingbar für ein aktives und intaktes Zentrum. Es ist positiv hervorzuheben, dass dieser Gesichtspunkt auch Eingang in das vorliegende Sanierungskonzept gefunden hat.
Um diese Funktionen erfüllen zu können,  müssen die Standortbedingungen vor Ort stimmen. Angefangen bei der Erreichbarkeit der Ladengeschäfte über eine attraktive Mischung der Geschäfte selbst sowie eine ansprechende Gestaltung des Umfelds bis hin zu Sauberkeits- und Sicherheitsaspekten,  nur wenn alle Faktoren optimal zusammenpassen,  kann ein mit Leben erfüllter Stadtkern bestehen.

Das vorliegende Konzept beschäftigt sich hinsichtlich der Siedlungsentwicklung ebenso eingehend mit dem aus dem prognostizierten Bevölkerungswachstum abgeleiteten Bedarf an Wohnraum und sondiert zu diesem Zweck auch Potenziale im Untersuchungsgebiet. Im Rahmen der weiteren Planungen ist es wünschenswert das Nebeneinander von nicht (wesentlich) störenden, gewerblichen Nutzungen und Wohnen zu fördern. Wenn Nachfolgenutzungen gesucht wer- den, kann die Schaffung kleinerer Gewerbeeinheiten dabei die Ansiedlung kleiner und mittlerer, mittelständischer Handwerksbetriebe unterstützen. Bei den angestrebten Nachverdichtungen bitten wir aber zu berücksichtigen, dass dabei grundsätzlich ebenso die im räumlichen Umgriff bestehenden, bestandskräftig genehmigten, gewerblichen Nutzungen zu berücksichtigen sind, die in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften sowie auch hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten durch die neu hinzukommenden heranrückende (Wohn- )Nutzungen,  nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden dürfen.

Überlegungen zur Neuordnung des ruhenden Verkehrs haben bei allen drei Untersuchungsräumen Eingang in die Planüberlegungen gefunden, was positiv hervorzuheben ist: Der Fokus sollte nicht nur auf die Erreichbarkeit durch den Fuß-und Radverkehr, sondern auch auf den motorisierten Individualverkehr gerichtet werden. Konzepte zur Schaffung von Parkflächen in fußläufiger Distanz zum Ortskern sind zu forcieren bzw. auszubauen. Wichtige Grundlagen hierfür wurden neben weiteren Beispielen durch die Konzepte für den Bereich zur Neugestaltung des Klosterumfelds in Beuerberg, aber auch die Nachfolgenutzung für den Pallaufhof in Münsing gelegt, was positiv hervorzuheben ist.
Bei Maßnahmen im Straßenraum ist zu berücksichtigen, dass eine hohe Besucherfrequenz nur durch ausreichenden Parkraum gewährleistet werden kann.
Hier kann die teilweise Einrichtung von Kurzparkzonen hilfreich sein Ebenso wichtig für die Belieferung der Geschäfte ist die Planung von Lieferzonen.
Die geplanten Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung v.a. im Bereich der Hauptstraße in Münsing aber auch für Beuerberg dürfen nicht dazu führen, dass notwendige Besucherfrequenzen wegbrechen. Eine Ortsumfahrung wie die für Münsing z.B. geplante kann prinzipiell positive Effekte für den Ortskern mit sich führen, der durch ein niedrigeres Durchgangsverkehrsaufkommen entlastet werden kann.  Jedoch ist hierbei kritisch anzumerken, dass eine Ortsumfahrung immer derart gestaltet sein sollte, dass potentielle Kunden der im Ortskern ansässigen Betriebe nicht verloren gehen und die notwendige Kundenfrequenz gewährleistet bleibt. Das Aufrechterhalten einer guten und zügigen Erreichbarkeit von Betrieben ist für das Fortbestehen insbesondere von Handel und Lebensmittelhandwerk im Ortskern, wofür sich das vorliegende Konzept konsequent einsetzt, entscheidend: Wie bereits oben erwähnt, ist vor allem für Betriebe, die durch den Vertrieb und den Verkauf ihrer Produkte (u.a. Lebensmittelhandwerke) auch im Handel tätig sind, ist für erfolgreiches Wirtschaften und ihren Fortbestand die Erreichbarkeit des Ladengeschäftes für den Anliefer-und auch Kundenverkehr zwingend erforderlich.

Wie aus dem Konzept hervorgeht, ergibt sich eine Bündelung der Kompetenzen insbesondere im Bereich der sozialen Daseinsvorsorgeangebote der beiden Gemeinden. Es ist richtig und wichtig, gerade auch vor dem Hintergrund der geschilderten demographischen Altersentwicklung, dass hier die Potenziale für eine interkommunale Zusammenarbeit aufbauend auf bereits bestehenden Berührungspunkten noch intensiver genutzt werden sollen. Es wäre sehr wünschenswert, wenn diese gemeinsame Vorgehensweise, wie bereits bei der Schilderung der Rahmenbedingungen angedeutet (S. 57/58), auch in Bezug auf die Schaffung notwendiger gewerblicher Entwicklungsflächen genutzt werden könnten. Dass in beiden Gemeinden nicht mehr viele Gewerbeflächen verfügbar sind, ist hier deutlich herausgearbeitet worden, leider bleibt es bei dem Konzept bisher bei der Bestandsaufnahme, das Thema Gewerbeflächen findet keinen expliziten Eingang in die Handlungsfelder/Maßnahmen. Umso mehr wäre die interkommunale Zusammenarbeit zur Realisierung neuer gewerblich nutzbarer Flächen über Gemeindegrenzen hinweg sehr zu befürworten.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 6:        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
(Schreiben P-2019-5289-1_S2 vom 18.11.2019)

Sachverhalt:

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das Plangebiet überlagert den heutigen Ortskern von Eurasburg, der sich etwas abgesetzt vom östlich gelegenen Schloss (von 1526) und weit nördlich der Augustinerstifte (von 1121) auf einem Plateau oberhalb der Loisach befindet. Nach Darstellung in Uraufnahme und Renovation bestand der Ort noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts nur aus einer Hand voll von Hofstellen (teilweise als Baudenkmäler bis heute erhalten inmitten ausgedehnter landwirtschaftlicher Flächen). Trotz der siedlungsgünstigen Situation ist aus dem Bereich bislang keine vor-und frühgeschichtlichen oder mittelalterlichen Siedlungsspuren bekannt. Die älteren Siedlungskerne befinden sich im Bereich von Kloster und Schloss. Zufällig entdeckte Bodendenkmäler und archäologische Funde unterliegen der Meldepflicht nach Art.8.1-2 BayDSchG.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 7:        Polizei Wolfratshausen
(Schreiben vom 19.11.2019)

Sachverhalt:

Gegen die festgelegten Sanierungsgebiete bestehen seitens der Polizeiinspektion Wolfratshausen keine Einwände.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 8:        Planungsverband Region Oberland – Geschäftsstelle Region 17
(Schreiben vom 29.11.2019)

Sachverhalt:

Auf Vorschlag unserer Regionsbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom  27.11.2019  an (vgl. nachfolgende lfd.Nr.).

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist an dieser Stelle nicht erforderlich.


Zu 9:        Regierung von Oberbayern, Regionalplanung Oberland
(Schreiben 24.1-8291-TÖL vom 27.11.2019)

Sachverhalt:

Zu o.g. Planung nimmt die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:

Planung:

Die Partnergemeinden Eurasburg und Münsing wurden im Verbund in das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ aufgenommen. Hierzu wurde ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) für die Ortskerne von Beuerberg, Eurasburg und Münsing erarbeitet. Auf dieser Grundlage richten die Gemeinden Eurasburg und Münsing in den genannten Ortskernen Sanierungsgebiete ein.

Bewertung:

Für die Untersuchungsgebiete Münsing, Eurasburg und Beuerberg wurden schlüssige Sanierungsstrategien ausgearbeitet:

-        Münsing: Stärkung der bestehenden dörflich geprägten Mischnutzung
-        Eurasburg: Stärkere Kopplung der bislang einzelnen Versorgungsbereiche (Ortsmitte)
  • Beuerberg: Belebung des Orts Beuerberg in enger Verknüpfung mit der Wiederbelebung des Klosters.

Zur Umsetzung dieser Ziele wurden jeweils Maßnahmenpläne mit Kosten und Finanzierungsübersicht ausgearbeitet; erste Maßnahmen, wie beispielsweise das Bürgerhaus Münsing als Ersatzbau für den Pallaufhof oder Verkehrskonzepte für die drei Teilbereiche werden bereits umgesetzt.
Alle Sanierungsstrategien dienen den übergeordneten Zielen Innenentwicklung und Daseinsvorsorge im ländlichen Raum. Die Öffentlichkeit wurde in den ISEK-Prozess eingebunden.

Die vorgeschlagenen Umgriffe der Sanierungsgebiete sind grundsätzlich geeignet, um die Sanierung zweckmäßig umzusetzen. Aus Sicht der Raumordnung bestehen daher keine Bedenken gegen die Planung.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.


Zu 10:        Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
(Schreiben vom 19.11.2019)

Sachverhalt:

Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
  • durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch
  • die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 133 m und 163 m über Grund

Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird.
Es muss daher eine horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten werden.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s. o. festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.
Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme und Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die verfahrensgegenständliche Sanierungssatzung ist jedoch keine Vorplanung, in welche diese Informationen zu übernehmen wäre. Sollte zukünftig ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wird diese Bitte selbstverständlich berücksichtigt.
Eine Beschlussfassung ist insoweit nicht erforderlich.

D: Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Niederschrift über die Informationsveranstaltung am 28.11.2019. Die bei der öffentlichen Informationsveranstaltung nach § 137 BauGB am 28.11.2019 von den Bürgerinnen und Bürgerinnen vorgebrachten Anliegen und Hinweise werden berücksichtigt.

Beschluss

zur Festlegung der Sanierungssatzung

  1. Der Gemeinderat beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen.
  2. Der Gemeinderat beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Münsing“ gemäß der vorgelegten Satzung (vom 22.10.2019). 
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierungssatzung durch eine öffentliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen.
  4. Gemäß § 142 Abs. 3 BauGB soll die Durchführung der Sanierung in einer Frist von 15 Jahren bis zum 31.12.2034 durchgeführt werden.
Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, ist eine Verlängerung dieser Frist durch Beschluss möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Beratung und Beschlussfassung über den Neuerlass der Zweitwohnungsteuersatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 12

Sachvortrag

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Zweitwohnungsteuersatzungen zweier bayerischer Gemeinden für verfassungswidrig erklärt hat, empfiehlt der Bayerische Gemeindetag einen Neuerlass, falls sich der Steuermaßstab auch nach der Jahresrohmiete berechnet. Die Jahresrohmiete wird vom Finanzamt berechnet, was derzeit durch die Reform der Grundsteuer umstritten ist.
Die neue vorliegende Zweitwohnungsteuersatzung entspricht der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages mit der Maßgabe dass die Nettokaltmiete als Steuermaßstab herangezogen wird.

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes die in der Anlage ersichtliche Zweitwohnungsteuersatzung. Die Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.12.2011 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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13. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Gaskonzession bis 2041

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 13

Sachvortrag

Die Gemeinde Münsing hat im August 2001 mit der Erdgas Südbayern GmbH (ESB) einen Konzessionsvertrag geschlossen, der am 20.08.2021 endet. Rechtsnachfolger der ESB ist Energienetze Bayern GmbH & Co.KG. Spätestens 2 Jahre vor Ende der Vertragslaufzeit hat lt. Energiewirtschaftsgesetzes auf das Vertragsende im Bundesanzeiger hingewiesen werden müssen. Die Gemeinde hat das Vertragsende mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 02.07.2019 veröffentlicht und Interessensbekundungen für einen Neuabschluss der Gaskonzession bis zum 10.10.2019 erbeten. Einzige Interessensbekundung erfolgte durch die Energienetze Bayern GmbH & Co.KG.

Nun liegt ein neuer Gas-Konzessionsvertrag (Anlage) mit der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vor. Die Vertragslaufzeit ist vom 20.08.2021 bis 19.08.2041. Der Gemeinde steht ein Sonderkündigungsrecht nach 10 und 15 Jahren zu. Die Konzessionsabgabe beträgt derzeit für Tarifkunden bei Gas für Kochen und Warmwasser (0,51 ct/kWh), sonstige Tariflieferungen (0,22 ct/kWh) und für Sondervertragskunden (0,03 ct/kWh). Der vorliegende Konzessionsvertrag entspricht dem Musterkonzessionsvertrag des Bayerischen Gemeindetags.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Neuabschluss des Gas-Konzessionsvertrages mit der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG zu. Die Vertragslaufzeit beginnt am 20.08.2021 und endet nach 20 Jahren am 19.08.2041.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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14. Beratung und Beschlussfassung über die Gewährung der Großraumzulage München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 14

Sachvortrag

Die Landeshauptstadt München gewährt ihren Beschäftigten eine sog. „Münchenzulage“ (270,00/135,00 €/mtl.), um auf dem Arbeitsmarkt mit der freien Wirtschaft konkurrieren zu können. Bei der Gebietskulisse für die Ballungsraumzulage ist die Gemeinde Berg noch inbegriffen, die Gemeinden Münsing, Icking, Straßlach und südlich davon jedoch nicht mehr.

Aufgrund der Intervention der Umlandgemeinden wurde die Gebietskulisse für eine sog. „Großraumzulage München“ erweitert. So dass auch Gemeinden des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen (Münsing, Eurasburg, Geretsried, Wolfratshausen, Egling und Dietramszell) die Möglichkeit zur Gewährung der „Großraumzulage München“ gem. öTV A35 ermöglicht wird. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen E1 bis E9c (S1 bis S15) bis zu 270 €/mtl. bei Auszubildenden und Praktikanten bis zu 140 €/mtl. und bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen E10 bis E15 ist bis zu 135 €/mtl. Zulage sowie ein Kinderbetrag (E1-E13) bis zu 50 €/mtl. möglich.

Die Zulagen sind einzelvertraglich zu regeln und gelten ab dem 01.01.2020. Das bedeutet durch die 27 betroffenen Beschäftigten eine Haushaltsmehrbelastung von jährlich rund 87.000 € (ca. 5 % vom Volumen der jährlichen Personalausgaben ca. 1,9 Mio.€).

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat begrüßt es sehr, dass nun die tarifrechtliche Möglichkeit geschaffen wurde, eine Großraumzulage den Beschäftigten der Gemeinde Münsing zu zahlen. Sowohl zur Gewinnung von Beschäftigen, insbesondere im einfachen und mittleren Dienst, als auch zur langfristigen Bindung des Personals an die Gemeinde Münsing als Arbeitgeber, wird dem Vorschlag einhellig zugestimmt.

Beschluss

  1. Die Gemeinde Münsing gewährt den Beschäftigten eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV A35 in der Fassung der 2. Änderungstarifvereinbarung.
  2. Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses des KAV Bayern vom 09.07.2019.
  3. Die Großraumzulage München entfällt ersatzlos
a) und mit sofortiger Wirkung, wenn deren Voraussetzungen nach der öTV A35 nicht mehr erfüllt sind,
b) zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Großraumzulage München nach Maßgabe der öTV A35 widerruft.
  1. Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt: Die Gemeinde Münsing ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widerrufen, wenn die öTV A35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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15. Beratung und Beschlussfassung über einen Nachtrag für Baumeisterarbeiten am Anbau der Feuerwehr Münsing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 117. Sitzung des Gemeinderates 10.12.2019 ö beschließend 15

Sachvortrag

Die Firma Braun führt die Rohbauarbeiten für den Anbau an das Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Münsing durch und hat für zusätzliche Leistungen ein Nachtragsangebot eingereicht. Die Kosten beziehen sich hauptsächlich auf Arbeiten zur Errichtung einer Beton-Außentreppe, zusätzlicher Stahlstützen für die Anbindung an den Bestand und unvorhersehbare Betonarbeiten. Die Angebotssumme beträgt 5.555,99 € (brutto). Die Preise wurden vom Planungsbüro Bruckmeir geprüft, als ortsüblich bezeichnet und sind nicht zu beanstanden.

Die bereits beauftragten Rohbauarbeiten haben sich durch Massenminderung und geänderte Bauausführung so verringert, dass der Gesamtpreis incl. Nachtrag mit 40.211,68 € unter der Summe des Hauptauftrages mit 41.913,11 € liegt. Somit wird dem Gemeinderat empfohlen, dem Nachtrag zuzustimmen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem geprüften Nachtrag in Höhe von 5.555,99 € (brutto) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.02.2020 08:19 Uhr