Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 19.01.2024 im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB zu o.g. Vorhaben Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Darin stellten wir fest, dass die Planung in der Fassung vom 16.11.2023 den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegensteht und den Belangen von Natur und Landschaft, auf Grund der Lage der Teilflächen 1 und 4 (nördliche Abschnitte) sowie 3 in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in der Gesamtabwägung besonderes Gewicht beizumessen sei.
Die nun vorgelegte Bauleitplanung (Stand: 28.11.2024) unterscheidet sich zum Entwurf vom 16.11.2023 wesentlich. Die Umwandlung von rd. 2,3 ha gewerblicher Bauflächen im westlichen/nordwestlichen Bereich in Flächen für die Land-wirtschaft wurde zurückgezogen. Zudem wird ein ca. 0,2 ha großes Grundstück im nordöstlichen Geltungsbereich (Fl.-Nr. 372 Gmkg. Nandlstadt) das derzeit im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, im Planentwurf aufgenommen und als gewerbliche Fläche dargestellt ohne weiter darauf einzugehen.
Wie unserem Schreiben vom 19.01.2024 zu entnehmen ist, wurde in der ursprünglichen Fassung v. 16.11.2023 den Belangen des Flächensparens sowie der vorrangingen Innenentwicklung (vgl. LEP 3.1.1 G, 3.2 Z) nur Rechnung getragen, weil der Umfang der geplanten Neuausweisung von gewerblichen Bauflächen in ähnlichem Umfang zu der Rücknahme der bereits dargestellten Flächen gegenüberstand. Eine Übertragung der Einschätzung der höheren Landesplanung auf die vorliegende Planung ist folglich nicht ohne weiteres möglich.
Bewertung im vorliegenden Verfahrensschritt
Siedlungsstruktur / Flächenbedarf
Um den Erfordernissen der Ressourcenschonung (LEP 1.1.3 G), des Flächensparens (LEP 3.1.1 G) und der Innenentwicklung (LEP 3.2 Z) Rechnung zu tragen, muss der Umfang der Neuausweisung bedarfsorientiert sein und die Umsetzung/Ausgestaltung der Planung nachhaltig und ressourcenschonend erfolgen.
Grundsätzlich steht ein gewisserer Flächenüberhang auf Ebene des Flächennutzungsplans den Erfordernissen einer flächensparenden Siedlungsentwicklung nicht entgegen, um der Marktgemeinde Flexibilität bei künftigen Planungen zu gewähren. Der Umfang der vorliegenden Planung erscheint aus landesplanerischer Sicht in dieser Höhe als nicht mehr plausibel. Zur Klarstellung des Flächenbedarfs bitten wir Angaben, etwa zu den Branchen der anfragenden Firmen, deren jeweiligen Flächenbedarfen und Art des Bedarfs (z.B. Erweiterung ortsansässiger Betriebe bzw. Neuansiedlung regionaler/überregionaler Betriebe) zu ergänzen, um den Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung vom 05.12.2023 (sog. Auslegungshilfe des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) Rechnung zu tragen.
Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass die Marktgemeinde bestrebt ist die Lebens- und Arbeitsbedingungen u. a. durch die Schaffung bzw. Sicherung gewerblicher Arbeitsplätze langfristig strukturell zu verbessern. Es soll Betrieben die Möglichkeit geboten werden, sich anzusiedeln und somit Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen. Auch wenn diese Vorsätze grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, stellt diese Erklärung lt. genannter Auslegungshilfe des StMWi keine ausreichende Begründung dar.
Zudem empfehlen wir der Marktgemeinde, wie im Entwurf v. 16.11.2023 zur 4. Flächennutzungsplanänderung vorgesehen, langfristig nicht zur Verfügung stehende Entwicklungsflächen nicht mehr im Flächennutzungsplan darzustellen, sofern diese nicht am Hauptort der Marktgemeinde liegen.
Siedlungsstruktur / Flächensparen
Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen flächen- und energiesparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung ortsspezifischer Gegebenheiten angewendet werden (vgl. LEP 3.1.1 G). Im Zuge der Flächensparoffensive des Bay. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (vgl. Schreiben StMWi vom 05.08.2019 an die Gemeinden in Bayern) soll die Flächeninanspruchnahme reduziert und die vorhandenen Flächenpotentiale effizient genutzt werden.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, die gemeindlichen Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitplanung hinsichtlich einer möglichst effizienten Nutzung der gewerblichen Bauflächen zu nutzen. Mögliche Ansatzpunkte sind konsequent mehrgeschossige Bauweisen sowie eine flächensparende Ausgestaltung der Flächen für den ruhenden Verkehr, etwa durch Bündelung und Stapelung der Stellplatzflächen.
Natur und Landschaft
Die von der Planung berührten Belange von Natur und Landschaft sind weiterhin in enger Ab-stimmung mit der zuständigen Fachbehörde zu berücksichtigen (vgl. RP 14 B I 1.2.1 (G), RP 14 BI 1.2.2.05.8 (G)).
Ergebnis
Die Planung kann aus hiesiger Sicht bei Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft nur für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 30 „Kitzberger Feld II“ mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. Auch mit den Anpassungen bzw. neuen Einteilungen der Flächen für Straßen, Grünumrandung und Gewerbefläche im nördlichen Teil Nr. 2 des derzeitigen Geltungsbereichs besteht landes-planerisch Einverständnis (ohne Einbeziehung des Grundstücks mit Fl.-Nr. 372 Gmkg. Nandlstadt).
Erst nach Vorlage eines nachvollziehbaren Bedarfsnachweises und bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine flächensparende Siedlungsentwicklung kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung v. 28.11.2024 im Gesamtumfang abschließend landesplanerisch bewertet werden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei nachfolgenden Bauleitplanungen der Flächenbedarf und eine effiziente Flächennutzung weiterhin im Kontext der jeweiligen Planung zu begründen sind.
Hinweis
In der Bekanntmachung der Marktgemeinde zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit v. 02.12.20224 (Stand 28.11.2024) wurde auf Seite 3 der Ausschnitt des Geltungsbereichs der 4. Flächennutzungsplanänderung mit Entwurfsstand v. 16.11.2023 abgebildet.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Vasiliki Wolf
Sachgebiet 24.2 - Landes- und Regionalplanung
in den Regionen Ingolstadt (10) und München (14)