Das Luftamt Südbayern nimmt zu den Belangen des zivilen Luftverkehrs wie folgt Stellung:
1. Bauschutzbereich und ziviler Flugbetrieb:
Alle Konzentrationszonen Windkraft befinden sich außerhalb von luftrechtlichen Bauschutzbereichen und außerhalb der Kontrollzone des Flughafens München.
Ohne eine Überprüfung und Stellungnahme durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS, Adresse: Am DFS-Campus in 63225 Langen), die bei Bauwerken ab einer Höhe von 100 m ü. Grund (Regelfall bei Windkraftanlagen) im Genehmigungsverfahren verpflichtend zu beteiligen ist, kann aber vom Luftamt Südbayern zu den Auswirkungen auf den zivilen Flugbetrieb keine abschließende Bewertung vorgenommen werden.
Das Luftamt Südbayern empfiehlt Ihnen deshalb die Beteiligung der DFS als Träger öffentlicher Belange, da das Luftamt Südbayern etwaige Belange der DFS (z. B. Höhenbeschränkungen für Windkraftanlagen aufgrund festgelegter Flugverfahren, etc.) nicht wahrnehmen kann.
2. Schutz von Flugsicherungseinrichtungen(§ 18a LuftVG):
Vom Bauschutzbereich eines Flugplatzes zu unterscheiden sind die Anlagenschutzbereiche der Flugsicherungseinrichtungen. Flugsicherungseinrichtungen befinden sich nicht nur in der Nähe von Flugplätzen, sondern verteilen sich auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Flugsicherungseinrichtungen sind z.B. UKW-Drehfunkfeuer (VOR), Entfernungsmessgeräte (DME) oder Radaranlagen. Bauwerke und Gelände in ihrer Umgebung können Störungen verursachen. Zum Schutz vor etwaigen Störungen sind um diese Flugsicherungseinrichtungen Schutzbereiche, sogenannte "Anlagenschutzbereiche" eingerichtet. Bauwerke, die innerhalb dieser Bereiche errichtet werden sollen, werden daraufhin geprüft, ob sie bei Flugsicherungseinrichtungen Störungen verursachen können. Nur weil ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, ist dessen Bau nicht per se ausgeschlossen, erfordert aber eine Prüfung und Entscheidung/Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 18a LuftVG.
Ob ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, kann mit der interaktiven Karte (https://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutznode.html) auf der Homepage des BAF geprüft werden.
Demnach befindet sich nur die Konzentrationszone 4 für Windkraft innerhalb einer zivilen Senderschutzzone für Flugnavigationsanlagen und die obigen Ausführungen sind zu beachten.
Wir empfehlen deshalb dringend das BAF (Adresse: Robert-Bosch-Str. 28 in 63225 Langen) als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufzufordern, da etwaige Interessen des BAF vom Luftamt Südbayern nicht wahrgenommen werden und eine Entscheidung nach § 18a LuftVG al lein das BAF trifft.
3. Modelfluggelände:
Für Modelfluggelände liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei zwei Verbänden, sodass wir drin gend empfehlen, sie als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
DEUTSCHER MODELLFLIEGER VERBAND E.V.
Rochusstraße 104 - 106
53123 Bonn
0228/ 97 85 011
www.dmfv.aero
Modellflugsportverband Deutschland e.V. Im Kleifeld 9
31275 Ahlten
05132 5988-115
4. Bauwerke außerhalb des BSB (§ 14 LuftVG):
Jeder Standort unterliegt zudem allgemein den Anforderungen, die sich aus § 14 LuftVG ergeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Genehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) genehmigen. Die Windkraftanlagen bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer Begutachtung durch die DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG. Diese gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14 LuftVG Einwendungen bestehen.
5. Militärische Belange:
Für die aus militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche Stellungnahme gemäß § 18a LuftVG (Schutz der militärischen Flugsicherungseinrichtungen) und für die militärischen Belange in den Bereichen der Flugsicherung, des Flugbetriebs und der Freiheit von Luftfahrthindernissen in den Bauschutzbereichen der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Referat Infra 1 3, Fontainengraben 200 in 53123 Bonn). Sie ist zudem zu beteiligen hinsichtlich der militärischen Schutzbereiche, der Infrastruktur und der Liegenschaften der Bundeswehr.
Wir regen daher auch dringend. deren Beteiligung an.