Datum: 20.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Nandlstadt
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:51 Uhr bis 21:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
|
1 |
Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.09.2022
|
2 |
Bekanntgabe von Beschlüssen aus dem Bauausschuss
|
3 |
Neuaufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
|
4 |
1. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt für die Bereiche Airischwand, Hausmehring und Nandlstadt (Ortsteil Reith)
|
4.1 |
Abwägung - Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
|
4.1.1 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, 22.08.2022
|
4.1.2 |
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 25.07.2022
|
4.1.3 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 02.08.2022
|
4.1.4 |
Bayernwerk Netz GmbH, 24.08.2022
|
4.1.5 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH, 25.07.2022
|
4.1.6 |
Landratsamt Freising, Verkehr, 31.08.2022
|
4.1.7 |
Landratsamt Freising, Tiefbau, 22.08.2022
|
4.1.8 |
Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde, 01.09.2022
|
4.1.9 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, 02.08.2022
|
4.1.10 |
Wasserzweckverband Hörgertshausener Gruppe, 26.07.2022
|
4.2 |
Feststellungsbeschluss
|
5 |
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 "Solarpark Airischwand I" auf den Flur-Nrn. 1195 und 1196 der Gemarkung Airischwand sowie einer Teilfläche der Flur-Nr. 1197 der Gemarkung Airischwand
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Satzungsbeschluss
|
5.1 |
Abwägung - Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
|
5.1.1 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Bereich Landwirtschaft, 22.08.2022
|
5.1.2 |
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 25.07.2022
|
5.1.3 |
Bayernwerk Netz GmbH, 25.08.2022
|
5.1.4 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH, 25.07.2022
|
5.1.5 |
Kreisbrandrat des Landkreises Freising, 30.08.2022
|
5.1.6 |
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Freising, 30.08.2022
|
5.1.7 |
Landratsamt Freising, Immissionsschutz, 11.08.2022
|
5.1.8 |
Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde, 01.09.2022
|
5.1.9 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, 02.08.2022
|
5.1.10 |
Wasserzweckverband Hörgertshausener Gruppe, 26.07.2022
|
5.2 |
Satzungsbeschluss
|
6 |
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungpslanes Nr. 25 "Solarpark Airischwand II" auf der Flur-Nr. 1192 der Gemarkung Airischwand
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Satzungsbeschluss
|
6.1 |
Abwägung - Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
|
6.1.1 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, 22.08.2022
|
6.1.2 |
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 25.07.2022
|
6.1.3 |
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 02.08.2022
|
6.1.4 |
Bayernwerk Netz GmbH, 25.08.2022
|
6.1.5 |
Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH, 25.07.2022
|
6.1.6 |
Kreisbrandrat des Landkreises Freising, 30.08.2022
|
6.1.7 |
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Freising, 30.08.2022
|
6.1.8 |
Landratsamt Freising, Immissionsschutz, 11.08.2022
|
6.1.9 |
Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde, 01.09.2022
|
6.1.10 |
Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, 02.08.2022
|
6.2 |
Satzungsbeschluss
|
7 |
3. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt (Ausschnitt Nr. 04, Ortsteil Baumgarten
- Aufstellungsbeschluss
|
8 |
Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Flurnummern 25 und 57 (Teilfläche) der Gemarkung Baumgarten
- Aufstellungsbeschluss
|
9 |
Genehmigung einer städtebaulichen Vereinbarung mit dem Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe
|
10 |
Grundsatzbeschluss über die Erhöhung der Hebesätze (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) für den Markt Nandlstadt ab 2023
|
11 |
Bekanntgaben und Anfragen
|
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates vom 20.10.2022.pdf
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.09.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates vom 22.09.2022 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Bekanntgabe von Beschlüssen aus dem Bauausschuss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
informativ
|
2 |
Dokumente
Download TOP 2 - Bauvorhaben öffentlicher Teil.pdf
zum Seitenanfang
3. Neuaufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 08.11.2012 hat der damalige Marktgemeinderat die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für die Konzentrationszonen zur Windenergienutzung beschlossen. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Windkraftstudie erstellt (siehe Anhang), anhand welcher durch den Marktgemeinderat insgesamt fünf geeignete Konzentrationszonen für Windkraftanlagen durch den Marktgemeinderat in einem ersten Vorentwurf festgelegt wurden. Diese beinhalteten einen Mindestabstand von 1.000 Metern zur nächstliegenden Bebauung im Hauptort und 650 Metern zu den nächstliegenden Gebäuden in den Ortsteilen und sonstigen Weilern und Einöden.
Im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange warf das Landratsamt Freising dem Marktgemeinderat eine Verhinderungsplanung vor, da der Abstand von 650 Metern der Windkraft nicht ausreichen Raum biete. Einen Abstand von 600 Metern zur nächsten Bebauung würde man tolerieren und hierfür die entsprechende Genehmigung erteilen.
Auszug aus der darauf folgenden öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.09.2014:
„Herr Voerkelius schildert die Historie der Entwicklung der Konzentrationsflächen bis hin zu den jetzigen Änderungen nach der durchgeführten vorzeitigen Bürgerbeteiligung und stellt die aktuelle Windkraftstudie vor. Diese beinhaltet eine Festlegung der Abstandsflächen zur Besiedlung von 600 m.
Seitens des Landratsamtes Freising sei ihm (durch Herrn Hilpert und Frau Ebner) mitgeteilt worden, dass bei einer Beibehaltung der Abstandsflächen zur Besiedlung von 650 m dem Teilflächennutzungsplan keine Genehmigung erteilt werden würde, da dies nach Ansicht des Landratsamtes eine Verhinderungsplanung darstellen würde.
Marktrat Hofstetter verweist auf die geplante gesetzliche 10 ha-Regelung, so dass man sich in einem gesetzlichen Graubereich befinden würde, unter diesem Gesichtspunkt jedoch die geeigneten Flächen auch bei einem Abstand von 650 m in jedem Falle größer wären als die angekündigte gesetzliche Regelung. Zudem zeigt er sich verwundert über die Aussage des Landratsamtes hinsichtlich einer vermeindlichen Verhinderungsplanung, da dieses bislang keine entsprechenden Kriterien nennen konnte.
Herr Voerkelius bestätigt, dass Kriterien für eine Verhinderungsplanung nicht existieren, dass allerdings definitiv laut mündlicher Aussage des Landratsamtes keine Genehmigung für die bislang ausgewiesenen Abstandsflächen erteilt werden würde.
Auf Hinweis von Marktrat Hofstetter, dass bei einer Abstandsfestlegung von 600 m der Bau von zwei Windrädern in der Konzentrationszone 1 möglich wäre, erklärt Herr Voerkelius, dass die Möglichkeit bestehe, im Flächennutzungsplan sog. Splitterflächen unter 2 ha von der Bebauung auszunehmen und dadurch der Bau eines zweiten Windrads verhindert werden könne.
Marktrat Hofstetter verweist auf die Möglichkeit einer Klage gegen den Ausschluss der Splitterflächen. Auch der Markt Nandlstadt könne jedoch gegen eine mögliche Ablehnung des Landratsamtes der 650 m Regelung klagen. Aus wichtigem Grund könne dann auch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bzgl. des bereits beantragten Baus von zwei Windrädern für ein weiteres Jahr ausgesetzt werden.
Auf Nachfrage von Marktrat Wagensonner, was passieren würde, wenn seitens des Marktes Nandlstadt in der Angelegenheit nichts weiter unternommen werden würde, verweist Herr Voerkelius darauf, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren Mitte/Ende November wieder aufgenommen werden würde.
Marktrat Mayer gibt zu bedenken, dass ein gültiger und bindender Marktratsbeschluss für einen Abstand von 650 m vorliegt, welcher aufgrund der Abwesenheit von Marktrat Blomoser nicht geändert werden könne. Die heute vorgestellten Informationen hätten bereits zur letzten Sitzung des Marktgemeinderates im Juli vorliegen müssen.
Der 1. Bürgermeister erklärt, dass grundsätzlich ein Beschluss gefasst werden könne, da die Tagesordnung eine Beschlussfassung beinhalte und alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden seien.
Marktrat Mayer stellt fest, dass keine verbindliche Diskussionsgrundlage gegeben sei und man sich lediglich auf die mündlichen Aussagen des Herrn Voerkelius sowie des Landratsamtes stützen könne.
Herr Voerkelius fasst daraufhin nochmals zusammen, dass seitens des Landratsamtes die Ablehnung des 650 m Abstands lediglich mündlich angekündigt worden sei und zeigt die Alternativen für den Markt Nandlstadt auf:
- Festlegung auf 600 m mit Regelung im Flächennutzungsplan über Ausschluss der Splitterflächen
Festlegung auf 650 m mit evtl. Ablehnung durch das Landratsamt und möglicher Weiterführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für zwei Windräder
keine Aufstellung eines Flächennutzungsplans mit dem Risiko einer evtl. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windräder
Auf Einwurf von Marktrat Schönegge erklärt Herr Voerkelius, dass die topographischen Verhältnisse in Anlehnung an den Windatlas berücksichtigt worden seien, Sicherheit könne nur durch ein entsprechendes Gutachten erreicht werden. Die Nichterwartung von schädlichen Wirkungen durch Infraschall beruhe auf wissenschaftlichen Studien, die Aussagen zur wenig optisch bedrängenden Wirkung ab 600 m seien an Daten des Landesamtes für Umwelt sowie Aussagen des zuständigen Richters im gerichtlichen Verfahren der Flächen für Windkraft in der Gemeinde Rudelzhausen angelehnt.
Marktrat Schönegge beklagt daraufhin, dass das Hauptziel des geplanten Flächennutzungsplans sei, möglichst wenig Windkraft im Markt Nandlstadt zuzulassen. Er plädiere für zwei Windräder.
Der 1. Bürgermeister bestreitet eine Verhinderung der Windkraft, da durch die fünf Konzentrationszonen der Bau von mindestens fünf Windrädern möglich wäre.
Marktrat Schranner plädiert für eine Beibehaltung der 650 m Regelung, welche für die Bürger getroffen worden sei. Das Landratsamt habe keine Begründung für die Verweigerung der Genehmigung.
Marktrat Hofstetter schließt sich dem an und bemängelt, dass 1. Bürgermeister und Verwaltung die Vorgaben des Marktrates nicht rechtzeitig umgesetzt hätten, weshalb man sich nun erst in dieser Situation befinde.
Auf Nachfrage von Marktrat Wagensonner, warum an der Konzentrationszone 1 festgehalten werde, wenn doch die Zone 4 ebenso attraktiv sei, erklärt Herr Voerkelius, dass keine notwendige städtebauliche Begründung für die Verhinderung des Baus eines Windkraftrads in Zone 1 möglich sei.
Nach Hinweis des 1. Bürgermeisters auf einen entsprechenden Antrag aus der Mitte des Marktgemeinderates wird nach Zustimmung sämtlicher Mitglieder die Sitzung um 20:34 Uhr für einige Minuten unterbrochen.
Um 20:46 Uhr wird die Sitzung fortgeführt.
Marktrat Mayer erklärt, die CSU-Fraktion sei für die Beibehaltung der 650 m Regelung. Sofern das Landratsamt die Genehmigung verweigern würde, hätte man die Möglichkeit des Klageweges. Gleichzeitig könne ein Antrag gestellt werden, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für ein weiteres Jahr auszusetzen.
Daraufhin beschließt der Marktgemeinderat mehrheitlich, an der bereits beschlossenen 1000/650 m Regelung festzuhalten und mit diesen Festsetzungen die Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und das anschließende Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Freising in die Wege zu leiten. (Abstimmungsergebnis: 16:3)“
Mit Datum vom 19.09.2014 wurde die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in die Wege geleitet (27.09. bis 28.10.2014).
In der Sitzung des Marktgemeinderates vom 30.10.2014 wurde nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen folgender Beschluss gefasst:
„Der sachliche Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht wird mit den im Rahmen der vorhergehend ergangenen Abwägungsbeschlüsse vorzunehmenden Änderungen beschlossen und soll den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden.“
Mit Antrag vom 05.11.2014 wurde der Teilflächennutzungsplan beim Landratsamt Freising zur Genehmigung eingereicht. Dieses äußerte sich mit Schreiben vom 21.01.2015 dahingehend, dass der Teilflächennutzungsplan nicht genehmigungsfähig sei (siehe Anlage).
Eine Weiterführung des Teilflächennutzungsplans anhand der daraufhin eingegangenen Stellungnahmen wurde durch den damaligen ersten Bürgermeister bis auf Weiters ausgesetzt, da zum 17.11.2014 in Bayern die sog. 10-H-Regelung in Kraft trat. Das Verfahren wurde somit nie abgeschlossen.
Die Verwaltung plädiert daher ausdrücklich dafür, das Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes wieder aufzunehmen und abzuschließen, um im Falle eines Außerkraftsetzens der 10-H-Regelung Einfluss darauf nehmen zu können, wo man Flächen für Windkraftanlagen ausweisen möchte und sich nicht im regelungsfreien Raum befindet.
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat beschließt die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen. Den Auftrag hierfür erhält Herr Dipl.-Ing. univ. Ulrich Voerkelius.
Diskussionsverlauf
Herr Voerkelius gibt einen Überblick über das bisherige Verfahren bis hin zur vorläufigen Einstellung im Jahr 2015.
Er schlägt vor, zunächst das weitere Vorgehen mit den betroffenen Fachstellen abzuklären. Der Vorsitzende ergänzt, man solle sich auch in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Digitalisierung mit den nächsten Schritten beschäftigen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Neuaufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Anlehnung an das bereits mit Aufstellungsbeschluss vom 08.12.2012 begonnene Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für die Ausweisung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung.
Den Auftrag hierfür erhält Herr Dipl.-Ing. univ. Ulrich Voerkelius.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. 1. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt für die Bereiche Airischwand, Hausmehring und Nandlstadt (Ortsteil Reith)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Folgende Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd
Erzbischöfliche Ordinariat München
Flughafen München GmbH
Gemeinde Rudelzhausen
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Heinz Entsorgung GmbH & Co. KG
Kreisbrandrat Landkreis Freising
Kreishandwerkerschaft Freising
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Freising
Landratsamt Freising, Abgrabungsrecht
Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz
Landratsamt Freising, Bauleitplanung
Landratsamt Freising, Kreisarchäologie
Landratsamt Freising, Ortsplanung
MVV Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern
Folgende Fachstellen haben keine Anregungen oder Einwände vorgebracht:
- bayernets GmbH, 22.07.2022
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 19.07.2022
- Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, 23.08.2022
- DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, 10.08.2022
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, 19.08.2022
- Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, 25.07.2022
- Landratsamt Freising, Immissionsschutz, 11.08.2022
- Landratsamt Freising, Wasserrecht, 19.08.2022
- Markt Au i.d. Hallertau, 30.08.2022
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, 03.08.2022
- Regionaler Planungsverband München, 29.08.2022
- Staatliches Bauamt Freising, 28.07.2022
- TenneT TSO GmbH, 09.08.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Hörgertshausen, 18.07.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Mauern, 18.07.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Wang, 18.07.2022
- VG Zolling, Mitgliedsgemeinde Attenkirchen, 17.08.2022
- VG Zolling, Mitgliedsgemeinde Zolling, 17.08.2022
- Wasserwirtschaftsamt München, 23.08.2022
- Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe, 27.07.2022
Dokumente
Download TOP 4 - Ändeurng FLNP.pdf
zum Seitenanfang
4.1. Abwägung - Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
|
4.1 |
Sachverhalt
Folgende Fachstellen haben Anregungen oder Einwände vorgebracht:
zum Seitenanfang
4.1.1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, 22.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.1 |
Sachverhalt
Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Landwirtschaft:
Die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 20.07.2021 (Az.: AELF-ED-L2.2-4611-87-7-3) hervorgebracht wurden, haben weiterhin Gültigkeit.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 20.07.2021
Betrifft alle Geltungsbereiche (Sondergebiet „Solarpark Airischwand I", Sondergebiet „Solarpark Airischwand II, Dorfgebiet Airischwand, Dorfgebiet Hausmehring; Dorfgebiet Reith):
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist sicher zu stellen, dass die Landwirte auch in Zukunft, ihre landwirtschaftlichen Flächen um die Planungsgebiete ordnungsgemäß bewirtschaften können.
Es ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten erreicht werden können.
Um den Nachteil einer künftigen Beschattung durch Bäume in Grünstreifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten.
betrifft Geltungsbereiche Sondergebiet „Solarpark Airischwand I" und Sondergebiet Solarpark „Airischwand II":
Bei der von den Änderungen des Flächennutzungsplanes betroffenen Flächen handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, die bereits zum Tonabbau genutzt wurden. Diese Flächen grenzen an landwirtschaftlich genutzte Flächen an bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen liegen in der Nähe.
betrifft Geltungsbereich Dorfgebiet Airischwand, Dorfgebiet Hausmehring und Dorfgebiet Reith:
Durch die Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Dorf-, Misch- oder Wohngebiete werden alteingesessene landwirtschaftliche Betriebe, die sich in bzw. in der Nähe dieser Gebiete befinden in zunehmendem Maße beeinträchtigt. Die Belange der Landwirtschaft sind bei diesen Betrieben in besonderer Weise zu berücksichtigen.
Forstwirtschaft:
Auf den Teilflächen 1, 2, 3 und 4 der 1. FNP Änderung ist kein Wald nach Art. 2 BayWaldG betroffen somit bestehen keine Einwände. Auf Teilfläche 1 grenzt nördlich an das „Sondergebiet Photovoltaikanlage direkt Wald auf FI. Nr. 1192/0 an. Wir weisen hiermit auf eine potenzielle Gefährdung der Anlagen durch Baumwurfgefahr hin.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.2. Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 25.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.2 |
Sachverhalt
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding/Freising vom 12.07.2021 bleibt weiterhin aufrechterhalten.
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 12.07.2021
Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der an die geplanten Dorfgebiete angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Zukünftige Anwohner müssen darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen keine Beschränkungen erfahren.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.
Der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche nimmt immer weiter zu. Wir bitten grundsätzlich darum, mit Fläche sparsam umzugehen. Einmal verbaute Flächen sind der landwirtschaftlichen Produktion unwiederbringlich entzogen. Zudem sollten die Möglichkeiten der Nahverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne müssen in einem bestimmten Verhältnis Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich an Gewässern stattfindet und somit landwirtschaftliche Flächen geschont werden. Zudem sollten Ausgleichsflächen immer dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im B-Planverfahren entsprechend gewürdigt.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im B-Planverfahren entsprechend gewürdigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 02.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.3 |
Sachverhalt
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme 13.07.2021 und bitten um eine präzisere Darstellung der Bereiche im FNP und BP für die die Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG gilt und für welche die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ausreicht.
In unmittelbarer Nähe zur Teilfläche 4 (FINr. 26; Gmgk. Airischwand) des oben genannten Planungsgebiets befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D-1-7436-0056 „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Silvester in Airischwand".
Die erste urkundliche Erwähnung des Ortes Airischwand geht auf das Jahr 775 zurück und lässt insbesondere im Nähebereich der Kirche auf früh- oder hoch mittelalterliche Siedlungsspuren schließen.
Aus der unmittelbaren Umgebung von Teilfläche 3 (FINr. 862; 862/1; 863; 834; 858 und 837, Gmgk. Baumgarten) sind zudem zahlreiche Lesefunde der Jungsteinzeit bekannt. Daher sind in diesem Teilbereich mit hoher Wahrscheinlichkeit Siedlungsspuren der Jungsteinzeit zu vermuten.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler und Lesefunde in der Umgebung, sowie der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Teilflächen 3 und 4 weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Teilflächen 3 und 4 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gern. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. In allen übrigen Teilbereichen gelten die Bestimmungen von Art. 8 BayDSchG.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung".
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 sowie unserer Homepage.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. ll-Vll-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 02.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt. Wie gefordert erfolgt eine präzisere Darstellung der Bereiche im FNP für die die Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG gilt und für welche die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ausreicht. Die Begründung wird hierzu entsprechend redaktionell angepasst.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 02.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt. Wie gefordert erfolgt eine präzisere Darstellung der Bereiche im FNP für die die Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG gilt und für welche die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ausreicht. Die Begründung wird hierzu entsprechend redaktionell angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.4. Bayernwerk Netz GmbH, 24.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.4 |
Sachverhalt
Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten, bzw. beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.5. Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH, 25.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.5 |
Sachverhalt
Nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unseren Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Soweit sich Änderungen an Ihrer Planung ergeben, fragen Sie uns bitte erneut an. Rein vorsorglich legen wir unsere „Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Mineralölfernleitung durch Dritte" bei, die in jedem Falle zu beachten sind.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.6. Landratsamt Freising, Verkehr, 31.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.6 |
Sachverhalt
Hinsichtlich der geplanten Änderungen im Dorfgebiet Hausmehring wird auf die Stellungnahme vom 25.06.2021 verwiesen.
Landratsamt Freising, Verkehr, 25.06.2021
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplans im Dorfgebiet Hausmehring betrifft Grundstücke, die unmittelbar an der Kreisstraße FS 25 liegen. Der Markt Nandlstadt plant dort in Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr Airischwand den Bau eines neuen Feuerwehrhauses. Nähere Details zur Lage und insbesondere verkehrlichen Erschließung der Grundstücke sind nicht enthalten und bekannt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zufahrten im unmittelbaren Kurvenbereich aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt werden. Die weiteren Planungen sind daher in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger (SG 61 - Tiefbau), der für die Kreisstraße zuständigen Straßenverkehrsbehörde (SG 33) sowie der zuständigen Polizeiinspektion (PI Moosburg) fortzuführen.
Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des SG 61 verwiesen.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Verkehr vom 31.08.2022 bzw. 25.06.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Verkehr vom 31.08.2022 bzw. 25.06.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.7. Landratsamt Freising, Tiefbau, 22.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.7 |
Sachverhalt
Die Stellungnahme in Bezug auf Flur Nr. 618 und 647 Gemarkung Airischwand ist weiterhin zu beachten.
Landratsamt Freising, Tiefbau, 23.06.2021
Stellungnahme in Bezug auf Flur Nr. 618 und 64 7 Gemarkung Airischwand:
Auswirkungen auf die Kreisstraßen sind generell mit dem Tiefbauamt abzustimmen.
Der Ausbildung von neuen Zufahrten im Kurvenbereich wird aus Sicht des Straßenbaulastträgers nicht zugestimmt. Sollte eine evtl. neue Zufahrt in die Kreisstraße außerhalb der festgesetzten ODE liegen ist sie entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen auszubilden. Es ist zwingend eine Kreuzungsvereinbarung zu schließen.
Die Straßenentwässerung der Kreisstraße darf nicht beeinträchtigt oder genutzt werden.
Sichtdreiecke im Bereich von Einmündungen sind zwingend einzuhalten und als Bestandteil in die Bauleitplanung aufzunehmen.
Die Erschließung für Fußgänger ist durch die Gemeinde sicher zu stellen.
Die Abstandflächen für straßenbegleitende Bäume und Sträucher sind einzuhalten.
Der Pflanzabstand von Bäumen parallel zur Kreisstraße ist innerhalb der OD so zu wählen, dass dieser mindestens die Breite der Krone des ausgewachsenen Baumes bis zur Grundstücksgrenze bzw. der Innenkante des neu zu errichtenden Gehweges beiträgt. Es ist im Wurzelbereich eine Wurzelschutzmatte einzuarbeiten, damit die Wurzeln nicht in den Straßenaufbau eingreifen.
Die Richtlinien für Lärmschutz sind zu beachten, Kosten hierfür trägt der Maßnahmenträger.
Bauarbeiten sind so auszuführen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Der Erlaubnisnehmer hat alle zum Schutze der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung - StVO verwiesen.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Tiefbau vom 22.08.2022 bzw. 23.06.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Tiefbau vom 22.08.2022 bzw. 23.06.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.8. Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde, 01.09.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.8 |
Sachverhalt
Einwendungen:
Entsprechend § 1 a Abs. 3 BauGB ist folgendes geregelt:
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes durch geeignete planerische und textliche Festsetzungen.
Die bisherigen Festsetzungen im Süden des B-planes Nr. 23, Südosten und Osten des B-planes Nr. 23 sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schmal, um als ökologische Ausgleichsflächen wirken zu können. Insbesondere sind diese max. 5 Meter breiten Grünstreifen nicht ausreichend, um eine angemessene Einbindung der Solarparks in die Landschaft sicherzustellen. Nachdem mit Bäumen bzw. Gehölzen, die höher als 2 Meter werden, bereits 4 Meter zu landwirtschaftlichen Äckern einzuhalten sind, andererseits jedoch die Solarpanelen auch nicht verschattet werden dürfen, ist eine angemessene Einbindung der Solaranlagen nicht möglich. D.h. eine angemessene Einbindung wird durch diese schmalen Grünstreifen, die zusätzlich noch als Ausgleichs- resp. Kompensationsflächen dienen sollten, ist in der Realität nicht gegeben. Die bisherigen planerischen und textlichen Festsetzungen sind somit vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht ausgewogen. Es fehlen ausreichend bemessene Grünstreifen resp. Ausgleichsflächen am Rand der geplanten Solarparkflächen, die eine hinreichende Einbindung und Neugestaltung der Randbereiche sicherstellen und eine ökologische Wirksamkeit entfalten können. Eine ökologische Wirksamkeit von Kompensationsflächen ist erst ab einer Breite von 10 Metern gegeben. Nachdem keine weitergehenden verbindlichen Vorgaben, d.h. Festsetzungen vorgesehen sind, die diese erforderliche Breite sicherstellen, bleiben die festgesetzten Ausgleichs- resp. Kompensationsflächen ökologisch unwirksam. Die randlichen Einflüsse durch die intensive landwirtschaftliche Ackernutzung sind hierbei insbesondere auch zu berücksichtigen.
Vorhandene Ausgleichsflächen, die bereits festgesetzt sind, dürfen nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden. Dies betrifft insbesondere den Heckenbestand, welcher zwischen dem Bebauungsplan Nr. 23 und 25 vorhanden ist. Die Solaranlagen werden bis an den Rand dieser ökologischen Fläche herangeführt. Ein Pufferstreifen, insbesondere der Schutz der Wurzelbereiche mit einem erforderlichen zusätzlichen Schutzstreifen von 1,50 Metern (vgl. DIN 18 920) ist nicht vorgesehen, da er weder planerisch noch textlich festgeschrieben wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieses gesetzlich geschützten Biotopbestandes nach Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz kann daher nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind jedoch alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.
Ebenso sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 23 wurde die streng geschützte Feldlerche als Brutvogel nachgewiesen. Durch die Errichtung der Solaranlage geht dieses Brutrevier verloren, da Feldlerchen diese Flächen als Brutreviere meiden. Anderweitige Flächen und Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktion sicherstellen, wie z.B. Feldlerchenfenster in ausreichendem Abstand zu den Solarflächen, möglichst in Kombination mit Blühstreifen, sind nicht vorgesehen. Daher kommt es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, die diesem Bebauungsplan entgegenstehen. Diese Sachverhalte können auch nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden, da es sich bei den artenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz um zwingend anzuwendende Rechtsvorschriften handelt.
Im Bereich des geplanten Solarparkst "Airischwand II" wurde der ehemalige Nachweis des streng geschützten Kiebitzes nicht mehr bestätigt. Ebenso konnten keine Rebhühner nachgewiesen werden. Auch diese Sachverhalte wurden in den zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zum allgemeinen und besonderen Artenschutz
§ 1 Abs. 6 Ziffer 7. Baugesetzbuch - Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Im vorliegenden Fall sind dies aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7, a) vor allem die Auswirkungen auf Tiere, Boden und das Landschaftsbild.
§ 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch - Eingriffsregelung mit Ausgleich im Maßstab und der Aussagetiefe der Bebauungsplanebene mit hinreichenden Vorgaben zur rechtlich verbindlichen Sicherung dieser Flächen und Maßnahmen.
Möglichkeiten zur Überwindung:
Berücksichtigung des allgemeinen und besonderen Artenschutzes nach den §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz. Für den Lebensraum der Feldlerche mit Brutnachweis sind entsprechende Flächen und Maßnahmen verbindlich festzusetzen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.
Im Bereich der Hecke sind angemessene Pufferstreifen und Maßnahmen verbindlich festzusetzten, die Eingriffe bzw. erhebliche Eingriffe, die den Bestand der Hecke gefährden und/oder zu erheblichen Beeinträchtigungen des Bestandes führen mit Sicherheit vermieden werden können. D.h. es ist beidseitig ein Pufferstreifen festzusetzten, der mindestens den Wurzelbereich zuzüglich eines Schutzstreifens von mind. 1,50 Metern verbindlich schützt (vgl. DIN 18 920). Weitere Verbotstatbestände ergeben sich aus den Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetzes. Nachdem durch diesen Heckenbestand durch den Schattenwurf im Bereich der Solaranlagen mit z. T. erheblichen Effizienzeinbußen zu rechnen ist, sollte jedoch der Ersatz des Heckenbestandes an einer anderen Stelle in Erwägung gezogen werden. Es wird diesbezüglich nochmals darauf hingewiesen, dass regelmäßige Rückschnitte sowohl bezüglich des Breiten- als auch des Höhenwachstums der Hecke eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, die verboten ist.
Die Ausgleichsflächen sind in einer ökologisch wirksamen Breite von 10 Metern auszuweisen.
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 25 "Solarpark Airischwand II" sind die Ökokatasterflächen im Nordwesten und im Südosten nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkataster des Bayer. Landesamtes für Umwelt zu kennzeichnen Insbesondere ist die Hecke, die bereits als Ökokatasterfläche ebenso amtlich gemeldet ist, zu kennzeichnen und mit der amtlichen Nummer zu versehen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Solarpark Airischwand I (B-plan Nr. 23) und II (B-plan Nr. 25) TEILFLÄCHE 1 im FNP-Entwurf
Zwischen den beiden Solarparkflächen liegt eine ökologische Ausgleichsfläche (ÖFK-Objektnr. 135584). Ebenso schließt im Süden die ÖFK-Fläche mit der Nummer 135592 an. Diese Flächen dürfen durch die geplanten Solarparkausweisungen nicht beeinträchtigt werden. Daher sind ausreichend bemessene Pufferstreifen mit vorzusehen, die so bemessen sein müssen, dass es zu keinen Eingriffen, insbesondere zu keinen Rückschnitten der vorhandenen Gehölze in den bereits festgesetzten Ausgleichsflächen kommt.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes muss durch hinreichend bemessene Grünflächen an den Rändern der Bebauungspläne eine ausreichende Einbindung, insbesondere auch nach Süden und Osten hin, sichergestellt werden. Die bisher festgesetzten Grünflächen im Süden, Südosten und Westen sind zu schmal, um eine angemessene Einbindung der weithin einsehbaren Solarparkanlagen sicherzustellen. Ebenso können diese schmalen, lediglich nur 5 Meter breiten Grünstreifen, keine ausreichende ökologische Ausgleichsfunktion sicherstellen. In der Fachliteratur müssen ökologisch wirksame Strukturen eine Mindestbreite von 10 Metern haben.
Ggfls. sollte alternativ geprüft werden, ob die interne bereits festgesetzte ökologische Ausgleichsfläche nach Süden und Osten verlagert wird, um die erforderlichen Breiten für eine ökologische Ausgleichsfläche zu erreichen.
Weitergehend sollten nachfolgende Aspekte noch berücksichtigt, konkretisiert und verbindlich, z. B. durch Pflegekonzept festgelegt werden:
1. Allgemein
Vor dem Hintergrund starker Bestandsrückgänge unserer Tier- und Pflanzenarten kommen den Ausgleichsflächen in Verbindung mit Solaranlagen künftig steigende Bedeutung zu. Damit kann bei entsprechender Gestaltung, Pflege und Monitoring eine Artenvielfalt für Pflanzen und Tiere geschaffen und erhalten werden. Vorschläge dazu sind unter den Punkten 3, 4, 5 und 6 genannt. Eine entsprechend bewirtschaftete Solaranlage mit ihren Ausgleichsflächen wird diesem Ziel dienen.
Die geplante Photovoltaikanlage wird auf einer zuvor intensiv bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche aufgestellt. Dies ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu begrüßen.
2. Ausgleichsflächensituierung
Die geplante Ausgleichsfläche wird an der Photovoltaikanlage im südlichen und östlichen Bereich verbreitert. Dies ist sinnvoll, denn je größer die Flächen sind, umso größer wird die Vielfalt von Pflanzen und Tieren und die Zahl an Individuen sein.
3. Gestaltung der Ausgleichsflächen
In den süd- und westexponierten Teilbereich sollten standortbezogener Heckensaum im Verbund mit wärmeliebenden Säumen und Extensivgrünland vorgesehen werden. Das Extensivgrünland sollte auf die gesamte Solarparkflächen ausgeweitet werden. Außer den geplanten Maßnahmen (Gebüsche und Hecken, extensive Grünflächen) sollten noch die folgenden biotopgestaltenden Maßnahmen vorgesehen werden. Die Bereitstellung von Sonderstrukturen wie Totholzhaufen, Sandmagerrasenflächen und Steinschüttungen wurden berücksichtigt. Die Flächen sind jedoch verbreitert werden, damit die Ausgleichsflächen hinreichend wirksam sind.
Eine reines Extensivgrünland das 2-mal im Jahr zur Gänze gemäht wird, ist für den Artenschutz kontraproduktiv. Eine rotierendes Mahdregime ist daher vorzusehen.
4. Pflege der Ausgleichsflächen
Besonders wegen starker Bestandsrückgänge bei Insekten kommt der Pflege der Ausgleichsflächen künftig eine besondere Bedeutung zu, die sich auch in den Anforderungen an die Pflegemaßnahmen widerspiegeln muss. Viele der besonders stark zurückgehenden Insektenarten benötigen zur Reproduktion lange Zeiträume (mehrere Monate, teilweise wird in Stauden und an Stängeln überwintert).
Daher sind für Ausgleichsflächen daher folgende Vorgaben grundsätzlich festzusetzen:
• insektenschonende Mähverfahren (z.B. Balkenmäher, keine Rotationsmäher, keinesfalls Schlegelmulcher)
•Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
•Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); Anmerkung:
Im Rahmen eines differenzierten Mähkonzeptes kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend sein (Ausmagerung)
5. Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Pflege dieser Flächen kann, wie geplant, durch Beweidung oder durch Mähen stattfinden. In jedem Fall sollten jedoch in Verbindung mit ökologischen Ausgleichsflächen Breiten von mindestens 10 Metern entstehen.
Es ist darauf zu achten, dass auch über den Winter unbearbeitete Bereiche erhalten bleiben.
6. Monitoring der Ausgleichsflächen
Bisher werden keine „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)" für die Ausgleichsflächen vorgesehen. Die Bayerische Kompensationsverordnung wie auch weitere naturschutzrechtlich Regelungen geben jedoch vor, dass die Funktionsfähigkeit von Ausgleichsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit dem besonderen Artenschutz notwendig sind. Im Hinblick auf das Monitoring sind die Flächen und Maßnahmen ordnungsgemäß herzustellen, zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Um dies sicherzustellen, sollten diese Flächen einmal im Frühjahr und einmal im Herbst begangen werden. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll möglichst in Verbindung mit Fotos mindestens einmal jährlich zu hinterlegen und zum Ende des Jahres der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Konzept zum Monitoring und zur Pflege sollte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde noch ausgearbeitet werden, sofern die Solarparks aufgrund der Einstufung der Flächen als Konversionsflächen realisiert werden können.
Für die Flächen zum Erhalt der kontinuierlichen ökologischen Funktion für die Feldlerche ist ein Monitoring verpflichtend sicherzustellen. Die Flächen und Maßnahmen können ggfls. rotieren und als sog. produktionsintegrierte Maßnahmen erfolgen sofern eine verbindliche Fläche dauerhaft gesichert wird und ggfls. in Anspruch genommen werden kann, sofern anderweitige Flächen nicht zur Verfügung stehen.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Untere Naturschutzbehörde vom 01.09.2022 wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplanverfahren Nr. 23 und 25, Solarparks Airischwand I +II entsprechend gewürdigt.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Untere Naturschutzbehörde vom 01.09.2022 wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplanverfahren Nr. 23 und 25, Solarparks Airischwand I +II entsprechend gewürdigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.9. Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, 02.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.9 |
Sachverhalt
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 1 0 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. ,,Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
2. Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige Kreisbrandrat des Landkreises Freising zu beteiligen.
3. Damit im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.
4. Es ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises Freising (Kreisbrandrat) anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 ‑Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz vom 02.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplanverfahren Nr. 23 und 25, Solarparks Airischwand I +II entsprechend gewürdigt.
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz vom 02.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplanverfahren Nr. 23 und 25, Solarparks Airischwand I +II entsprechend gewürdigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.1.10. Wasserzweckverband Hörgertshausener Gruppe, 26.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.1.10 |
Sachverhalt
Zu Ihrem Schreiben vom 19.07.2022 verweisen wir auf unser Schreiben vom 15.06.2021 (s. Anlage).
Wasserzweckverband Hörgertshausener Gruppe, 15.06.2021
Wir nehmen wie folgt Stellung zu den für uns relevanten Projekten:
Bebauungsplan 23 Solarpark Airischwand
Durch Flurnummer 1196 und 1197 verläuft unsere Wasserleitung, s. beiliegenden Lageplan. Die gesetzlichen und wasserrechtlichen Vorgaben sind hierzu berücksichtigen.
Dorfgebiet Airischwand, Flurnummer 26
Zur Info ebenfalls der Lageplan unserer Wasserleitung, welche sich außerhalb des Grundstücks in der Straße befindet. Gerne stehen wir bei Rückfragen zum Grundstücksanschluss zur Verfügung.
Dorfgebiet Hausmehring, Flurnummer 646, 647, 648
Zur Info ebenfalls der Lageplan unserer Wasserleitung, welche sich ausserhalb des Grundstücks in der Straße befindet. Gerne stehen wir bei Rückfragen zum Grundstücksanschluss zur Verfügung.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.2. Feststellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
4.2 |
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat stellt die 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.10.2022 fest.
Der erste Bürgermeister wird beauftragt, dem Landratsamt Freising die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung gemäß § 6 BauGB vorzulegen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stellt die 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.10.2022 fest.
Der erste Bürgermeister wird beauftragt, dem Landratsamt Freising die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung gemäß § 6 BauGB vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 4.2 - 1. Änderung des Flächennutzungsplans Stand 20.10.2022.pdf
zum Seitenanfang
5. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 "Solarpark Airischwand I" auf den Flur-Nrn. 1195 und 1196 der Gemarkung Airischwand sowie einer Teilfläche der Flur-Nr. 1197 der Gemarkung Airischwand
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Folgende Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Freising
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd
Erzbischöfliches Ordinariat, München
Flughafen München GmbH
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Heinz Entsorgung GmbH & Co. KG
Kreishandwerkerschaft, Freising
Landratsamt Freising, Abgrabungsrecht
Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz
Landratsamt Freising, Bauleitplanung
Landratsamt Freising, Kreisarchäologie
Landratsamt Freising, Ortsplanung
MVV Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern
Folgende Fachstellen haben keine Anregungen oder Einwände vorgebracht:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Bereich Forsten, 22.08.2022
- bayernets GmbH, 22.07.2022
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 19.07.2022
- Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, 23.08.2022
- DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, 10.08.2022
- Gemeinde Rudelzhausen, 21.07.2022
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, 19.08.2022
- Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, 25.07.2022
- Landratsamt Freising, Verkehr, 30.08.2022
- Landratsamt Freising, Tiefbauamt, 22.08.2022
- Landratsamt Freising, Wasserrecht, 19.08.2022
- Markt Au i.d. Hallertau, 30.08.2022
- Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 17.08.2022
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, 03.08.2022
- Regionaler Planungsverband München, 29.08.2022
- Staatliches Bauamt Freising, 28.07.2022
- TenneT TSO GmbH, 09.08.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Hörgertshausen, 18.07.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Mauern, 18.07.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Wang, 18.07.2022
- VG Zolling, Mitgliedsgemeinde Attenkirchen, 17.08.2022
- VG Zolling, Mitgliedsgemeinde Zolling, 17.08.2022
- Wasserwirtschaftsamt München, 23.08.2022
- Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe, 27.07.2022
Diskussionsverlauf
Dokumente
Download TOP 5 - Solarpark Airischwand I.pdf
zum Seitenanfang
5.1. Abwägung - Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
|
5.1 |
Sachverhalt
Folgende Fachstellen haben Anregungen oder Einwände vorgebracht:
zum Seitenanfang
5.1.1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Bereich Landwirtschaft, 22.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.1 |
Sachverhalt
Die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 20.07.2021 (Az.: AELF-ED-L2.2-4612-94-6-3) festgehalten wurden, haben weiterhin Gültigkeit.
Wir weisen nur daraufhin, da das Plangebiet unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzt, dass etwaige Schäden, ausgehend von der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, privatrechtlich geregelt werden müssen.
Bei Eingriffen in den Boden (Befahren während der Baumaßnahmen, Verlegung von Erdkabeln, etc.) ist möglichst bodenschonend vorzugehen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Bereich Landwirtschaft, 20.07.2021
Die Betreibung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage vorgesehene Fläche soll auf einer derzeit wiederverfüllten und rekultivierten Tonabbaufläche errichtet werden.
Laut Agrarleitplan handelt es sich um eine Fläche mit günstigen und durchschnittlichen Erzeugungsbedingungen und einen Ackerstandort. Flächen mit günstigen und durchschnittlichen Erzeugungsbedingungen sollen grundsätzlich für die landwirtschaftliche Produktion erhalten bleiben.
Ob es sich bei dieser Fläche (ehemalige Nutzung als Tonabbaugebiet mit Rekultivierung) um eine Konversionsfläche handelt, kann von uns nicht festgestellt werden. Wir fordern, dass dies vorab mit der zuständigen Genehmigungsbehörde für Fördermittel (Clearingstelle EEG, etc.) abgeklärt wird.
Bei positiver Rückmeldung und möglicher Verwirklichung des Vorhabens sind folgende Punkte zu beachten:
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und deren ungehinderte Erreichbarkeit muss weiterhin gewährleistet werden. Die angrenzenden Flächen dürfen durch die Anlage auch nicht beeinträchtigt werden.
Es kann zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Dem Bauwerber ist dieser Umstand mitzuteilen und soweit diese Emissionen unvermeidbar sind, von diesem zu tolerieren.
Dies sollte unter „Hinweise" aufgenommen werden.
Um den Nachteil einer künftigen Beschattung durch Bäume im Grünstreifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten.
Es darf zu keinen Nachteilen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch die Ausgleichsflächen kommen.
Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Fläche nach Beendigung der Nutzung als Sondergebiet wieder landwirtschaftlich genutzt werden muss. Eine entsprechende Rückbauverpflichtung und diesbezügliche dingliche Absicherung sind von der Gemeinde sicherzustellen.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 22.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt. Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Beschluss
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 22.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt. Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.2. Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 25.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.2 |
Sachverhalt
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding/Freising vorn 12.07.2021 bleibt weiterhin aufrechterhalten.
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 12.07.2021
wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der an die geplanten Dorfgebiete angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Zukünftige Anwohner müssen darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen keine Beschränkungen erfahren.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.
Der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche nimmt immer weiter zu. Wir bitten grundsätzlich darum, mit Fläche sparsam umzugehen. Einmal verbaute Flächen sind der landwirtschaftlichen Produktion unwiederbringlich entzogen. Zudem sollten die Möglichkeiten der Nahverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4 m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne müssen in einem bestimmten Verhältnis Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich an Gewässern stattfindet und somit landwirtschaftliche Flächen geschont werden. Zudem sollten Ausgleichsflächen immer dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Bayerischer Bauernverbands, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 25.07.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt. Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerischer Bauernverbands, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 25.07.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt. Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.3. Bayernwerk Netz GmbH, 25.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.3 |
Sachverhalt
Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 24.08.2022 (unser Zeichen: TBPP Sc 5370) teilen wir Ihnen bezüglich der geplanten Solarparks mit:
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.4. Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH, 25.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.4 |
Sachverhalt
Nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unseren Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Soweit sich Änderungen an Ihrer Planung ergeben, fragen Sie uns bitte erneut an. Rein vorsorglich legen wir unsere „Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Mineralölfernleitung durch Dritte" bei, die in jedem Falle zu beachten sind.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.5. Kreisbrandrat des Landkreises Freising, 30.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.5 |
Sachverhalt
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr im Sondergebiet (Umfahrt) sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Bei Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr aus Art. 5 BayBO; ist die Technische Regel A 2.2.1.1 BayTB ist zu beachten.
Damit die Feuerwehr im Schadensfall einen Ansprechpartner erreichen kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen, damit Adresse und Erreichbarkeit des Betreibers der Photovoltaikanlage im Einsatzleitsystem der integrierten Leitstelle hinterlegt werden kann.
Bei Photovoltaikanlagen im Freigelände handelt es sich i.d.R. immer um größere (flächige) bauliche Anlagen. Wegen der Besonderheiten dieser Anlagen sollte ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 hierfür vom Betreiber in Absprache mit der zuständigen Feuerwehr erstellt und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden. In den Plänen sollte die Leitungsführung bis zum/zu den Wechselrichter/-n und von dort bis zum Übergabepunkt des Energieversorgungsunternehmens erkennbar sein. Hinsichtlich einer eventuellen Objektplanung (Alarmplanung) sollte eine eindeutige Alarmadresse von der Gemeinde zugeordnet werden. Ggf. kann man für die gewaltlose Zugänglichkeit in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr noch ein Feuerwehr-Schlüsseldepot Typ 1 (nicht VdS-anerkannt) am Zufahrtstor vorsehen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und Bestandteil der textlichen Hinweise.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und Bestandteil der textlichen Hinweise.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.6. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Freising, 30.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.6 |
Sachverhalt
Die LBV Kreisgruppe Freising befürwortet die Errichtung von Windkraftanlagen und anderen Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, wenn der Eingriff in die Landschaft und in das Gefüge der betroffenen Ökosysteme aus Sicht des Naturschutzes in jeder Hinsicht vertretbar ist und wenn das Ausmaß des auftretenden Schadens minimiert wird.
Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass keine Schutzgebiete entsprechend der §§ 23 -30 BNatSchG bzw. Art. 13‑23 BaySchG von den Baumaßnahmen betroffen sind. Zudem geht zeigen Ihre Gutachten, dass streng geschützte Arten nach § 44 BNatSchG (z. B. Rotmilan) ebenfalls nicht betroffen sind. Bei zumindest einer der Bauflächen scheint es sich um eine intensiv genutzte Agrarfläche zu handeln.
Auf der Basis dieser Unterlagen hat die LBV Kreisgruppe Freising keine Einwände gegen die Errichtung der oben genannten Energiegewinnungsanlagen. Wünschenswert wäre ein Umwelt-Monitoring während des Baus und des Betriebs der Anlagen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Empfehlung eines Umweltmonitorings während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Empfehlung eines Umweltmonitorings während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.7. Landratsamt Freising, Immissionsschutz, 11.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.7 |
Sachverhalt
Einwendungen:
Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde wird empfohlen, einen Absatz bzgl. Lärmemissionen unter den Hinweisen durch Text Abschnitt C wie folgt mit aufzunehmen:
„Hinsichtlich Lärmemissionen durch die Photovoltaikanlage (Trafohäuschen bzw. Übergabestation) ist die TA Lärm (i.d.F. vom 26.08.1998, zuletzt geändert am 01.06.2017) unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu beachten."
Rechtsgrundlage:
§ 50 BlmSchG, TA Lärm
Möglichkeiten zur Überwindung:
siehe oben
Beschlussempfehlung
Der Empfehlung des Immissionsschutzes wird entsprochen. In die textlichen Hinweise wird folgender Text aufgenommen:
„Hinsichtlich Lärmemissionen durch die Photovoltaikanlage (Trafohäuschen bzw. Übergabestation) ist die TA Lärm (i.d.F. vom 26.08.1998, zuletzt geändert am 01.06.2017) unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu beachten."
Beschluss
Der Empfehlung des Immissionsschutzes wird entsprochen. In die textlichen Hinweise wird folgender Text aufgenommen:
„Hinsichtlich Lärmemissionen durch die Photovoltaikanlage (Trafohäuschen bzw. Übergabestation) ist die TA Lärm (i.d.F. vom 26.08.1998, zuletzt geändert am 01.06.2017) unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu beachten."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.8. Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde, 01.09.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.8 |
Sachverhalt
Einwendungen:
Entsprechend § 1 a Abs. 3 BauGB ist folgendes geregelt:
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes durch geeignete planerische und textliche Festsetzungen.
Die bisherigen Festsetzungen im Süden des B-planes Nr. 23, Südosten und Osten des B-planes Nr. 23 sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schmal, um als ökologische Ausgleichsflächen wirken zu können. Insbesondere sind diese max. 5 Meter breiten Grünstreifen nicht ausreichend, um eine angemessene Einbindung der Solarparks in die Landschaft sicherzustellen. Nachdem mit Bäumen bzw. Gehölzen, die höher als 2 Meter werden, bereits 4 Meter zu landwirtschaftlichen Äckern einzuhalten sind, andererseits jedoch die Solarpanelen auch nicht verschattet werden dürfen, ist eine angemessene Einbindung der Solaranlagen nicht möglich. D.h. eine angemessene Einbindung wird durch diese schmalen Grünstreifen, die zusätzlich noch als Ausgleichs- resp. Kompensationsflächen dienen sollten, ist in der Realität nicht gegeben. Die bisherigen planerischen und textlichen Festsetzungen sind somit vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht ausgewogen. Es fehlen ausreichend bemessene Grünstreifen resp. Ausgleichsflächen am Rand der geplanten Solarparkflächen, die eine hinreichende Einbindung und Neugestaltung der Randbereiche sicherstellen und eine ökologische Wirksamkeit entfalten können. Eine ökologische Wirksamkeit von Kompensationsflächen ist erst ab einer Breite von 10 Metern gegeben. Nachdem keine weitergehenden verbindlichen Vorgaben, d.h. Festsetzungen vorgesehen sind, die diese erforderliche Breite sicherstellen, bleiben die festgesetzten Ausgleichs- resp. Kompensationsflächen ökologisch unwirksam. Die randlichen Einflüsse durch die intensive landwirtschaftliche Ackernutzung sind hierbei insbesondere auch zu berücksichtigen.
Vorhandene Ausgleichsflächen, die bereits festgesetzt sind, dürfen nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden. Dies betrifft insbesondere den Heckenbestand, welcher zwischen dem Bebauungsplan Nr. 23 und 25 vorhanden ist. Die Solaranlagen werden bis an den Rand dieser ökologischen Fläche herangeführt. Ein Pufferstreifen, insbesondere der Schutz der Wurzelbereiche mit einem erforderlichen zusätzlichen Schutzstreifen von 1,50 Metern (vgl. DIN 18 920) ist nicht vorgesehen, da er weder planerisch noch textlich festgeschrieben wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieses gesetzlich geschützten Biotopbestandes nach Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz kann daher nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind jedoch alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.
Ebenso sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 23 wurde die streng geschützte Feldlerche als Brutvogel nachgewiesen. Durch die Errichtung der Solaranlage geht dieses Brutrevier verloren, da Feldlerchen diese Flächen als Brutreviere meiden. Anderweitige Flächen und Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktion sicherstellen, wie z.B. Feldlerchenfenster in ausreichendem Abstand zu den Solarflächen, möglichst in Kombination mit Blühstreifen, sind nicht vorgesehen. Daher kommt es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, die diesem Bebauungsplan entgegenstehen. Diese Sachverhalte können auch nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden, da es sich bei den artenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz um zwingend anzuwendende Rechtsvorschriften handelt.
Im Bereich des geplanten Solarparkst "Airischwand II" wurde der ehemalige Nachweis des streng geschützten Kiebitzes nicht mehr bestätigt. Ebenso konnten keine Rebhühner nachgewiesen werden. Auch diese Sachverhalte wurden in den zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zum allgemeinen und besonderen Artenschutz
§ 1 Abs. 6 Ziffer 7. Baugesetzbuch - Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Im vorliegenden Fall sind dies aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7, a) vor allem die Auswirkungen auf Tiere, Boden und das Landschaftsbild.
§ 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch - Eingriffsregelung mit Ausgleich im Maßstab und der Aussagetiefe der Bebauungsplanebene mit hinreichenden Vorgaben zur rechtlich verbindlichen Sicherung dieser Flächen und Maßnahmen.
Möglichkeiten zur Überwindung:
Berücksichtigung des allgemeinen und besonderen Artenschutzes nach den §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz. Für den Lebensraum der Feldlerche mit Brutnachweis sind entsprechende Flächen und Maßnahmen verbindlich festzusetzen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.
Im Bereich der Hecke sind angemessene Pufferstreifen und Maßnahmen verbindlich festzusetzten, die Eingriffe bzw. erhebliche Eingriffe, die den Bestand der Hecke gefährden und/oder zu erheblichen Beeinträchtigungen des Bestandes führen mit Sicherheit vermieden werden können. D.h. es ist beidseitig ein Pufferstreifen festzusetzten, der mindestens den Wurzelbereich zuzüglich eines Schutzstreifens von mind. 1,50 Metern verbindlich schützt (vgl. DIN 18 920). Weitere Verbotstatbestände ergeben sich aus den Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetzes. Nachdem durch diesen Heckenbestand durch den Schattenwurf im Bereich der Solaranlagen mit z. T. erheblichen Effizienzeinbußen zu rechnen ist, sollte jedoch der Ersatz des Heckenbestandes an einer anderen Stelle in Erwägung gezogen werden. Es wird diesbezüglich nochmals darauf hingewiesen, dass regelmäßige Rückschnitte sowohl bezüglich des Breiten- als auch des Höhenwachstums der Hecke eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, die verboten ist.
Die Ausgleichsflächen sind in einer ökologisch wirksamen Breite von 10 Metern auszuweisen.
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 25 "Solarpark Airischwand II" sind die Ökokatasterflächen im Nordwesten und im Südosten nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkataster des Bayer. Landesamtes für Umwelt zu kennzeichnen Insbesondere ist die Hecke, die bereits als Ökokatasterfläche ebenso amtlich gemeldet ist, zu kennzeichnen und mit der amtlichen Nummer zu versehen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Solarpark Airischwand I (B-plan Nr. 23) und II (B-plan Nr. 25) TEILFLÄCHE 1 im FNP-Entwurf
Zwischen den beiden Solarparkflächen liegt eine ökologische Ausgleichsfläche (ÖFK-Objektnr. 135584). Ebenso schließt im Süden die ÖFK-Fläche mit der Nummer 135592 an. Diese Flächen dürfen durch die geplanten Solarparkausweisungen nicht beeinträchtigt werden. Daher sind ausreichend bemessene Pufferstreifen mit vorzusehen, die so bemessen sein müssen, dass es zu keinen Eingriffen, insbesondere zu keinen Rückschnitten der vorhandenen Gehölze in den bereits festgesetzten Ausgleichsflächen kommt.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes muss durch hinreichend bemessene Grünflächen an den Rändern der Bebauungspläne eine ausreichende Einbindung, insbesondere auch nach Süden und Osten hin, sichergestellt werden. Die bisher festgesetzten Grünflächen im Süden, Südosten und Westen sind zu schmal, um eine angemessene Einbindung der weithin einsehbaren Solarparkanlagen sicherzustellen. Ebenso können diese schmalen, lediglich nur 5 Meter breiten Grünstreifen, keine ausreichende ökologische Ausgleichsfunktion sicherstellen. In der Fachliteratur müssen ökologisch wirksame Strukturen eine Mindestbreite von 10 Metern haben.
Ggfls. sollte alternativ geprüft werden, ob die interne bereits festgesetzte ökologische Ausgleichsfläche nach Süden und Osten verlagert wird, um die erforderlichen Breiten für eine ökologische Ausgleichsfläche zu erreichen.
Weitergehend sollten nachfolgende Aspekte noch berücksichtigt, konkretisiert und verbindlich, z. B. durch Pflegekonzept festgelegt werden:
1. Allgemein
Vor dem Hintergrund starker Bestandsrückgänge unserer Tier- und Pflanzenarten kommen den Ausgleichsflächen in Verbindung mit Solaranlagen künftig steigende Bedeutung zu. Damit kann bei entsprechender Gestaltung, Pflege und Monitoring eine Artenvielfalt für Pflanzen und Tiere geschaffen und erhalten werden. Vorschläge dazu sind unter den Punkten 3, 4, 5 und 6 genannt. Eine entsprechend bewirtschaftete Solaranlage mit ihren Ausgleichsflächen wird diesem Ziel dienen.
Die geplante Photovoltaikanlage wird auf einer zuvor intensiv bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche aufgestellt. Dies ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu begrüßen.
2. Ausgleichsflächensituierung
Die geplante Ausgleichsfläche wird an der Photovoltaikanlage im südlichen und östlichen Bereich verbreitert. Dies ist sinnvoll, denn je größer die Flächen sind, umso größer wird die Vielfalt von Pflanzen und Tieren und die Zahl an Individuen sein.
3. Gestaltung der Ausgleichsflächen
In den süd- und westexponierten Teilbereich sollten standortbezogener Heckensaum im Verbund mit wärmeliebenden Säumen und Extensivgrünland vorgesehen werden. Das Extensivgrünland sollte auf die gesamte Solarparkflächen ausgeweitet werden. Außer den geplanten Maßnahmen (Gebüsche und Hecken, extensive Grünflächen) sollten noch die folgenden biotopgestaltenden Maßnahmen vorgesehen werden. Die Bereitstellung von Sonderstrukturen wie Totholzhaufen, Sandmagerrasenflächen und Steinschüttungen wurden berücksichtigt. Die Flächen sind jedoch verbreitert werden, damit die Ausgleichsflächen hinreichend wirksam sind.
Eine reines Extensivgrünland das 2-mal im Jahr zur Gänze gemäht wird, ist für den Artenschutz kontraproduktiv. Eine rotierendes Mahdregime ist daher vorzusehen.
4. Pflege der Ausgleichsflächen
Besonders wegen starker Bestandsrückgänge bei Insekten kommt der Pflege der Ausgleichsflächen künftig eine besondere Bedeutung zu, die sich auch in den Anforderungen an die Pflegemaßnahmen widerspiegeln muss. Viele der besonders stark zurückgehenden Insektenarten benötigen zur Reproduktion lange Zeiträume (mehrere Monate, teilweise wird in Stauden und an Stängeln überwintert).
Daher sind für Ausgleichsflächen daher folgende Vorgaben grundsätzlich festzusetzen:
• insektenschonende Mähverfahren (z.B. Balkenmäher, keine Rotationsmäher, keinesfalls Schlegelmulcher)
•Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
•Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); Anmerkung:
Im Rahmen eines differenzierten Mähkonzeptes kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend sein (Ausmagerung)
5. Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Pflege dieser Flächen kann, wie geplant, durch Beweidung oder durch Mähen stattfinden. In jedem Fall sollten jedoch in Verbindung mit ökologischen Ausgleichsflächen Breiten von mindestens 10 Metern entstehen.
Es ist darauf zu achten, dass auch über den Winter unbearbeitete Bereiche erhalten bleiben.
6. Monitoring der Ausgleichsflächen
Bisher werden keine „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)" für die Ausgleichsflächen vorgesehen. Die Bayerische Kompensationsverordnung wie auch weitere naturschutzrechtlich Regelungen geben jedoch vor, dass die Funktionsfähigkeit von Ausgleichsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit dem besonderen Artenschutz notwendig sind. Im Hinblick auf das Monitoring sind die Flächen und Maßnahmen ordnungsgemäß herzustellen, zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Um dies sicherzustellen, sollten diese Flächen einmal im Frühjahr und einmal im Herbst begangen werden. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll möglichst in Verbindung mit Fotos mindestens einmal jährlich zu hinterlegen und zum Ende des Jahres der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Konzept zum Monitoring und zur Pflege sollte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde noch ausgearbeitet werden, sofern die Solarparks aufgrund der Einstufung der Flächen als Konversionsflächen realisiert werden können.
Für die Flächen zum Erhalt der kontinuierlichen ökologischen Funktion für die Feldlerche ist ein Monitoring verpflichtend sicherzustellen. Die Flächen und Maßnahmen können ggfls. rotieren und als sog. produktionsintegrierte Maßnahmen erfolgen sofern eine verbindliche Fläche dauerhaft gesichert wird und ggfls. in Anspruch genommen werden kann, sofern anderweitige Flächen nicht zur Verfügung stehen.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Untere Naturschutzbehörde vom 01.09.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt abgewogen:
Landschaftsbild/Wirksamkeit der Ausgleichsflächen:
Die landschaftliche Einbindung wird als ausreichend erachtet. Dies gilt auch für die Einbindung im Süden. Es sollen bezüglich der vorgesehenen Gehölze vorwiegend Sträucher gepflanzt werden. Die Wirksamkeit ist auch bei einer Breite von mind. 5m gegeben, insbesondere in dem vorliegenden Fall, bei dem die extensiv genutzten Grünlandflächen zwischen den, unter und am Rand der Module anschließen.
Vorhandene Ausgleichsflächen:
Die vorhandene Ausgleichsfläche aus dem vorangegangenen Bentonitabbau wird in ihrem Bestand vollumfänglich erhalten und ist Bestandteil des anschließenden B-Plans im Westen. Der anschließende Solarpark gefährdet in keiner Weise den Bestand, da die möglichen Bodeneingriffe innerhalb der Baugrenze sich auf die punktuellen Rammfundamente der Untergestelle beschränken. Diese erfolgen außerhalb des Wurzelbereichs. Durch die bestehende planliche Festsetzung ist die bestehende Ausgleichsfläche bereits ausreichend wirksam gesichert.
Ein entsprechender Hinweis wird jedoch in die textlichen Hinweise aufgenommen:
„Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. Dies hat ein entsprechendes Gutachten des Biologen Dr. Richard Schlemmer vom 05.07.22 ergeben.
Es wurde zwar ein in den Geltungsbereich reichendes Feldlerchenrevier im Süden festgestellt. Verbotstatbestände können jedoch vermieden werden, wenn die mit Einrichtung des Solarparks verbundenen Maßnahmen – Setzen der Ständer, Montage der Panelle und Aufbau des Zaunes- im Bereich des Feldlerchenreviers also im südwestlichen Bereich des geplanten Solarparks außerhalb der Brutzeit der Feldlerche erfolgen. Die Brutzeit der
Feldlerche dauert in Bayern bis Ende August. Die textlichen Hinweise wird hierzu entsprechend angepasst.
Da im Umfeld des geplanten Solarparks ein Mangel an extensivem Grünland und Heuwiesen besteht, stellt die Ansaat der „Schafweide“, die bereits in Hinblick auf die Errichtung des Solarparks erfolgt ist, eine ökologische Aufwertung der Fläche dar. Es ist davon auszugehen, dass dadurch das Nahrungsangebot für Feldlerchen, die in unmittelbarer Umgebung östlich der Solaranlage brüten, im Gegensatz zu intensiven Ackerflächen gesteigert wird. Einflüge zur Nahrungssuche und auch das Brüten von Feldlerchen innerhalb von Freiflächenphotovoltaikanlagen ist dokumentiert (z.B.KNIPFER & RAAB 2013). Um die Eignung als (Nahrungs-)habitat für Feldlerchen nicht stärker zu beeinträchtigen, sollten bei der Eingrünung an der östlichen und südöstlichen
Grenze keine höheren Gehölze sondern nur niedrige Sträucher, wie z.B. Hundsrosen, Schlehen etc. gepflanzt werden. Durch kräuterreiche Säume könnte das Nahrungsangebot für Feldlerchen weiter gesteigert werden. Diese wären auch in Hinblick einer Aufwertung für Rebhühner bedeutend. Die Vorschläge werden in die textlichen Hinweise aufgenommen.
Ökokatasterflächen:
Die Ökokatasterflächen nordwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs werden nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkatasters des Bayer. Landesamtes für Umwelt gekennzeichnet. Dies gilt auch für die Hecke im Osten, die bereits als Ökokatasterfläche amtlich gemeldet ist.
Pflege des Extensivgrünlands
Der Vorschlag eines rotierenden Mahdregimes wird aufgegriffen und in den textlichen Hinweisen ergänzt
Pflege der Ausgleichsflächen
Die Vorschläge zur Pflege werden grundsätzlich aufgegriffen nd wie folgt in den Bebauungsplan (textliche Hinweise) integriert.
Anwendung von insektenschonenden Mähverfahren (z.B. Balkenmäher)
Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); zur Ausmagerung kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend.
Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Hinweise zur Pflege werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits entsprechend umgesetzt.
Monitoring der Ausgleichsflächen
Der Vorschlag eines Umweltmonitoring während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen. Hierbei ist insbesondere auf die ökologische Funktion der Maßnahmen bezüglich der Feldlerche zu achten.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Untere Naturschutzbehörde vom 01.09.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt abgewogen:
Landschaftsbild/Wirksamkeit der Ausgleichsflächen:
Die landschaftliche Einbindung wird als ausreichend erachtet. Dies gilt auch für die Einbindung im Süden. Es sollen bezüglich der vorgesehenen Gehölze vorwiegend Sträucher gepflanzt werden. Die Wirksamkeit ist auch bei einer Breite von mind. 5m gegeben, insbesondere in dem vorliegenden Fall, bei dem die extensiv genutzten Grünlandflächen zwischen den, unter und am Rand der Module anschließen.
Vorhandene Ausgleichsflächen:
Die vorhandene Ausgleichsfläche aus dem vorangegangenen Bentonitabbau wird in ihrem Bestand vollumfänglich erhalten und ist Bestandteil des anschließenden B-Plans im Westen. Der anschließende Solarpark gefährdet in keiner Weise den Bestand, da die möglichen Bodeneingriffe innerhalb der Baugrenze sich auf die punktuellen Rammfundamente der Untergestelle beschränken. Diese erfolgen außerhalb des Wurzelbereichs. Durch die bestehende planliche Festsetzung ist die bestehende Ausgleichsfläche bereits ausreichend wirksam gesichert.
Ein entsprechender Hinweis wird jedoch in die textlichen Hinweise aufgenommen:
„Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. Dies hat ein entsprechendes Gutachten des Biologen Dr. Richard Schlemmer vom 05.07.22 ergeben.
Es wurde zwar ein in den Geltungsbereich reichendes Feldlerchenrevier im Süden festgestellt. Verbotstatbestände können jedoch vermieden werden, wenn die mit Einrichtung des Solarparks verbundenen Maßnahmen – Setzen der Ständer, Montage der Panelle und Aufbau des Zaunes- im Bereich des Feldlerchenreviers also im südwestlichen Bereich des geplanten Solarparks außerhalb der Brutzeit der Feldlerche erfolgen. Die Brutzeit der
Feldlerche dauert in Bayern bis Ende August. Die textlichen Hinweise wird hierzu entsprechend angepasst.
Da im Umfeld des geplanten Solarparks ein Mangel an extensivem Grünland und Heuwiesen besteht, stellt die Ansaat der „Schafweide“, die bereits in Hinblick auf die Errichtung des Solarparks erfolgt ist, eine ökologische Aufwertung der Fläche dar. Es ist davon auszugehen, dass dadurch das Nahrungsangebot für Feldlerchen, die in unmittelbarer Umgebung östlich der Solaranlage brüten, im Gegensatz zu intensiven Ackerflächen gesteigert wird. Einflüge zur Nahrungssuche und auch das Brüten von Feldlerchen innerhalb von Freiflächenphotovoltaikanlagen ist dokumentiert (z.B.KNIPFER & RAAB 2013). Um die Eignung als (Nahrungs-)habitat für Feldlerchen nicht stärker zu beeinträchtigen, sollten bei der Eingrünung an der östlichen und südöstlichen
Grenze keine höheren Gehölze sondern nur niedrige Sträucher, wie z.B. Hundsrosen, Schlehen etc. gepflanzt werden. Durch kräuterreiche Säume könnte das Nahrungsangebot für Feldlerchen weiter gesteigert werden. Diese wären auch in Hinblick einer Aufwertung für Rebhühner bedeutend. Die Vorschläge werden in die textlichen Hinweise aufgenommen.
Ökokatasterflächen:
Die Ökokatasterflächen nordwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs werden nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkatasters des Bayer. Landesamtes für Umwelt gekennzeichnet. Dies gilt auch für die Hecke im Osten, die bereits als Ökokatasterfläche amtlich gemeldet ist.
Pflege des Extensivgrünlands
Der Vorschlag eines rotierenden Mahdregimes wird aufgegriffen und in den textlichen Hinweisen ergänzt
Pflege der Ausgleichsflächen
Die Vorschläge zur Pflege werden grundsätzlich aufgegriffen nd wie folgt in den Bebauungsplan (textliche Hinweise) integriert.
Anwendung von insektenschonenden Mähverfahren (z.B. Balkenmäher)
Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); zur Ausmagerung kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend.
Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Hinweise zur Pflege werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits entsprechend umgesetzt.
Monitoring der Ausgleichsflächen
Der Vorschlag eines Umweltmonitoring während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen. Hierbei ist insbesondere auf die ökologische Funktion der Maßnahmen bezüglich der Feldlerche zu achten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.9. Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, 02.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.9 |
Sachverhalt
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
- Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 1 0 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. ,,Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
- Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige Kreisbrandrat des Landkreises Freising zu beteiligen.
- Damit im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.
- Es ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises Freising (Kreisbrandrat) anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 ‑Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise, soweit nicht bereits geschehen integriert.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise, soweit nicht bereits geschehen integriert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1.10. Wasserzweckverband Hörgertshausener Gruppe, 26.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.1.10 |
Sachverhalt
Zu Ihrem Schreiben vom 19.07.2022 verweisen wir auf unser Schreiben vom 15.06.2021 (s. Anlage).
Wasserzweckverband Hörgertshausener Gruppe, 15.06.2021
Bebauungsplan 23 Solarpark Airischwand
Durch Flurnummer 1196 und 1197 verläuft unsere Wasserleitung, s. beiliegenden Lageplan. Die gesetzlichen und wasserrechtlichen Vorgaben sind hierzu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Beschluss
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.2. Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
5.2 |
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat genehmigt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Solarpark Airischwand I“ mit integriertem Grünordnungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.10.2022 und beschließt diesen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Beschluss
Der Marktgemeinderat genehmigt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Solarpark Airischwand I“ mit integriertem Grünordnungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.10.2022 und beschließt diesen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 5.2 - BPlan Solarpark Airischwand I - Stand 20.10.2022.pdf
zum Seitenanfang
6. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungpslanes Nr. 25 "Solarpark Airischwand II" auf der Flur-Nr. 1192 der Gemarkung Airischwand
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Folgende Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Freising
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd
Erzbischöfliches Ordinariat München
Flughafen München GmbH
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Heinz Entsorgung GmbH & Co. KG
Kreishandwerkerschaft Freising
Landratsamt Freising, Abgrabungsrecht
Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz
Landratsamt Freising, Bauleitplanung
Landratsamt Freising, Kreisarchäologie
Landratsamt Freising, Ortsplanung
MVV Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern
Wasserzweckverband Hörgertshausener Gruppe
Folgende Fachstellen haben keine Anregungen oder Einwände vorgebracht:
- bayernets GmbH, 22.07.2022
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundewehr, 19.07.2022
- Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, 23.08.2022
- DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, 10.08.2022
- Gemeinde Rudelzhausen, 21.07.2022
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, 19.08.2022
- Landratsamt Freising, Gesundheitsamt, 25.07.2022
- Landratsamt Freising, Verkehr, 30.08.2022
- Landratsamt Freising, Tiefbau, 22.08.2022
- Landratsamt Freising, Wasserrecht, 19.08.2022
- Markt Au i.d. Hallertau, 30.08.2022
- Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, 03.08.2022
- Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt, 17.08.2022
- Regionaler Planungsverband München, 29.08.2022
- Staatliches Bauamt Freising, 28.07.2022
- TenneT TSO GmbH, 09.08.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Hörgertshausen, 18.07.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Mauern, 18.07.2022
- VG Mauern, Mitgliedsgemeinde Wang, 18.07.2022
- VG Zolling, Mitgliedsgemeinde Attenkirchen, 17.08.2022
- VG Zolling, Mitgliedsgemeinde Zolling, 17.08.2022
- WWA München, 23.08.2022
- Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe, 27.07.2022
Diskussionsverlauf
Dokumente
Download TOP 6 - Solarpark Airischwand II.pdf
zum Seitenanfang
6.1. Abwägung - Bedenken und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
|
6.1 |
Sachverhalt
Folgende Fachstellen haben Anregungen oder Einwände vorgebracht:
zum Seitenanfang
6.1.1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, 22.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.1 |
Sachverhalt
Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Landwirtschaft:
Die Sachverhalte, welche in unserer Stellungnahme vom 20.07.2021 (Az.: AELF-ED-L2.2-4612-94-7-3) festgehalten wurden, haben weiterhin Gültigkeit. Wir weißen Sie nur daraufhin, dass bei etwaigen Schäden, welche aufgrund von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen auftreten können, diese privatrechtlich geregelt werden müssen.
Bei Eingriffen in den Boden (Befahren während der Baumaßnahmen, Verlegung von Erdkabeln, etc.) ist möglichst bodenschonend vorzugehen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Bereich Landwirtschaft, 20.07.2021
Die Betreibung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage vorgesehene Fläche soll auf einer derzeit wiederverfüllten und rekultivierten Tonabbaufläche errichtet werden.
Laut Agrarleitplan handelt es sich um eine Fläche mit günstigen und durchschnittlichen Erzeugungsbedingungen und einen Ackerstandort. Flächen mit günstigen und durchschnittlichen Erzeugungsbedingungen sollen grundsätzlich für die landwirtschaftliche Produktion erhalten bleiben.
Ob es sich bei dieser Fläche (ehemalige Nutzung als Tonabbaugebiet mit Rekultivierung) um eine Konversionsfläche handelt, kann von uns nicht festgestellt werden. Wir fordern, dass dies vorab mit der zuständigen Genehmigungsbehörde für Fördermittel (Clearingstelle EEG, etc.) abgeklärt wird.
Bei positiver Rückmeldung und möglicher Verwirklichung des Vorhabens sind folgende Punkte zu beachten:
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und deren ungehinderte Erreichbarkeit muss weiterhin gewährleistet werden. Die angrenzenden Flächen dürfen durch die Anlage auch nicht beeinträchtigt werden.
Es kann zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Dem Bauwerber ist dieser Umstand mitzuteilen und soweit diese Emissionen unvermeidbar sind, von diesem zu tolerieren.
Dies sollte unter „Hinweise" aufgenommen werden.
Um den Nachteil einer künftigen Beschattung durch Bäume im Grünstreifen auszugleichen, ist ein Mindestabstand von 4 Metern zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten.
Es darf zu keinen Nachteilen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch die Ausgleichsflächen kommen.
Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Fläche nach Beendigung der Nutzung als Sondergebiet wieder landwirtschaftlich genutzt werden muss. Eine entsprechende Rückbauverpflichtung und diesbezügliche dingliche Absicherung sind von der Gemeinde sicherzustellen.
Forstwirtschaft:
Durch das Vorhaben ist kein Wald i.S.d. Art. 2 BayWalG betroffen somit bestehen keine Einwände. An das Planungsgebiet grenzt nördlich Wald auf FI. Nr. 1192/0 an. Wir weisen hiermit auf eine potenzielle Gefährdung der Anlagen durch Baumwurfgefahr hin.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 22.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt: Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Beschluss
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 22.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt: Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.2. Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 25.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.2 |
Sachverhalt
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding/Freising vom 12.07.2021 bleibt weiterhin aufrechterhalten.
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Erding-Freising, 12.07.2021
wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der an die geplanten Dorfgebiete angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Zukünftige Anwohner müssen darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen keine Beschränkungen erfahren.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.
Der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche nimmt immer weiter zu. Wir bitten grundsätzlich darum, mit Fläche sparsam umzugehen. Einmal verbaute Flächen sind der landwirtschaftlichen Produktion unwiederbringlich entzogen. Zudem sollten die Möglichkeiten der Nahverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4 m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne müssen in einem bestimmten Verhältnis Ausgleichsflächen ausgewiesen werden. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich an Gewässern stattfindet und somit landwirtschaftliche Flächen geschont werden. Zudem sollten Ausgleichsflächen immer dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Bayerischer Bauernverbands, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 25.07.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt: Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerischer Bauernverbands, Geschäftsstelle Erding-Freising vom 25.07.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt: Es wird an der bisherigen Planung weiter festgehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.3. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 02.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.3 |
Sachverhalt
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme 13.07.2021 und bitten um eine präzisere Darstellung der Bereiche im FNP und BP für die die Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG gilt und für welche die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ausreicht.
In unmittelbarer Nähe zur Teilfläche 4 (FINr. 26; Gmgk. Airischwand) des oben genannten Planungsgebiets befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D-1-7436-0056 „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Silvester in Airischwand".
Die erste urkundliche Erwähnung des Ortes Airischwand geht auf das Jahr 775 zurück und lässt insbesondere im Nähebereich der Kirche auf früh- oder hoch mittelalterliche Siedlungsspuren schließen.
Aus der unmittelbaren Umgebung von Teilfläche 3 (FINr. 862; 862/1; 863; 834; 858 und 837, Gmgk. Baumgarten) sind zudem zahlreiche Lesefunde der Jungsteinzeit bekannt. Daher sind in diesem Teilbereich mit hoher Wahrscheinlichkeit Siedlungsspuren der Jungsteinzeit zu vermuten.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler und Lesefunde in der Umgebung, sowie der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Teilflächen 3 und 4 weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Teilflächen 3 und 4 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gern. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. In allen übrigen Teilbereichen gelten die Bestimmungen von Art. 8 BayDSchG.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung".
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 sowie unserer Homepage.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. ll-Vll-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 02.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt: Wie gefordert erfolgt eine präzisere Darstellung der Bereiche im BP für die die Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG gilt und für welche die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ausreicht. Für den Bereich des vorliegenden Bebauungsplans sind keine Hinweise auf Bodendenkmäler bekannt. Die Begründung wird hierzu entsprechend redaktionell angepasst.
Beschluss
Die Stellungnahme des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 02.08.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewürdigt: Wie gefordert erfolgt eine präzisere Darstellung der Bereiche im BP für die die Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG gilt und für welche die Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ausreicht. Für den Bereich des vorliegenden Bebauungsplans sind keine Hinweise auf Bodendenkmäler bekannt. Die Begründung wird hierzu entsprechend redaktionell angepasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.4. Bayernwerk Netz GmbH, 25.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.4 |
Sachverhalt
Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 24.08.2022 (unser Zeichen: TBPP Sc 5370) teilen wir Ihnen bezüglich der geplanten Solarparks mit:
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z.B. EEG, KWK-G.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.5. Deutsche Transalpine Oelleitung GmbH, 25.07.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.5 |
Sachverhalt
Nach Prüfung Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass unseren Anlagen von den geplanten Maßnahmen nicht betroffen sind. Soweit sich Änderungen an Ihrer Planung ergeben, fragen Sie uns bitte erneut an. Rein vorsorglich legen wir unsere „Richtlinien für die Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Mineralölfernleitung durch Dritte" bei, die in jedem Falle zu beachten sind.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.6. Kreisbrandrat des Landkreises Freising, 30.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.6 |
Sachverhalt
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr im Sondergebiet (Umfahrt) sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Bei Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr aus Art. 5 BayBO; ist die Technische Regel A 2.2.1.1 BayTB ist zu beachten.
Damit die Feuerwehr im Schadensfall einen Ansprechpartner erreichen kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen, damit Adresse und Erreichbarkeit des Betreibers der Photovoltaikanlage im Einsatzleitsystem der integrierten Leitstelle hinterlegt werden kann.
Bei Photovoltaikanlagen im Freigelände handelt es sich i.d.R. immer um größere (flächige) bauliche Anlagen. Wegen der Besonderheiten dieser Anlagen sollte ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 hierfür vom Betreiber in Absprache mit der zuständigen Feuerwehr erstellt und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden. In den Plänen sollte die Leitungsführung bis zum/zu den Wechselrichter/-n und von dort bis zum Übergabepunkt des Energieversorgungsunternehmens erkennbar sein. Hinsichtlich einer eventuellen Objektplanung (Alarmplanung) sollte eine eindeutige Alarmadresse von der Gemeinde zugeordnet werden. Ggf. kann man für die gewaltlose Zugänglichkeit in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr noch ein Feuerwehr-Schlüsseldepot Typ 1 (nicht VdS-anerkannt) am Zufahrtstor vorsehen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und Bestandteil der textlichen Hinweise.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und Bestandteil der textlichen Hinweise.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.7. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Freising, 30.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.7 |
Sachverhalt
Die LBV Kreisgruppe Freising befürwortet die Errichtung von Windkraftanlagen und anderen Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, wenn der Eingriff in die Landschaft und in das Gefüge der betroffenen Ökosysteme aus Sicht des Naturschutzes in jeder Hinsicht vertretbar ist und wenn das Ausmaß des auftretenden Schadens minimiert wird.
Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass keine Schutzgebiete entsprechend der §§ 23 -30 BNatSchG bzw. Art. 13‑23 BaySchG von den Baumaßnahmen betroffen sind. Zudem geht zeigen Ihre Gutachten, dass streng geschützte Arten nach § 44 BNatSchG (z. B. Rotmilan) ebenfalls nicht betroffen sind. Bei zumindest einer der Bauflächen scheint es sich um eine intensiv genutzte Agrarfläche zu handeln.
Auf der Basis dieser Unterlagen hat die LBV Kreisgruppe Freising keine Einwände gegen die Errichtung der oben genannten Energiegewinnungsanlagen. Wünschenswert wäre ein Umwelt-Monitoring während des Baus und des Betriebs der Anlagen.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Empfehlung eines Umweltmonitorings während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Empfehlung eines Umweltmonitorings während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.8. Landratsamt Freising, Immissionsschutz, 11.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.8 |
Sachverhalt
Einwendungen:
Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde wird empfohlen, einen Absatz bzgl. Lärmemissionen unter den Hinweisen durch Text Abschnitt C wie folgt mit aufzunehmen:
„Hinsichtlich Lärmemissionen durch die Photovoltaikanlage (Trafohäuschen bzw. Übergabestation) ist die TA Lärm (i.d.F. vom 26.08.1998, zuletzt geändert am 01.06.2017) unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu beachten."
Rechtsgrundlage:
§ 50 BlmSchG, TA Lärm
Möglichkeiten zur Überwindung:
siehe oben
Beschlussempfehlung
Der Empfehlung des Immissionsschutzes wird entsprochen. In die textlichen Hinweise wird folgender Text aufgenommen:
„Hinsichtlich Lärmemissionen durch die Photovoltaikanlage (Trafohäuschen bzw. Übergabestation) ist die TA Lärm (i.d.F. vom 26.08.1998, zuletzt geändert am 01.06.2017) unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu beachten."
Beschluss
Der Empfehlung des Immissionsschutzes wird entsprochen. In die textlichen Hinweise wird folgender Text aufgenommen:
„Hinsichtlich Lärmemissionen durch die Photovoltaikanlage (Trafohäuschen bzw. Übergabestation) ist die TA Lärm (i.d.F. vom 26.08.1998, zuletzt geändert am 01.06.2017) unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu beachten."
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.9. Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde, 01.09.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.9 |
Sachverhalt
Einwendungen:
Entsprechend § 1 a Abs. 3 BauGB ist folgendes geregelt:
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes durch geeignete planerische und textliche Festsetzungen.
Die bisherigen Festsetzungen im Süden des B-planes Nr. 23, Südosten und Osten des B-planes Nr. 23 sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schmal, um als ökologische Ausgleichsflächen wirken zu können. Insbesondere sind diese max. 5 Meter breiten Grünstreifen nicht ausreichend, um eine angemessene Einbindung der Solarparks in die Landschaft sicherzustellen. Nachdem mit Bäumen bzw. Gehölzen, die höher als 2 Meter werden, bereits 4 Meter zu landwirtschaftlichen Äckern einzuhalten sind, andererseits jedoch die Solarpanelen auch nicht verschattet werden dürfen, ist eine angemessene Einbindung der Solaranlagen nicht möglich. D.h. eine angemessene Einbindung wird durch diese schmalen Grünstreifen, die zusätzlich noch als Ausgleichs- resp. Kompensationsflächen dienen sollten, ist in der Realität nicht gegeben. Die bisherigen planerischen und textlichen Festsetzungen sind somit vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht ausgewogen. Es fehlen ausreichend bemessene Grünstreifen resp. Ausgleichsflächen am Rand der geplanten Solarparkflächen, die eine hinreichende Einbindung und Neugestaltung der Randbereiche sicherstellen und eine ökologische Wirksamkeit entfalten können. Eine ökologische Wirksamkeit von Kompensationsflächen ist erst ab einer Breite von 10 Metern gegeben. Nachdem keine weitergehenden verbindlichen Vorgaben, d.h. Festsetzungen vorgesehen sind, die diese erforderliche Breite sicherstellen, bleiben die festgesetzten Ausgleichs- resp. Kompensationsflächen ökologisch unwirksam. Die randlichen Einflüsse durch die intensive landwirtschaftliche Ackernutzung sind hierbei insbesondere auch zu berücksichtigen.
Vorhandene Ausgleichsflächen, die bereits festgesetzt sind, dürfen nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden. Dies betrifft insbesondere den Heckenbestand, welcher zwischen dem Bebauungsplan Nr. 23 und 25 vorhanden ist. Die Solaranlagen werden bis an den Rand dieser ökologischen Fläche herangeführt. Ein Pufferstreifen, insbesondere der Schutz der Wurzelbereiche mit einem erforderlichen zusätzlichen Schutzstreifen von 1,50 Metern (vgl. DIN 18 920) ist nicht vorgesehen, da er weder planerisch noch textlich festgeschrieben wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieses gesetzlich geschützten Biotopbestandes nach Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz kann daher nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind jedoch alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.
Ebenso sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 23 wurde die streng geschützte Feldlerche als Brutvogel nachgewiesen. Durch die Errichtung der Solaranlage geht dieses Brutrevier verloren, da Feldlerchen diese Flächen als Brutreviere meiden. Anderweitige Flächen und Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktion sicherstellen, wie z.B. Feldlerchenfenster in ausreichendem Abstand zu den Solarflächen, möglichst in Kombination mit Blühstreifen, sind nicht vorgesehen. Daher kommt es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, die diesem Bebauungsplan entgegenstehen. Diese Sachverhalte können auch nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden, da es sich bei den artenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz um zwingend anzuwendende Rechtsvorschriften handelt.
Im Bereich des geplanten Solarparkst "Airischwand II" wurde der ehemalige Nachweis des streng geschützten Kiebitzes nicht mehr bestätigt. Ebenso konnten keine Rebhühner nachgewiesen werden. Auch diese Sachverhalte wurden in den zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz zum allgemeinen und besonderen Artenschutz
§ 1 Abs. 6 Ziffer 7. Baugesetzbuch - Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Im vorliegenden Fall sind dies aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7, a) vor allem die Auswirkungen auf Tiere, Boden und das Landschaftsbild.
§ 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch - Eingriffsregelung mit Ausgleich im Maßstab und der Aussagetiefe der Bebauungsplanebene mit hinreichenden Vorgaben zur rechtlich verbindlichen Sicherung dieser Flächen und Maßnahmen.
Möglichkeiten zur Überwindung:
Berücksichtigung des allgemeinen und besonderen Artenschutzes nach den §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz. Für den Lebensraum der Feldlerche mit Brutnachweis sind entsprechende Flächen und Maßnahmen verbindlich festzusetzen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden.
Im Bereich der Hecke sind angemessene Pufferstreifen und Maßnahmen verbindlich festzusetzten, die Eingriffe bzw. erhebliche Eingriffe, die den Bestand der Hecke gefährden und/oder zu erheblichen Beeinträchtigungen des Bestandes führen mit Sicherheit vermieden werden können. D.h. es ist beidseitig ein Pufferstreifen festzusetzten, der mindestens den Wurzelbereich zuzüglich eines Schutzstreifens von mind. 1,50 Metern verbindlich schützt (vgl. DIN 18 920). Weitere Verbotstatbestände ergeben sich aus den Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetzes. Nachdem durch diesen Heckenbestand durch den Schattenwurf im Bereich der Solaranlagen mit z. T. erheblichen Effizienzeinbußen zu rechnen ist, sollte jedoch der Ersatz des Heckenbestandes an einer anderen Stelle in Erwägung gezogen werden. Es wird diesbezüglich nochmals darauf hingewiesen, dass regelmäßige Rückschnitte sowohl bezüglich des Breiten- als auch des Höhenwachstums der Hecke eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, die verboten ist.
Die Ausgleichsflächen sind in einer ökologisch wirksamen Breite von 10 Metern auszuweisen.
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 25 "Solarpark Airischwand II" sind die Ökokatasterflächen im Nordwesten und im Südosten nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkataster des Bayer. Landesamtes für Umwelt zu kennzeichnen Insbesondere ist die Hecke, die bereits als Ökokatasterfläche ebenso amtlich gemeldet ist, zu kennzeichnen und mit der amtlichen Nummer zu versehen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Solarpark Airischwand I (B-plan Nr. 23) und II (B-plan Nr. 25) TEILFLÄCHE 1 im FNP-Entwurf
Zwischen den beiden Solarparkflächen liegt eine ökologische Ausgleichsfläche (ÖFK-Objektnr. 135584). Ebenso schließt im Süden die ÖFK-Fläche mit der Nummer 135592 an. Diese Flächen dürfen durch die geplanten Solarparkausweisungen nicht beeinträchtigt werden. Daher sind ausreichend bemessene Pufferstreifen mit vorzusehen, die so bemessen sein müssen, dass es zu keinen Eingriffen, insbesondere zu keinen Rückschnitten der vorhandenen Gehölze in den bereits festgesetzten Ausgleichsflächen kommt.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes muss durch hinreichend bemessene Grünflächen an den Rändern der Bebauungspläne eine ausreichende Einbindung, insbesondere auch nach Süden und Osten hin, sichergestellt werden. Die bisher festgesetzten Grünflächen im Süden, Südosten und Westen sind zu schmal, um eine angemessene Einbindung der weithin einsehbaren Solarparkanlagen sicherzustellen. Ebenso können diese schmalen, lediglich nur 5 Meter breiten Grünstreifen, keine ausreichende ökologische Ausgleichsfunktion sicherstellen. In der Fachliteratur müssen ökologisch wirksame Strukturen eine Mindestbreite von 10 Metern haben.
Ggfls. sollte alternativ geprüft werden, ob die interne bereits festgesetzte ökologische Ausgleichsfläche nach Süden und Osten verlagert wird, um die erforderlichen Breiten für eine ökologische Ausgleichsfläche zu erreichen.
Weitergehend sollten nachfolgende Aspekte noch berücksichtigt, konkretisiert und verbindlich, z. B. durch Pflegekonzept festgelegt werden:
1. Allgemein
Vor dem Hintergrund starker Bestandsrückgänge unserer Tier- und Pflanzenarten kommen den Ausgleichsflächen in Verbindung mit Solaranlagen künftig steigende Bedeutung zu. Damit kann bei entsprechender Gestaltung, Pflege und Monitoring eine Artenvielfalt für Pflanzen und Tiere geschaffen und erhalten werden. Vorschläge dazu sind unter den Punkten 3, 4, 5 und 6 genannt. Eine entsprechend bewirtschaftete Solaranlage mit ihren Ausgleichsflächen wird diesem Ziel dienen.
Die geplante Photovoltaikanlage wird auf einer zuvor intensiv bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche aufgestellt. Dies ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu begrüßen.
2. Ausgleichsflächensituierung
Die geplante Ausgleichsfläche wird an der Photovoltaikanlage im südlichen und östlichen Bereich verbreitert. Dies ist sinnvoll, denn je größer die Flächen sind, umso größer wird die Vielfalt von Pflanzen und Tieren und die Zahl an Individuen sein.
3. Gestaltung der Ausgleichsflächen
In den süd- und westexponierten Teilbereich sollten standortbezogener Heckensaum im Verbund mit wärmeliebenden Säumen und Extensivgrünland vorgesehen werden. Das Extensivgrünland sollte auf die gesamte Solarparkflächen ausgeweitet werden. Außer den geplanten Maßnahmen (Gebüsche und Hecken, extensive Grünflächen) sollten noch die folgenden biotopgestaltenden Maßnahmen vorgesehen werden. Die Bereitstellung von Sonderstrukturen wie Totholzhaufen, Sandmagerrasenflächen und Steinschüttungen wurden berücksichtigt. Die Flächen sind jedoch verbreitert werden, damit die Ausgleichsflächen hinreichend wirksam sind.
Eine reines Extensivgrünland das 2-mal im Jahr zur Gänze gemäht wird, ist für den Artenschutz kontraproduktiv. Eine rotierendes Mahdregime ist daher vorzusehen.
4. Pflege der Ausgleichsflächen
Besonders wegen starker Bestandsrückgänge bei Insekten kommt der Pflege der Ausgleichsflächen künftig eine besondere Bedeutung zu, die sich auch in den Anforderungen an die Pflegemaßnahmen widerspiegeln muss. Viele der besonders stark zurückgehenden Insektenarten benötigen zur Reproduktion lange Zeiträume (mehrere Monate, teilweise wird in Stauden und an Stängeln überwintert).
Daher sind für Ausgleichsflächen daher folgende Vorgaben grundsätzlich festzusetzen:
• insektenschonende Mähverfahren (z.B. Balkenmäher, keine Rotationsmäher, keinesfalls Schlegelmulcher)
•Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
•Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); Anmerkung:
Im Rahmen eines differenzierten Mähkonzeptes kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend sein (Ausmagerung)
5. Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Pflege dieser Flächen kann, wie geplant, durch Beweidung oder durch Mähen stattfinden. In jedem Fall sollten jedoch in Verbindung mit ökologischen Ausgleichsflächen Breiten von mindestens 10 Metern entstehen.
Es ist darauf zu achten, dass auch über den Winter unbearbeitete Bereiche erhalten bleiben.
6. Monitoring der Ausgleichsflächen
Bisher werden keine „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)" für die Ausgleichsflächen vorgesehen. Die Bayerische Kompensationsverordnung wie auch weitere naturschutzrechtlich Regelungen geben jedoch vor, dass die Funktionsfähigkeit von Ausgleichsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit dem besonderen Artenschutz notwendig sind. Im Hinblick auf das Monitoring sind die Flächen und Maßnahmen ordnungsgemäß herzustellen, zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Um dies sicherzustellen, sollten diese Flächen einmal im Frühjahr und einmal im Herbst begangen werden. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll möglichst in Verbindung mit Fotos mindestens einmal jährlich zu hinterlegen und zum Ende des Jahres der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Konzept zum Monitoring und zur Pflege sollte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde noch ausgearbeitet werden, sofern die Solarparks aufgrund der Einstufung der Flächen als Konversionsflächen realisiert werden können.
Für die Flächen zum Erhalt der kontinuierlichen ökologischen Funktion für die Feldlerche ist ein Monitoring verpflichtend sicherzustellen. Die Flächen und Maßnahmen können ggfls. rotieren und als sog. produktionsintegrierte Maßnahmen erfolgen sofern eine verbindliche Fläche dauerhaft gesichert wird und ggfls. in Anspruch genommen werden kann, sofern anderweitige Flächen nicht zur Verfügung stehen.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Untere Naturschutzbehörde vom 01.09.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt abgewogen:
Landschaftsbild/Wirksamkeit der Ausgleichsflächen:
Die landschaftliche Einbindung ist im Norden Westen und Osten durch vorhandene Gehölzbestände ausreichend gegeben. Auch die Einbindung im Süden wird als ausreichend erachtet. Es sollen bezüglich der vorgesehenen Gehölze vorwiegend Sträucher gepflanzt werden. Die Wirksamkeit ist auch bei einer Breite von mind. 5m gegeben, insbesondere in dem vorliegenden Fall, bei dem die extensiv genutzten Grünlandflächen zwischen den, unter und am Rand der Module anschließen.
Vorhandene Ausgleichsflächen:
Die vorhandene Ausgleichsfläche aus dem vorangegangenen Bentonitabbau wird in ihrem Bestand vollumfänglich erhalten. Der anschließende Solarpark gefährdet in keiner Weise den Bestand, da die möglichen Bodeneingriffe innerhalb der Baugrenze sich auf die punktuellen Rammfundamente der Untergestelle beschränken. Diese erfolgen außerhalb des Wurzelbereichs. Durch die bestehende planliche Festsetzung ist die bestehende Ausgleichsfläche bereits ausreichend wirksam gesichert.
Ein entsprechender Hinweis wird jedoch in die textlichen Hinweise aufgenommen:
„Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. Dies hat ein entsprechendes Gutachten des Biologen Dr. Richard Schlemmer vom 05.07.22 ergeben.
Es konnten im Geltungsbereich keine Kiebitze, Rebhühner oder Feldlerchen nachgewiesen werden. Die Begründung wird diesbezüglich noch redaktionell angepasst.
Ökokatasterflächen:
Die Ökokatasterflächen nordwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs werden nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkatasters des Bayer. Landesamtes für Umwelt gekennzeichnet. Dies gilt auch für die Hecke im Osten, die bereits als Ökokatasterfläche amtlich gemeldet ist.
Pflege des Extensivgrünlands
Der Vorschlag eines rotierenden Mahdregimes wird aufgegriffen und in den textlichen Hinweisen ergänzt
Pflege der Ausgleichsflächen
Die Vorschläge zur Pflege werden grundsätzlich aufgegriffen nd wie folgt in den Bebauungsplan (textliche Hinweise) integriert.
Anwendung von insektenschonenden Mähverfahren (z.B. Balkenmäher)
Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); zur Ausmagerung kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend.
Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Hinweise zur Pflege werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits entsprechend umgesetzt.
Monitoring der Ausgleichsflächen
Der Vorschlag eines Umweltmonitoring während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen.
Ein spezielles Monitoring bezüglich der Feldvögel erscheint hingegeben wegen fehlender Betroffenheit entbehrlich.
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamts Freising, Untere Naturschutzbehörde vom 01.09.2022 wird zur Kenntnis genommen und wie folgt abgewogen:
Landschaftsbild/Wirksamkeit der Ausgleichsflächen:
Die landschaftliche Einbindung ist im Norden Westen und Osten durch vorhandene Gehölzbestände ausreichend gegeben. Auch die Einbindung im Süden wird als ausreichend erachtet. Es sollen bezüglich der vorgesehenen Gehölze vorwiegend Sträucher gepflanzt werden. Die Wirksamkeit ist auch bei einer Breite von mind. 5m gegeben, insbesondere in dem vorliegenden Fall, bei dem die extensiv genutzten Grünlandflächen zwischen den, unter und am Rand der Module anschließen.
Vorhandene Ausgleichsflächen:
Die vorhandene Ausgleichsfläche aus dem vorangegangenen Bentonitabbau wird in ihrem Bestand vollumfänglich erhalten. Der anschließende Solarpark gefährdet in keiner Weise den Bestand, da die möglichen Bodeneingriffe innerhalb der Baugrenze sich auf die punktuellen Rammfundamente der Untergestelle beschränken. Diese erfolgen außerhalb des Wurzelbereichs. Durch die bestehende planliche Festsetzung ist die bestehende Ausgleichsfläche bereits ausreichend wirksam gesichert.
Ein entsprechender Hinweis wird jedoch in die textlichen Hinweise aufgenommen:
„Entsprechend der Schutzvorschriften des Art. 16 Bayer. Naturschutzgesetz sind alle Maßnahmen, wie das Zurückschneiden oder gar Abschneiden von Hecken bzw. jegliche sonstige Beeinträchtigung verboten, die den Bestand dieses Biotopes erheblich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist u. a. ein regelmäßiger Rückschnitt, der den natürlichen Breiten- und/oder Höhenzuwachs und/oder entsprechende Eingriffe im Wurzelbereich des Bestandes wie z. B. die Errichtung von Fundamenten etc. erfordert.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände:
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht gegeben. Dies hat ein entsprechendes Gutachten des Biologen Dr. Richard Schlemmer vom 05.07.22 ergeben.
Es konnten im Geltungsbereich keine Kiebitze, Rebhühner oder Feldlerchen nachgewiesen werden. Die Begründung wird diesbezüglich noch redaktionell angepasst.
Ökokatasterflächen:
Die Ökokatasterflächen nordwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs werden nachrichtlich mit aufzunehmen und mit der amtlichen ID-Nummer des Ökoflächenkatasters des Bayer. Landesamtes für Umwelt gekennzeichnet. Dies gilt auch für die Hecke im Osten, die bereits als Ökokatasterfläche amtlich gemeldet ist.
Pflege des Extensivgrünlands
Der Vorschlag eines rotierenden Mahdregimes wird aufgegriffen und in den textlichen Hinweisen ergänzt
Pflege der Ausgleichsflächen
Die Vorschläge zur Pflege werden grundsätzlich aufgegriffen nd wie folgt in den Bebauungsplan (textliche Hinweise) integriert.
Anwendung von insektenschonenden Mähverfahren (z.B. Balkenmäher)
Abtransport des Mähgutes (nach Möglichkeit erst einen Tag nach der Mahd, damit z. B. Schmetterlingsraupen flüchten können und nicht abtransportiert werden)
Anwendung differenzierter Mähkonzepte (Belassung von ca. einem Drittel unbearbeiteter Fläche bei jedem Arbeitsgang, auch über den Winter); zur Ausmagerung kann die Mahd von Teilbereichen durchaus auch vor dem 15.06. naturschutzfachlich zielführend.
Pflege zwischen den Modulen und den privaten Grünlandflächen
Die Hinweise zur Pflege werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits entsprechend umgesetzt.
Monitoring der Ausgleichsflächen
Der Vorschlag eines Umweltmonitoring während des Baus und des Betriebs der Anlage wird in die textlichen Hinweise aufgenommen.
Ein spezielles Monitoring bezüglich der Feldvögel erscheint hingegeben wegen fehlender Betroffenheit entbehrlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.1.10. Regierung von Oberbayern, Brand- und Katastrophenschutz, 02.08.2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.1.10 |
Sachverhalt
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
- Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 1 0 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. ,,Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
- Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige Kreisbrandrat des Landkreises Freising zu beteiligen.
- Damit im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.
- Es ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises Freising (Kreisbrandrat) anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige Alarmadresse zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 ‑Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschlussempfehlung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise, soweit nicht bereits geschehen integriert.
Beschluss
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise, soweit nicht bereits geschehen integriert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6.2. Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
6.2 |
Sachverhalt
Der Marktgemeinderat genehmigt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 25 „Solarpark Airischwand II“ mit integriertem Grünordnungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.10.2022 und beschließt diesen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 6.2 - BPlan Solarpark Airischwand II - Stand 20.10.2022.pdf
zum Seitenanfang
7. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt (Ausschnitt Nr. 04, Ortsteil Baumgarten
- Aufstellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt im Ausschnitt Nr. 04, Ortsteil Baumgarten.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Nandlstadt im Ausschnitt Nr. 04, Ortsteil Baumgarten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Makrtrat Buchberger war gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Dokumente
Download TOP 7 und 8 - Lageplan.pdf
zum Seitenanfang
8. Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Flurnummern 25 und 57 (Teilfläche) der Gemarkung Baumgarten
- Aufstellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Flurnummern 25 und 57 (Teilfläche) der Gemarkung Baumgarten.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Flurnummern 25 und 57 (Teilfläche) der Gemarkung Baumgarten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Makrtrat Buchberger war gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Dokumente
Download TOP 7 und 8 - Lageplan.pdf
zum Seitenanfang
9. Genehmigung einer städtebaulichen Vereinbarung mit dem Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Dokumente
Download TOP 9 - Städtebauliche Vereinbarung WZV Baumgartner Gruppe.pdf
zum Seitenanfang
10. Grundsatzbeschluss über die Erhöhung der Hebesätze (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) für den Markt Nandlstadt ab 2023
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Die Verwaltung präsentiert eine Übersicht über die aktuellen Hebesätze im Landkreis sowie die Steuereinnahmen der einzelnen Landkreiskommunen. Der Markt Nandlstadt habe seine Hebesätze seit ca. 50 Jahren nicht mehr angepasst, dies sei aus Sicht der Verwaltung dringend notwendig. Aufgrund der aktuellen allumfassenden Preissteigerungen schlage man dem Marktgemeinderat vor, die Sätze für die Erhebung der Grundsteuer zunächst zwar noch bestehen zu lassen, den Hebesatz der Gewerbesteuer (als umsatzabhängiger Steuer) jedoch von derzeit 310 auf 340 Punkte zu erhöhen.
Beschlussempfehlung
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B bleiben für das Jahr 2023 unverändert. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird ab dem 01.01.2023 von 310 auf 340 erhöht.
Diskussionsverlauf
Marktrat Nocker führt aus, dass man sich derzeit in schwierigen Zeiten befinde. Aber auch die Grundsteuer sei seit vielen Jahren unangetastet. Wenn man diese jetzt nicht erhöhe, sei der Sprung in der Zukunft evtl. noch größer.
Marktrat Schranner stimmt dem zu, hält einen Gewerbesteuerhebesatz von 340 Punkten jedoch zu hoch.
Marktrat Selmayer hält eine Erhöhung der Grundsteuer derzeit für das falsche Signal. Man solle zunächst die Umsetzung der Grundsteuerreform abwarten. Auch die gesplittete Abwassergebühr müsse umgesetzt werden, eine Erhöhung der Abwassergebühren an sich stehe ohnehin an. Er schließe sich daher dem Vorschlag der Verwaltung an.
Marktrat Unger bemängelt, dass der Vorschlag der Verwaltung ohne Absprache mit dem Gremium erfolgt sei. Man solle zunächst die Grundsteuerreform abwarten. Dem entgegnet GL Reithmeier, dass man bereits in der letzten Sitzung des Finanz- und Personalausschusses darauf hingewiesen habe, dass man dem Marktgemeinderat einen Vorschlag zur Erhöhung der Hebesätze unterbreiten werden müsse und künftig jährlich einen Beschluss über die Beibehaltung oder Erhöhung als Vorbereitung der Haushaltsaufstellung herbeiführen werde.
Beschluss
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B bleiben für das Jahr 2023 unverändert. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird ab dem 01.01.2023 von 310 auf 340 erhöht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 8
zum Seitenanfang
11. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
20.10.2022
|
ö
|
informativ
|
11 |
Diskussionsverlauf
Marktrat Kühner bittet darum, als Feuerwehrreferent am Verfahren zur Erstellung eines Notfallplanes (z. B. für Stromausfälle) beteiligt zu werden.
Auf Nachfrage von Marktrat Selmayer nach dem Stand des Ehrenamtsempfangs entgegnet der Vorsitzende, dass sich diesem Thema der Kultur-, Vereins- und Festausschuss widmen müsse.
Zur Nachfrage von Markträtin Thiermann-Mayrhofer bzgl. dem Sachstand der Gebührenberechnung im Bereich der Erweiterung der Kläranlage erläutert GL Reithmeier, dass nochmals etliche Informationen nachgefordert worden seien, welche die Verwaltung derzeit mit Steuerberater Gruber eruiert werden würden.
Datenstand vom 23.03.2023 16:30 Uhr