Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 4, 80333 München
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 25.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Sehr geehrter Herr Pichlmaier,
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Beteiligung an o.a. Verfahren der Marktgemeinde Nandlstadt und nimmt die Abwägung ihrer Stellungnahme sowie aus dem Planentwurf mit Fassungsdatum 28.November 2024 soweit ersichtlichen Anpassungen zur Kenntnis:
Im Sondergebietsteil 3 (SO 3) soll als ergänzende Nutzung zusätzlich eine Apotheke mit einer Verkaufsfläche von max. 200 m² zulässig, daher erhält das Sondergebiet nun die Zweckbestimmung „Einzelhandel mit Gastronomie und Apotheke". Zudem wurde eine Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung (Bericht Nr. 23-005-07 des Ingenieurbüro BL-Consult Piening von 6.März 2024) vorgenommen sowie die Hinweise und Festsetzungen des Bebauungsplans zum Immissionsschutz ergänzt.
Auf die vorausgegangene Stellungnahme von 2024 sei von unserer Seite diesbezüglich weiterhin verwiesen, hinsichtlich des Sondergebiets erübrigt sich eine weitere Betrachtung, da gemäß dem beigefügten Sitzungsbuchauszug der Dimensionierung des Einzelhandelsgroßprojekts von Seiten der Regierung von Oberbayern offenbar zugestimmt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
lsabella Hößl
Referentin
Beschlussempfehlung
Der Marktrat bedank sich für die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern.
Wie in der Stellungnahme bereits richtig festgestellt, wurden zusätzliche Maßnahmen zum Thema Schallschutz in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingestellt.
Der Verweis auf die Stellungnahme der Handwerkskammer von 2024 wird durch den Marktrat zur Kenntnisgenommen.
Die in der Stellungnahme angeregte Erhöhung der Immissionsgrenzwerte um 5 dB (A) tags/ nachts wurde durch den Schallschutzgutachter überprüft. Durch eine etwaige Erhöhung der Immissionsgrenzwerte um 5 dB (A) ergeben sich keine signifikanten Vorteile für die anzusiedelnden Betriebe. Deshalb hat sich der Marktrat dazu entschieden die Grenzwerte entsprechend den geltenden Normen beizubehalten.
Dem Wunsch der Handwerkskammer Büronutzungen nur ausnahmsweise zuzulassen wird vom Marktrat nicht gefolgt. Gemäß §8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Unter §8 Abs 2 S2. werden Büro- und Verwaltungsnutzungen explizit zugelassen. Dieser Maßgabe und den Richtlinien des baulichen Schallschutzes folgend, sollen Büro- und Verwaltungsnutzungen regulär zulässig bleiben.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
Beschluss
Der Marktrat bedank sich für die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern.
Wie in der Stellungnahme bereits richtig festgestellt, wurden zusätzliche Maßnahmen zum Thema Schallschutz in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingestellt.
Der Verweis auf die Stellungnahme der Handwerkskammer von 2024 wird durch den Marktrat zur Kenntnisgenommen.
Die in der Stellungnahme angeregte Erhöhung der Immissionsgrenzwerte um 5 dB (A) tags/ nachts wurde durch den Schallschutzgutachter überprüft. Durch eine etwaige Erhöhung der Immissionsgrenzwerte um 5 dB (A) ergeben sich keine signifikanten Vorteile für die anzusiedelnden Betriebe. Deshalb hat sich der Marktrat dazu entschieden die Grenzwerte entsprechend den geltenden Normen beizubehalten.
Dem Wunsch der Handwerkskammer Büronutzungen nur ausnahmsweise zuzulassen wird vom Marktrat nicht gefolgt. Gemäß §8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Unter §8 Abs 2 S2. werden Büro- und Verwaltungsnutzungen explizit zugelassen. Dieser Maßgabe und den Richtlinien des baulichen Schallschutzes folgend, sollen Büro- und Verwaltungsnutzungen regulär zulässig bleiben.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.03.2025 15:28 Uhr