Der Markt Nandlstadt verfügt derzeit über eine gültige Stellplatzsatzung die auf Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit § 47 BayBO erlassen wurde. Ziel ist es, die ordnungsgemäße Versorgung von Bauvorhaben mit Kfz-Stellplätzen im Gemeindegebiet sicherzustellen.
Ab 1. Oktober 2025 tritt in Bayern eine umfassende Reform der Stellplatzsatzung im Rahmen der Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft. Hier die wichtigsten Punkte:
Kommunalisierung der Stellplatzpflicht
Die Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen fällt aus der BayBO weg. Stattdessen entscheiden die Kommunen im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts, ob und in welchem Umfang Stellplätze verlangt werden dürfen – also nur noch bei Vorliegen einer kommunalen Satzung
Obergrenze
Maximal zwei Stellplätze je Wohnung. Bei kommunaler Stellplatzpflicht dürfen höchstens Stellplätze pro Wohnung gefordert werden.
Geförderter Wohnbau: 0,5 Stellplatz pro Einheit
Für geförderte Mietwohnungen gilt eine reduzierte Obergrenze von 0,5 Stellplatz
Übergangsfrist für Kommunen
Bestehende kommunale Stellplatzsatzungen gelten bis 30. September 2025 fort – danach ist eine Anpassung nötig
Kommunen entscheiden, ob sie künftig gar keine, niedrigere oder maximal zweifache
Vorgaben machen wollen.
Die aktuelle Stellplatzsatzung hat sich grundsätzlich bewährt. Aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen, die ab dem 1. Oktober 2025 gelten, ist jedoch eine Anpassung erforderlich. Ziel ist es, die Satzung an die neuen Anforderungen anzupassen.