Erstellung eines integralen Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzeptes
- Nochmalige Beschlussfassung über die Beantragung eines vorzeitigen Bau- bzw. Maßnahmenbeginns
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 16.05.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach Aufforderung durch die Regierung von Oberbayern ist der Beschluss des Marktgemeinderates vom 18.04.2024 mit einigen Punkten zu ergänzen.
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat spricht sich dafür aus, baldmöglichst mit der Erstellung eines integralen Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzeptes zu beginnen. Die Verwaltung wird beauftragt, hierfür einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
Der Marktgemeinderat ist sich folgender Voraussetzungen bewusst und erkennt diese an:
- Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zustimmungsbescheides dar.
Eine etwaige spätere Förderung erfolgt nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere dem dann geltenden Zuwendungssatz.
Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert.
Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben.
Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.
Beschluss
Der Marktgemeinderat spricht sich dafür aus, baldmöglichst mit der Erstellung eines integralen Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzeptes zu beginnen. Die Verwaltung wird beauftragt, hierfür einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der Regierung von Oberbayern einzureichen.
Der Marktgemeinderat ist sich folgender Voraussetzungen bewusst und erkennt diese an:
- Aufgrund der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Förderung abgeleitet werden.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt keine Zusicherung des Art. 38 BayVwVfG auf Erlass eines Zustimmungsbescheides dar.
Eine etwaige spätere Förderung erfolgt nach den dann jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien, insbesondere dem dann geltenden Zuwendungssatz.
Die Dringlichkeit des Vorhabens wird durch den vorgezogenen Maßnahmenbeginn nicht geändert.
Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben.
Die Kosten einer Vorfinanzierung sind nicht zuwendungsfähig.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2
Datenstand vom 11.06.2024 17:15 Uhr