Datum: 21.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gemeindesaal
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
5 Genehmigung der Niederschrift Nr. 4 über die Sitzung des Gemeinderates vom 30.06.2020
6 Informationen des Bürgermeisters, Berichte von den Referenten, Verschiedenes, Anfragen an die Verwaltung, Termine und Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
7 7. Änderung des Flächennutzungsplanes; Umwandlung des Sondergebiets Kursanatorium in ein Sondergebiet Seniorenwohnen bzw. in ein allgemeines Wohngebiet westlich des Simetsbergweges im Ortsteil Ambach; Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01 Seniorenwohnstift Ambach; Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
9 Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von Tiefbauarbeiten zum Setzen der Fundamente für drei Holzbrücken
10 Beratung und Beschlussfassung über den erstmaligen Einsatz der sog. Nanotechnik im Straßenbau (Verbindung Bolzwang zur Kreisstraße TÖL 17)
11 Antrag auf Baugenehmigung (2. Tektur); Neubau von zwei Doppelhäusern mit vier Wohneinheiten sowie eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer gemeinsamen Tiefgarage (14 Stellplätze) in St. Heinrich, Erlenweg 1 (Fl.Nr. 1754)
12 Antrag auf Baugenehmigung; Neubau einer Maschinen- und Bergehalle mit landwirtschaftlicher Werkstätte und Lager in Degerndorf, Buchenberg (Nähe Hochbreite, Fl.Nr. 877)
13 Antrag auf Vorbescheid; Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen in Münsing, Ostental (Nähe Lothgasse, Fl.Nr. 254)
14 Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Milchviehstalles mit Melkstand in Münsing, Biberweg 15 (Fl.Nr. 2016)
15 Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten in Ambach, Seeuferstraße 63 (Fl.Nr. 1388/5)
16 Informationen über Bauangelegenheiten
17 Beratung und Beschlussfassung über die Umstufung (Abstufung) eines Teilstücks der Gemeindeverbindungsstraße "Schloßweg" (Nähe Schloss Weidenkam)

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5. Genehmigung der Niederschrift Nr. 4 über die Sitzung des Gemeinderates vom 30.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Die Niederschrift Nr. 4 über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates vom 30 .06.2020 wird ohne Einwände genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Informationen des Bürgermeisters, Berichte von den Referenten, Verschiedenes, Anfragen an die Verwaltung, Termine und Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 6

Sachvortrag

a) Termine:
  • Die nächste Gemeinderatssitzung findet am 25.08.2020 statt.

b) Der Gemeinderat hat, wie in der Besichtigung am 02.07.2020 gewünscht, die Bestuhlungspläne des Beccult in Pöcking sowie Fotos, die verschiedene Veranstaltungen zeigen, über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis erhalten.

c) Der Gemeinderat erhält in der Umlaufmappe folgende Unterlagen zur Kenntnis:
  • Ein Schreiben der Gemeinde an die Anlieger der Ammerlander Hauptstraße 32 bis 38 vom 09.07.2020 bezüglich der temporären Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen für die Herstellung des Hochwasserschutzes in Ammerland während der Bauphase.
  • Hierzu ein Antwortschreiben von Herrn Rainer Böck vom 12.07.2020.

d) Aus Sicht der Gemeinderäte Ursula Scriba und Ernst Grünwald besteht dringender Handlungsbedarf entlang der Seestraße. Der Einsatz der kommunalen Verkehrsüberwachung, insbesondere entlang der Seestraße, muss entsprechend aufgestockt werden. Der zuständige Zweckverband ist entsprechend zu instruieren. Die derzeitige Situation ist nicht mehr akzeptabel und führt zu kritischen Situationen, z. B. bei Rettungseinsätzen.

e) GR Schurz regt an, unabhängig von den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung die Geschwindigkeitsanzeigegeräte an den verkehrstechnisch kritischen Ortseingängen baldmöglichst aufzustellen. Bürgermeister Grasl bestätigt hierzu, dass ein weiteres Gerät bereits geliefert wurde. Zudem stellt er in Aussicht, auch in der Hauptstraße in Münsing ein Gerät anzubringen.

f) GR Sebald berichtet, dass sich das Filmteam von „Hubert ohne Staller“ in das Goldene Buch der Gemeinde eingetragen hat. Anlass ist die 150. Folge der erfolgreichen Fernsehserie.

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7. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes; Umwandlung des Sondergebiets Kursanatorium in ein Sondergebiet Seniorenwohnen bzw. in ein allgemeines Wohngebiet westlich des Simetsbergweges im Ortsteil Ambach; Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 7

Sachvortrag

Anlass der Planung ist die Entwicklung eines Sondergebietes für Seniorenwohnen sowie eines allgemeinen Wohngebiets auf den Grundstücken der ehemaligen Wiedemann-Klinik westlich des Simetsbergweges im Ortsteil Ambach. Hierzu befindet sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01 in Aufstellung (Aufstellungsbeschluss vom 27.09.2017). Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Münsing und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 01 werden im Parallelverfahren durchgeführt.

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan vom 27.04.2000 sind die Flächen des Änderungsbereiches (ca. 16.000 m²) als Sondergebiet Kursanatorium dargestellt.

Aufgrund der vorgesehenen Nutzungen werden  eine Fläche für ein Sondergebiet Seniorenwohnen gemäß § 11 BauNVO mit einer Größe von 13.235,10 m² sowie eine Fläche für ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO mit einer Größe von 2.817,80 m² dargestellt.

Des Weiteren wird auf die ergänzenden Erläuterungen in der Begründung zur 7. Flächennutzungsplanänderung verwiesen.

Der Vorentwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Münsing samt Begründung und Umweltbericht wurde mit der Sitzungsladung an die Gemeinderatsmitglieder verteilt.

Die frühzeitige Auslegung und Behördenbeteiligung nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird umgehend durchgeführt.

Diskussionsverlauf

In der Beratung wird erneut auf die Inhalte des Durchführungsvertrages verwiesen. Dieser muss zwingend vor Inkrafttreten des Bebauungsplans von allen Parteien unterzeichnet sein. D. h., es entsteht kein Baurecht vor Abschluss der Verträge. Zu den konkreten Inhalten des Vertrages verweist Rechtsanwalt Dr. Gerhard Spieß auf die Erläuterungen in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 16.06.2020. Ziel sollte es sein, die Inhalte gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB im Gemeinderat zu beraten.

Auf Nachfrage erläutert Herr Dr. Spieß die Zusammenhänge, die zu den Darstellungen zur Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Seniorenwohnen im Norden des Änderungsbereiches und allgemeines Wohngebiet auf einer untergeordneten Teilfläche im Süden, geführt haben. Der Vorhabenträger verfügt, wie dem Gemeinderat bekannt ist, nicht über alle Grundstücke im Änderungsbereich. Gleichwohl besteht Regelungsbedarf auf allen Grundstücken des ehem. Klinikareals.

Die Darstellung als WA im südlichen Bereich wird im Gremium aus grundsätzlichen Gründen kritisch bewertet. Jedoch überwiegen für die Mehrzahl der Gemeinderatsmitglieder die Vorteile, dass auf diese Weise sichergestellt werden kann, als Gemeinde die bauliche Entwicklung auf dieser Teilfläche aktiv zu gestalten. Ansonsten würde man die Entscheidung über bauliche Vorhaben gänzlich aus der Hand geben.

Ein Sondergebiet Seniorenwohnen nach § 11 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist hierbei die korrekte Darstellungsform für die konkreten Planungen des Vorhabenträgers. Es handelt sich um eine Sonderform des Wohnens, wie sie in den §§ 2 bis 10 der BauNVO nicht vorgesehen ist. Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan besteht hier zudem die Möglichkeit, dem Vorhabenträger detaillierte Vorgaben zur Durchführung des Vorhabens und der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen aufzuerlegen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein müssen.

Der Antrag von GR Strauß, auf sofortige Abstimmung wird mit 15 : 2 Stimmen angenommen.

Beschluss

1. Der Gemeinderat beschließt die 7. Änderung des Flächennutzungsplans. Im Bereich westlich des Simetsbergweges in Ambach ist ein Sondergebiet Kursanatorium in ein Sondergebiet Seniorenwohnen sowie ein allgemeines Wohngebiet (WA) umzuwandeln.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss umgehend ortsüblich bekannt zu machen.
3. Der Gemeinderat billigt den vom Büro Goergens, Miklautz und Partner GmbB aus München ausgearbeiteten Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Münsing samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 21.07.2020.
4. Die Verwaltung wird gebeten, nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Auslegung und Behördenbeteiligung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

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8. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01 Seniorenwohnstift Ambach; Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 8

Sachvortrag

Der Aufstellungsbeschluss zu oben bezeichnetem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 27.09.2017 gefasst.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist erforderlich, um im Ortsteil Ambach, westlich des Simetsbergweges, die Rechtsgrundlage für eine sinnvolle und verträgliche Nachfolgenutzung für die bisherige, jedoch bereits seit geraumer Zeit aufgegebene Kliniknutzung zu schaffen. Auf den Grundstücken innerhalb des künftigen Geltungsbereichs wurde über Jahrzehnte die Wiedemann-Klinik betrieben. Das Kuratorium Wohnen im Alter als sog. Vorhabenträger möchte auf dem Grundstück ein Seniorenwohnstift errichten.

Um auch die gestalterischen und sonstigen Merkmale im Sinne einer bestmöglichen Qualitätssicherung im Detail regeln zu können, wird das Verfahren in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB nach Maßgabe und auf Grundlage des Rahmen- und Eckdatenbeschlusses vom 27.09.2017 gewählt.

Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB wird das Grundstück mit der Fl.Nr. 1148/5 (Haus Riviera I), das bisher fester Bestandteil der klinischen Einrichtungen war, ebenfalls in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Die Gemeinde ist sich hierbei bewusst, dass sich dieses Grundstück nicht im Eigentum des Vorhabenträgers befindet. Als direkte Folge der Vorhabenplanung für ein Seniorenwohnstift entsteht jedoch das Erfordernis, auch dieses Grundstück durch Bauleitplanung zu regeln, um insgesamt eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen zu können.

Ziel und Zweck der Planung ist es somit, ein insgesamt auf die örtliche (dörfliche) Situation abgestimmte und lebensfähige Nachfolgenutzung für das ehemalige Klinikgelände festzusetzen. Ein Seniorenwohnstift und somit eine Einrichtung auch für soziale Zwecke, welches sich hinsichtlich seiner baulichen Ausformung angemessen in die Umgebung einfügt und welches das bisherige Maß der baulichen Nutzung nicht übersteigt, hält die Gemeinde an dieser Stelle für geeignet.

Der künftige Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst die Grundstücke westlich des Simetsbergweges in Ambach mit den Flurstücknummern 1457/6, 1457/8, 1448/5 und 1438 (Verkehrsfläche), Gem. Holzhausen. Die Fläche innerhalb des Geltungsbereichs beträgt ca. 16.530 m² (davon im SO ca. 13.235 m² und im WA ca. 2.817 m²).

Des Weiteren wird auf die ergänzenden Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.

Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan aktuell noch als SO Kursanatorium dargestellt. Eine gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich, um dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen.

Der Bebauungsplanentwurf samt Begründung und Umweltbericht (Stand 21.07.2020) ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Der Entwurf wird in der Sitzung im Detail erläutert.

Die erste Auslegung und frühzeitige Behördenbeteiligung wird voraussichtlich noch im Sommer durchgeführt.

Diskussionsverlauf

Bezüglich der Festsetzungen im vorliegenden und mit der Ladung verteilten Bebauungsplanentwurf zu den Baugebieten SO Seniorenwohnen und WA wird auf die Erläuterungen im Sachvortrag zur Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen. Da sich manche Wortbeiträge inhaltlich wiederholen, wird auf die Ausführungen hierzu an dieser Stelle verzichtet.

Ergänzend zu den Festsetzungen der zulässigen Nutzung wird im städtebaulichen Vertrag mit den Beteiligten die Nutzung, wie in der nichtöffentlichen Sitzung am 16.06.2020 erläutert, im Detail beschrieben und somit für 15 Jahre gesichert. Somit kann aus Sicht von Herrn RA Dr. Spieß eine „maßgeschneiderte Nutzung“ im Sinne der Gemeinde, die mit dem Seniorenwohnstift verträglich ist bzw. dem Wohnstift dient, für das WA langfristig sichergestellt werden.

Auf Nachfrage kann bestätigt werden, dass gleichzeitig zum Bebauungsplan auch eine Auslegung des Vorhaben- und Erschließungsplans bereits im Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgesehen ist. Um einen sog. integrierten Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich dabei nicht.

Dem Vorhabenträger wird dringend nahegelegt, ein Energiekonzept zu erstellen. Hierbei sollte auf die Verwendung von fossilen Brennstoffen nach Möglichkeit verzichtet werden. Entsprechende Regelungen sollten aus Sicht des Gemeinderats in den Durchführungsvertrag mit aufgenommen werden. Auf die Aussagen hierzu im gemeindlichen Leitbild wird Bezug benommen. Herr Gerhard Schaller bestätigt, dass die Beheizung durch Erdwärme vorgesehen ist. Zudem wird über die Installation einer Solaranlage nachgedacht.

In Abstimmung mit dem Ortsplaner hält es die Verwaltung für erforderlich, noch vor der Auslegung das Verkehrsgutachten bezüglich der Abwicklung der Baustelle zu ergänzen. Diese Ergänzung ist den Auslegungsunterlagen beizufügen.

Eine Widmung der Verkehrsflächen nach dem Straßen- und Wegerecht ist vorgesehen. Eine fußläufige Verbindung zum Pilotyweg wäre wünschenswert. Dass der Vorhabenträger bemüht ist, die verkehrstechnische Erschließung zu optimieren, ist erkennbar. Z. B. ist in der Planung ein Gehweg vorgesehen. Zudem wurden zusätzliche Flächen östlich des Simetsbergweges angekauft bzw. langfristig angepachtet.

Die für einzelne Gebäude bzw. Gebäudeteile vorgesehene bzw. zulässige matte Blechdeckung wird von Teilen des Gemeinderats kritisch bewertet.

Abschließend wird von Herrn Dr. Spieß bestätigt, dass mit dem Eigentümer des Grundstücks, für das ein WA festgesetzt wird, ein separater städtebaulicher Vertrag geschlossen wird. Dieses Grundstück ist nicht Teil des Vorhabens Seniorenwohnen, sodass diese Planung vom Vorhaben- und Erschließungsplan ausgenommen wird. Jedoch spricht die städtebauliche Einheit aufgrund der Vorprägung des Areals für einen einzigen Bebauungsplan.

Dass das Kuratorium Wohnen im Alter Vorhabenträger und Vertragspartner der Gemeinde sein wird, wird von den anwesenden Vertretern des Vorhabenträgers  ausdrücklich bestätigt. In den Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf hat sich leider ein Fehler eingeschlichen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat billigt nach Maßgabe des oben dargestellten Sachvortrags den vom Büro Goergens, Miklautz und Partner GmbB aus München, ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 21.07.2020.
  2. Die Verwaltung wird gebeten, nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Auslegung und Behördenbeteiligung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

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9. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von Tiefbauarbeiten zum Setzen der Fundamente für drei Holzbrücken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 9

Sachvortrag

Zurzeit stehen drei Holzbrücken zur Erneuerung an. Der Gemeinderat war mit der Thematik bereits beschäftigt und hat der Maßnahme zugestimmt. Die Brücken sind hergestellt und die Betonfundamente wurden in Eigenleistung des Bauhofs gefertigt. Bislang war geplant, die Fundamente ebenfalls durch den Bauhof zu setzen. Im Zuge der Vorbereitungen musste festgestellt werden, dass diese Arbeiten die Kapazitäten des Bauhofs maschinell und personell übersteigen. Zusätzlich müssen die Fundamente durch Flussbausteine gesichert werden. Daher wird für diese Arbeiten eine im Wasserbau erfahrene Firma benötigt. Die Ausgaben dafür waren im Haushalt bisher nicht vorgesehen sind aber, nach Rücksprache mit der Kämmerei, durch Haushaltseinsparungen gedeckt.

Für die Tiefbauarbeiten zum Setzen der Fundamente für drei Holzbrücken hat die Verwaltung fünf Firmen im Rahmen einer freihändigen Vergabe zur Angebotsabgabe aufgefordert. Drei Firmen gaben ein Angebot ab. Nach Prüfung und Wertung durch die Verwaltung ergibt sich folgende Bieterreihenfolge (brutto):

1. Fa. Matthias Maier Tiefbau GmbH, Eurasburg        35.262,14 €
2.        38.589,72 €
3.        46.390,12 €

Die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und der ausreichenden technischen und wirtschaftlichen Situation der Bieter der engeren Wahl wurde bei der Auswahl der Bieter geprüft und ergibt keine Beanstandungen. Nachträge oder Nebenangebote wurden nicht angeboten.

Da die Brücken aufgrund einer langen Vorbereitungsphase bereits lange außer Betreib sind und im Sommer noch gesetzt werden sollen, wurde der Auftrag aufgrund der klaren Sachlage bereits an die Fa. Matthias Maier GmbH, Eurasburg, vergeben. Die Verwaltung bittet den Gemeinderat um nachträgliche Genehmigung.

Beschluss

Der Gemeinderat genehmigt nachträglich die Vergabe der Tiefbauarbeiten zum Setzen der Fundamente für drei Holzbrücken an die Fa. Matthias Maier Tiefbau GmbH aus Eurasburg zu einer Angebotssumme in Höhe von 35.262,14 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Beratung und Beschlussfassung über den erstmaligen Einsatz der sog. Nanotechnik im Straßenbau (Verbindung Bolzwang zur Kreisstraße TÖL 17)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 10

Sachvortrag

Die Gemeinde möchte verstärkt im Bereich der Straßensanierung tätig werden. Dazu wurde im ersten Halbjahr für fünf Straßenabschnitte, mittels Baugrundgutachten, eine geotechnische Untersuchung durchgeführt. Ohne vorherige Analyse von Bodenproben ist eine seriöse Ausschreibung von Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich, da insbesondere die Entsorgungskosten, für belasteten Asphalt und schlechten Unterbau, immer größere Summen verschlingen.

Eine der untersuchten Straßen ist die Verbindungsstraße von Bolzwang zur Kreisstraße TÖL17. Im Waldstück wurde die Decke im Jahr 2011 abgefräst und erneuert. Das Teilstück vom Wald bis nach Bolzwang ist, insbesondere im Bereich von Bolzwang, in sehr schlechtem Zustand, und Reparaturen machen auf Grund des Schadensbildes keinen Sinn. Da dieser Bereich über eine Länge von ca. 550 m über das freie Feld verläuft und keine Sparten zu berücksichtigen sind, wäre eine Sanierung noch im Jahr 2020 machbar. Aufgrund des Bodengutachtens ist der Asphalt nicht belastet und der Unterbau weitgehend in Ordnung. Im Vermögenshaushalt stehen heuer für den Straßenbau Mittel in Höhe von 150.000,- € zur Verfügung.

Bei einer konventionellen Sanierung würde die Asphaltschicht abgefräst, soweit der der Unterbau belassen werden kann, ein neues Planum erstellt und ein zweilagiger Asphaltaufbau aufgebracht werden. Die Kostenschätzung für die Maßnahme liegt bei ca. 180.000,- €. Sollte sich der Unterbau, trotz Bodenanalyse, an manchen Stellen als unbrauchbar herausstellen, ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.

Alternativ bietet die Firma Panmax eine Sanierung in sogenannter Nanotechnologie an. Dabei wird der komplette Straßenaufbau, incl. Asphalt, gefräst und gleichzeitig mit Zement und Polymer gemischt. Daraufhin wird der Straßenkörper mit Gräder und Walze hergestellt. Nach Aufbringung einer bituminösen Oberfläche muss nur noch eine Asphaltdeckschicht aufgebracht werden. Die Arbeitsschritte der Firma Panmax dauern ca. nur zwei Tage.

Durch dieses Verfahren ergeben sich u. a. folgende Vorteile:

  • Erhöhung der Traglasten für den landwirtschaftlichen Verkehr
  • Verbesserung der Ökobilanz (CO2 Emissionen) durch Einsparung von Lkw-Transporten für Entsorgung und Bodenaustausch
  • Reduzierung der Bauzeit
  • Ressourcenschonung durch Recycling des vorhandenen Materials
  • Reduzierung der Baukosten

Die Kostenschätzung für die Sanierung in Nanotechnologie, mit anschließender Aufbringung einer Asphaltdeckschicht, liegt bei ca. 142.000,- €. Die Nachbargemeinden Tutzing und Schäftlarn haben diese Art der Sanierung erst kürzlich umgesetzt. Erst letzte Woche wurde die Maßnahme in Schäftlarn durchgeführt, und die Verwaltung konnte sich vor Ort ein Bild machen. Da die Umsetzung überzeugt hat, schlägt die Verwaltung vor, einen Straßenabschnitt als Pilotprojekt zu verwirklichen.

Da der Unterbau durch den Zement und das Polymer sehr dicht und fest wird, kann diese Methode nach Ansicht der Verwaltung nur dort eingesetzt werden, wo keine Sparten vorhanden oder eingebracht werden, da sich ein nachträglicher Aufbruch des Unterbaus sehr aufwendig gestaltet. Sollte sich die Methode bewähren, bietet sich also ein Einsatz insbesondere bei Straßen außerhalb der Bebauung an.

Diskussionsverlauf

In der Diskussion werden Bedenken bezüglich der Möglichkeit geäußert, dass Microplastik in den Naturkreislauf gelangt. Dass kleinste Plastikpartikel in die Nahrungskette gelangen, kann mit dem heutigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden.

Der Gemeinderat sieht die im Sachvortrag beschriebene Straßenbaumaßnahme aufgrund der positiven Erfahrungsberichte anderer Kommunen als Pilotprojekt um eigene Erfahrungen mit dieser neuen Technik sammeln zu können. Auch die wirtschaftlichen Erwägungen führen zu einer positiven Gesamtbewertung. Für innerörtliche Straßenzüge bzw. für Straßen, die für die Verlegung von Sparten später geöffnet werden müssen, scheidet diese Technik auch aus Sicht des Gemeinderats aus. Wie künftig die Sanierung von Straßen durchgeführt werden soll, sollte deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.

Wenn die Deckschicht, wie vorgesehen, von einer anderen Firma aufgebracht wird, könnte es bei auftretenden Mängeln Unklarheiten geben, wer hierfür verantwortlich ist. Die Gefahr von Rissbildungen ist, laut den Erfahrungen von anderen Kommunen, geringer als bei einer konventionellen Sanierung.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat befürwortet den Einsatz der Nanotechnologie für die Sanierung der Straße von Bolzwang zur Kreisstraße TÖL17.
  2. Die Firma Panmax wird mit der Sanierung beauftragt.
  3. Für die Deckschicht wird eine Ausschreibung durchgeführt.
  4. Mit der erforderlichen Planungsleistung und Bauleitung soll durch das Büro BauPlan Traudisch aus Wolfratshausen beauftragt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

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11. Antrag auf Baugenehmigung (2. Tektur); Neubau von zwei Doppelhäusern mit vier Wohneinheiten sowie eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer gemeinsamen Tiefgarage (14 Stellplätze) in St. Heinrich, Erlenweg 1 (Fl.Nr. 1754)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 11

Sachvortrag

Das Vorhaben wurde zuletzt in der Gemeinderatssitzung vom 18.02.2020 behandelt. Seinerzeit konnte das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden. Die Gründe hierfür sind dem Beschlussauszug zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 25.06.2020 (Anhörung) hat das Kreisbauamt darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die Baugenehmigung für das gegenständliche Vorhaben nicht versagt werden kann. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist in diesem Falle nicht gerechtfertigt.

Die geplante Schallschutzwand entlang der Seeshaupter Straße ist nach einer Umplanung nunmehr der geltenden Einfriedungssatzung angepasst worden und wird nun in Holzständerbauweise ausgeführt. Eine negative Auswirkung auf das Ortsbild ist aus Sicht des Kreisbauamtes nicht zu erwarten. Die Bezugsfallwirkung sollte durch Anpassung an die örtliche Satzung ebenfalls entfallen. Eine Befreiung von der Satzung ist somit nicht mehr erforderlich.

Auf allen Gebäuden sind Dachaufbauten vorgesehen. Diese entsprechen nicht vollständig den Gestaltungsempfehlungen des Landratsamtes zu Dachaufbauten. Es wird angeregt, im Rahmen einer Bauberatung bei der Genehmigungsbehörde,  Möglichkeiten zur Verbesserung der Gestaltung zu prüfen.

Zudem wurde zum Schutz des Altbaumbestandes im nördlichen Grundstücksteil das nördliche Doppelhaus um ca. 1,5 m nach Südosten verschoben.

Die Verwaltung verweist auf das Anhörungsschreiben und die Erläuterungen der Antragstellerin im Schreiben vom10.07.2020.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage wird klargestellt, dass es sich bei dem wertvollen Altbaumbestand im nördlichen Grundstücksbereich weder um ein Landschafts- noch um ein Naturschutzgebiet handelt. Generell wird der Umfang der baulichen Entwicklung im Ortsteil St. Heinrich sehr kritisch bewertet. Es handelt sich um keine maßvolle und behutsame Siedlungsentwicklung, wie es im gemeindlichen Leitbild beschrieben ist. Es ist zu befürchten, dass der ländliche Charakter und die dörfliche Struktur verloren gehen. Auch eine Schallschutzwand in der beantragten Länge wird aufgrund der Bezugsfallwirkung negativ bewertet.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung, nach den Plänen in der Fassung vom 14.05.2020 (2. Tektur), wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
  2. Statt einer Ligusterhecke soll eine Buchenhecke gepflanzt werden.
  3. Die offenen Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.
  4. Im Hinblick auf die Vielzahl der geplanten Dachaufbauten wird angeregt, im Rahmen einer Bauberatung bei der Genehmigungsbehörde, Möglichkeiten zur Verbesserung der Gestaltung zu prüfen.
(Somit ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 12

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12. Antrag auf Baugenehmigung; Neubau einer Maschinen- und Bergehalle mit landwirtschaftlicher Werkstätte und Lager in Degerndorf, Buchenberg (Nähe Hochbreite, Fl.Nr. 877)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 12

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von einer Bebauung frei zu halten ist. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.

Der Antragsteller beabsichtigt, eine Maschinen- und Bergehalle mit einer Länge von 37,50 m und einer Breite von 15,00 m zu errichten. Die Wandhöhe beträgt 6,00 m. Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20° und Ziegeleindeckung.

Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB. An der Privilegierung des Vorhabens bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Zweifel. An der Nachhaltigkeit der Betriebsführung durch den Antragsteller bestehen ebenfalls keine Zweifel. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht entgegen.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf das Niederschlagswasser ist derzeit noch nicht nachgewiesen. Ein positiver Sickertest liegt bisher nicht vor. Die Beurteilung der Erschließung obliegt hier dem Kreisbauamt und nicht dem Abwasserverband Starnberger See. Die wegemäßige Erschließung ist gesichert.

Der Standort des Gebäudes befindet sich an einem Hochpunkt. Es wird angeregt, die Situierung des Gebäudes im weiteren Verfahren zu prüfen.

Beschluss

  1. Zum Bauantrag, nach den Plänen in der Fassung vom 02.04.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die Privilegierung gegeben und die gesicherte Erschließung nachgewiesen ist.
  2. Die Halle liegt exponiert auf einem Höhenrücken und wäre von Weitem sichtbar. Es wird angeregt, die Situierung des Gebäudes im weiteren Verfahren zu prüfen und ggf. eine Verschiebung zu erwirken.
  3. An der Nachhaltigkeit der Betriebsführung durch den Antragsteller bestehen keine Zweifel.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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13. Antrag auf Vorbescheid; Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit zwei Ferienwohnungen in Münsing, Ostental (Nähe Lothgasse, Fl.Nr. 254)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 13

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von einer Bebauung frei zu halten ist. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses (19,52 m x 12,865 m, Wandhöhe: 5,72, Firsthöhe: 9,68 m), mit zwei Ferienwohnungen und einer Garage (8,00 m x 7,00 m) südlich des bestehenden Stallgebäudes. Das Gebäude erhält ein Satteldach und hat den Charakter eines Doppelhauses.

Das Vorhaben dient vermutlich einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB. Es ist zulässig, sofern die Privilegierung gegeben ist. Im weiteren Genehmigungsverfahren wird das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anforderung des Kreisbauamtes hierzu Stellung nehmen.

An der Nachhaltigkeit der Betriebsführung durch den Antragsteller bestehen keine Zweifel. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht entgegen.

Die gesicherte Erschließung im Hinblick auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist derzeit noch nicht nachgewiesen. Die wegemäßige Erschließung ist gesichert.

Ggf. muss im späteren Baugenehmigungsverfahren ein Stellplatznachweis vorgelegt werden.

Diskussionsverlauf

In der Beratung wird im Hinblick auf die Dimensionierung des Gebäudes deutliche Kritik geäußert. Auch der Charakter eines Doppelhauses wird als unpassend bewertet. Aus gestalterischen Gründen sollte ein landwirtschaftlich geprägter Gebäudetyp gewählt werden.

Es wird angeregt, die dauerhafte Nutzung als Ferienwohnungen dinglich zu sichern.

Auf Nachfrage bestätigt der Antragsteller, dass er sich bei der Planung an die Vorgaben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gehalten hat. Eine dauerhafte Vermietung der beantragten Ferienwohnungen ist nicht vorgesehen.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Vorbescheid, nach den Plänen in der Fassung vom 01.05.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die Privilegierung gegeben und die gesicherte Erschließung nachgewiesen ist.
  2. An der Nachhaltigkeit der Betriebsführung durch den Antragsteller bestehen keine Zweifel.
  3. Es wird angeregt, die dauerhafte Nutzung als Ferienwohnung dinglich zu sichern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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14. Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Milchviehstalles mit Melkstand in Münsing, Biberweg 15 (Fl.Nr. 2016)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 14

Sachvortrag

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19/MÜNISNG (Freiraum nördlich von Münsing). Im Bebauungsplan ist das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan eine Bauzone für die Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe fest.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Milchviehstalles mit Melkstand (23,30 m x 42,70 m). Der Stall soll südlich der bestehenden Hofstelle errichtet werden und befindet sich somit innerhalb der festgesetzten Bauzone. Die Wandhöhe des Stalls beträgt 4,03 m, die Firsthöhe 7,27 m und die Dachneigung beträgt 14°.

Das Vorhaben dient vermutlich einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB. Auf die Erläuterungen des Antragstellers zum Betrieb im Schreiben vom 09.07.2020 wird verwiesen.

An der Privilegierung des Vorhabens bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Zweifel. An der Nachhaltigkeit der Betriebsführung durch den Antragsteller bestehen ebenfalls keine Zweifel. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht entgegen.

Nach den vorliegenden Plänen befindet sich der Milchviehstall innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bauzone. Somit entspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Die Abstandsflächen zwischen dem geplanten und dem bestehenden Stall überschneiden sich. Den Unterlagen liegt deshalb ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen bei über den das Kreisbauamt im weiteren Genehmigungsverfahren entscheiden muss.

Ob die Erschließung im Hinblick auf Schmutz- und Niederschlagswasser gesichert ist, ist vom Abwasserverband Starnberger See derzeit noch nicht abschließend geprüft. Die wegemäßige Erschließung ist gesichert.

Beschluss

  1. Zum Bauantrag, nach den Plänen in der Fassung vom 09.07.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, sofern die Privilegierung gegeben ist und die gesicherte Erschließung nachgewiesen ist.
  2. An der Nachhaltigkeit der Betriebsführung durch den Antragsteller bestehen keine Zweifel.
(Bürgermeister Grasl und GRin Huber während der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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15. Antrag auf Baugenehmigung; Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten in Ambach, Seeuferstraße 63 (Fl.Nr. 1388/5)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 15

Sachvortrag

Der vorliegende Antrag wurde in dieser Form in der Sitzung des Gemeinderats bereits im Januar vorgelegt. Aufgrund der planungsrechtlichen Bewertung hier im Bauamt wurde der Antrag jedoch ohne Behandlung in der Sitzung mit Schreiben vom 17.02.2020 zurückgenommen.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als WR dargestellt. Unabhängig hiervon ist das Grundstück dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Somit ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Zudem liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich des Rahmenplanes für das Seeufer.

Es ist die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten (7 m bzw. 9,50 m x
15,10 m / Wandhöhe 6,05 m) vorgesehen. Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 36 °. Die Firsthöhe beträgt 8,55 m. Dachaufbauten sind nicht vorgesehen.

Die Gestaltung entspricht nicht den Empfehlungen des Rahmenplanes. Es wurde von der Bauverwaltung angeregt, das Bestandsgebäude profilgleich zu verlängern. Dieser Anregung folgten die Antragsteller leider nicht. Ferner ist die Dachneigung in den Gestaltungsempfehlungen auf max. 30   begrenzt.

Die Antragstellerinnen haben zwischenzeitlich die baurechtlichen Voraussetzungen mit dem Kreisbauamt besprochen. Dieses kommt zu der Einschätzung, dass das Vorhaben in der vorliegenden Form genehmigungsfähig ist.

Den Bauvorlagen liegt ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften bei. Die westliche Abstandsfläche überdeckt die Abstandsfläche des Bestandsgebäudes. Auf die beigefügte Begründung im Antrag auf Abweichung wird verwiesen. Eine entsprechende Abweichung von den Abstandsflächen (Abstand der Gebäude) wird seitens des Kreisbauamtes in Aussicht gestellt. Auf das Schreiben des Planungsbüros INHOLZ, Bad Tölz, vom 02.07.2020 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Vergleichbare Werte sind in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhanden. Auch im Hinblick auf die weiteren Merkmale des § 34 BauGB (Art der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise) fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die wegemäßige Erschließung ist durch einen Wohnweg mit ca. 80 m Länge gesichert. Für die Erschließung im Hinblick auf Schmutz- und Regenwasser fehlt es an Leitungsrechten bzw. an einem positiven Sickertest.

Es sind drei Stellplätze erforderlich und nachgewiesen. Für das Gesamtgrundstück sind insgesamt zehn Stellplätze erforderlich. Auch diese sind nachgewiesen. Die offenen Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Auf die Empfehlungen im hydrologischen Bodengutachten des Ing.-Büros Bernd Gebauer in Traunstein zum B-Plan Nr. 13/HOLZHAUSEN vom 25.06.2003 ergänzt durch die Stellungnahme des Ing.-Büro Dr. Schott & Dr. Straub in Starnberg zur Hangwasser- bzw. Grundwassersituation wird hingewiesen. Die Errichtung eines Kellers wird in diesem Zusammenhang kritisch bewertet. Ggf. sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Regenwassernutzung in Form eines Erdtanks/Zisterne wird empfohlen.

Auf die ergänzenden Erläuterungen in den Schreiben vom 11. bzw. 12.02.2020 sowie auf die E-Mail eines Nachbarn vom 29.01.2020 wird verwiesen.

Da das Vorhaben weiterhin nicht den Gestaltungsempfehlungen der Rahmenplanung für das Seeufer entspricht, kann nicht empfohlen werden das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Es wird auf den Wohnbedarf der Antragsteller verwiesen. Sofern man die Gestaltungsempfehlungen aus der Rahmenplanung zum villenhaft geprägten Gebäudetyp anwendet, sind auch steilere Dachneigungen möglich.

Die Baudichte auf dem Grundstück wird hingegen kritisch bewertet.

Es wird weiterhin eine Umplanung entsprechend der Gestaltungsempfehlungen für landwirtschaftlich geprägte Bautypen angeregt.

Beschluss

  1. Zum Antrag auf Baugenehmigung, nach den Plänen in der Fassung vom 25.06.2020, zum Neubau eines Wohnhauses kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.
  2. Die offenen Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Form herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

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16. Informationen über Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 16

Sachvortrag

a) Zum vorliegenden Bauantrag auf Nutzungsänderung einer Garage in ein Apartment mit Abstellraum auf dem Grundstück Fl.Nr. 3020/1, Gemarkung Münsing, Am Wallgraben 7, wurde das gemeindliche Einvernehmen am 16.07.2020 erteilt. An der vorhandenen Baumasse auf dem Grundstück ändert sich nichts.

b) Ebenso wurde zum Bauantrag auf dem Grundstück Fl.Nr. 1313, Gemarkung Holzhausen, Oberambach 1, auf Erweiterung der Bettenzahl im Bauernhaus/Scheune auf 46 und im Schloss auf 19 Betten sowie dem Einbau von vier Dachflächenfenstern das gemeindliche Einvernehmen am 20.07.2020 auf dem Verwaltungsweg erteilt.

c) Auf dem Grundstück Fl.Nr. 2620, Gemarkung Münsing, Nähe Weipertshausen Nr. 13, ist geplant, an den bestehenden landwirtschaftlichen Unterstand einen Stadel zur Lagerung von Futtermitteln, Getreide und Stroh anzubauen. Das Gebäude erhält dadurch eine Gesamtgröße von 25,86 m x 12,30 m. Das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauantrag wird auf dem Verwaltungsweg erteilt (sobald die Schmutz- und Niederschlagswassererschließung vom Abwasserverband geprüft ist), da davon ausgegangen werden kann, dass die Privilegierung gegeben ist.

d) Eine Baukontrolle hat ergeben, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 37, Gemarkung Münsing, Hauptstraße 22, ein Lackierraum mit Abluftkamin, ein Kellerraum, ein Bunker und ein Balkon vorhanden, jedoch nicht genehmigt sind. Ein Bauantrag war einzureichen. Zudem sind im Bauantrag der Ausbau des Dachgeschosses zu einem Ausstellungs- und Aufenthaltsraum sowie die Errichtung eines Quergiebels vorgesehen. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird auf dem Verwaltungsweg erteilt, sobald die Schmutz- und Niederschlagswassererschließung vom Abwasserverband geprüft ist.

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17. Beratung und Beschlussfassung über die Umstufung (Abstufung) eines Teilstücks der Gemeindeverbindungsstraße "Schloßweg" (Nähe Schloss Weidenkam)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 21.07.2020 ö beschließend 17

Sachvortrag

Die Gemeinden erhalten für den Unterhalt der Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen einen staatlichen Zuschuss, der sich aus den Straßenkilometern ergibt. Im Zuge der überörtlichen Rechnungsprüfung wurden stichpunktartig Ort- und Gemeindeverbindungsstraßen überprüft. Es wurde beanstandet, der „Schloßweg“ in Weidenkam habe in Teilen nicht den Charakter einer Gemeindeverbindungsstraße (GVS) und sei deshalb abzustufen.

Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln (Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz). Entspricht eine Straße nicht (mehr) der Straßenklasse, in die sie eingeordnet ist, ist sie nach Art. 7 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) umzustufen (hier: Abstufung).

Die GVS „Schloßweg“ zweigt unterhalb des Schlosses Weidenkam von der Staatsstraße 2065 ab und mündet am Forsthaus Birklkam in die GVS Attenkam-Happerg. Die Umstufung betrifft den Abzweig von der St 2065 bis zur Einmündung in die GVS „Gemeindeweg Weidenkam“.

Wie im Lageplan dargestellt, wird vorgeschlagen, die Abstufung in zwei Abschnitten vorzunehmen:
  • Der nicht asphaltierte Streckenabschnitt (von der Staatsstraße bis auf Höhe der Gärtnerei) soll zum beschränkt-öffentlichen Weg mit der Maßgabe „Fußgänger-, Radfahr- sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr“ abgestuft werden.
  • Der asphaltierte Teil bis zur Einmündung in die GVS „Gemeindeweg Weidenkam“ soll zum öffentlichen Feld- und Waldweg (ausgebaut) abgestuft werden.

Ferner wird vorgeschlagen, die Bezeichnung „Schloßweg“ für die neuen Straßenzüge beizubehalten. Eine Verwechslung wird ausgeschlossen, da die neuen Straßenzüge jeweils in ein anderes Bestandsverzeichnis eingetragen werden, in denen es bisher keinen Schloßweg gibt.

Eine Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden (Art. 7 Abs. 4 BayStrWG). Dies entfällt hier, da der Träger der Straßenbaulast nicht wechselt. Das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde ist zu beteiligen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt, den „Schloßweg“ gemäß dem Sachvortrag in Teilen zum öffentlichen Feld- und Waldweg (ausgebaut) bzw. zum beschränkt-öffentlichen Weg mit der Beschränkung „Fuß-, Radfahr- sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr“ abzustufen.
  2. Die neu entstehenden Straßenzüge tragen beide die Bezeichnung „Schloßweg“.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umstufung vorzubereiten und rechtzeitig bekannt zu machen.
  4. Das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde ist zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.09.2020 15:34 Uhr