Einwendungen der PENNY Markt GmbH und der REWE Suat Özbey OHG vom 14.02.2025 (vertreten durch die Kanzlei Fridrich Bannasch & Partner, Freiburg)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 29.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 29.04.2025 ö beschließend 4.1.1.2

Sachverhalt

Fridrich Bannasch & Partner, Kartäuserstraße 51a, 0-79102 Freiburg

Markt Nandlstadt
Herrn Bürgermeister Gerhard Betz
Rathausplatz 1
85405 Nandlstadt

Per Telefax: 08756/9610-40
Per E-Mail: gerhard.betz@markt-nandlstadt.de
 
Freiburg, 14. Februar 2025 Rechtsanwalt Bannasch
Sekretariat Frau Scheller Durchwahl (0761) 383789-32
 
unser AZ: 00213/24-BAN/asc
(Bitte angeben)
Dok. 81517.1 

PENNY Markt GmbH u.a../. Markt Nandlstadt wg. Bebauungsplan „GE Kitzberger Feld II"


Sehr geehrter Herr Bürgermeister Betz,

gemäß unserem Schreiben vom 30.01.2025 vertreten wir weiterhin die PENNY Markt GmbH im Bebauungsplanverfahren „Kitzberger Feld II" der Gemeinde Markt Nandlstadt. Des Weiteren vertreten wir nun gemäß beigefügter Vollmacht die REWE Suat Özbey OHG, v.d.d. geschäftsführenden Gesellschafter Suat Özbey, Mainburger Straße 27-29, 85404 Markt Nandlstadt. Unser Mandat für die REWE Markt GmbH ist erloschen.
Namens und im Auftrag unserer Mandanten erheben wir gegen den offen gelegten Bebauungsplanentwurf die nachfolgenden
Einwendungen:

Das Bebauungsplanverfahren wurde fehlerhaft durchgeführt (I.). Der Planentwurf enthält materiell-rechtswidrige Festsetzungen und ist deshalb unwirksam (II.).

I.        Formelle Fehler
Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte fehlerhaft (1.) und die offengelegten Unterlagen sind unvollständig (2.).

1.        Fehlerhafte Bekanntmachung

1.1        Die Belehrung unter Ziff. 8. der Bekanntmachung zur Abgabe von Stel­lungnahmen ist veraltet und fehlerhaft. Gern. § 3 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 Nr. 2 BauGB in der derzeit gültigen Fassung ist mit der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden können. In der Belehrung unter Ziff. 8 der Bekanntmachung wird hingegen nur die schriftliche Abgabe oder die Möglichkeit zur Abgabe mittels Niederschrift während der Dienststunden angegeben. Die heut­ zutage für viele Betroffene einfachere Form der elektronischen Abgabe von Stel­lungnahmen wird dort nicht aufgeführt, was dazu führen kann, dass Betroffene sich wegen des höheren Aufwandes, den die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme oder das persönliche Erscheinen auf dem Rathaus bedeuten, von der Abgabe einer Stellungnahme abhalten lassen. Dadurch erfüllt die Bekanntmachung ihre Anstoßfunktion nicht und ist somit unwirksam.

1.2        Gem. § 3 Abs. 2 S. 4 1. Halbs. BauGB sind in den Bekanntmachungen Angaben dazu zu tätigen, welche Arten umweltbezogener Informationen auf Seiten der Gemeinde verfügbar sind. Die Regelung dient dazu, dass die Öffentlichkeit ab­ schätzen kann, mit welchen Umweltaspekten des Vorhabens die Gemeinde sich bereits beschäftigt hat und mit welchen noch nicht. Obwohl der Gemeinde im Be­ bauungsplanverfahren bereits Stellungnahmen zum Naturschutz, zum Umgang mit Niederschlagswasser, zum Lärmschutz etc. vorlagen, fehlt in der Bekanntmachung eine Auflistung der der Gemeinde bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Auch deshalb ist die Bekanntmachung unvollständig und fehlerhaft.

1.3        Auf die unzulässige Rückdatierung der Online-Bekanntmachung einer während der laufenden Offenlage erfolgten Verlängerung der Stellungnahmefrist hatten wir bereits mit Schreiben vom 30.01.2025 hingewiesen. Erfolgten die Be­kanntmachungen im Amtsblatt ortsüblich und im Internet zeitlich synchron?

Welche Form der ortsüblichen Bekanntmachung sieht die Bekanntmachungssat­zung der Gemeinde Nandlstadt vor? Wir bitten um Übersendung der Bekanntma­chungssatzung.

2.        Fehlerhafte Offenlage

2.1        Wenn eine Offenlage - hier online - unvollständig war, muss sie voll­ ständig und insgesamt wiederholt werden. Der Mangel, dass bestimmte Unterlagen online nicht richtig oder nicht vollständig eingestellt waren, kann nicht durch eine Verlängerung der Offenlagefrist geheilt werden. Denn es besteht die Gefahr, dass ein Betroffener sich über den Bebauungsplan und die Unterlagen informiert hat, bevor der Fehler entdeckt und die Offenlagefrist verlängert wird. Dieser Betroffene erhält davon aber keine Kenntnis, weil die Verlängerung nicht bekannt gemacht wird. So bleibt es dabei, dass sich er auf Basis unvollständiger Unterlagen infor­miert hat. Nur eine erneute Bekanntmachung und eine erneute Offenlage in voller Länge können diesen Mangel beheben, nicht aber eine Verlängerung nach Gutdün­ken. Die Offenlage war daher unvollständig, was durch die Fristverlängerung nicht geheilt wurde.

2.2        Zudem ist die Offenlage fehlerhaft, weil mehrere offen zu legende Un­terlagen nicht offengelegt wurden. Gern. § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen offen zu le­ gen. Daran mangelt es hier in mehrfacher Hinsicht:

2.2.1        Zu den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnamen zählen nicht nur die gezielt von der Gemeinde für das Bebauungsplanverfahren in Auftrag ge­gebenen Fachgutachten und sonstige der Gemeinde bereits zuvor allgemein vorlie­gende Umweltdaten (z.B. Lärmaktionspläne, Hochwassergefahrenkarten), die für das Vorhaben relevant sein können, sondern auch die bereits in der frühzeitigen Beteiligung von dritter Seite abgegebenen umweltbezogenen Stellungnahmen. Nach den uns vorliegenden Informationen wurden im Rahmen der frühzeitigen Be­teiligung umweltbezogene Stellungnahmen unter anderem vom Bayerischen Bau­ernverband (Hochwasserschutz), seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Belange der Landwirtschaft und des Flächenverlustes), seitens des Landratsamtes Freising (wasserrechtliche Fragen und Lärmimmissionsschutz), sei­tens der Kreisgruppe Freising des Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Artenschutz und Kompensation) und seitens des Wasserwirtschaftsamtes München zur wasser­sensiblen Siedlungsentwicklung und zum Umgang mit Niederschlagswasser abge­geben. All das sind umweltbezogene Stellungnahmen i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB, die offenzulegen gewesen wären. Es genügt nicht, diese Stellungnahmen lediglich der Gemeinderatsvorlage zur Beschlussfassung über die Offenlage beizufügen. Sie müssen der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage zur Kenntnis gegeben werden.

2.2.2        Die Offenlage ist des Weiteren unvollständig, weil Ziff. 9.1 der textli­chen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Immissionskontingentierung auf die DIN 45691:2006-12 verweist, diese DIN jedoch dem Bebauungsplan in der Of­fenlage nicht beigefügt wurde, sondern unter Ziff. 9.3 der textlichen Festsetzungen darauf verwiesen wird, sie sei beim Beuth Verlag in Berlin hinterlegt. Nach ständi­ger Rechtsprechung ist es zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots beim Erlass von Bebauungsplänen zwar zulässig, zur Konkretisierung der Festsetzungen auf ande­ren Normen (Gesetze und Verordnungen) und technische Regelwerke (DIN-Nor­men, VDI-Richtlinien) zu verweisen. Zur Wahrung der Publizität müssen diese je­ doch ebenso wie die Bebauungspläne öffentlich zugänglich sein:

„Bestimmt eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen bauli­che Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den rechtsstaatlichen Anforde­rungen an die Verkündung von Rechtsnormen genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können."

BVerwG, B. v. 29.07.2010, 4 BN 21.10, Juris-Leitsatz;
bestätigt durch BVerwG, B. v. 05.12.2013, 4 BN 48/13, Juris-Rn. 4

,,Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebau­ungsplans ist nicht genügt, wenn dessen textliche Festsetzungen auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug nehmen, aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsicht­nahme bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann."

BVerwG, B. v. 18.08.2016, 4 BN 24.16, Juris-Leitsatz

Dies gilt explizit auch für die DIN 45691 zur Lärmkontingentierung. OVG NRW, Urt. v. 21.05.2012, 10 D 145/09.NE, Juris-Rn. 26
Ausdrücklich entschieden ist auch, dass der bloße Verweis auf den Bezug von DIN­ Normen beim Beuth Verlag keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Bürger darstellt:

„Der stattdessen von der Antragsgegnerin im Verfahren erfolgte Hinweis auf den Bezug von DIN-Normen beim Beuth-Verlag reicht nicht aus. Der Hinweis auf den Beuth-Verlag, bei dem das technische Regelwerk käuflich erworben werden kann, ist erkennbar keine öffentliche Fundstelle. Mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist der hinter dem Hinweis in den textli­chen Festsetzungen verbundene Gedanke, der Normadressat müsse zum Verständnis der Norm ein Regelungswerk käuflich erwerben (... ) Denn durch die allein erklärte Möglichkeit von der DIN-Vorschrift durch einen kostenpflichtigen Bezug beim Beuth-Verlag Kenntnis zu erlangen, können die Planbetroffenen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis von den DIN-Nor­men erlangen."

Hessischer VGH, B. v. 26.10.2023, 4 C 2447/20.N, Juris-Rn. 53


Dem ist im Ergebnis auch die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für Bayern gefolgt:

BayVGH, Urt. v. 30.01.2023, 9 N 20.2859, Juris-Rn. 31

In der Entscheidung des Bayerischen VGH wird zwar auch die Möglichkeit erwo­gen, Normen des Beuth-Verlags bei dessen Normen-Infopoints einzusehen, die auf der Website des Verlags aufgelistet sind. Der Gedanke wird aber vom Gericht nicht weiterverfolgt, weil das allenfalls dann möglich wäre, wenn in der Bekanntma­chung zur Offenlage auf diese Möglichkeit und auf die Webadresse des Beuth-Ver­ lags hingewiesen werde, was dort aber nicht der Fall war. Da auch im vorliegenden Verfahren kein entsprechender Hinweis erfolgte, kann hier im Ergebnis dahinste­hen, ob die Möglichkeit der Einsichtnahme an solchen Normen-Infopoints dem Bürger zumutbar ist. Auch das dürfte aber an der mangelnden Zumutbarkeit für den Bürger scheitern. Denn die Normen-Infopoints des Beuth-Verlags sind meist Hoch­schulbibliotheken. Bei einer im ländlichen Raum gelegenen Gemeinde wie Markt Nandlstadt, weitab von den nächstgelegenen Hochschulen in Landshut und In­golstadt, ist das aber keine zumutbare Form der Kenntnisnahme. Die Offenlage vor Ort dient ja gerade dazu, dass die Bürger sich einfach über den Bebauungsplan informieren können. Den Bürgern kann daher zum Verständnis des Bebauungs­plans nicht ein Fahrweg von mehreren zig Kilometern zur nächsten Hochschulbib­liothek einschließlich des Erwerbs eines Bibliotheksausweises auferlegt werden.

Die zitierten Gerichtsentscheidungen ergingen jeweils zur Frage, ob beschlossene Bebauungspläne nach§ 10 Abs. 3 BauGB ordnungsgemäß und vollständig bekannt gemacht worden waren. Die Grundsätze der Rechtsprechung sind aber auf die Of­fenlage gern. § 3 Abs. 2 BauGB übertragbar. Denn wenn eine DIN-Norm zum Be­ standteil des Bebauungsplanes wird, ist dieser ohne die DIN-Norm unvollständig. Dementsprechend ist auch die Offenlage unvollständig, wen die DIN-Norm fehlt.


II.        Materielle Fehler


Der Bebauungsplanentwurf enthält zahlreiche materielle Rechtsmängel, aufgrund derer er nicht wirksam als Satzung beschlossen werden kann. Er wäre von Anfang an nichtig. Wir beschränken uns auf die schwerwiegendsten Fehler, nämlich die fehlerhaften Festsetzungen zur Zulässigkeit der Einzelhandelsbetriebe (1.), den Verstoß gegen die raumordnungsrechtlichen Vorgaben für großflächige Einzelhan­delsbetriebe und Einkaufszentren (2.) und die fehlerhafte Abwägung der von den Einzelhandelsbetrieben ausgehenden Auswirkungen (3.).

1.        Fehlerhafte Festsetzungen zu den Einzelhandelsbetrieben


1.1        Unzulässig Beschränkung der Betriebszahl


Gemäß Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen sind in dem in drei Teilgebiete ge­ gliederten Sondergebiet jeweils „ein Lebensmitteldiscounter", ,,ein Drogeriefach­ markt", ,,ein Lebensmittelvollsortimenter" sowie „ein Getränkemarkt",,,ein Backs­hop und Cafe", ,,ein Imbiss" und „eine Apotheke" zulässig. Die Festsetzungstech­nik, wonach jeweils nur „ein" Markt des bezeichneten Sortiments zulässig sei, ent­hält eine der BauNVO fremde und daher unzulässige gebietsbezogene Kontingen­tierung. Festgesetzt werden kann für ein Gebiet stets nur die Art der zulässigen Nutzung. Mit wenigen Ausnahmen ist es jedoch nicht möglich, die Zahl der Anla­gen in dem jeweiligen Gebiet zu beschränken, weil dies ein „Windhundrennen" auslösen kann, infolge dessen derjenige, der für seine Teilfläche zuerst den Bauan­trag für den „einen" Markt stellt, die Genehmigung erhält, der Zweite jedoch nicht mehr.

Grundlegend zur Unzulässigkeit der Beschränkung der Betriebszahl: BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, 4 CN 8/18, Juris-LS 1 und Rn. 12 ff.


Es handelt sich vorliegend auch nicht um die Sonderkonstellation, wonach aus­nahmsweise ein „Windhundrennen" ausgeschlossen sein könne, wenn sich der
„eine" Markt nur auf ein einziges Buchgrundstück im Baugebiet beziehe und dieses identisch mit dem Sondergebiet sei, so dass die Festsetzungen nicht als gebietsbe­zogene, sondern als zulässige grundstücksbezogene Kontingentierung ausgelegt werden könnten.

BVerwG, B. v. 15.12.2021, 4 B 12/21, Juris-OS 3 und Rn. 6 ff.

Erstens wird die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, im Falle der Iden­tität von Sondergebiet und Buchgrundstück komme es auf später noch mögliche Grundstücksteilungen nicht an, vorliegend nicht geteilt. Da der Bebauungsplan kei­nen Einfluss darauf hat, ob und wie die Grundstücke später parzelliert werden, muss er unabhängig von der Aufteilung der Buchgrundstücke umsetzbar sein, darf also nicht darauf vertrauen, dass die Identität von Sondergebiet und Buchgrund­ stück erhalten bleibt. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet Um­gehungsmöglichkeiten, die am Ende doch ein „Windhundrennen" auslösen können.

Zum Zweiten handelt es sich vorliegend in doppelter Hinsicht um einen anderen Sachverhalt als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2021. Die Situation in Markt Nandlstadt ähnelt vielmehr der Entscheidung des Bundesver­waltungsgerichts von 2019, in der es auch um ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit einer Unterteilung in Teil-SO für verschiedene Märkte und Sor­timente ging. Vorliegend birgt das sehr große Buchgrundstück mit mehreren Son­dergebiets-Teilflächen erst Recht die Gefahr, dass die zivilrechtlichen Teilungs­möglichkeiten später missbraucht werden, um das Buchgrundstück so zu parzellie­ren, dass in einem SO mehrere Teilflächen entstehen, auf denen jeweils „ein" Markt errichtet werden kann, obwohl die Planungskonzeption nur insgesamt einen Markt vorsah. Besonders hoch ist dieses Risiko im Sondergebietsteil 3 aufgrund der Viel­ zahl der dort vorgesehenen Betriebe. So könnte der Sondergebietsteil 3 z.B. in drei
Parzellen mit jeweils „einem" Getränkemarkt oder in zwei Parzellen mit jeweils
,,einem" Lebensmittelmarkt aufgeteilt werden.


Im Ergebnis liegt daher eine unzulässige Kontingentierung vor.


1.2        Einkaufszentrum


Fraglich ist des Weiteren das Gesamtkonstrukt, die insgesamt sehr große Sonder­gebietsfläche in mehrere Teilflächen für unterschiedliche großflächige Einzelhan­delsbetriebe zu parzellieren und im Sondergebiet 3 nochmals sechs verschiedene Betriebe zuzulassen. In der Summe sind dies sechs Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von knapp 4.000 m2 zuzüglich Gastronomie (Cafe und Im­ biss). Dabei handelt es sich nicht mehr um ein nur lose verbundenes „Fachmarkt­zentrum", also um eine Ansammlung mehrerer selbstständiger, teilweise großflä­chiger Einzelhandelsbetriebe nach§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO, die eher zufällig in räumlicher Nähe liegen und rein faktisch davon profitieren, sondern um ein sys­tematisch geplantes Einkaufszentrum nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO. Ein Einkaufszentrum ist eine entweder einheitlich geplante oder aus anderen Gründen sich als gewachsen darstellende räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrie­ben verschiedener Art und Größe, die zumeist in Kombination mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben auftreten.

Stock in: König/Röser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 11 Rn. 48
m.w.N. zur Rechtsprechung

Kriterium für die Abgrenzung einer bloßen Agglomeration unabhängiger Einzelhandelsbetriebe von einem Einkaufszentrum sind u.a.:

(1)        ein aufeinander abgestimmtes Warensortiment, das eine Konkurrenz zwi­schen den Betrieben weitgehend ausschließt, sondern vielmehr zu Synergie­ und Kopplungseffekten und damit einem insgesamt stärkeren Marktauftritt
führt; diese Voraussetzungen sind vorliegend sicherlich erfüllt, da die Sortimentsfestsetzungen der Märkte offensichtlich aufeinander abgestimmt sind, um die komplette Bandbreite der Grundversorgung abzudecken.

(2)        eine technisch-organisatorische Funktionseinheit; diese ist sehr deutlich ausgeprägt. Denn erstens nutzen alle Einzelhandelsbetriebe den gleichen Parkplatz gemeinsam, zu dem hin ihre Eingänge ausgerichtet sein werden. Zweitens sind die Betriebe in den SO 2 und SO 3 in einem einzigen Ge­bäude untergebracht, das auch nur über eine einzige Anlieferrampe verfügt, so dass die gesamtegebäudeinterne Logistik gemeinsam genutzt wird und das Gebäude auch nur einheitlich verwaltet werden kann.

(3)        eine Mindestgröße, die diejenige eines einzelnen großflächigen Einzelhan­delsbetriebs deutlich überschreitet; bei knapp 4.000 m2 Verkaufsfläche ist das ohne Weiteres erfüllt.

Eine gemeinsame Außendarstellung der Betriebe, z.B. durch einen Werbeauftritt unter einem einheitlichen Zentrumsnamen, ist für die Annahme eines faktischen Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO nicht zwingend erforder­lich, zumal im Bebauungsplanverfahren hierzu keine Festsetzungen getroffen und nicht prognostiziert werden kann, wie konkret der Marktauftritt der verschiedenen Betriebe sein wird. Im Vordergrund stehen daher für die Bewertung des Vorliegens eines Einkaufszentrums die vorstehend aufgeführten objektiven Kriterien.

Stock a.a.O, § 11 BauNVO Rn. 49

Korrekterweise wäre deshalb hier ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum festzusetzen gewesen, das jedoch raumordnungsrechtlich nicht zulässig ist (s.u.). Der Versuch, dies durch mehrere Teil-Sondergebiete für künstlich aufgeteilte einzelne Märkte zu umgehen, ist rechtswidrig.

2.        Verstoß gegen Vorgaben des Raumordnungsrechts


Der offen gelegte Planentwurf verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB, weil er den ver­bindlichen Zielen der Raumordnung zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (2.1) und nach dem Regionalplan München (2.2) widerspricht. Wir verweisen dazu auf das diesem Schreiben beige­ fügte Gutachten des Büros Stadt+ Handel vom Dezember 2024, Anlage 1, welches die raumordnungsrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens und seine Nichtverein­barkeit mit den Vorgaben der Raumordnung detailliert nachweist. Schließlich ver­stößt das Vorhaben auch offensichtlich gegen das eigene Integrierte Stadtentwick­lungskonzept von Nandlstadt (ISEK) aus dem Jahr 2019 (2.3).

2.1        Verstoß gegen das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)


Das LEP Bayern vom 01.06.2023 regelt in Kapitel 5.3 die raumordnungsrechtlichen Vorgaben für Einzelhandelsgroßprojekte. Das geplante Vorhaben verstößt ge­gen das Integrationsgebot (2.1.1) und gegen den maximal zulässigen Umsatzanteil im Einzugsbereich (2.1.2). Zwar werden in der Begründung zum Bebauungsplan, Seite 3 f., die Ziele der Raumordnung zitiert. Eine inhaltliche Auseinandersetzung und der konkrete Nachweis, ob sie eingehalten werden, fehlen jedoch. Auf Seite 4 der Begründung findet sich die lapidare Behauptung: ,,Mit dem Bebauungsplan wird den Zielen und Grundsätzen des LEP Bayern entsprochen." Angesichts der eklatanten Widersprüche zwischen dem LEP und dem Bebauungsplan lässt sich das nur mit Ahnungslosigkeit oder Vorsatz erklären. Dazu im Einzelnen:

2.1.1        Deutlicher Verstoß gegen das Integrationsgebot


Gern. Plansatz 5.3.2 des LEP hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroß­projekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Das Integrationsgebot nach Maßgabe des LEP Bayern ist sowohl räumlich (Eingliederung in die vor­handene Siedlungsstruktur) als auch funktional (fußläufige Anbindung an Wohn­ gebiete, aus denen die Kaufkraft kommt) zu erfüllen. Denn in der Begründung zu Plansatz 5.3.2 des LEP heißt es:

,,Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines bau­lich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fuß­ läufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öf­fentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen. Direkt an einen Siedlungszusammenhang angrenzende Standorte sind nur dann städ­tebaulich integriert, wenn sie an einen Gemeindeteil anschließen, der nach Bevölkerungsanteil und Siedlungsstruktur einen Hauptort dar­ stellt und in dem die Einrichtungen zur Deckung des wirtschaftli­chen, kulturellen und sozialen Grundbedarfs für die Gemeindebevöl­kerung im Wesentlichen vorgehalten werden. Dagegen sind städte­bauliche Randlagen Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs ohne wesentliche Wohnanteile oder di­rekt angrenzend. In städtebaulichen Randlagen ist eine fußläufige Erreichbarkeit nicht erforderlich, wohl aber - zur Sicherstellung der Erreichbarkeit für die alle Bevölkerungsgruppen - eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV.
Ausnahmsweise können Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte, die überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dienen, auch in städtebaulichen Randlagen ausgewiesen werden (... ).

In Ausnahmefällen können Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte auch für Nahversorgungsstandorte in städtebaulichen Randlagen ausgewiesen werden, wenn die Ansiedlung in integrierter Lage auf Grund der topographischen Gegebenheiten ausgeschlossen ist. Auch in solchen Fällen müssen Gemeinden in der Lage sein, eine verbrau­chernahe Versorgungsstruktur fortzuentwickeln. Voraussetzung ist der Nachweis der Gemeinde, dass im Gemeindegebiet keine ausrei­chenden städtebaulich integrierten Flächen vorhanden sind, die für die Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes nach objektiven Kriterien geeignet sind."

Danach ist der Vorhabenstandort vorliegend offensichtlich nicht integriert, weil er:

(1)        nicht innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs liegt, sondern nur an vorhandene Bebauung von außen angrenzt,

(2)        nicht an den Siedlungszusammenhang des Hauptorts Markt Nandlstadt mit seinen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen angrenzt, sondern nur an ein Gewerbegebiet ohne jegliche Wohnbevölkerung und sonstige öffentliche Infrastruktur, das - unterbrochen durch Straßen, Wäl­ der und Felder - 300 m südlich des eigentlichen Siedlungskörpers von Markt Nandlstadt als isolierte Satellitensiedlung in der freien Landschaft liegt.

(3)        funktional nicht integriert ist, weil der Standort für Fußgänger aus den Wohngebieten im Osten und Süden von Nandlstadt höchst unattraktiv ist. Gerade für Produkte der Nah- und Grundversorgung, wie Lebensmittel, Ge­ tränke und Drogeriewaren, die ein hohes Gewicht aufweisen, akzeptieren Verbraucher nur kurze Fußwege. Maximum sind hier - und auch das nur für kleinere Tascheneinkäufe - 500 m. Die südlichsten Häuser der Nandlstädter Wohngebiete sind ca. 500 m von dem Vorhaben entfernt. Hinzu kommen aber noch überörtliche Straßen, die als psychologische Querungshindernisse wirken. Dass von Nandlstadt aus fußläufig an diesem Standort eingekauft wird, ist deshalb ausgeschlossen. Allenfalls für Fahr­radfahrer aus den Wohngebieten könnte es eine Option darstellen, nicht mit dem Kfz zu dem Standort zu fahren. Damit wäre jedoch insbesondere die nicht fahrradaffine ältere Bevölkerungsschicht, die generell weniger mobil und auf wohnortnahe Versorgungsmöglichkeiten angewiesen ist, immer noch nicht in der Lage, diesen Standort zu nutzen. Der Standort ist aus­ schließlich autokundenorientiert und verstößt ganz klar gegen das Integra­tionsgebot. Es handelt sich um eine sehr periphere Randlage.
 





Auch eine ausnahmsweise Zulassung in einer Randlage kommt hier nach dem LEP nicht in Frage. Denn in einer Randlage wäre zunächst eine ortsübliche Anbindung an den ÖPNV zwingende Voraussetzung dafür, um dort Nahversorgungsstandorte zuzulassen. In dem Gewerbegebiet westlich des Standorts gibt es bisher keine Bus­haltestelle. Im Bebauungsplan ist zwar an der Kreisstraße FS 32 ein „möglicher Standort ÖPNV-Haltestelle" eingetragen. Das ist jedoch keine rechtsverbindliche Festsetzung, weil der Bebauungsplan keine ÖPNV-Fahrpläne regeln kann. In der Begründung zum Bebauungsplan wird das zwar behauptet. Ob es mit dem Träger der ÖPNV verbindlich abgestimmt ist, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Mehr als eine Hoffnung ist das nicht und die Hoffnung allein reicht als Grundlage für eine raumordnerische Ausnahmeregelung nicht aus. Dafür müsste der ÖPNV-An­schluss rechtlich gesichert sein.

Zudem müsste der ÖPNV-Anschluss ausreichend leistungsfähig sein, um die auf einer Verkaufsfläche von fast 4.000 m2 zu erwartende Kundschaft zu befördern. Die Linie 603 verkehrt auf der Kreisstraße aber nur im Stundentakt und hat daher viel zu wenig Kapazitäten für die Kundenzahlen, die ein solches Einkaufszentrum benötigt. Außerdem ist sie für Einzelhandelskunden wegen der langen Wartezeiten und wegen des anschließenden Warentransports zu Fuß von der innerörtlichen Hal­testelle in die Wohngebiete nicht attraktiv. Das genügt für einen ortsüblichen ÖPNV-Anschluss i.S.d. LEP nicht.

Zudem ist eine Ansiedlung in Randlage nur zulässig, wenn es aus „topographischen Gründen" keine integrierten Ansiedlungsmöglichkeiten gibt. Diese Regelung zielt offensichtlich auf bergige Regionen Bayerns ab, in denen die für Einzelhandelsbe­triebe erforderlichen Ebenen Flächen innerhalb von Ortsteilen in Hanglage tech­nisch nicht realisierbar sind. In der nur leicht hügeligen Hallertau und im weitge­hend ebenen Markt Nandlstadt besteht dieses Problem aber nicht. Hier gibt es ge­nug ebene Flächen, die für Märkte tauglich sind und deutlich näher am Hauptort oder gar in diesem selbst vollintegriert angesiedelt werden können.
 


Schließlich gibt es vorliegend keinen Bedarf für eine Ausnahme an einem Satellitenstandort, um die „verbrauchernahe Versorgungsstruktur fortzuentwickeln", weil Markt Nandlstadt schon zwei gut funktionierende integrierte Lebensmittelmärkte und einen Getränkemarkt hat. Allenfalls für einen Drogeriemarkt, der im Einzugs­ gebiet fehlt, könnte ein zusätzlicher Bedarf bestehen. Ein solcher könnte jedoch
z.B. auch auf vollintegrierten Freiflächen südwestlich des PENNY-Marktes oder westlich angrenzend an den REWE-Markt entwickelt werden, wo er eine direkte Anbindung an den Hauptort und an das gegenüberliegende Neubaugebiet hätte und wo er als Frequenzbringer die integrierten Bestandsmärkte stützen würde.

Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ansiedlung von Nahversorgungs­märkten in Randlage sind somit für den vorliegenden Standort auch nicht ansatzweise gegeben. Da Ausnahmeregelungen generell eng auszulegen sind, kommt eine Aufweitung der Klausel über ihren Wortlaut hinaus nicht in Betracht.

Der geplante Standort verstößt daher massiv gegen das Integrationsgebot des LEP.


2.1.2        Überdimensionierung der Verkaufsflächen


Des Weiteren überschreitet das Vorhaben sehr deutlich die gern. Ziff. 5.3.3 des LEP zulässigen Umsatzanteile von 25 % innerhalb des maßgeblichen Einzugsbereichs. Aufgrund der engen funktionalen Verbindung der verschiedenen Märkte an dem Standort, die bauplanungsrechtlich als Einkaufszentrum zu werten sind (s. o.) sind die am geplanten Standort generierten Umsätze im Lebensmittel- und Drogeriesor­timent nicht einzeln auf die neuen Märkte aufzuteilen, sondern für das einheitlich geplante EKZ zu addieren. Das führt zu einer sortimentsspezifischen Kaufkraft­abschöpfung für Nahrungs- und Genußmittel im einschlägigen Nahbereich von rund 54 % und im Bereich der Drogeriewaren sogar von über 100 %.

Stadt+ Handel, Gutachten 12/2024, S. 45 f., Anlage 1
 


Ein einzelner Drogeriemarkt in moderater Größe im Ortskern von Nandlstadt würde aufgrund seines Alleinstellungsmerkmals im Einzugsbereich zwar auch viel Kaufkraft im Drogeriesortiment als Teilsortiment der Nahversorgung binden. Be­ zogen auf die Grundversorgung im Einzugsbereich würde er die Grenze von 25% aber einhalten, zumal er an einem weniger autokundenorientierten Standort weni­ger überregional ausstrahlen würde. Die Berechnungen von Stadt+ Handel, die für den Drogeriemarkt prognostizieren, dass er allein über(!) 100% der Kaufkraft im Einzugsbereich bindet, weil er keine Konkurrenz hat und weil das EKZ mit fast
4.000 m2 Verkaufsfläche weit über Nandlstadt hinausstrahlt, zeigen deutlich, wie überdimensioniert diese Planung ist. Auch ein kleinerer Drogeriemarkt, der Nandlstadt im Ort bereichern würde, wird sich deshalb noch wirtschaftlich tragen.

2.2        Verstoß gegen den Regionalplan München


2.2.1        Integrationsgebot


Erst Recht verstößt das Vorhaben gegen die insoweit detaillierteren Vorgaben des Regionalplans München unter dem Plansatz 3.2, die eine integrierte, wohnortnahe Versorgung vor allem mit Gütern des täglichen Bedarfs in allen Gemeinden for­dern. Der Regionalplan legt zu Recht Wert darauf, dass bei Gütern des täglichen Bedarfs, die ausschließlich in dem neuen Zentrum angeboten werden sollen, die Wohnortnähe und die integrierte Lage gegeben sind. Beides ist, wie bereits darge­legt, offensichtlich nicht der Fall.

2.2.2        Raumunverträglichkeit


Der geplante Standort ist insgesamt nicht raumverträglich i.S.d Plansatzes 3.1 des Regionalplans. Denn er gefährdet andere Standorte, insbesondere die deutlich bes­ser integrierten Standorte von PENNY und REWE inklusive Getränkemarkt, die
 

die kompletten nördlichen Wohngebiete, das Zentrum und die nordöstlichen Wohngebiete fußläufig abdecken. Lediglich für die Wohngebiete im Südosten von Nandlstadt sind die fußläufigen Entfernungen zu diesen Märkten zu groß. Über das innerstädtische Straßennetz sind sie aber auch mit dem Fahrrad gut und ohne das Risiko der Querung einer außerörtlichen überregionalen Straße sicher erreichbar.

Zudem profitieren eine Reihe weiterer Betriebe in Nandlstadt, wie z.B. der Metzger neben dem PENNY, die innerörtliche Bäckerei oder auch kleinere Dienstleister wie Friseure etc. von der Kundenfrequenz, die die beiden Märkte erzeugen. Damit tra­gen die Märkte erheblich zur Belebung und Stärkung des Nandlstädter Stadtzent­rums bei, auch deshalb, weil die Bewohner der ausgedehnten Wohngebiete im Süd­ osten das Stadtzentrum durchqueren müssen, um zu den beiden Märkten zu gelan­gen. Würde der Verkehr gerade aus dem Süden und Südosten von Nandlstadt sich künftig mit dem Kfz zum neu geplanten Standort orientieren, würde dies nicht nur die beiden Bestandsmärkte im Norden und Nordwesten massiv treffen, sondern auch viele kleinere Händler und Dienstleister, die von Kopplungseffekten der Ein­käufer und Kunden dieser beiden Märkte profitieren. Mittelbar wären daher die gesamten zentralörtlichen Versorgungsstrukturen von Nandlstadt gefährdet.

Indem das Vorhaben vor allem den PENNY massiv in seiner Existenz gefährdet, trägt es im Ergebnis zu einer deutlichen Verschlechterung der wohnortnahen Ver­sorgung bei, weil es dem Nordosten von Nandlstadt die fußläufige Nahversorgung entzieht. Ein nicht integrierter neuer Standort würde einen gewachsenen integrier­ten Standort zerstören. Mehr Raumunverträglichkeit ist kaum möglich.

2.3        ISEK Nandlstadt


Besonders erstaunlich ist, dass die Gemeinde Markt Nandlstadt mit ihrem integrier­ten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) von 2019 eine sehr gute städtebauliche kon­zeptionelle Grundlage für die langfristige Gemeindeentwicklung geschaffen und
dabei insbesondere die Notwendigkeit der Stärkung innerörtlicher Händler, Dienst­leister und der Gastronomie hervorgehoben hat. Dem ISEK selbst ist zu entnehmen, dass die dezentrale Ansiedlung von frequenzstarken Einzelhandelsbetrieben schäd­lich für die Bemühungen zur Stärkung der innerörtlichen Versorgungsstrukturen wäre. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Warum nun mit dem vorhandenen Konzept eine Kehrtwendung um 180 Grad voll­ zogen wird, die das ISEK zur Makulatur macht, lässt sich in keiner Weise nach­ vollziehen. Von diesem Vorhaben würde allein der Projektentwickler profitieren, der die Märkte verpachtet. Die Stadt selbst würde darunter massiv leiden. Denn erstens besteht ein hohes Risiko, dass der zwar gut funktionierende, aber nicht mehr vollständig moderne PENNY im Norden von Nandlstadt, der die höchsten Umsatz­verluste zu befürchten hat, schließt und weite Bevölkerungskreise im Norden künf­tig deutlich weitere Wege auf sich nehmen müssen, um sich mit Lebensmitteln zu versorgen, als bisher.

Zweitens ist unsicher, ob der neue Standort langfristig so leistungsstark ist, dass er nicht selbst gefährdet wird, wenn andere Standorte in der Region nachziehen, ins­ besondere beim Drogeriesortiment. Dabei ist zu beachten, dass auch im Nahver­sorgungssortiment ein Trend zum Onlinehandel existiert. Dieser Trend ist in der Nahversorgung zwar noch deutlich schwächer als in anderen Sortimenten, nimmt aber dennoch zu, so dass mittelfristig insgesamt mit Überkapazitäten im stationären Handel zu rechnen ist. Das neue Vorhaben birgt deshalb mittelfristig das Risiko, dass künftig mehrere nicht mehr rentable Märkte sich wechselseitig so kannibali­sieren, dass Nandlstadt nicht mehr von Einzelhandel, sondern von Leerstandsrui­nen geprägt sein wird. Es wäre daher wesentlich sinnvoller, die bestehenden Struk­turen zu stärken und dauerhaft nachhaltig zu organisieren, z.B. durch die Ansied­lung eines integrierten Drogeriemarktes als zusätzlichem Frequenzbringer für die integrierten Einzelhandelsbetriebe, Handwerker und Dienstleister.
 
3.        Abwägungsfehler

Wir haben verwundert zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinde Markt Nandlstadt im Bebauungsplanverfahren selbst keinerlei Auswirkungsanalyse zu den wirtschaftlichen und raumordnerischen Folgen des Vorhabens beauftragt hat. Dies gehört bei Vorhaben der vorliegenden Art zwingend zum Abwägungsmaterial gern. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) BauGB. Allein darin und in der fehlenden Auseinan­dersetzung mit den Auswirkungen in der Begründung - das Zitieren des LEP und die knappe Behauptung, er sei eingehalten, ersetzt keine Abwägung - liegt ein Ver­ stoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Gemeinde darf gerne das von uns vorgelegte Gutachten von Stadt + Handel als Abwägungsgrundlage heranziehen. Die Konse­ uenz muss dann allerdings die Ablehnung des Vorhabens sein. Wollte die Ge­meinde wider alle Vernunft und die Vorgaben der Raumordnung an dem Vorhaben festhalten, müsste sie daher nachweisen, dass die Aussagen von Stadt + Handel nicht zutreffen, indem sie ein eigenes Gutachten einholt, das wiederum zu diamet­ral entgegengesetzten Ergebnissen kommen müsste.

III.        Ergebnis


1.        Die Offenlage wurde fehlerhaft bekanntgemacht und fehlerhaft durchge­führt. Sie ist zu wiederholen.

2.        Der Bebauungsplan ist materiell rechtswidrig, weil er statt eines Einkaufs­zentrums mittels unzulässiger Kontingentierung von Betrieben in Teil-Son­dergebieten künstlich aufgeteilte Märkte festzusetzen versucht.

3.        Ein Einkaufszentrum der Nahversorgung in dieser Dimension und an die­sem Standort verstößt eklatant gegen bindende Vorgaben der Raumord­nung.

4.        Mangels eigenem Gutachten zu den Auswirkungen der Ansiedlung des Ein­kaufszentrums fehlt dem Bebauungsplanverfahren eine wesentliche Abwä­gungsgrundlage, weshalb eine rechtmäßige Abwägung so nicht möglich ist.

Erlauben Sie dem Unterzeichner, der sich seit 25 Jahren mit Einzelhandelsansied­lungen beschäftigt - auf kommunaler Seite und auf Investorenseite - aber noch nie ein solch verfehltes Projekt gesehen hat, zum Schluss eine persönliche Anmerkung: Markt Nandlstadt schadet mit diesem Projekt niemandem mehr als sich selbst. Dass ausgerechnet eine Gemeinde, die in Ihrem Namen das Marktrecht trägt, welches in der deutschen Stadtgeschichte untrennbar mit dem Stadtrecht verbunden ist und welches die Grundlage für die nicht nur wirtschaftlich sondern auch sozial und kul­turell extrem wichtige Funktion der Stadt- und Ortszentren bildet, diese Tradition mit Füßen tritt und entgegen dem Rat und dem Willen der eigenen Bürgerschaft das faktische Stadtzentrum, in dem man sich trifft, auf einen EDEKA-Parkplatz in einem sonst toten Gewerbegebiet verlagern will, lässt den Betrachter sprachlos zu­ rück. Die Wahrnehmung, in Bayern würden Traditionen noch mit Herz gepflegt, muss wohl leider revidiert werden. Wenn ein hinreichend einflussreicher Investor kommt, wird die eigene Stadtgeschichte offensichtlich willfährig geopfert.

Beschlussempfehlung

Zu Punkt I.

Punkt I.1.

Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 wurde vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 erneut vorgenommen. Die Bekanntmachung vom 26.02.2025 sowie die Unterlagen waren auch im Internet abrufbar. Hierauf wurde in der Bekanntmachung vom 26.02.2025 ausdrücklich hingewiesen.

Angaben zu den Arten der umweltbezogenen Informationen sind in der Bekanntmachung vom 26.02.2025 enthalten.

Die Bekanntmachung und die Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf sind auch im Internet abrufbar.

Punkt I.2.

Die erneute förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt. Dabei wurden die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet veröffentlicht und auch ausgelegt.

Die Auslegung und Veröffentlichung von DIN-Normen war nicht erforderlich. Die im Einwendungsschreiben vom 14.02.2025 zitierte Rechtsprechung betrifft die Bekanntmachung des Bebauungsplans, was auch eingeräumt wird. § 3 Abs. 2 BauGB fordert die Veröffentlichung von DIN-Normen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Gefordert ist die Gemeinde nur bei der Verkündung eines Bebauungsplans, wenn sie in den Festsetzungen auf eine DIN-Norm verweist und sich erst aus dieser Norm ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 – 4 BN 23/16, juris, Rn. 3).
Bei Bekanntmachung des Bebauungsplans wird die Gemeinde diese Vorgaben einhalten.

Zu Punkt II.

Punkt II.1.

Im Hinblick auf die Kontingentierung ist die vorgebrachte Missbrauchsgefahr bei einer späteren zivilrechtlichen Teilung als gering anzusehen. Insoweit hält die Planung die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine Kontingentierung der Betriebszahl ein.

Der Vorwurf, es handle sich um ein großes Einkaufszentrum, kann nicht nachvollzogen werden. Nach den textlichen Festsetzungen des ausgelegten Planentwurfs sollen verschiedene Nutzungen zugelassen werden, die lediglich ein Zusammentreffen unabhängiger Einzelhandelsbetriebe darstellen. Insbesondere werden mehrere Lebensmittelgeschäfte zugelassen, die zueinander auch in Konkurrenz stehen, sodass von einem Ausschluss von Konkurrenz keine Rede sein kann.

Punkt II.2.

Ein Verstoß gegen das Raumordnungsrecht, insbesondere das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und den Regionalplan München liegt nicht vor.

Die höhere Landesplanungsbehörde stellte mit Schreiben vom 20.07.2023 fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Das hat die Regierung von Oberbayern in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2024 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung bestätigt. 

Die Gemeinde sieht keinen Widerspruch zum Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) von 2019, zumal eine erhebliche Reduzierung des geplanten Einzelhandels gegenüber den ersten Überlegungen erfolgte. Eine für zentrale Versorgungsbereiche schädliche Frequentierung ist daher auszuschließen. Das wird durch das eingeholte Gutachten der CIMA Beratung + Management GmbH zur Entwicklungsperspektive der Ortsmitte von Nandlstadt bestätigt, wonach die strukturprägende Nahversorgung bereits heute außerhalb des Zentrums bereitgestellt wird.

Aus diesem Grund greift auch das Argument möglicher Umsatzeinbußen des PENNY Marktes im Norden nicht durch. Der Schutz anderer Einzelhandelsbetriebe vor möglichen bloßen Umsatzeinbußen, ohne dass es zu schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche kommt, ist kein städtebaulicher Grund für das Absehen von der Planung.

Eine vollständige Verlagerung der Lebensmittel- und Nahversorgung auf den Internethandel, die die Leistungsstärke des geplanten Einzelhandels entfallen lassen würde, ist nach derzeitiger Prognose nicht anzunehmen.

Zu Punkt II. 3.

Der geltend gemachte Verstoß gegen das Landesentwicklungsprogramm liegt nach den Stellungnahmen der höheren Landesplanungsbehörde und der Regierung von Oberbayern nicht vor. Eine hinreichende Auseinandersetzung im Rahmen der Begründung und der Abwägung ist erfolgt.

Das angeführte Gutachten setzt sich mit diesen Stellungnahmen nicht auseinander und kann demnach deren Ergebnisse nicht infrage stellen.

Eine Änderung der Planung ist aufgrund der vorliegenden Äußerungen nicht erforderlich.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende verliest die Zusammenfassung der Stellungnahme unter „Ergebnis“ und die Beschlussempfehlung. 

Marktrat Stöckeler hält die Beschlussempfehlung für fehlerhaft und das Vorhaben für rechtswidrig. Er stellt einen Antrag auf namentliche Abstimmung (Beschluss 1).

Sodann führt Marktrat Schönegge aus, man habe noch Zeit zum Durchschnaufen. Er wolle die Bevölkerung um ihre Meinung bitten und hierfür ein sog. Ratsbegehren initiieren. Diese Zeit solle man sich nehmen. Konkret stellt er den Antrag, den TOP zu vertragen und die Meinung der Bevölkerung einzuholen. Sodann wird über den Antrag von Marktrat Schönegge abgestimmt (Beschluss 2), danach über den vorgelegten Abwägungsbeschluss (Beschluss 3).

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt namentliche Abstimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 19

Beschluss 2

Der Tagesordnungspunkt wird vertagt. Der Marktgemeinderat beschließt, die Meinung der Bevölkerung im Rahmen eines Ratsbegehrens einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 17

Beschluss 3

Zu Punkt I.

Punkt I.1.

Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 wurde vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 erneut vorgenommen. Die Bekanntmachung vom 26.02.2025 sowie die Unterlagen waren auch im Internet abrufbar. Hierauf wurde in der Bekanntmachung vom 26.02.2025 ausdrücklich hingewiesen.

Angaben zu den Arten der umweltbezogenen Informationen sind in der Bekanntmachung vom 26.02.2025 enthalten.

Die Bekanntmachung und die Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf sind auch im Internet abrufbar.

Punkt I.2.

Die erneute förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 durchgeführt. Dabei wurden die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet veröffentlicht und auch ausgelegt.

Die Auslegung und Veröffentlichung von DIN-Normen war nicht erforderlich. Die im Einwendungsschreiben vom 14.02.2025 zitierte Rechtsprechung betrifft die Bekanntmachung des Bebauungsplans, was auch eingeräumt wird. § 3 Abs. 2 BauGB fordert die Veröffentlichung von DIN-Normen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Gefordert ist die Gemeinde nur bei der Verkündung eines Bebauungsplans, wenn sie in den Festsetzungen auf eine DIN-Norm verweist und sich erst aus dieser Norm ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 – 4 BN 23/16, juris, Rn. 3).
Bei Bekanntmachung des Bebauungsplans wird die Gemeinde diese Vorgaben einhalten.

Zu Punkt II.

Punkt II.1.

Im Hinblick auf die Kontingentierung ist die vorgebrachte Missbrauchsgefahr bei einer späteren zivilrechtlichen Teilung als gering anzusehen. Insoweit hält die Planung die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine Kontingentierung der Betriebszahl ein.

Der Vorwurf, es handle sich um ein großes Einkaufszentrum, kann nicht nachvollzogen werden. Nach den textlichen Festsetzungen des ausgelegten Planentwurfs sollen verschiedene Nutzungen zugelassen werden, die lediglich ein Zusammentreffen unabhängiger Einzelhandelsbetriebe darstellen. Insbesondere werden mehrere Lebensmittelgeschäfte zugelassen, die zueinander auch in Konkurrenz stehen, sodass von einem Ausschluss von Konkurrenz keine Rede sein kann.

Punkt II.2.

Ein Verstoß gegen das Raumordnungsrecht, insbesondere das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und den Regionalplan München liegt nicht vor.

Die höhere Landesplanungsbehörde stellte mit Schreiben vom 20.07.2023 fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Das hat die Regierung von Oberbayern in ihrer Stellungnahme vom 19.01.2024 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung bestätigt. 

Die Gemeinde sieht keinen Widerspruch zum Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) von 2019, zumal eine erhebliche Reduzierung des geplanten Einzelhandels gegenüber den ersten Überlegungen erfolgte. Eine für zentrale Versorgungsbereiche schädliche Frequentierung ist daher auszuschließen. Das wird durch das eingeholte Gutachten der CIMA Beratung + Management GmbH zur Entwicklungsperspektive der Ortsmitte von Nandlstadt bestätigt, wonach die strukturprägende Nahversorgung bereits heute außerhalb des Zentrums bereitgestellt wird.

Aus diesem Grund greift auch das Argument möglicher Umsatzeinbußen des PENNY Marktes im Norden nicht durch. Der Schutz anderer Einzelhandelsbetriebe vor möglichen bloßen Umsatzeinbußen, ohne dass es zu schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche kommt, ist kein städtebaulicher Grund für das Absehen von der Planung.

Eine vollständige Verlagerung der Lebensmittel- und Nahversorgung auf den Internethandel, die die Leistungsstärke des geplanten Einzelhandels entfallen lassen würde, ist nach derzeitiger Prognose nicht anzunehmen.

Zu Punkt II. 3.

Der geltend gemachte Verstoß gegen das Landesentwicklungsprogramm liegt nach den Stellungnahmen der höheren Landesplanungsbehörde und der Regierung von Oberbayern nicht vor. Eine hinreichende Auseinandersetzung im Rahmen der Begründung und der Abwägung ist erfolgt.

Das angeführte Gutachten setzt sich mit diesen Stellungnahmen nicht auseinander und kann demnach deren Ergebnisse nicht infrage stellen.

Eine Änderung der Planung ist aufgrund der vorliegenden Äußerungen nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 4

Datenstand vom 12.05.2025 14:34 Uhr