Frau RAin Bettina Radlbeck hat (per Videozuschaltung) die Berechnungen bzgl. des Verbesserungsbeitrags zur Sanierung und Erweiterung der Kläranlage erläutert. Weiter hat Frau Radlbeck die Berechnungen der neuen Abwassergebühren inkl. Niederschlagswassergebühr vorgestellt.
Für die Herstellungsbeiträge ab 01.01.2024 wurde ein Beitrag je qm Grundstücksfläche in Höhe von 1,38 € und je qm Geschossfläche 7,38 € ermittelt. Zu diesen Beträgen kommt noch der Verbesserungsaufwand von 0,53 € je qm Grundstücksfläche und 5,05 € je qm Geschossfläche. Das ergibt einen erhöhten Herstellungsbeitrag von 1,91 € je qm Grundstücksfläche und 12,43 € je qm Geschossfläche.
Für die Benutzungsgebühren ab 01.01.2024 wurden folgende Zahlen ermittelt: Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,36 € je qm gebührenpflichtiger Fläche und die Abwassergebühr beträgt 2,61 € je m³ Frischwasserverbrauch. Die Grundgebühren wurden wie folgt angepasst:
Zahlergröße Q3
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Gerundeter Preis pro Jahr
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Preis bisher
pro Jahr
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4 m³/h
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49,00 €
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24,00 €
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10 m³/h
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123,00 €
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48,00 €
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16 m³/h
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198,00 €
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96,00 €
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40 m³/h
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495,00 €
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120,00 €
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Anschließend hat Frau Radlbeck die Fragen der Marktratsmitglieder beantwortet. Dabei erkundigte sich Marktrat Schranner warum überhaupt die gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden muss. Frau Radlbeck erläuterte dazu, dass die Berechnungen ergaben, dass die Abwassergebühr gesplittet werden muss, wenn der Kostenanteil für das Niederschlagswasser mehr als 12 % beträgt. Das wurde durch den BayVGH entschieden. Die Berechnungen ergaben, dass der Niederschlagswasseranteil beim Markt Nandlstadt deutlich darüber liegt.
Marktrat Unger frägt nach, wann die Beiträge fällig sind. Dazu erläuterte Frau Heinzlmair, dass grundsätzlich mit der Bebaubarkeit eines Grundstücks die Herstellungsbeiträge fällig werden. Sobald ein Grundstück bebaut und bezugsfertig ist, werden die Herstellungsbeiträge endgültig abgerechnet. Der Beitragsmaßstab bemisst sich nach der Satzung welche an diesem Tag gültig ist. Frau Heinzlmair bestätigte auf Nachfrage, dass es zutreffend ist, wenn für ein Grundstück noch im Jahr 2023 die Herstellungsbeiträge nach der Bezugsfertigkeit fällig werden, noch die bisherigen Beiträge angewendet werden und dass jene Grundstückeigentümer auch noch zu den Verbesserungsbeiträgen herangezogen werden. Marktrat Unger fragt nach, ob für diese Fälle eine Ausnahme gemacht werden kann. Frau Radlbeck bestätigte daraufhin die Erläuterungen von Frau Heinzlmair und berichtet zusätzlich, dass hier aus rechtlicher Sicht keine Ausnahmen möglich sind.
Weiter fragt Marktrat Unger nach bis wann die Beiträge abrechnet werden müssen. Frau Radlbeck führt dazu aus, dass nach der Feststellung der Fälligkeit die Festsetzungsverjährung 4 Jahre beträgt.