Datum: 16.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gemeindesaal
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
5 Genehmigung der Niederschrift Nr. 02 über die Sitzung des Gemeinderates vom 12.05.2020
6 Informationen des Bürgermeisters, Berichte von den Referenten, Verschiedenes, Anfragen an die Verwaltung, Termine und Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
7 VEP 01 Seniorenwohnstift Ambach; Behandlung der im Workshopverfahren eingegangenen Stellungnahmen (Anregungen/Einwände/Fragen) aus der Zeit vom 27.06. bis 11.07.2018 (Zeitraum der öffentlichen Ausstellung der Workshop-Ergebnisse)
8 Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Arbeiten zum Wasserleitungsbau in Ambach an der Seeleitn
9 Beratung und Beschlussfassung über die Entsorgung der Haufwerke aus dem Wasserleitungsbau in Ammerland und St. Heinrich
10 Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Ingenieurleistungen zur Sanierung der Heizzentrale im Bauhof in Degerndorf
11 Beratung und Beschlussfassung über die Austauschplanung zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen (Vorbescheid) in Ambach, Pilotyweg 3 und 5 (Fl.Nr. 1456)
12 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen in Wimpasing, Am Wallgraben 30 (Fl.Nr. 3021/13)
13 Informationen über Bauangelegenheiten

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5. Genehmigung der Niederschrift Nr. 02 über die Sitzung des Gemeinderates vom 12.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 2 über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 12 .05.2020 wird ohne Einwände genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Informationen des Bürgermeisters, Berichte von den Referenten, Verschiedenes, Anfragen an die Verwaltung, Termine und Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 6

Sachvortrag

a) Termine:
  • Die nächste Sitzung des Gemeinderats findet am 30.06.2020 im Gemeindesaal statt. Die geplante Sitzung am 07.07.2020 kann voraussichtlich entfallen.

b) Die Dokumentation zur internen Klausurtagung des Gemeinderats am 06.06.2020 ist für den Gemeinderat ab sofort im Ratsinformationssystem einzusehen.

c) Der Gemeinderat erhält in der Umlaufmappe folgende Unterlagen zur Kenntnis:
  • E-Mail des Büros Kurz + Fischer vom 15.06.2020 bzgl. der Nutzung des neuen Saals bei lärmintensiven Veranstaltungen nach 22 Uhr
  • Stellungnahme PECK.DAAM Architekten vom 16.06.2020 zu den Einwänden der Nachbarn, Weipertshausener Straße 1
  • E-Mail vom Hotel am See vom 20.05.2020 zu den Grundstücksverhältnissen in Ammerland zum Neubau eines Feu erwehrgerätehauses
  • Karte von Ruth Prym-Kohler an den Bürgermeister zur Größe des Bürgerhauses

d) Leider hat sich immer noch niemand gefunden, der Interesse zeigt, Jugend- oder Familienbeauftragter zu werden. Das Amt für Jugend und Familie hat die Gemeinden aufgefordert, die Beauftragten bis spätestens 22.06.2020 zu benennen.

e) GRin Susanne Huber verteilt als Vorsitzende der Münsing Tourismus IG das neu erschienene Gastgeberverzeichnis sowie verschiedene Flyer mit diversen Anregungen für Gäste der Gemeinde Münsing.

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7. VEP 01 Seniorenwohnstift Ambach; Behandlung der im Workshopverfahren eingegangenen Stellungnahmen (Anregungen/Einwände/Fragen) aus der Zeit vom 27.06. bis 11.07.2018 (Zeitraum der öffentlichen Ausstellung der Workshop-Ergebnisse)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 7

Sachvortrag

Am 14.05.2018 fand ein sogenannter Planungsworkshop mit vier renommierten Architekturbüros statt. Vor einer endgültigen Festlegung des Gemeinderats auf einen Entwurf bekam die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 27.06. bis einschließlich 11.07.2018 die Gelegenheit, zu allen vier Arbeiten bzw. Planungsentwürfen Stellung zu nehmen. Die 32 eingegangenen Stellungnahmen wurden dem Gemeinderat in der Sitzung vom 17.07.2018 zur Kenntnis gegeben.

Im Zuge dieses eingeschränkten Wettbewerbsverfahrens standen die zwei erstplatzierten Entwürfe des Büros Matteo Thun einerseits und des Büros Bembé Dellinger andererseits zur öffentlichen Diskussion. Dazu ging eine Reihe von Stellungnahmen ein, die sich entweder für den einen oder für den anderen Entwurf aussprachen. Der Gemeinderat hat die Entwürfe im Rahmen einer außerordentlichen Bürgerversammlung vorgestellt und zur Diskussion gestellt. Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 27.11.2018 mehrheitlich dafür entschieden, den Planungsentwurf von Matteo Thun als Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weiterzuverfolgen. Hierbei sind die Anregungen, Einwände und Hinweise aus diesen Stellungnahmen in die Entscheidungsfindung eingeflossen.

Ebenfalls in der Sitzung vom 27.11.2018 hat der Gemeinderat mit 13 zu 3 Stimmen beschlossen, das Bebauungsplanverfahren für ein Seniorenwohnstift fortzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Anregungen und Einwände der Öffentlichkeit aus der Zeit vom 27.06. bis 11.07.2018 (Zeitraum der öffentlichen Auslegung der Ergebnisse des Workshops) vor der Fortführung des Aufstellungsverfahrens im Gemeinderat beschlussmäßig zu behandeln.

Die Verwaltung hat nun in Abstimmung mit Architekt und Ortsplaner Christian Weigl und Rechtsanwalt Dr. Gerhard Spieß die nachfolgende Bewertung der eingegangenen Einwände/Anregungen/Fragen vorgenommen und entsprechende Beschlussvorschläge formuliert.


  • Stellungnahmen zum Vorhaben allgemein bzw. zum Testentwurf:

  1. Kritik an der Nutzung als Wohnstift für Senioren.

  1. Das Grundstück sei aufgrund der Hanglage für ein Seniorenwohnstift nicht geeignet.

  1. Es fände eine zu frühe Festlegung auf einen bestimmten Entwurf statt. Dadurch würden Alternativen und eine gründliche Erarbeitung der Rahmenbedingungen fehlen.

  1. Offener Brief vom 19.08.2016: Das Maß der baulichen Nutzung soll den Bestand nicht überschreiten, die BGF im Bestand betrage 10.985 m².

  1. Forderungen offener Brief der Initiative Ambach vom 19.08.2016:
  • Bebauung, die nicht über den Bestand hinausgeht
  • nach einer Größenordnung für überbaute Fläche und Bruttogeschossfläche, die neben einem wirtschaftlichen Betrieb auch die dörfliche Sozialstruktur im Blick hat
  • kleinteilige bauliche Strukturen, die sich rücksichtsvoll in die Landschaft und Umgebung eingliedern
  • eine Architektur, die in der örtlichen Bautradition steht und den Vorgaben des Rahmenplans entspricht
  • Erhalt des gesamten Baumbestands und Schutz der Landschaft, um den Charakter des Ortes zu wahren
  • frühzeitige Beteiligung der Bürger bei Entwicklung dieses Projektes, das Ambach auf Jahrzehnte prägen wird.

  1. Begrenzung der max. Zahl der Wohneinheiten (WE):
Gem. offenen Briefes vom 19.08.2016: max. 75 WE
Gem. späterer Äußerungen: max. (55) 60 (65)

  1. Der Testentwurf sähe derzeit zwei Gästezimmer und eine Hausmeisterwohnung vor, die bisher nicht in der maximalen Zahl an Wohneinheiten erscheinen würden.

  1. Es sei nicht gesichert, dass örtliche Handwerker und die örtliche Wirtschaft profitieren würden.

  1. Die Planung würde den Blick von der Seeseite verschandeln.

  1. Die Grundfläche im Testentwurf sei zu niedrig angegeben.

  1. Die Wohnfläche in den Plänen sei zu hoch bzw. überschreite den Beschluss des GR mit 4.377 m² Wohnfläche um mehr als 600 m². Als Konstruktionsanteil (gem. Pressenachfrage) sei diese Zahl außerdem unglaubwürdig, weil zu gering (13,9 %).

  1. Es gäbe weder die Begriffe „Brutto-Wohnfläche“ noch „belichtete BGF“ (Anmerkung: Bruttogeschossfläche). Wie passt das mit dem Beschluss der Gemeinde zur max. Wohnfläche zusammen? Es würden außerdem Flächenangaben für die Nicht-Wohnnutzungen fehlen (Erschließung, Schwimmbad, etc.)

  1. Warum gibt es nur überschlägige Werte?

  1. Warum wird nicht – wie sonst üblich – mit dem Begriff „Geschossflächen“ gearbeitet?

  1. Die Bäume könnten im Bauvollzug nicht gehalten werden (wg. Gerüsten / Maschinen und dgl.)

  1. Der westlichste Flügel der nördlichen Bebauung „streift“ im Testentwurf einen Bereich, der durch eine private Dienstbarkeit einer Höhenbeschränkung unterliegt. Die Dienstbarkeit bezieht sich auf eine Flurgrenze, die heute nicht mehr existiert. Dennoch gilt die Höhenbeschränkung weiterhin.

  1. Es werden Varianten unter Erhalt des Bestands gefordert.

  1. Es existiert ein konkreter Vorschlag, das „Panoramahaus“ und das „Waldschlössl“ zu erhalten und zwei Neubauten hinzuzufügen.

  1. Vorschlag: Verzicht auf das Schwimmbad (der Rupertihof habe auch keines), zur Verringerung der Bodenversiegelung.

  1. Der Planer sei verantwortlich für die Planung „Grünwaldhof“ (Bebauungsplan Nr. 13 Holzhausen) und somit für die vorliegende Planungsaufgabe ungeeignet.

  1. Der Planer sei von der KWA gesteuert / die Kosten könnten auf die Gemeinde zurückfallen / die Gemeinde hätte keinen ausreichenden Einfluss auf die Planung.

  1. Der Stellplatznachweis sei fehlerhaft geführt.

  1. Die Planung würde zu mehr Verkehr und Lärm führen. Der Simetsbergweg sei nicht ausreichend, um eine Erschließung des Vorhabens sicherzustellen.


  • Stellungnahmen zu den konkurrierenden Wettbewerbsergebnissen Bembé Dellinger einerseits und Matteo Thun andererseits:

  1. Eine Reduzierung von Wohneinheiten wäre sinnvoll. Der Langhaustyp bereitet angesichts des Geländes Schwierigkeiten.

  1. Es fehle eine Infrastruktur für eine solche Nutzung.

  1. Widerspruch zu den Vorgaben des Rahmenplans.

  1. Gegen die Nutzung wird weiter vorgebracht, dass eine Tagespflege im Vorhaben untergebracht werden soll. Darüber hinaus soll bei der Umsetzung sichergestellt werden, dass eine gewisse Quote von Einheimischen im Wohnstift berücksichtigt wird.

Diskussionsverlauf

Im Rahmen der Abwägung wird von einzelnen Mitgliedern wiederholt Kritik geübt. Neben der Erforderlichkeit des Bebauungsplans wird auch das Bestehen von Baurecht angezweifelt. Ferner werden in bekannter Weise Bedenken zur Größe des Projektes allgemein, zum Maß der baulichen Nutzung und der Zahl der Wohneinheiten geäußert. Freie Blickbeziehungen werden vom Vorhaben beeinträchtigt. Zudem werden die Ziele der Rahmenplanung nicht beachtet, da die Gebäude nach dem Konzept von Arch. Matteo Thun nicht landschaftstypisch sind.

Ebenfalls schon bekannt, sind die Zweifel an der gesicherten wegemäßigen Erschließung über den schmalen Simetsbergweg.

Ein weiterer Kritikpunkt ist der Baumbestand, der im Zuge der intensiven Baumaßnahmen nicht in dem Umfang, wie er in den Freiflächenplänen dargestellt ist, erhalten werden kann. Dieser Ansicht ist GR Prof. Dr. Richter-Turtur. Aus seiner Sicht wird mit der Realisierung des Wohnstifts, wie es derzeit vom Gemeinderat mehrheitlich gebilligt wurde, die Idylle von Ambach zu Grabe getragen.

Beschluss 1

Zu 1.
Der Gemeinderat hat vor längerem mehrheitlich beschlossen, das soziale Angebot einer Seniorenwohnanlage vor dem Hintergrund der Vornutzung als Klinik und angesichts des baulichen Bestands grundsätzlich als sinnvolle Nachnutzung anzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 2

Zu 2.
Die KWA betreibt auch andere Häuser in Hanglage. Die Planung wird die Topographie durch geeignete barrierefreie Grundrissverknüpfungen, Wegeführungen – auch im Freien - und technische Einrichtungen sowie Serviceangebote angemessen berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Beschluss 3

Zu 3.
Die Gemeinde hat sich sehr intensiv mit Planungsvarianten auf dem Grundstück auseinandergesetzt. Neben einem Testentwurf des von der Gemeinde beauftragten Planers wurde ein Wettbewerb durchgeführt, der verschiedene städtebauliche und architektonische Konzeptionen auf dem Grundstück untersucht haben. Der Gewinner des Wettbewerbs, dessen Ergebnis im Nachgang noch weiterentwickelt wurde, soll nun die Planung auf dem Grundstück umsetzen. Sie ist Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der im kommenden Beteiligungsverfahren zur öffentlichen Diskussion gestellt wird. Die Kubatur ist im Rahmen des Wettbewerbsergebnisses und der konkretisierten Planung definiert worden und wird Gegenstand des nächsten Auslegungsverfahrens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Zu 4.
Gemäß den Berechnungen des Antrags auf Vorbescheid beträgt die Brutto-Grundfläche (BGF) des Bestands (nur Gebäude, BGF a, nach DIN 277) 11.256 m² und die des genehmigten Vorbescheids 12.484 m² (jeweils ohne Gebäude „Riviera 1“). Städtebaulich wirksam sind hierbei nur die oberirdisch sichtbaren Kubaturen. Die Gemeinde strebt an, dass letztere künftig nicht überschritten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 5

Zu 5.
Die Gemeinde ist der Auffassung, dass der damalige Testentwurf in einigen Punkten bereits in die Richtung weist, die angeregt wurde: Die wahrnehmbare Bebauung geht unter möglichst weitgehendem Erhalt des Baumbestands nicht über den Bestand oder bestehendes Baurecht hinaus. Die gewünschte Kleinteiligkeit bildet sich als Planungsziel im Testentwurf ab. Die Architektursprache soll in einen Dialog zur Umgebung treten. Weitere Vorgaben ähnlicher Art sind im Beschluss des GR vom 14.02.2017 enthalten. Über das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Gemeinde zudem bis ins Detail Einfluss auf das Bauvorhaben und die bauliche Gestaltung haben. Die Bürger wurden in der Bürgerversammlung noch vor Verfahrensbeginn einbezogen. Erst anschließend beginnt der eigentliche Planungsprozess.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 6

Zu 6.
Der Eigentümer hat seinen Bauwunsch bereits von 90 WE auf 80 WE reduziert. Diese Anzahl hält er für wirtschaftlich und vor allem konzeptionell erforderlich. Die Gemeinde hat im Übrigen öffentliche (ortsplanerische) und private Belange gerecht abzuwägen. Dieser Planungsprozess wurde im Rahmen des Wettbewerbsergebnisses und einer im Nachgang dazu stattgefundenen Konkretisierung vorgenommen. Die Anzahl der Wohneinheiten wurde auf 80 WE festgelegt (Beschluss vom 10.12.2019).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Beschluss 7

Zu 7.
Der Testentwurf war Grundlage des sich anschließenden Wettbewerbsverfahrens. Dort wurde die Planung weiter konkretisiert. Sie ist nun Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans, der in der nächsten Auslegung zur Diskussion gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 8

Zu 8.
Für die Gemeinde steht im Vordergrund, dass sie – wie einleitend dargestellt – das Seniorenwohnstift an dieser Stelle für möglich und sinnvoll hält und, dass damit ein langjähriger Missstand zu Ende gehen könnte. Es ist weder möglich noch zulässig, dass die Gemeinde Forderungen in der angesprochenen Form aufstellt oder zur Bedingung macht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 9

Zu 9.
Das Ziel der Gemeinde ist es, eine Baustruktur zu entwickeln, die zwar nicht identisch mit den benachbarten kleinteiligen Bebauungen sein kann, die aber so ausgebildet ist, dass die Bebauung nicht (mehr) als Fremdkörper in Erscheinung tritt.
Aus Sicht der Gemeinde ist mit der Konkretisierung der Planung im Wettbewerbsverfahren für die beabsichtigte Nutzung eine Baukörpergestaltung gefunden worden, die sich auch baukulturell in die Umgebung einfügt und nicht zu einer Verschandelung der Landschaft, insbesondere der Blickbeziehung von der Seeseite aus führt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 10

Zu 10.
Die im Testentwurf angegebene Grundfläche von 3.500 m² beinhaltet die Grundflächen aller oberirdischen Anlagen, wie es in den Berechnungen auch korrekt angegeben ist (sog. GR 1). Zu beachten ist hierbei, dass das Praxisgebäude im Südwesten des Bestands im Gegenzug ersatzlos beseitigt und, dass die frei werdende Fläche ökologisch aufgewertet würde.
Gemäß Testentwurf könnte es außerdem Geländeunterbauungen durch eine Tiefgarage, Nebenflächen und Sonderräume geben (sog. GR 2), die städtebaulich nicht in Erscheinung treten, die durch eine geeignete Erdüberdeckung vollwertig begrünt werden könnten und die im Übrigen keine zusätzlichen Wohneinheiten, Einwohner oder Verkehr erzeugen würden.
Im Wettbewerbsverfahren und im Nachgang dazu wurde das Maß der baulichen Nutzung konkretisiert und wird Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans, der in der kommenden Auslegung zur Diskussion gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 11

Zu 11.
Die Pläne des Testentwurfs im Maßstab 1:500 sind reine Strichzeichnungen ohne Wandstärken und Konstruktion. Es handelt sich somit um die Umrisslinien der Räume und Gebäude, also Flächen inklusive Konstruktionsanteil. Hierauf bezieht sich der Planeintrag, wie es der grafischen Darstellung auch entspricht.
Im Übrigen geht die Planung realistischer Weise von überschlägig ca. 20% Konstruktion (= ca. 875 m²) aus. Die Summe der Wohnflächen inkl. Konstruktion (= Planeintrag) beträgt daher ca. 5.252 m². In der dem Schreiben beigefügten Tabelle sind offenbar die Bruttoflächen der Wohnungen (inkl. Konstruktion), jedoch ohne den Wohnflächenanteil der Balkone, addiert worden.
Der Beschluss der Gemeinde mit 4.377 m² bezieht sich auf die „Wohnflächen“ nach Abzug der Konstruktion. Daher die Differenz, die absolut korrekt ist.
Im Übrigen ist (nur) die vom Gemeinderat beschlossene Obergrenze für die max. Wohnfläche ausschlaggebend.
(Siehe auch Erläuterungen unten, warum die (Netto-) Wohnfläche zum Bestandteil des GR-Beschlusses von 14.02.2017 gemacht wurde).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 12

Zu 12.
Die Gemeinde hat in den Berechnungen zum Testentwurf als städtebauliche Kenngrößen bisher die Begriffe „Brutto-Grundflächen (BGF) oberirdisch / belichtet“ und “Umbauter Raum oberirdisch / belichtet“ verwendet. Hierin sind alle oberirdischen Erschließungs- und Nebenflächen enthalten (z. B. Flure). Dieser Ansatz wurde gewählt, weil nur diese Flächen und Kubaturen städtebaulich sichtbar in Erscheinung treten. Die unterirdischen Flächen (z. B. Keller) erzeugen weder mehr Wohnungen oder Einwohner, noch zusätzlichen Verkehr.
Der Begriff „max. Wohnfläche“ im Beschluss der Gemeinde vom 14.02.2017 wurde verwendet, weil dies für den Bauherrn - nach Abzug der Konstruktions- und Erschließungsanteile - den entscheidenden Wert für einen konzeptionell schlüssigen Betrieb der Seniorenwohnanlage darstellt.
In ihrer Kombination sollen die genannten Kennwerte gewährleisten, dass die Gemeinde - auf der einen Seite - eine städtebauliche Beurteilungsgrundlage besitzt und, dass der Bauherr - auf der anderen Seite - eine gesicherte Handlungsgrundlage hat.
Im Wettbewerbsverfahren und im Nachgang dazu wurde das Maß der baulichen Nutzung konkretisiert. Es wird Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans, der in der kommenden Auslegung erneut zur Diskussion gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 13

Zu 13.
Die Einwendung bezog sich auf den Testentwurf, der naturgemäß nur untersuchen sollte, ob auf dem Grundstück unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung eine städtebaulich vertretbare Planungskonzeption umsetzbar ist. Dazu bedurfte es nur überschlägiger Werte. Die Planung wurde im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens und im Nachgang weiter dazu konkretisiert und hat nun Eingang in einen Vorhaben- und Erschließungsplan gefunden, der Gegenstand des nächsten Auslegungsverfahrens ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 14

Zu 14.
Die Geschossfläche (Abkürzung: GF) ist ein Begriff aus dem Bau- und Planungsrecht. Sie wird definiert durch § 20 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen ermittelt.
Der Vollgeschoßbegriff ist in starker Hanglage jedoch nur unter erschwerten Bedingungen anwendbar und fehlerträchtig, weil interpretierbar.
Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF) nach DIN 277. Mit Brutto-Grundfläche bezeichnet man diejenige Fläche, welche sich aus der Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet (inkl. Untergeschosse).
Die Angaben im Antrag zum Vorbescheid (auch zum Bestand) arbeiten nur mit der Brutto-Grundfläche nach DIN 277, weshalb Vergleiche zum Bestand derzeit auch nur auf dieser Basis stattfinden können.
Allerdings sind die Untergeschosse für die sichtbare städtebauliche Wirkung nicht von Belang, weshalb versucht wurde, die oberirdischen Flächen und Kubaturen zu ermitteln.
Im Bebauungsplanentwurf selbst wird natürlich auch die Grundfläche bzw. Grundflächenzahl festgesetzt, um eine ausreichende, den Anforderungen der BauNVO genügende Planung zu erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 15

Zu 15.
Ziel der Planung und auch des Wettbewerbsverfahrens war es, möglichst viele Bäume auf dem Grundstück zu erhalten. Hier hat das Wettbewerbsverfahren insbesondere bezüglich der Freiflächengestaltung ein ansprechendes und diesen Belangen rechnungtragendes Ergebnis gefunden, das Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 16

Zu 16.
Dies war der Gemeinde und Goergens + Miklautz im Zuge Testentwurfs noch nicht bekannt. Die Höhenbeschränkung, die heute bereits auf den Bestand einwirkt, wird künftig angemessen beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 17

Zu 17.
Gemeinde, Planer und Eigentümer haben untersucht, ob und wie weit auch Varianten mit teilweiser Bestandserhaltung möglich sind (z. B. mit Erhalt Waldschlößchen).
Nach der Einschätzung des Eigentümers ist eine Umnutzung bestehender Gebäude jedoch in einigen Bereichen nicht sinnvoll möglich. Gründe:
Die erforderliche Barrierefreiheit (schwellenlos von innen nach außen, auch auf Balkonen und Terrassen sowie zwischen den Gebäuden) ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Fußboden- und Raumhöhen – wenn überhaupt – nur mit hohem Aufwand herstellbar.
Die Bausubstanz ist auch in energetischer, ggf. statischer und raumakustischer Hinsicht nur mit großem Aufwand auf den heutigen Standard zu bringen. Dies käme vermutlich einem Neubau gleich – ohne mit Gewissheit dessen Qualität zu erreichen. Die Raumaufteilungen im Inneren sind ggf. nur bedingt an die geplanten Nutzungen anzupassen. Wohl deshalb ging auch der genehmigte Antrag auf Vorbescheid von 2014 in großen Teilen von einem Neubau aus.
Manche (Sonder-) Nutzungen (z. B. Restaurant, Saal und Schwimmbad sowie die TG in der erforderlichen Größe) sind nur mit unverhältnismäßigem Aufwand – oder gar nicht – unter Erhaltung wesentlicher Teile des Bestands realisierbar.
Im Fall des Panoramahauses ist von der Gemeinde zudem die städtebauliche Entscheidung zu treffen, ob man die bestehende Sonder-Bauform überhaupt in die Zukunft tragen möchte.
Auch die Gemeinde kam im Rahmen des umfangreichen Planungs- und Diskussionsprozesses zu dem Ergebnis, dass der Erhalt der vorhandenen Nutzung bzw. eine Umsetzung der durch Vorbescheid genehmigten Nutzung weder städtebaulich noch funktional sinnvoll ist. Sie hält das im Wettbewerb gefundene Ergebnis für einen Kompromiss zwischen den betroffenen Belangen und wird diesen auf der Grundlage der konkretisierenden Planung im weiteren Bebauungsplanverfahren zur Diskussion stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 18

Zu 18.
Die Gemeinde hat weitere Planungsalternativen untersuchen lassen. Dabei hat sich ergeben, dass der Erhalt und die Rekonstruktion des Waldschlösschens eine sinnvolle städtebauliche Variante darstellen, um insbesondere die Reminiszenz an die historische Bebauung zu berücksichtigen. Ein Erhalt des Panoramahauses wurde als schwierig angesehen und wird nicht weiterverfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 19

Zu 19.
Die Gemeinde hält derzeit die städtebauliche Wirkung der oberirdischen Bebauung und den Erhalt des wertvollen Baumbestands für die vordringlichen planerischen Herausforderungen. Die Nutzung als Seniorenstift macht es sinnvoll, auch ein Schwimmbad vorzusehen. Die Gemeinde hält auf der Grundlage der Planung des Vorhabenträgers daran fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 20

Zu 20.
Der ursprüngliche Verfasser des Bebauungsplans Nr. 13/HOLZHAUSEN (für den sog. „Grünwaldhof“) war ein anderes Architekturbüro. Dieser Bebauungsplan ist 2007 rechtskräftig geworden. Goergens + Miklautz hat auf Bitte der Gemeinde den Bebauungsplan anschließend nur geringfügig in Teilbereichen geändert, u. a. um die Bebauung von Doppelhäusern auf Einzelhäuser zu reduzieren und um durch das Drehen eines Gebäudes (der ehem. „Remise“) den Blick vom Land zum See stärker freizuhalten. An den rechtskräftigen Festsetzungen für den Grünwaldhof selbst konnten die Gemeinde und Goergens + Miklautz entschädigungsfrei zu diesem Zeitpunkt jedoch nichts mehr ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 21

Zu 21.
Die Gemeinde ist alleiniger Auftraggeber der vorliegenden Machbarkeitsstudie. Der Planer ist derzeit allein der Gemeinde verpflichtet. Die Planungskosten werden der Gemeinde vom Bauherrn erstattet. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren entwickeln die Gemeinde und der Bauherr das Vorhaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 12 BauGB in gegenseitiger Abstimmung. Die Gemeinde behält hierbei zu jeder Zeit die Planungshoheit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 22

Zu 22.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde fordert für Altenwohnungen 0,5 Stellplätze (Stp.) je Wohnung, d. h. bei 80 Wohnungen 40 Stp. Für Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Behinderte wird 1 Stellplatz je 6 Betten gefordert, was bei durchschnittlich 2 Betten pro WE 27 Stp. erfordern würde, davon jeweils 75% für Besucher.
Derzeit vorgesehen sind 84 Stp., davon 79 Stp. in der Tiefgarage, die für Besucher offensteht. Der Stellplatznachweis ist demnach in jedem Fall erfüllt und verfügt darüber hinaus über Reserven, z. B. – wenn von der Gemeinde gewünscht – für externe Nutzer von Gemeinschaftseinrichtungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 23

Zu 23.
Die Planung wird voraussichtlich deutlich weniger Stellplätze und Fahrten erzeugen, als die frühere Kliniknutzung oder der genehmigte Antrag auf Vorbescheid. Dies hat die Gemeinde durch eine überschlägige Voruntersuchung zum Verkehr vorsorglich untersuchen lassen. Hierdurch werden naturgemäß auch die durch den Straßenverkehr erzeugten Emissionen geringer ausfallen, wie sie zur Zeit der Kliniknutzung vorhanden waren oder bei Realisierung des Antrags auf Vorbescheid zulässig wären. Ausführliche Gutachten zum Verkehr und zum Immissionsschutz werden Teil des Bebauungsplanverfahrens sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 24

Zu 24.
Das Wettbewerbsergebnis verfolgt zwar eine kompakte Baukörperstruktur weiter, anders als der Entwurf Bembé Dellinger, angesichts der Nutzungsabsicht scheint aber auch der Gemeinde diese Bauform, die durchaus gebietstypisch ist, sachgerecht. Der Gemeinderat hat sich für den Planentwurf Thun entschieden, der weiter konkretisiert wurde und nun Gegenstand des kommenden Auslegungsverfahrens sein wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 25

Zu 25.
Es ist zutreffend, dass der Ortsteil Ambach nicht über eine ausdifferenzierte Infrastruktur mit Läden, Dienstleistungsangeboten und Freizeitangeboten verfügt. Dies ist aus Sicht der Gemeinde aber auch nicht zwingende Voraussetzung für die Nutzung. Im Gegenteil ist die Gemeinde der Auffassung, dass sich die Infrastruktur durch die Nachfolgenutzung des Klinikgeländes für Ambach verbessern wird. Dies bezieht sich insbesondere auch auf das kulturelle Angebot, das für externe Besucher offen sein soll. Auch die Nutzungsmöglichkeiten für Pflegeeinrichtungen, Therapieeinrichtungen und das sonstige Angebot der Einrichtung werden die Infrastruktur in Ambach verbessern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 26

Zu 26.
Der Rahmenplan soll für Ambach ganz allgemein die städtebaulichen Entwicklungsmaßstäbe aufzeigen. Bei der Nachfolgenutzung auf dem Gelände der Wiedemann-Klinik handele es sich um eine Sondersituation, die einer gesonderten städtebaulichen Bewertung in Ergänzung des Rahmenplans bedarf. Die Gemeinde sieht hier keinen Widerspruch im Rahmenplan und gibt diesen im Übrigen keineswegs auf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 27

Zu 27.
Eine Tagespflege ist im Vorhaben berücksichtigt. Dem Einwand wird somit Rechnung getragen. Im Rahmen der Vertragsgestaltung wird geprüft, inwieweit bei der Belegung des Wohnstifts eine prioritäre Berücksichtigung von Einheimischen in Betracht kommt. Dabei ist allerdings auf die europarechtlichen Vorgaben einer Bevorzugung von Einheimischen zu achten. Umgesetzt werden kann diese Vorgabe nur im städtebaulichen Vertrag. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist hier nicht möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Arbeiten zum Wasserleitungsbau in Ambach an der Seeleitn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 8

Sachvortrag

Für die Wasserleitungserneuerung in der Seeleitn wurden neun Firmen um Angebotsabgabe gebeten. Sechs Firmen gaben ein Angebot ab. Die Prüfung durch das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro Dr. Blasy – Dr. Øverland ergab Folgendes:

Keines der Angebote der engeren Wahl musste aus formalen Gründen ausgeschlossen werden. Drei der Bieter kamen in die engere Wahl. Es ergibt sich folgende Bieterreihenfolge (Nettobeträge):

1. 208.199,16 € (Fa. Holzer GmbH)
2. 224.414,75 €
3. 226.985,68 €
4. 278.865,65 €
5. 299.150,15 €
6. 322.484,50 €

Das Angebot des Erstbieters enthält niedrige Einheitspreise für z. B. Baustelleneinrichtung oder Verkehrssicherung. Dies kann auf großes Interesse an der Ausführung der Baumaßnahme zurückzuführen sein.

Das Angebot des Zweitbieters weist auffällig niedrige Einheitspreise für Erdarbeiten mit Oberboden und Aufbrucharbeiten auf. Auch die Rohrleitungsarbeiten im Bereich von Hausanschlüssen wurden auffällig niedrig angeboten. Insgesamt ist das Angebot aber wirtschaftlich kalkuliert.

Das Angebot des Drittbieters weist keine auffälligen Einheitspreise auf. Es ist wirtschaftlich und auskömmlich kalkuliert.

Die Kostenberechnung für die ausgeschriebenen Leistungen liegt bei 245.000 € netto. Damit liegt das Angebot der Fa. Holzer GmbH 15 % unter der Kostenberechnung. Das an zweiter Stelle liegende Angebot liegt 8,4 % unter der Kostenberechnung.

Die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und der ausreichenden technischen und wirtschaftlichen Situation der Bieter der engeren Wahl wurde bei der Auswahl der Bieter geprüft und ergibt keine Beanstandungen. Nachträge oder Nebenangebote wurden nicht angeboten.

Das Ingenieurbüro Dr. Blasy – Dr. Øverland empfiehlt, die Leistungen für den Leitungsbau an die Fa. Holzer GmbH, Degerndorf, zu vergeben.

Diskussionsverlauf

Das Ergebnis der Ausschreibung zeigt aus Sicht von GR Schurz, dass sich die Baupreise, vermutlich auch aufgrund der zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise,  etwas normalisieren.

Beschluss

Den Auftrag für die Erneuerung der Wasserleitung in der Seeleitn erhält die Firma Holzer GmbH, Degerndorf, zu einer Angebotssumme in Höhe von 208.199,16 € netto.
(GR Prof. Dr. Richter-Turtur während der Beschlussfassung nicht anwesend.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Beratung und Beschlussfassung über die Entsorgung der Haufwerke aus dem Wasserleitungsbau in Ammerland und St. Heinrich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 9

Sachvortrag

Im Zuge der Baumaßnahmen in Ammerland, St. Heinrich und Münsing ist entsorgungspflichtiger Aushub angefallen, der derzeit an verschiedenen Stellen gelagert wird.

Die vorliegenden Prüfberichte der Haufwerksbeprobung wurden zunächst drei Firmen zur Angebotsabgabe bis 09.06.2020 zugesandt (freihändige Vergabe). Da bei Ablauf der Frist nur ein unwirtschaftliches Angebot vorlag, wurde die Frist zur Einreichung der Angebote bis 15.06.2020 verlängert und eine vierte Firma zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bis zum Ablauf der verlängerten Frist ging lediglich ein weiteres Angebot ein.

Die vierte Firma teilte mit, sie könne bis 24.06.2020 ein Angebot abgeben. Eine nochmalige Fristverlängerung hält die Gemeinde für nicht zielführend, da inzwischen ein wirtschaftliches Angebot vorliegt.

Nach Prüfung der Angebote ergibt sich folgende Bieterreihenfolge:

1. Fa. BLUES GmbH, München        34.228,91 € (netto)
2.                                        65.850,84 € (netto)

Das Ingenieurbüro teilt mit, dass bei einer vergleichbaren Maßnahme im Münchener Osten ein Entsorgungspreis für DK0-Material von 38 €/to netto erzielt wurde. Damit ist das Angebot des Zweitbieters mit 86,50 €/to netto als unwirtschaftlich einzustufen (+228%). Das an erster Stelle liegende Angebot ist wirtschaftlich und auskömmlich kalkuliert. Die Entsorgung des DK0-Materials wird mit 35,20/to netto angeboten.

Die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und der ausreichenden technischen und wirtschaftlichen Situation der Bieter der engeren Wahl wurde bei Auswahl der Bieter geprüft und ergibt keine Beanstandungen. Es wurden keine Nebenangebote oder Nachlässe angeboten.

Das Ingenieurbüro Dr. Blasy – Dr. Øverland empfiehlt, den Auftrag an die Firma BLUES GmbH, München, zu vergeben.

Beschluss

Der Gemeinderat vergibt den Auftrag zur Entsorgung der Haufwerke an die Firma BLUES Bay. Logistik Umwelt & Entsorgungs Systeme GmbH aus München zu einem Angebotspreis in Höhe von 34.228,91 € (netto).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Ingenieurleistungen zur Sanierung der Heizzentrale im Bauhof in Degerndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 10

Sachvortrag

Am 18.10.2016 wurde dem Bauausschuss die Vorplanung für die Erneuerung der Heizzentrale am Bauhof in Degerndorf vorgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt lag ein Angebot der InSys GbR aus Rosenheim über rd. 9.000 € brutto vor. Dieses Angebot wurde jedoch formal bisher nicht beauftragt.

Auf Bitte der Verwaltung überarbeitete das Büro InSys sein Angebot (31.01.2020), das nun nicht nur die Leistungsphasen 3-7, sondern auch die Leistungsphasen 8 und 9 enthält. Die anrechenbaren Kosten liegen laut Kostenberechnung bei 49.480,00 € netto.

Vertragsgrundlage ist die HOAI 2013, § 55. Die Leistungen werden in Honorarzone II, Mindestsatz eingestuft. Das Angebot sieht für die Leistungsphasen 3, 4, 8 und 9 die vollen Vomhundersätze vor. LP 5 soll mit 19,25 % (statt 22 %), LP 6 mit 6,5 % (statt 7 %) und LP 7 mit 3 % (statt 5 %) erbracht werden.

Als besondere Leistungen sollen erbracht werden:
  • Programmierung des frei programmierbaren Reglers mit Erstellung des projektspezifischen Reglerprogramms, der Datenaufzeichnung und -auswertung sowie der Optimierung der Anlage

Für diese Leistungen werden 20 Std á 76 € netto veranschlagt. Der Stundensatz bezieht sich auf den Projektleiter. Die weiteren Stundensätze für Fachplaner (71 €) und die technische Zeichnerin (48 €) sind angemessen.

Die Nebenkosten für Pläne, Porto, Telefon etc. werden pauschal mit 3,5 % angeboten. Hinzu kommen fünf Fahrten im Kfz zu je 106,00 € netto.

Das Gesamthonorar beläuft sich incl. der besonderen Leistungen und aller Nebenkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf 18.589,35 € (brutto).

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, das Angebot der InSys GbR anzunehmen und sie mit den Ingenieurleistungen zur Sanierung der Heizzentrale in Degerndorf (Bauhof) zu beauftragen.

Beschluss

Der Gemeinderat vergibt die Ingenieurleistungen für die Sanierung der Heizzentrale mit Pelletkessel auf Grundlage des Angebotes vom 31.01.2020 an das Büro InSys GbR, Rosenheim.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Beratung und Beschlussfassung über die Austauschplanung zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen (Vorbescheid) in Ambach, Pilotyweg 3 und 5 (Fl.Nr. 1456)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 11

Sachvortrag

Auf das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung am 25.06.2019 und 04.02.2020 wird verwiesen. Der Antrag wurde ohne gemeindliches Einvernehmen am 14.02.2020 an das Kreisbauamt weitergeleitet.

Die Verwaltung erinnert nochmal an das Ergebnis der baurechtlichen Prüfung beim Kreisbauamt. Dort wurde festgestellt, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gem. § 34 BauGB vorliegt und demnach eine Baugenehmigung nicht versagt werden kann. Auf die entsprechenden Erläuterungen im Schreiben des Kreisbauamtes vom 21.01.2020 (Anhörung) wird erneut verwiesen (siehe Anlage).

In der Stellungnahme der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft wird u. a. auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage zum Kugelmühlbach ein potentielles Restrisiko vorhanden bleibt, dem aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht wirksam mit Auflagen begegnet werden kann. Dieses Restrisiko ist vom Bauherrn zu tragen.

Wie der nun vorliegenden Austauschplanung zu entnehmen ist, wurde der Abstand der Gebäude zum Kugelmühlbach etwas vergrößert. Der Abstand der Baukörper zur Bachoberkante beträgt an der engsten Stelle 5 m.

Der Gemeinderat ist jedoch weiterhin der Ansicht, dass das Grundstück für eine Bebauung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht geeignet ist.

Sollte es dennoch zu einer Baugenehmigung kommen, sollte der Gewässerunterhalt im Bereich des Baugrundstücks dauerhaft auf den Eigentümer übertragen werden. Der Gewässerunterhalt wird ggf. durch das Bauvorhaben deutlich erschwert und somit deutlich aufwändiger. Dies wirkt sich zudem auf die Kosten für notwendige Unterhaltungsmaßnahmen am Bach aus.

Diskussionsverlauf

Laut GR Strauß ist bei Erteilung einer Baugenehmigung bei entsprechenden Starkregenereignissen von erheblichen Schäden am Gebäude und am Grundstück auszugehen. Diese Ereignisse werden künftig leider häufiger auftreten.

Beschluss

  1. Zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom Mai 2020 (Austauschplanung), kann das gemeindliche Einvernehmen weiterhin nicht erteilt werden.
  2. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung bei Sach- oder Personenschäden im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen. Der Abstand der geplanten Baukörper zum Kugelmühlbach ist aus Sicht der Gemeinde nicht ausreichend,  um Schäden auszuschließen.
  3. Ggf. sollte der Gewässerunterhalt im Bereich des Baugrundstücks in geeigneter Weise dauerhaft auf den Grundstückseigentümer übertragen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen in Wimpasing, Am Wallgraben 30 (Fl.Nr. 3021/13)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 12

Sachvortrag

Lediglich der nördliche Bereich des Baugrundstücks mit dem Bestandsgebäude ist nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Dementsprechend liegt alles jenseits einer Bautiefe von einem Gebäude im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Vorhaben, wie es in den vorliegenden Bauvorlagen dargestellt ist, ragt somit in den planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), der grundsätzlich, nach dem Willen des Gesetzgebers, von jeder Bebauung freizuhalten ist. Unabhängig hiervon sind weite Teile des Grundstücks im Flächennutzungsplan als reines Wohngebiet (WR) dargestellt. Lediglich entlang der östlichen Grundstücksgrenze ist als Ortsrand eine private Grünfläche vorgesehen.

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen. Für Haus 1 wird eine Grundfläche von 140 m², für Haus 2 wird eine Grundfläche von 112 m² angegeben. Die vorgesehene Wandhöhe beträgt 6,50 m (talseitig im Mittel). Auf die Fragestellung zum Vorbescheid vom 11.05.2020 wird verwiesen.

Aus Sicht der Verwaltung kann zum Vorhaben nach den vorliegenden Planunterlagen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden. Ein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 4 BauGB liegt nicht vor. Das Vorhaben ist nicht außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Die Belange „Natur- und Landschaftsschutz“ und „natürliche Eigenart der Landschaft“ werden durch das Vorhaben tangiert (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Da das Vorhaben zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, sind nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB öffentliche Belange mehrfach beeinträchtigt.

Unter die sog. „privilegierten Vorhaben“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB fällt die beabsichtigte Nutzung nicht.

Haus 1 alleine könnte aus Sicht der Verwaltung nach § 34 Abs. 1 BauGB (Innenbereich) beurteilt werden. Hierzu könnte das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Niederschlagswasser ist derzeit noch nicht nachgewiesen. Auch die weitere Erschließung müsste im späteren Baugenehmigungsverfahren noch nachgewiesen werden, da das Vorhaben an keiner  öffentlichen Verkehrsfläche angrenzt und nach Kenntnis der Bauverwaltung Leitungsrechte sowohl für den Anschluss an den Schmutzwasserkanal als auch für den Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung erforderlich sind.

Beschluss

Zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom Mai 2020, kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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13. Informationen über Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 16.06.2020 ö beschließend 13

Sachvortrag

a) Zum Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage als Ersatzbau (Anhebung des Daches um 55 cm) in Ambach, Holzbergstr. 24 (Fl.Nr. 1342/3), wurde am 20.05.2020 das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt. Die Erweiterung (zusätzliche Wohnfläche im Dachgeschoss) ist angemessen im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

b) Zum Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Wohngebäudes zu drei Wohneinheiten und zum Neubau eines Hackschnitzelbunkers (7,56 m x 3,50 m) und Garagen (1,66 m x 7,00 m, WH 2,97, Satteldach 22°) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1376, Gemarkung Münsing, Hartlweg 35, wird das gemeindliche Einvernehmen auf dem Verwaltungsweg erteilt, sobald die gesicherte Erschließung bescheinigt ist.

c) Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2848, Gemarkung Münsing, Weipertshausen 26, soll ein Anbau einer Überdachung für Kälberboxen (20,00 x 6,50 m, WH 4,17, Pultdach 7°) entstehen. Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird auf dem Verwaltungsweg erteilt, sobald die gesicherte Erschließung bescheinigt ist.

Datenstand vom 14.07.2020 08:38 Uhr