Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 19.01.2024 im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB zu o.g. Vorhaben Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Darin stellten wir fest, dass die Planung in der Fassung vom 16.11.2023 den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegensteht und den Belangen von Natur und Landschaft, auf Grund der Lage der Teilflächen 1 und 4 (nördliche Abschnitte) sowie 3 in einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, in der Gesamtabwägung besonderes Gewicht beizumessen sei.
An den Planunterlagen wurden nach der letzten Beteiligung Änderungen vorgenommen.
U.a. wurde ein möglicher Standort für eine ÖPNV-Haltestelle im Bebauungsplanentwurf eingezeichnet. Textliche Hinweise zum Immissionsschutz wurden ergänzt sowie Maßnahmen zur Niederschlagswasserbeseitigung aufgenommen (Schaffung eines Rückhaltebeckens).
Diese Änderungen wirken sich nicht auf die Bewertung aus hiesiger Sicht aus.
Ergebnis
Bei weiterer Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft, steht die Planung den Erfordernissen der Raumordnung auch in der Fassung vom 28.11.2024 weiterhin nicht grundsätzlich entgegen.
Hinweis
Zur Pflege der Planzentrale und des Rauminformationssystems bitten wir Sie uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung mit ausgefüllten Verfahrensvermerken und der Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums über das Funktionspostfach flaechenerfassung@reg-ob.bayern.de zukommen zu lassen (vgl. Art. 30, 31 BayLplG).
Aus Sicht des Sachgebiets 34.2 (Städtebau, Bauordnung) dürfen wir folgende städtebauliche Hinweise übermitteln:
Wir gehen davon aus, dass der Bedarf an neuen Einzelhandelsflächen in dem hier geplanten Umfang ausreichend untersucht wurde. In der Begründung zum B-Plan heißt es auf S. 5: „…ist mit einem weiterhin deutlichen Ansteigen der Bevölkerungszahl in der nahen Zukunft zu rechnen.
Dadurch kann auch eine steigende Nachfrage der Bevölkerung bei der Nahversorgung erwartet werden“ und auf S. 6 von einer „hohen Nachfrage“ nach einem Drogeriemarkt. Eine Anlage dazu liegt nicht bei.
Die Beurteilung, ob es sich bei der Fläche für das geplante Einzelhandelsgroßprojekt um eine städtebaulich integrierte Lage handelt – wie laut LEP 5.3.2 erforderlich – bzw. ob eine Ausweisung in Randlage hier zulässig ist, wurde im ersten Beteiligungsverfahren bereits vorgenommen und positiv entschieden. Dieser Meinung schließen wir uns an, sofern die dem Beteiligungsaufruf beiliegenden Anlage „Ortsränder“ als Nachweis dafür ausreicht, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen.
Für die vorgesehenen Einkaufsmöglichkeiten liegt kaum fußläufiger Einzugsbereich aus Wohngebieten vor. Die Erreichbarkeit der neu ausgewiesenen Siedlungsfläche von und zum Hauptort kann, über die geplante Bedarfsampelanlage hinaus, durch einen Ausbau der Fuß- und Radwege sowie einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz (mit tatsächlicher regelmäßiger Eintaktung) verbessert werden.
Belange der Städtebauförderung:
Dem Vorhaben kann zugestimmt werden, sofern die vorgesehene Einzelhandelsansiedlung die weitere Entwicklung der Ortsmitte Nandlstadt nicht wesentlich beeinträchtigt und somit den Sanierungszielen nicht entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Vasiliki Wolf
Sachgebiet 24.2 - Landes- und Regionalplanung
in den Regionen Ingolstadt (10) und München (14)