Der Marktgemeinderat bedankt sich für die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding, Bereich Landwirtschaft.
Der Marktgemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis, dass auf den angrenzenden Flächen für Landwirtschaft des Geltungsbereiches die landwirtschaftlichen Betriebe in der Ausübung und Entwicklung durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Der Marktgemeinderat teilt mit, dass der Hinweis bezüglich der Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück bereits im BBP unter „Textliche Hinweise Punkt D“ aufgeführt ist.
Zusätzlich werden folgende Hinweise zum Schutz der Landwirte redaktionell in die Begründung mit aufgenommen:
- Unvermeidbare Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch landwirtschaftliche Betriebe und von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Nachtarbeit zur Erntezeit) sind zu dulden.
- Die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen dürfen von den Maßnahmen der Ausgleichsflächen nicht beeinflusst werden.
Der Marktgemeinderat unterstützt die Empfehlung, den qualitativ hochwertigen Boden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen und fügt diesen Punkt als Hinweis redaktionell in die Begründung mit ein.
Dem Marktgemeinderat Nandlstadt ist sich dem Verlust an landwirtschaftlicher Fläche bewusst und hat sich unter Abwägung aller wirtschaftlichen und ökologischen Punkte für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kitzberger Feld II“ entschieden.
Der Marktgemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände bestehen.
Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.
Forstfachliche und waldrechtliche Belange:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding, Bereich Forsten von dem Bebauungsplan und der Flächennutzungsplanänderung nicht direkt betroffen sind und forstliche Belange daher nicht direkt berührt werden.
Der Marktgemeinderat bedankt sich für den Hinweis, dass die Fl.Nr. 261/0 und 262/0, Gemarkung Figlsdorf Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) befindet. Der Marktgemeinderat nimmt dies zur Kenntnis. Da sich die Flurnummern außerhalb des Geltungsbereiches befinden, ist eine Anpassung der aufgeführten Flurnummern nicht Bestandteil dieses Bauleitverfahrens und wird nicht innerhalb der 4. Flächennutzungsplanänderung angepasst.
Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.