Datum: 12.10.2023
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Nandlstadt
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
1.1 Bayerischer Bauernverband Erding
1.2 Landesamt für Denkmalpflege
1.3 Bayernwerk Netz GmbH
1.4 Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
1.5 Bundesamt für Flugsicherung, Langen
1.6 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen
1.7 Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz
1.8 Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde
1.9 Markt Au i. d. Hallertau
1.10 Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
1.11 VG Zolling für Gemeinde Zolling
1.12 Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe
1.13 Georg Bauer

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1. Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Stellungnahmen zum Vorentwurf der TFNP Wind Nandlstadt


Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TÖB) nach 
§ 4 Abs. 1 BauGB


Keine Stellungnahmen eingegangen
2
AELF Ebersberg-Erding
3
ALE Oberbayern München
8
Bund Naturschutz, Freising
13
Deutsche Transalpine Ölleitung, München
18
Heinz Entsorgungs GmbH, Moosburg
19
IHK München
20
Landkreis Freising, Kreisbrandrat
21
Kreishandwerkerschaft Freising
22
LBV Freising
23
LRA Freising, Abgrabungsrecht, SG41
25
LRA Freising, Bauleitplanung, SG43
29
LRA Freising, Ortsplanung, SG43
35
MVV München
39
ROB München, Gewerbeaufsichtsamt
49
VG Zolling
52
LRA Freising, Bauamt
Einverständnis, teilweise unter Beachtung von Hinweisen
1
AfDBV Freising
12
Deutsche Telekom
14
Erzbischöfliches Ordinariat München
15
Flughafen München GmbH
16
Gemeinde Rudelzhausen
17
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
26
LRA Freising, Gesundheitsamt
30
LRA Freising, Straßenverkehrsbehörde, SG 33
33
LRA Freising, Wasserrecht
36
Polizeiinspektion Moosburg
37
ROB, Höhere Landesplanungsbehörde, München
40
ROB, Bergamt Südbayern, München
41
ROB, Brand- und Katastrophenschutz, München
42
Regionaler Planungsverband München
43
Staatliches Bauamt Freising, Servicestelle München
44
TenneT TSO Bayreuth
45
VG Mauern, Gemeinde Hörgertshausen
46
VG Mauern, Gemeinde Mauern
47
VG Mauern, Gemeinde Wang
48
VG Zolling, Gemeinde Attenkirchen
50
WWA München Abteilung 5 Landkreis Freising
51
WZV Baumgartner Attenkirchen
Einwand
4
BBV Erding
9
BfIUD der Bundeswehr
10
Bundesaufsichtsamt Flugsicherung
11
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH München-Flughafen
24
LRA Freising, Altlasten und Bodenschutz, SG41
31
LRA Freising, Tiefbau, SG61
32
LRA Freising, uNB, SG42
34
Markt Au in der Hallertau
38
ROB Luftamt Südbayern
53
Georg Bauer

Dokumente
Download Konzentrationszonen.pdf

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1.1. Bayerischer Bauernverband Erding

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.1

Beschlussempfehlung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Betroffenheit ist derzeit nicht gegeben, da zunächst nur eine Fläche im Wald dargestellt wird (WEA2).

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1.2. Landesamt für Denkmalpflege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Planungsgebiet befindet sich nach unserem derzeitigen Kenntnisstand folgendes Bodendenkmal:
D-1-7436-0020 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“. Wir danken für die Aussparung des Bodendenkmals aus den Konzentrationszonen. Allerdings weisen wir ausdrücklich bereits in diesem frühen Stadium der Planung darauf hin, dass im Umfeld des Denkmals weitere Bodendenkmäler zu vermuten sind. Für Bodeneingriffe im Bereich der Zone 1 ist daher eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7.1. BayDSchG einzuholen.

Bitte beachten Sie, dass Bodendenkmäler nicht nur im eigentlichen Baufeld der Windkraftanlagen selbst, sondern auch durch die Leitungen und die Zuwegung, falls bestehende Wege für den Transport großer Bauteile verbreitert werden, betroffen sein können. Auch Rodungen im Vorfeld der Baumaßnahme bedürfen ggf. einer archäologischen Begleitung. Um Verzögerungen zu vermieden empfehlen wir eine frühzeitige Beteiligung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, der Rodungserlaubnis und des landschaftspflegerischen Begleitplans (Bodendenkmal-OB@blfd.bayern.de). Im Umfeld von bekannten Bodendenkmälern, wie beispielsweise vorgeschichtlichen Grabhügelgruppen, sind oftmals weitere, bisher unbekannte Bodendenkmäler zu vermuten. Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden und ggf. einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG.
Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Wir weisen bereits in diesem frühen Stadium der Planung darauf hin, dass im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG bedürfen.

Erläuterungen:
Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche
_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern)

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschlussempfehlung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Betroffenheit ist derzeit nicht gegeben, da im weiteren Verfahren zunächst nur die Fläche WEA2 weiterverfolgt wird.

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1.3. Bayernwerk Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:

Gegen die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes bestehen keine grund· sätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere bestehend für unseres 110· kV-Freileitung keine Einwendungen, sofern die zur Sicherung des Anlagenbestandes und ·betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegt.

Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem unsere Freileitungen dargestellt sind. Wir haben unsere Stellungnahme nach der Spannungsebene unterteilt.

110-kV-Freileitung: 
Im Geltungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Zolling - Kothau,
Ltg. Nr. )96, Mast Nr. A22 · A36 unseres Unternehmens. Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 25,00 m beiderseits der Leitungsachse. Für die Richtigkeit der in dem Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.

Im Bereich der Freileitungen sind bei allen Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen die, ge­ mäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindest· abstände zu den Leiterseilen einzuhalten.

Windkraftanlagen
Die Abstände von eventuell geplanten Windkraftanlagen zu Freileitungen sind in der seit 2019 gültigen Norm EN 50341, Punkt 5.9.3 DE.2.1 und DIN VDE 0210·2·4 geregelt.
Zwischen der jeweiligen Turmachse der Windenergieanlagen und dem äußeren ruhen­ den Leiter unserer 110-kV-Hochspannungsfreileitungist ein Mindestabstand gefordert der sich wie folgt berechnet:
awEA = 0,5 X DwEA + aRaum + aLTG
Dabei ist zu prüfen, ob sich unsere 110-kV-Hochspannungsfreileitung im Bereich der Nachlaufströmung der Windenergieanlagen befindet. Die Kosten für die Erstellung die­ ses Gutachtens sind durch den Verursacher zu tragen.
Befindet sich die 110-kV-Hochspannungsfreileitungim Bereich der Nachlaufströmung, ist die Hochspannungsfreileitung nachträglich auf Kosten des Verursachers mit einem Schwingungsschutz auszurüsten.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer weiteren Planung, dass unter bestimmten klimati­ schen Bedingungen das Risiko eines Eisansatzes an den Rotorblättern und einem damit verbundenen Eisabwurf besteht. Unter bestimmten Wind- und Witterungsverhältnissen ist eine Gefährdung der 110-kV-Hochspannungsfreileitungsanlage durch Eisabwurf nicht auszuschIießen.

Mastnahbereich
Abgrabungen an den Maststandorten dürfen nicht vorgenommen werden. Sollten innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 15,00 m um einen Maststandort Abgrabungsarbei­ten erforderlich werden, so sind diese mit uns im Detail abzustimmen.
Die Maststandorte müssen für Unterhaltungsmaßnahmen zu jeder Zeit, auch mit schwerem Gerät wie z.B. Lastkraftwagen oder Kran, zugänglich sein.

Zufahrten
Zur Oberfläche neu geplanter Straßen und Verkehrswege müssen die Sicherheitsabstände, gemäß DIN EN 50341, im Bereich der Hochspannungsfreileitung gewährleistet sein und sind mit uns abzustimmen.

Transporte
Transporte, die unsere 110-kV·Hochspannungsfreileitung unterkreuzen, sind grundsätzlich, mindestens einen Monat vor Transportbeginn, mit uns abzustimmen. Die Transportlänge und Höhe der Fahrzeuge und deren Ladung muss hierbei angegeben werden. Geländesenken und Hügel sind zu berücksichtigen, gerade beim Transport der Rotorblätter.

Baumaschineneinsatz
Der Einsatz von Hebewerkzeugen (Turmdrehkran, Autokran o. ä.), Bagger oder Baumaschinen ist in jedem Fall, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, mit der Fachabteilung Bayernwerk Netz GmbH, abzustimmen, vor allem wenn der Drehkreis des Kranes die Baubeschränkungszone berührt oder in diese hineinragt.
Beim Aufbau der Krananlagen ist zwischen der Aufbaufläche und dem äußeren ruhen· den Leiterseil der 110-kV-Hochspannungsfreileitung ein Sicherheitsabstand von min. 25,00 m einzuhalten.

Arbeiten, Planungen und Bebauungen innerhalb des Leitungsschutzbereiches sind grundsätzlich im Detail mit uns abzustimmen. Innerhalb des Leitungsschutzbereiches sind die zulässigen Arbeits- und Bauhöhen begrenzt.

Niveauveränderungen
Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH,
BAGE-THLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

Vorbeugender Brandschutz
Die abschließende gutachtliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.

Antennen·, Blitzschutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen Antennen-, Blit2schutzanlagen, so wie Fahnenmasten, Kameramasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden und mit uns abgestimmt werden.

Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.
Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

Zäune
Zäune im Bereich der Baubeschränkungszone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.

Unfallverhütung
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheitsmerkblatt enthält entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren lnstandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die von den Bauberufsgenossenschaften herausgegebenen Richtlinien „Sicherheitsabstände bei der Durchführung von Arbeiten in der Nähe von elektrischen Freileitungen" und auf die Unfallverhütungsvorschrift Bau­ arbeiten (DGUV-V3) der Berufsgenossenschaften.

Eisabwurf
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können.
In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Fragen bezüglich der 110-kV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung: Bayernwerk Net2 GmbH, 110-kV-Leitung Planung-Bau-Betrieb, Hallstadter Straße 119, 96052 Bamberg, Tel.: 0951824221, bag-fub-hs@bayernwerk.de

20 kV Freileitungen:
Im Geltungsbereich befinden sich mehrere 20-kV-Freileitungen. Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hin­ sichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Be­ pflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen· und Wegebaumaßnahmen, Ver· und Entsorgungsleitun­ gen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade· und Fischgewässer und Aufforstungen.

Die Abstände von Windkraftanlagen zu 20-kV-Freileitungen werden in der DIN EN 50341- 2·4 (VDE 0210-2-4) vom September 2019 geregelt. In dieser Vorschrift wird je nach horizontalem Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiterseil einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer Windkraftanlage nachfolgenden Fällen unterschieden:
·        Beträgt der Abstand größer gleich dem dreifachen Rotordurchmesser, gibt es keine Einschränkungen.
·        Wird der Abstand des dreifachen Rotordurchmessers unterschritten, sind Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen erforderlich, wenn sich die Freileitung in der Nachlaufströmung befindet.
Außerdem darf die horizontale Rotorblattspitze einen Mindestabstand von 10 m zum äußeren ruhenden Leiterseil nicht unterschreiten.
Ob sich die Freileitung innerhalb der Nachlaufströmung befindet, ist von der Leitungshöhe, dem Abstand, der Nabenhöhe und dem Rotordurchmesser der Windkraftanlage abhängig.

Beschlussempfehlung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden in den Anhang der Begründung übernommen. Anhand des übermittelten Lageplans wird die Betroffenheit überprüft und gegebenenfalls entsprechend der Spannungsebene die Hinweise in den B-Plan übernommen.

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1.4. Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.4

Sachverhalt

Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange nicht entgegenstehen.
Nach Prüfung der zur Verfügung stehenden Unterlagen und bei gleich­ bleibender Sach- und Rechtslage gebe ich folgende Stellungnahme ab:

Die von Ihnen im Rahmen der beabsichtigten Maßnahmen zur Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Konzentrationszonen Wind­ kraft befinden sich im Bereich folgender militärischer Belange:
-Hubschraubertiefflugstrecke 
-Interessengebiet Luftverteidigungsanlage 
-Interessengebiet Funkdienststelle Bw.

Die Zonen 1 (bei Großgründling), 
3 (nördlich von Schwaig), 
4 (südlich von Schwaig) und 
5 (nordöstlich von Reichertshausen) liegen innerhalb des Sicherheitskorridors einer Hubschraubertiefflugstrecke (HTFS), die von der Bundeswehr flugbetrieblich intensiv genutzt wird. 
Diese sind von Luftfahrthindernissen generell freizuhalten, da eine Bebauung mit WEA in diesen Bereichen eine potentielle Gefahr für den Flugbetrieb darstellt. Eine Realisierung der Zonen als Windvorranggebiete ist damit nicht möglich.

Die Zone 2 (nördlich von Nandlstadt) liegt außerhalb des Sicherheitskorridors (HTFS); flugbetriebliche Belange werden somit nicht beeinträchtigt. Damit ist diese Konzentrationsfläche aus Sicht der Bundeswehr grundsätzlich für die Windenergieplanung geeignet.

Details kann ich jedoch erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, den Typ, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NN und vor allem die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen.

Fazit:
Den Zonen 1, 3, 4 und 5 wird aus militärischer Sicht nicht zugestimmt.
Vorbehaltlich einer flugsicherungstechnischen Prüfung im Genehmigungsverfahren kann der Zone 2 aus militärischer Sicht zugestimmt werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass es aufgrund der oben genannten Belange zu Auflagen wie einer Höhenbegrenzung oder Verschiebungen bis hin zu Ablehnungen kommen kann.
Ich bitte mich auf jeden Fall im weiteren Verfahren unter Angabe meines
o.a. Aktenzeichens zu beteiligen.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen und beachtet. Als Konsequenz resultiert, dass zunächst im weiteren Verfahren nur WEA2 weiterverfolgt werden kann.

Unter Verweis auf das Schreiben des Marktes Nandlstadt vom 05.10.2023 bitten wir jedoch nochmals um Überprüfung an Sie, den Sicherheitskorridor der Hubschraubertiefflugstrecke (HTFS), welcher sich innerhalb des Gebiets der Marktgemeinde Nandlstadt befindet, so zu verlegen, dass aus Ihrer Sicht über die Konzentrationszone 2 hinaus weiteren Konzentrationszonen, idealerweise allen 5 Konzentrationszonen, zugestimmt werden kann.
Alternativ bitten wir Sie ebenso um Auskunft, ob mittels einer Höhenbegrenzung der Windräder trotz der HTFS eine Ausweisung der ausgewählten Konzentrationszonen aus Sicht der Bundeswehr denkbar wäre und wie hoch die Windräder maximal sein dürften.

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1.5. Bundesamt für Flugsicherung, Langen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.5

Sachverhalt

Stellungnahme:

Sie haben mich im Rahmen der Beteiligung nach dem BauGB über die oben näher bezeichnete Planung informiert und mir die Gelegenheit zur fachlichen Stellungnahme eingeräumt. Dafür möchte ich mich zunächst bei Ihnen herzlich bedanken und nehme insoweit auch Bezug auf unser freundliches Telefonat.

Durch die beabsichtigte Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Konzentrationszonen Windkraft wird der Aufgabenbereich meiner Behörde als Trägerin öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) insoweit berührt, als dass die Konzentrationszone Nr. 4 im Anlagenschutzbereich der Radaranlage München Nord ASR PSR + MSSR belegen ist. Der Anlagenschutzbereich dieser Flugsicherungseinrichtung erstreckt sich für Windenergieanlagen in einem Radius von 15 km um die Flugsicherungseinrichtung.

Die Konzentrationszonen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 liegen außerhalb des genannten Anlagenschutzbereiches.

Je nach Verortung, Dimensionierung und Gestaltung von Windenergieanlagen besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit einer Störung dieser Flugsicherungseinrichtung. Nach § 18a Abs. 1 Satz l LuftVG dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.

Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen im Rahmen eines späteren Genehmigungsverfahrens können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In Ihrem Fall liegt die Zone Nr. 4 jedoch deutlich am nördlichen Rand des Anlagenschutzbereiches,        / was die Chancen für eine Realisierung von Windenergieanlagen deutlich erhöht.

Klarstellend weise ich allerdings darauf hin, dass die Entscheidung gemäß § 18a Absatz I LuftVG, ob Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Windenergieanlagen gestört werden können, von dieser Stellungnahme unberührt bleibt. Sie wird von mir dann getroffen, wenn mir die zuständige Landesluftfahrtbehörde oder die zuständige Genehmigungsbehörde die konkrete Vorhabenplanung (z.B. Antrag nach dem Baurecht oder dem BlmSchG) zur Prüfung vorlegt.

Für einen positiven Abschluss des erforderlichen und einzelfallbezogenen Genehmigungsverfahrens nach dem Bau- bzw. Immissionsschutzrecht        / innerhalb der Zone Nr. 4 kann in Ihrem Fall durchaus eine günstige Prognose abgegeben werden, so dass ich Ihren kommunalen Gremien und den politischen Entscheidungsträgern empfehlen würde, an der Zone Nr. 4 in Gänze und selbstverständlich auch an den übrigen vier Zonen, die sich außerhalb des Anlagenschutzbereiches befinden, festzuhalten.

Diese Beurteilung beruht auf den nach § 18a Abs. I a, Satz 2 LuftVG angemeldeten Anlagenstandorten und -schutzbereichen der Flugsicherungseinrichtungen mit heutigem Stand (Juli 2023).

Hinweise:
Um dem gesetzlich geforderten Schutz der Flugsicherungseinrichtungen Rechnung zu tragen, melden die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 18a Abs. la, Satz 2 LuftVG meiner Behörde diejenigen Bereiche um Flugsicherungseinrichtungen, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Diese Bereiche werden allgemein als "Anlagenschutzbereiche" bezeichnet und im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Die Dimensionierung der Anlagenschutzbereiche erfolgt gemäß § 18a LuftVG durch die Flugsicherungsorganisation, welche die Flugsicherungseinrichtung betreibt und orientiert sich an den Empfehlungen des ICAO EUR DOC 015. Aufgrund von Vorbebauung oder betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von dieser Empfehlung abweichen.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. Eine mögliche tatsächliche Beeinträchtigung des Anlagenschutzbereichs wird im Rahmen eines ggf. späteren Genehmigungsverfahrens, in welchem das Bundesamt für Flugsicherung erneut beteiligt wird, geprüft.

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1.6. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.6

Sachverhalt

Stellungnahme zu Belangen des Anlagenschutzes (§18a LuftVG): durch oben genannte Plangebiete ist der Anlagenschutzbereich gern. §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der folgenden Flugsicherungseinrichtung betroffen:

- Radaranlage München Nord (MUN] - Geogr. Koordinaten (ETRS89): 48° 22' 56,240" N / 11° 48' 05,140" E; Höhe des Geländes 436,956 m ü. NN

Die Konzentrationszone Zone 4 liegt im Anlagenschutzbereich. Wir empfehlen, innerhalb von Anlagenschutzbereichen keine Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung auszuweisen, da die im Genehmigungsverfahren gern. §18a LuftVG zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten Windenergieanlagen dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen.

Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt.

Die restlichen Gebiete liegen außerhalb des Anlagenschutzbereiches, hier bestehen keine Bedenken.

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand Juli 2023. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gern. §18 LuftVG einzureichen.

Windenergieanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, bedürfen gemäߧ 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt.

Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) unberührt.

Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015.Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. bei Radaranlagen). Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung.

Die gemäß LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Empfehlungen aus ICAO EUR DOC 015, 3. Ausgabe 2015.Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen (insbes. bei Radaranlagen). Für weitere Fragen zu den angemeldeten Anlagenschutzbereichen stehen wir oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird Kenntnis genommen. Eine mögliche tatsächliche Beeinträchtigung des Anlagenschutzbereichs wird im Rahmen eines ggf. späteren Genehmigungsverfahrens, in welchem die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erneut beteiligt wird, geprüft.

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1.7. Landratsamt Freising, Altlasten und Bodenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.7

Beschlussempfehlung

Die Informationen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen und in der nächsten Planungsebene (Bebauungsplan) umgesetzt.

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1.8. Landratsamt Freising, Untere Naturschutzbehörde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.8

Sachverhalt

Stellungnahme:

Durch den Bau wie auch den Betrieb der Windenergieanlagen darf es zu keinen Artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit der späteren Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) kommen. 
Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes sind die bereits bekannten Daten, die über 
- bereits erfolgte Kartierungen, 
-die Artenschutzkartierung, 
-Behörden, insbesondere Fachbehörden wie das Bayer. Landesamt für Umweltschutz, 
-Naturschutzverbände wie den Bund Naturschutz, 
-den Landesbund für Vogelschutz und deren 
-örtliche Verbände sowie 
-örtliche Gebietskenner und 
-einschlägige Plattformen wie etwa Ornitho wie auch z.B. der Fledermauskoordinationsstelle für Fledermäuse zu ermitteln.

Eigenständige Kartierungen werden im Rahmen der Flächennutzungsplanung jedoch nicht gefordert. Dennoch muss soweit wie möglich ausgeschlossen werden, dass in nachfolgenden Genehmigungsverfahren grundsätzliche Genehmigungshindernisse vermieden werden.

Im Bereich der Konzentrationsfläche 1 befinden sich bereits 2 Standorte von genehmigten Windkraftanlagen. Die Genehmigungsbescheide wurden z.T. gerichtlich überprüft und haben nach wie vor Bestandskraft. Im Rahmen dieser Genehmigungsverfahren wurde u.a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)erstellt. U.a. ist in dieser saP auch ein Brutvorkommen vom Wespenbussard thematisiert. 
Im vorgelegten Flächennutzungsplanentwurf für die "Konzentrationszonen Windkraft" werden für die WEA 1 daher auch folgerichtig der Wespenbussard und aufgrund angeblicher neuerer Daten auch Baumfalke als kollisionsgefährdete Arten genannt. 
In der WEA 2 werden ebenso Baumfalke und Wespenbussard genannt. Nachdem die Konzentrationszone jedoch überwiegend im Wald liegt wird eine Betroffenheit jedoch als weniger wahrscheinlich angenommen.

Die WEA 3 liegt in ca.. 4800 m Entfernung eines bekannten Nistvorkommens vom Uhu und nach bisherigen Angaben im äußeren Grenzbereich des im Winderlass geforderten Prüfbereiches für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate.
Für die WEA 4 und % wird ein Vorkommen von relevanten Vogelarten für Windkraftanlagen ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Artengruppe der Fledermäuse wird für alle Standorte eine Betroffenheit von Fledermäusen, die bei Windkraftanlagen relevant sind als möglich angesehen. 
D.h. es kann in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren ggfls. zu artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbeständen kommen.

Aus naturschutzfachlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Datengrundlage für eine Raumanalyse, die arten-schutzrechtliche Verbotstatbestände auch in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren ausschließt mangels systematischer und fortlaufender flächendeckender Erfassungen der relevanten Arten nicht zu erwarten sein wird. Daher ist im Flächennutzungsplan zwar soweit wie möglich auszuschließen, dass grundsätzliche artenschutzrechtliche Genehmigungshinweise weitestgehend ausgeschlossen werden können.

D.h. es ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung bzw. Abschätzung hinsichtlich einer potentiellen Betroffenheit planungsrelevanter, kollisionsgefährdeter Fledermäuse und Brutvögel auf Grundlage der Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung (LFU, Februar 2021) und dem Windenergieerlass vom Juli 2016 vorzunehmen.

In den Flächennutzungsplan sind bereits soweit wie möglich Schutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse verbindlich mit aufzunehmen. Entsprechende Räume sind hierfür ggfls. bereits jetzt festzulegen. 
Dies gilt z.B. für 
-Nahrungshabitate, 
-mögliche alternative, geeignete Brutgebiete und 
-Maßnahmen zur Herstellung der Eignung der jeweiligen Nahrungs- und/oder Brutgebiete. 
Die derzeit gültigen Prüfradien etc. nach den Vorgaben des § 45 b BNatSchG und den entsprechenden Anlagen hierzu sind zu berücksichtigen. 

Für die Artengruppe der Fledermäuse kann nach Mitteilung von Gebietskennern von einer Betroffenheit aller relevanten Arten ausgegangen werden. Daher sind hier bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes 
-Schutzmaßnahmen wie etwa 
-ein Gondelmonitoring mit evlt. erforderlichen Abschaltlogarithmen sowie 
-weitere Maßnahmen mit aufzunehmen.

Unter anderem ist ein Hinweis mit aufzunehmen, dass aufgrund einer unzureichenden Datenlage zu den relevanten Arten davon auszugehen ist, dass in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren Kartierungen und Prüfungen zu den relevanten Arten mit vorgenommen werden müssen.

Weitergehende Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung mit zu behandeln. Ebenso sind erforderliche Ersatzzahlungen für nicht auszugleichende Eingriffe, z.B. in das Landschaftsbild erforderlich. Auch hierzu sind entsprechende Hinweise mit aufzunehmen.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird eine artenschutzrechtliche Vorprüfung - wie empfohlen - vorerst für die derzeit verbleibenden Zone WEA2 durchgeführt, ggf. auch für die weiteren Zonen.

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1.9. Markt Au i. d. Hallertau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.9

Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Markt Au hat ebenfalls das Ziel, die Erzeugung regenerativer Energien im Gemeindegebiet weiter zu stärken und zu entwickeln. Es soll eine optimale städtebauliche und landschaftlich verträgliche Lösung gefunden werden. Durch die Windkraftanlagen sollen möglichst geringe negative Auswirkungen für die bewohnten Bereiche entstehen.

Im Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Konzentrationszonen Windkraft in der Fassung vom 27.04.2023 grenzen die Konzentrationszonen 1 und 5 unmittelbar an das Gemeindegebiet des Marktes Au i. d. Hallertau an.
Aufgrund der Windkraft Konzentrationszonen 1 und 5 des Marktes Nandlstadt ergeben sich nachfolgende Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Auer Gemeindegebiet:


Der Markt Au i. d. Hallertau hat bereits vier Stück Windkraft Konzentrationszonen ausgewiesen, für die fünfte Zone läuft aktuell das Bauleitplanverfahren an. Nachfolgende Abstände verwendet der Markt Au i. d. Hallertau:


Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese ist nach derzeitigem Stand, da der Markt Nandlstadt zunächst nur die Ausweisung der WEA2 weiter betreibt, obsolet. Im Falle einer möglichen späteren Ausweisung der Konzentrationszonen WEA1 und WEA 5 möchten wir jedoch bereits jetzt auf Folgendes hinweisen:
Der Markt Nandlstadt nimmt nachbarschaftliche Interessen, in diesem Fall die festgelegten Abstandsflächen des Marktes Au von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung, sehr ernst. Eine Berücksichtigung der Schutzabstände des Marktes Au wie in der vorgelegten Stellungnahme gefordert, würde allerdings zu einem völligen Ersterben der Konzentrationszonen WEA1 und WEA 5 führen, welches der Markt Nandlstadt im Hinblick auf den dringend notwendigen Ausbau der Windenergie nicht mittragen kann.

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1.10. Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.10

Sachverhalt

Das Luftamt Südbayern nimmt zu den Belangen des zivilen Luftverkehrs wie folgt Stellung:

1.         Bauschutzbereich und ziviler Flugbetrieb:

Alle Konzentrationszonen Windkraft befinden sich außerhalb von luftrechtlichen Bauschutzbereichen und außerhalb der Kontrollzone des Flughafens München.
Ohne eine Überprüfung und Stellungnahme durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS, Adresse: Am DFS-Campus in 63225 Langen), die bei Bauwerken ab einer Höhe von 100 m ü. Grund (Regelfall bei Windkraftanlagen) im Genehmigungsverfahren verpflichtend zu beteiligen ist, kann aber vom Luftamt Südbayern zu den Auswirkungen auf den zivilen Flugbetrieb keine abschließende Bewertung vorgenommen werden.

Das Luftamt Südbayern empfiehlt Ihnen deshalb die Beteiligung der DFS als Träger öffentlicher Belange, da das Luftamt Südbayern etwaige Belange der DFS (z. B. Höhenbeschränkungen für Windkraftanlagen aufgrund festgelegter Flugverfahren, etc.) nicht wahrnehmen kann.

2.         Schutz von Flugsicherungseinrichtungen(§ 18a LuftVG):

Vom Bauschutzbereich eines Flugplatzes zu unterscheiden sind die Anlagenschutzbereiche der Flugsicherungseinrichtungen. Flugsicherungseinrichtungen befinden sich nicht nur in der Nähe von Flugplätzen, sondern verteilen sich auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Flugsicherungseinrichtungen sind z.B. UKW-Drehfunkfeuer (VOR), Entfernungsmessgeräte (DME) oder Radaranlagen. Bauwerke und Gelände in ihrer Umgebung können Störungen verursachen. Zum Schutz vor etwaigen Störungen sind um diese Flugsicherungseinrichtungen Schutzbereiche, sogenannte "Anlagenschutzbereiche" eingerichtet. Bauwerke, die innerhalb dieser Bereiche errichtet werden sollen, werden daraufhin geprüft, ob sie bei Flugsicherungseinrichtungen Störungen verursachen können. Nur weil ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, ist dessen Bau nicht per se ausgeschlossen, erfordert aber eine Prüfung und Entscheidung/Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 18a LuftVG.

Ob ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, kann mit der interaktiven Karte (https://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutznode.html) auf der Homepage des BAF geprüft werden.

Demnach befindet sich nur die Konzentrationszone 4 für Windkraft innerhalb einer zivilen Senderschutzzone für Flugnavigationsanlagen und die obigen Ausführungen sind zu beachten.

Wir empfehlen deshalb dringend das BAF (Adresse: Robert-Bosch-Str. 28 in 63225 Langen) als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufzufordern, da etwaige Interessen des BAF vom Luftamt Südbayern nicht wahrgenommen werden und eine Entscheidung nach § 18a LuftVG al­ lein das BAF trifft.

3.         Modelfluggelände:

Für Modelfluggelände liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei zwei Verbänden, sodass wir drin­ gend empfehlen, sie als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

DEUTSCHER MODELLFLIEGER VERBAND E.V.
Rochusstraße 104 - 106
53123 Bonn
0228/ 97 85 011
www.dmfv.aero

Modellflugsportverband Deutschland e.V. Im Kleifeld 9
31275 Ahlten
05132 5988-115
info@mfsd.de

4.         Bauwerke außerhalb des BSB (§ 14 LuftVG):

Jeder Standort unterliegt zudem allgemein den Anforderungen, die sich aus § 14 LuftVG ergeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Genehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) genehmigen. Die Windkraftanlagen bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer Begutachtung durch die DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG. Diese gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14 LuftVG Einwendungen bestehen.

5.         Militärische Belange:

Für die aus militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche Stellungnahme gemäß § 18a LuftVG (Schutz der militärischen Flugsicherungseinrichtungen) und für die militärischen Belange in den Bereichen der Flugsicherung, des Flugbetriebs und der Freiheit von Luftfahrthindernissen in den Bauschutzbereichen der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Referat Infra 1 3, Fontainengraben 200 in 53123 Bonn). Sie ist zudem zu beteiligen hinsichtlich der militärischen Schutzbereiche, der Infrastruktur und der Liegenschaften der Bundeswehr. 
Wir regen daher auch dringend. deren Beteiligung an.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Verbände der Modellflieger werden im weiteren Verfahren beteiligt. Die genannten Träger öffentlicher Belange werden bereits beteiligt.

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1.11. VG Zolling für Gemeinde Zolling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.11

Sachverhalt

Stellungnahme:

Ziel des Vorhabens ist es, die Erzeugung regenerativer Energien im Gemeindegebiet weiter zu stärken und zu entwickeln. Dabei soll eine optimale städtebaulich und landschaftlich verträgliche Lösung für den Markt Nandlstadt gefunden werden. Bei der Erarbeitung gilt es, eine Optimierung in Richtung möglichst geringer negativer Einwirkungen der WKA für die bewohnten Bereiche zu erreichen und gleichzeitig der Errichtung von WKA substanziell Raum zu geben. Ein weiteres Ziel liegt in der Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Landschaft. Wichtiges Kriterium ist, auch im Sinne der Gerechtigkeit, alle bewohnten Bereiche, soweit möglich, gleich zu behandeln.
Hierzu hat die Planungsgemeinde im Rahmen einer Abschichtung zunächst anhand der sogenannten Tabuzonen und im Anschluss daran anhand von weichen Tabuzonen für das gesamte Gemeindegebiet geeignete Standorte für WKA ausgewiesen. Daraus haben sich 5 mögliche Standorte herauskristallisiert, die nun als Sondergebiet Windenergie (SO EEG) ausgewiesen werden sollen.

Die Konzentrationszone 4 für Windkraft befindet sich unmittelbar an der nord-östlichen Gemeindegrenze zu Zolling.

Für die notwendige Beschlussfassung wird von Seiten der Verwaltung auf den Inhalt des Beschlussvorschlages verwiesen.

Gemeinderatsmitglied Wolfgang Hilz fragt an, ob die Gemeinde Zolling im Falle eines tatsächlichen Bauantrages nochmals beteiligt wird.

Bürgermeister Priller teilt mit, dass die Ausweisung von Konzentrationsflächen eine Positivplanung ist und diese bis 2027 gültig ist. Sollte ein Bauantrag gestellt werden und dieser alle Vorgaben erfüllen, dann wird die Gemeinde Zolling zwar angehört, kann diesen jedoch rechtlich nicht mehr verhindern.

Beschluss 15:0 : Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung nach
§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB äußert die Gemeinde Zolling als benachbarte Gemeinde zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Konzentrationszonen Windkraft des Marktes Nandlstadt folgende Anmerkungen:

1.                Das Anwesen Unterappersdorf 1, 85406 Zolling ist nur ca. 600 m von der Konzentrationszone 4 für Windkraft entfernt. Die Gemeinde Zolling vermutet, dass diese Entfernung zu einem Wohnhaus nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu gering ist und bittet um Prüfung.

2.        Im Jahr 2019 sollte ein Mobilfunkmasten bei Oberappersdorf errichtet werden. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat der Gemeinde Zolling daraufhin mitgeteilt, dass dieser an dem Standort nicht errichtet werden kann, da er sich innerhalb des Sicherheitskorridors einer Tiefflugstecke für Hubschrauber befindet. Dieser ist von Luftfahrthindernissen generell freizuhalten um eine Gefährdung der Luftfahrtbesatzung zu vermeiden und die Flugsicherheit zu gewährleisten. Es besteht die Möglichkeit, dass die Konzentrationszone 4 für Windkraft ebenfalls in dem Sicherheitskorridors der Tiefflugstecke für Hubschrauber befindet.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese ist nach derzeitigem Stand, da der Markt Nandlstadt zunächst nur die Ausweisung der WEA2 weiter betreibt, obsolet. Im Falle einer möglichen späteren Ausweisung der Konzentrationszone WEA4 möchten wir jedoch bereits jetzt auf Folgendes hinweisen:
Der Markt Nandlstadt nimmt nachbarschaftliche Interessen, in diesem Fall die Abstandsflächen von Windrädern zur nächsten Wohnbebauung der Gemeinde Zolling, sehr ernst. Eine Berücksichtigung der Belange der Gemeinde Zolling würde allerdings zu einem völligen Ersterben der Konzentrationszone WEA4 führen, welches der Markt Nandlstadt im Hinblick auf den dringend notwendigen Ausbau der Windenergie nicht mittragen kann.

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1.12. Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.12

Sachverhalt

Beschlussempfehlung

Der Einwand wird zur Kenntnis genommen. 

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1.13. Georg Bauer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 12.10.2023 ö beschließend 1.13

Sachverhalt

Die Vorentwürfe für die Konzentrationsflächen Windkraft datieren vom 23.05.2023. Die Unterlagen hierfür wurden ab dem 01.06.2023 öffentlich zugängig gemacht und auch auf der Homepage der Marktgemeinde veröffentlicht. Hieraus habe ich meine Informationen. Einwendungen dagegen können gemacht werden.

Es wurde u.a. für die geplanten Konzentrationsflächen ein Mindestabstand von 650 m zur Wohnbebauung im Außenbereich einheitlich festgelegt.



Ich bitte darum zur Wohnbebauung im Außenbereich auf 800 m Abstand zu gehen, zumal die Windräder immer höher werden. 800 m Mindestabstand zur Wohnbebauung wird allgemein empfohlen, das wird auch in einigen Stellen der Unterlagen angeführt.

Falls das in der endgültigen Fassung abgeändert werden würde, wäre das prima, die Flächen für die Konzentrationszonen müssen auch nicht mehr so groß sein, das habe ich zwischenzeitlich mal in der Presse gelesen.

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abstände wurden so gewählt, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Flächengröße für Windkraft generiert werden kann. Bei der Wahl größerer Abstandsflächen würden keine sinnvollen Flächen für Windkraft mehr zustandekommen.

Datenstand vom 12.10.2023 13:47 Uhr